Beschluss
8 B 1310/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.8B1310.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 103.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 103.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin, die die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig, weil nicht - wie von § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefordert - zu befürchten sei, dass die Durchführung der Windenergiekonzentrationsflächenplanung der Beigeladenen durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht genehmigungsfähig. Es sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstünden. Für die Errichtung von Windenergieanlagen sei durch Darstellungen im gegenwärtigen Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Ein Ausnahmefall von der Regel liege nicht vor. Ob der Flächennutzungsplan insoweit an einem seine Wirksamkeit ausschließenden Mangel leide, könne dahinstehen. Der Antragsgegner verfüge jedenfalls nicht über eine Normverwerfungskompetenz. Das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Insbesondere greift die Rüge des Antragsgegners nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die von ihm angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung missverstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Gegenteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht zu befürchten sei, dass die (neue) Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde, wenn das geplante Windenergievorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist. In diesem Fall ist - bis zum Erreichen der hier noch nicht gegebenen Planreife im Sinne des § 33 BauGB - eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags mit dem Ziel der Sicherung der zukünftigen gemeindlichen Planung nicht erforderlich. Dieses Ziel wird nämlich ohne weiteres durch die Ablehnung des Antrags erreicht. Ein abgelehntes Vorhaben kann eine gemeindliche Planung schlechterdings nicht tangieren. Etwas anderes zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf. Nach der auf § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB insoweit übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist daher eine Zurückstellung rechtswidrig, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1983 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172 = juris Rn. 38, und vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BVerwGE 117, 50 = juris Rn. 32, 35; s. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2014, § 15 Rn. 71a; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 15 Rn. 78. Vor diesem Hintergrund trifft die Annahme des Antragsgegners zu, dass je nach Sachlage die Vereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit der bisherigen Darstellung von Windenergiekonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan Voraussetzung für dessen - die neue Konzentrationsflächenplanung sichernden - Zurückstellung sein kann. Dies ist die notwendige Konsequenz aus der vom Antragsgegner selbst angeführten Zielsetzung der Zurückstellung, derzeit „an sich“ bebauungsrechtlich zulässige und insoweit genehmigungsfähige Vorhaben zur Sicherung entgegenstehender gemeindlicher Planungen auszusetzen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil vom 18. Oktober 1983 eine Zurückstellung für rechtmäßig erachtet hat, wenn dem Vorhaben nicht bauplanungsrechtliche, sondern „ausräumbare“ andere öffentlich-rechtliche - namentlich bauordnungsrechtliche - Hindernisse entgegenstehen, steht dem nicht entgegen. Um solch „ausräumbare“, nicht dem Bauplanungsrecht zugehörige Hindernisse handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerade nicht. Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht entscheidungserheblich, ob der Flächennutzungsplan der Beigeladenen wirksam sei, weil der Antragsgegner keine Normverwerfungskompetenz habe, ist vom Antragsgegner in seinem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen worden. Sie ist damit auch nicht Prüfungsgegenstand für den Senat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).