Beschluss
13 E 231/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0628.13E231.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2017 geändert.
Dem Kläger wird für die Durchführung des Verfahrens in erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. bewilligt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2017 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Verfahrens in erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. bewilligt. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist unter Änderung der angefochtenen Entscheidung rückwirkend für die in erster Instanz erhobene Klage auf Zulassung im Studiengang Psychologie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, weil neben den ohne weiteres zu bejahenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussichten auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dies gilt uneingeschränkt für die Frage der Bedürftigkeit. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist hingegen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, die regelmäßig dann eintritt, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern. Anderes gilt hier nur dann, wenn alsbald nach Eintritt der Entscheidungsreife entschieden wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 ‑ 13 E 237/11 – Juris Rn. 3 ff., und vom 27. September 2012 – 13 E 737/12 – Juris Rn. 3 ff. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 – NVwZ-RR 2007, 569 <570> = Juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 13 D 116/14 – Juris Rn. 12. Diesem Maßstab wird das Verwaltungsgericht nicht gerecht, wenn es – wie hier – nach Vorlage eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nach Eingang der angeforderten Kapazitätsberechnung der Beklagten in einem sog. „Leitverfahren“ – 4 NC 50/16 – zunächst durch weitere Aufklärungsverfügungen gegenüber der Beklagten, die in der Sache über eine bloße Vervollständigung der übersandten Verwaltungsvorgänge hinausgehen, der Richtigkeit der Kapazitätsberechnung bis zum Stadium der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen richterlichen Überzeugung nachgeht und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sodann unter Bezugnahme auf die im sog. „Leitverfahren“ ergangene Sachentscheidung in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten ablehnt. Das Verwaltungsgericht hätte unter den vorliegenden Umständen mithin spätestens nach Eingang der angeforderten Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erfolgsaussichten der Klage entscheiden müssen, jedenfalls aber bei seiner späteren Entscheidung die Erfolgsaussichten zu diesem Zeitpunkt zugrunde legen müssen. Konnte über die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht ohne die weiteren durch das Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Informationen und Erläuterungen der Beklagten abschließend entschieden werden, waren die Erfolgsaussichten der Klage zu diesem Zeitpunkt offen und war damit dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren steht auch nicht entgegen, dass sie hier rückwirkend für das in Folge übereinstimmender Erledigungserklärungen beendete Verfahren erfolgt. Zwar bedeutet die Bezugnahme in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtstreitigkeit gehen muss. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat also nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allerdings ausnahmsweise dann möglich, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist, der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und die begehrte rückwirkende Bewilligung trotz erkennbarer Zweckverfehlung aus Billigkeitsgründen geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 – 13 E 1177/12 – Juris Rn. 2 ff., und vom 20. April 2017 – 13 E 219/17 und 13 E 220/17 – Juris Rn. 2 f. jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dass über den entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht vor Eintritt des erledigenden Ereignisses entschieden worden war, ist hier nicht dem Kläger zuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.