Beschluss
11 L 510/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0901.11L510.20.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 1581/20 erhobenen Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17.06.2020 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 14.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 1581/20 erhobenen Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17.06.2020 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 14.250,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige, insbesondere statthafte Antrag – vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. – ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17.06.2020, mit dem die Entscheidung über ihren Antrag vom 11.02.2020 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-147 EP5 (Nabenhöhe 155,10 m, Rotordurchmesser 147 m und Nennleistung 4.300 kW) auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 4, Flurstücke 19, 92, 152 und 156, für die Dauer von elf Monaten ausgesetzt worden ist, wird voraussichtlich Erfolg haben. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (Satz 1). Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist (Satz 2). Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig (Satz 3). Diese Grundsätze sind entsprechend anwendbar, wenn es – wie hier – um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2014 – 8 B 690/14 –, juris Rn. 6 ff., und vom 18.12.2014 – 8 B 646/14 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung liegen nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. 1. Die Beigeladene, die betreffend das Genehmigungsverfahren der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.02.2020 förmlich beteiligt worden war, hat die Zurückstellung am 24.04.2020 zunächst rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB beantragt. 2. Dem Sicherungsbedürfnis der Planung steht auch nicht die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens aufgrund bestehender Konzentrationsflächen an anderen Stellen entgegen. Nach der auf § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB insoweit übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Zurückstellung rechtswidrig, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Sicherung der gemeindlichen Planung wird in diesem Fall bereits durch die Ablehnung des Genehmigungsantrages erreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2017 – 8 B 1310/16 –, juris Rn. 4, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 18.10.1983 – 4 C 21/80 –, juris Rn. 38, und vom 19.09.2002 – 4 C 13/01 –, juris Rn. 32, 35. Dem Vorhaben der Antragstellerin konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden. Die 125. Änderung des Flächennutzungsplans ist insoweit durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.01.2019 – 2 D 63/17.NE – rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. 3. Davon, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.04.2018 – 8 B 362/18 –, vom 02.06.2015 – 8 B 178/15 –, und vom 11.03.2014 – 8 B 1338/13 –, jeweils in juris und m.w.N. (st. Rspr.), gefährdet, kann aber nicht ausgegangen werden. Die Befürchtung, dass eine Flächennutzungsplanung mit dem Ziel, Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verbunden mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuweisen, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wird, besteht, wenn konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung – nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an Planungskonzeption und -zielen – widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht geklärt ist. Um eine Sicherung der Planung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. St. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 26.04.2018 – 8 B 362/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 06.04.2009 – 1 MN 289/08 –, juris Rn. 26; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB (Stand: 01.02.2020), § 15 Rn. 31 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 08.04.1976 – X A 1011/75 –, BRS 30 Nr. 96 zu § 15 Abs. 3 StBauFG. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, aber auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 4 C 1/11 –, juris Rn. 14, und Beschluss vom 01.10.2009 – 4 BN 34/09 -, juris Rn. 8 f. Bei der Prüfung des Sicherungserfordernisses sind die Besonderheiten, die Windenergiekonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dazu ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich zu entwickeln, das alle relevanten Belange in der Abwägung berücksichtigt. Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es, dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es, dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es, dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.04.2018 – 8 B 362/18 –, vom 02.06.2015 – 8 B 178/15 –, juris Rn. 18 und 21, und vom 18.12.2014 – 8 B 646/14 –, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N. Um geeignete Konzentrationsflächen sachgerecht zu ermitteln, wird eine Gemeinde häufig Gutachter heranziehen. Wenn ein Gemeinderat beschließt, Windenergiekonzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, dürfte ein solcher Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss daher regelmäßig im Wesentlichen (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und damit einhergehend die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich auszuschließen. Konkretere Angaben können zu einem solchen Zeitpunkt von einer Gemeinde bzw. von deren Rat grundsätzlich nicht verlangt werden, weil bei der Planung der gesamte Außenbereich des Gemeindegebietes in den Blick zu nehmen ist. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2018 – 8 B 362/18 –, juris Rn. 11 m.w.N., und vom 02.06.2015 – 8 B 178/15 –, juris Rn. 28. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 17.06.2020 lag danach eine grundsätzlich sicherungsfähige Planung der Beigeladenen vor (dazu unter a)); ein konkretes, in Bezug auf das Vorhabengrundstück der Antragstellerin bestehendes Sicherungsbedürfnis lässt sich jedoch nicht feststellen (b)). a) Die Planungsabsichten der Beigeladenen waren am 17.06.2020 ausreichend präzisiert, da der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt am 16.01.2020 die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen hatte, durch die Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen und die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.01.2020 entsprechend den Vorgaben in § 28 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen bekanntgemacht. Der Beschlussfassung ging eine erste Potentialflächenabschätzung voraus, die das beauftragte Gutachterbüro in der Sitzung vorstellte und erläuterte. Dass es sich um eine sog. Verhinderungsplanung handelt, ist ebenso wenig ersichtlich wie gravierende, nach dem Planungskonzept im weiteren Abwägungsprozess nicht mehr heilbare Planungsmängel. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2014 – 8 B 1338/13 –, juris Rn. 21 m.w.N. b) Dass die Beigeladene am Beginn des Planungsprozesses steht und – aufgrund der coronabedingten Einschränkungen nachvollziehbar – noch kein Konzept vorliegt, das einigermaßen verlässlich absehen lässt, welche Flächen auf der Grundlage welcher Tabukriterien schließlich für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt und welche von dieser Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen werden, reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um davon auszugehen, dass die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Planung hinsichtlich der beabsichtigten Ausschlusswirkung i.S.v. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefährdet. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Standort, an dem die Antragstellerin die Windenergieanlage errichten will, innerhalb einer mit der 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen wirksam ausgewiesenen Windvorrangzone liegt. Das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren 2 D 63/17.NE hat diese Planänderung lediglich im Hinblick auf die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam erklärt. Die Beigeladene als Plangeberin ist nicht gehindert, die bestehenden Positivausweisungen im Zuge der 146. Änderung zu beschränken oder auch zu beseitigen. Erforderlich sind aber ausreichend tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies konkret auch betreffend den Vorhabenstandort der Fall sein könnte und infolgedessen ein Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht. Daran fehlt es zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Nach dem Planungsstand am 17.06.2020 stehen dem Vorhaben der Antragstellerin zunächst keine „harten“ Tabukriterien entgegen; das Grundstück liegt in einer sog. Weißfläche (vgl. Plan 1). Nach der vom Gutachterbüro im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses durchgeführten artenschutzrechtlichen Analyse (Plan 2) kann es allerdings artenschutzrechtliche Konflikte geben, die im Rahmen der Abwägung eingestellt werden können. Das Thema Mindestabstand zur Wohnbebauung wurde ausweislich der Niederschrift in der Ausschusssitzung vom 16.01.2020 erörtert. Die Beigeladene hat den Zurückstellungsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Rahmen der 146. Flächennutzungsplanänderung sei beabsichtigt, „auch weiche Tabukriterien, wie insbesondere Vorsorgeabstände zu Wohnsiedlungsbereichen“ festzulegen. Dabei kämen bis zu 1.000 m in Betracht; dieser Abstand sei – abgesehen von Bestandssituationen – der 125. Änderung zugrunde gelegt und im Normenkontrollverfahren nicht beanstandet worden. Ein solcher pauschaler Vorsorgeabstand entspreche auch dem Referentenentwurf zum Kohleausstiegsgesetz, allerdings sei diese Regelung zwischenzeitlich gestrichen worden. Die Planung zur 146. Änderung solle dafür offen gehalten werden, dass es während der Planaufstellung zu einer verbindlichen gesetzlichen Regelung eines Mindestabstands zu Wohnnutzungen komme. Die beantragte Windenergieanlage befinde sich weniger als 1.000 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung in E. entfernt, für die der Bebauungsplan D 111 ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetze. Durch die Genehmigung des Vorhabens könnten daher dem Plankonzept widersprechende Fakten geschaffen werden, wenn die bisherige Konzentrationszone aus der 125. Änderung durch einen 1.000 m-Vorsorgeabstand zu Wohnsiedlungsbereichen als – aufgrund gesetzgeberischer Vorgaben – hartes oder aber im Rahmen der Abwägung als weiches Tabu zurückgeführt würde. Auch wenn man mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass die Positivflächen aus der 125. Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der 146. Änderung nicht „gesetzt“ sind und das Plankonzept für einen Vorsorgeabstand von 1.000 m „mindestens offen“ ist, rechtfertigt dies die Zurückstellung des Vorhabens der Antragstellerin nicht. Dafür ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, dass das Einvernehmen der Beigeladenen mit Ablauf des 27.04.2020 als erteilt gilt. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. HS BauGB ist das Einvernehmen auch erforderlich, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Der Antragsgegner hat die Beigeladene mit Schreiben vom 24.02.2020, das am selben Tage abgesandt wurde, förmlich am Genehmigungsverfahren beteiligt und die Antragsunterlagen beigefügt. In dem Schreiben wurde unter Hinweis auf die Zwei-monatsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgeführt, dass eine „Mitteilung hinsichtlich der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen (…) ausdrücklich erforderlich“ sei. Das Schreiben ging nach den Angaben der Beigeladenen dort am 27.02.2020 ein, sodass die Frist am 28.02.2020 zu laufen begann, § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Die damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 27.04.2020 endende Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht vor ihrem Ablauf unterbrochen worden. Der am 24.04.2020 beim Antragsgegner eingegangene Zurückstellungsantrag führt nicht zu einer Unterbrechung des Fristlaufs. Erst die Aussetzung der Entscheidung nach § 15 BauGB, also die positive Entscheidung über den Zurückstellungsantrag, bewirkt, dass die Frist zur Versagung des Einvernehmens unterbrochen und der Fristlauf nach Ende der Zurückstellungsfrist erneut begonnen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1/14 –, juris Rn. 10 ff. und Leitsatz. Zu dem Zeitpunkt, als der Zurückstellungsbescheid vom 17.06.2020 erlassen wurde, war die Zweimonatsfrist bereits abgelaufen. Binnen der damit am 27.04.2020 endenden Frist hat die Beigeladene das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin nicht verweigert. In ihrem unter dem 22.04.2020 verfassten Zurückstellungsantrag findet sich eine solche Erklärung nicht. Mit dem Zurückstellungsantrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht – konkludent – verweigert. Die Beigeladene hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin ausdrücklich zugestanden, indem sie ausgeführt hat, dass die beantragte Anlage „derzeit innerhalb einer der im Rahmen der 125. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie“ liege. Sie hat auch erkannt, dass durch das Urteil des OVG NRW vom 17.01.2019 lediglich die Ausschlusswirkung des Plans für unwirksam erklärt wurde. Dass sie das Vorhaben nach §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB für unzulässig hält, ist ihren Darlegungen nicht zu entnehmen. Soweit sie artenschutzrechtliche Ausführungen zum Schwarzstorch macht, sind diese ausdrücklich als „Hinweis“ an den über die Genehmigung entscheidenden Antragsgegner bezeichnet worden; dass sie dies nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB berechtigt, das Einvernehmen zu versagen, reklamiert sie nicht. Selbst wenn – was nicht der Fall ist – evident wäre, dass die Beigeladene das Vorhaben der Antragstellerin verhindern will, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass mit dem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zugleich und ohne Rücksicht auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch das gemeindliche Einvernehmen versagt werden soll. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010 – 8 B 1426/10 –, juris Rn. 31; OVG Nds., Beschluss vom 01.03.2016 – 12 ME 162/15 –, juris Rn. 24. Hat die Beigeladene nach allem – fingiert – das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, wirkt sich dies auf die Anforderungen aus, die an eine rechtmäßige Bauleitplanung zu stellen sind. Auch wenn dies weder zum einem Verlust der Planungsbefugnis führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 4 CN 16/03 –, juris Rn. 24, noch die Gemeinde daran hindert, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, der dem Vorhaben inhaltlich widerspricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1998 – 4 BN 43/98 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2003 – 7 B 235/03 –, juris Rn. 11 f., erlangt der (Bau-)Antragsteller aber eine Position, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen muss. Der Zweck der Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB besteht nicht nur darin, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sondern dient vielmehr vornehmlich dem Schutz des Antragstellers. Er darf darauf vertrauen, dass über diese Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird. Werden die Belange eines Bauherrn, zu dessen Bauvorhaben die Gemeinde gerade erst ihr unwiderrufliches Einvernehmen erklärt hat, bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt, so kann der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 4 CN 16/03 –, juris Rn. 25. Infolgedessen bedarf es auch – und das ist entscheidend – im Verfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer die Rechtsposition des Bauherrn konkret berücksichtigenden Begründung. Die Darlegungen der Beigeladenen belegen nicht ausreichend, dass, obwohl dem Vorhaben keine Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, die Durchführung der beschlossenen 146. Planänderung gefährdet oder erschwert werden kann. Die bloße Offenheit des Plankonzepts betreffend sowohl einen Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung als auch eine Übernahme der bereits bestehenden Vorrangzonen genügt nicht, wenn mit der – fingierten – Einvernehmenserteilung u.a. auch bestätigt worden ist, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) hervorgerufen werden. Dies gilt umso mehr, als das Kriterium eines 1.000 m-Vorsorgeabstands den Vorhabenstandort nicht erfasst. Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, der Anlagenstandort liege gemessen von der Mitte des Mastfußes 1.005 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt. Dass Lärmimmissionen, die auf die Wohnbebauung in E. einwirken, größere Abstände erfordern, wird von der Beigeladenen nicht dargelegt; da sich der Vorhabenstandort innerhalb einer aktuell ausgewiesenen Vorrangzone befindet, ist dies ist auch nicht sonst ersichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass eine Vorrangzone, die einen 1.000 m-Abstand zur nächstgelegenen Wohnnutzung einhält, die Anlage der Antragstellerin am vorgesehenen Standort nicht vollständig aufnimmt, sondern dass der Rotor bis zu 75 m darüber hinausragen würde. Auch insoweit hätte es aber Ausführungen der Beigeladenen bedurft, die diesen Umstand zu den von ihr im Rahmen des Verfahrens nach § 36 BauGB nicht erhobenen Einwendungen in Bezug setzen und begründen, inwieweit dies bei der Abwägung eingestellt werden könnte, zumal sich in der aktuell bestehenden Vorrangzone eine Windenergieanlage befindet, die näher an die Wohnbebauung in E. angrenzt als die Anlage der Antragstellerin. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass bei der 146. Änderung des Flächennutzungsplans zugunsten des Vorhabengrundstücks ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass es sich um das Repowering zweier Bestandsanlagen handelt. In Bezug auf den Natur- bzw. Artenschutz hat die Beigeladene in ihrem Zurückstellungsantrag von vornherein nichts geltend gemacht; die Ausführungen zum Schwarzstorch sind explizit „unabhängig von der Zurückstellung“ erfolgt und – wie bereits erwähnt – ein bloßer „Hinweis“ an die Genehmigungsbehörde gewesen. Schließlich würde auch der Stand, den die beabsichtigte 146. Änderung des Flächennutzungsplans inzwischen erreicht hat, keine der Beigeladenen günstigere Beurteilung ermöglichen. Das Gebiet, in dem sich der Standort der von der Antragstellerin geplanten Anlage befindet, weist nach den vom Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt in der Sitzung vom 18.06.2020 zur Kenntnis genommenen Ausführungen des Gutachterbüros ein geringes Konfliktpotenzial auf, das wahrscheinlich auf den Schwarzstorchhorst in E. zurückzuführen ist. Weder unter dem Aspekt Umfassungswirkung noch wegen zu geringer Abstände zu Wohnnutzungen ist der Standort danach kritisch, sodass das Vorhabengebiet sich innerhalb einer möglichen Vorrangzone befinden würde. Fehlt es nach allem sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides am 17.06.2020 als auch danach an „handfesten“ Anhaltspunkten, die trotz der Tatsache, dass die Beigeladene das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht versagt hat, eine Gefährdung der Änderungsplanung erkennen lassen, ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen wird im Hauptsacheverfahren von 1 % der Investitionssumme – hier 2.850.000,00 € – ausgegangen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2015 – 8 B 178/15 –, juris Rn. 46 f. m.w.N. und der sich danach ergebende Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert, Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.