Beschluss
13 E 220/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0420.13E220.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, mit welchem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren (VG Düsseldorf, 15 K 11041/16) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Regelung bezweckt, dass eine hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besser bemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme des Gesetzes auf eine " beabsichtigte " Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtstreitigkeit gehen muss. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Für eine in einer solchen Situation allein in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur ausnahmsweise Raum, wenn nämlich vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die begehrte rückwirkende Bewilligung trotz erkennbarer Zweckverfehlung der Billigkeit entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2016 - 1 E 1187/15 -, juris, Rn. 3, vom 2. Oktober 2014 - 13 E 1056/14 -, juris, Rn. 3, und vom 5. September 2013 ‑ 16 E 847/13 -, juris, Rn. 2; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 10 M 56.08 -, NJW-RR 2009, 1003. In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier keine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung mehr vor und sind auch die Voraussetzungen für eine in dieser Situation nur noch in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben. An einer beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es, weil der Kläger auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs seine Klage am 8. Februar 2017 zurückgenommen und damit den rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit bewirkt hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Die deshalb nur noch in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert daran, dass für eine solche Bewilligung keine Billigkeitsgründe erkennbar sind. Der Kläger hat - ohne dass sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten - aus freien Stücken und in Kenntnis des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 die von ihm ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgegeben. Aus allein ihm zurechenbaren Gründen hat er sich hierdurch der Möglichkeit begeben, eine für ihn günstige Sachentscheidung im Klageverfahren herbeizuführen. Vgl. zur fehlenden Billigkeit in derartigen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 2 PA 409/15 -, juris, Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.