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Beschluss

6 B 1449/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0424.6B1449.16.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Stellenbesetzungsverfahren.

Eine dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Stellenbesetzungsverfahren. Eine dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch. Sie beruht schon deshalb auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zu Grunde liegende Beurteilung des Antragstellers vom 17. Juni 2016, die aus Anlass seiner Bewerbung um die streitbefangene Beförderungsstelle erstellt worden ist, rechtswidrig ist. Eine dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris Rn. 7, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2016 - 1 B 1512/15 -, juris Rn. 10, und vom 31. Juli 2015 - 6 B 577/15 -, juris Rn. 6. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Juli 2016, gerichtet an den Präsidenten des Amtsgerichts E. , dem für die Beurteilung zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten (vgl. Nr. 5 Satz 1 der AV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2013, 2000 - Z. 155, in der Fassung vom 6. April 2016, im Folgenden: AV), Einwendungen gegen die genannte Anlassbeurteilung erhoben. Er hat um Erläuterung gebeten, warum sich die in der Beurteilung dokumentierte „weitere Leistungssteigerung“ nicht in den Bewertungen niedergeschlagen habe. Zudem hat er auf seine das EPOS-Programm betreffenden Tätigkeiten hingewiesen. Aufgrund der Komplexität des neuen Buchungsprogramms habe ausschließlich er neben seinen übrigen Aufgaben Arbeitsanleitungen für verschiedene Arbeitsschritte verfasst, die dann über das Intranet allen Kollegen beim Amtsgericht E. zur Verfügung gestellt worden seien. Für seine unmittelbaren Kollegen habe er auch noch „die Profile im Rahmen des EPOS-Buchungspro-gramms“ den „konkreten Bedürfnissen angepasst“. Der Antragsteller hat abschließend gebeten, diese Tätigkeiten angemessen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob nicht eine „Anhebung der vorliegenden dienstlichen Beurteilung möglich“ sei. Der Präsident des Amtsgerichts E. hat ihm mit Schreiben vom 29. Juli 2016 daraufhin Folgendes mitgeteilt: „(…). Die Bewertung Ihrer Gesamtleistungen habe ich nach pflichtgemäßem Ermessen und im Vergleich zu sämtlichen Mitbewerbern vorgenommen. Durch die Formulierung ‚Eine weitere Leistungssteigerung ist bereits schon jetzt erkennbar‘ habe ich meine Einschätzung und auch Erwartung für die Zukunft zum Ausdruck gebracht. Dies geschah als ein Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung gegenüber Ihrer Person auch im Hinblick auf die Einführung des Verfahrens EPOS bei der Behörde und Ihre aktive Mitwirkung dabei, für die ich Ihnen auch an dieser Stelle danke. Eine Anhebung der Note im Leistungsbereich konnte jedoch nicht erfolgen. Eine solche Anhebung führte zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zu anderen Mitbewerbern, die an der letzten Regelbeurteilung teilnahmen, an der Einführung von EPOS ebenfalls aktiv mitgearbeitet haben und keine neue Beurteilung als Anlass der Bewerbung 2016 erhielten und erhalten konnten, zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung (…).“ Er hat damit im Kern bestätigt, dass die Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2016 die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers im maßgebenden Beurteilungszeitraum (6. Juni 2015 bis 17. Juni 2016) nicht vollständig erfasst. Er hat die vom Antragsteller seinerzeit im Rahmen der Einführung des EPOS-Programms geleistete Mitarbeitet bei der Leistungsbeurteilung (Nr. 4.3 AV) ausgeblendet und zwar allein deshalb, weil er für andere Beamte, die dort ebenfalls aktiv mitgearbeitet haben, aus Anlass ihrer Bewerbung um die in Rede stehende Beförderungsstelle keine neue Beurteilung erstellt hat, die anstehende Auswahlentscheidung somit auf der Grundlage ihrer zum Stichtag 1. März 2014 erstellten Regelbeurteilungen erfolgen sollte und schließlich auch erfolgt ist. Verfehlt ist die diesem Vorgehen zu Grunde liegende Annahme des Präsidenten, er sei aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller gegenüber diesen Mitbewerbern ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwachsen wäre, wenn seine Tätigkeit im Rahmen der Einführung des EPOS-Programms bei der Leistungsbeurteilung Berücksichtigung gefunden hätte, berechtigt oder gar verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit bei der Beurteilung des Antragstellers auszublenden. Da die Auswahlentscheidung schon aus dem genannten Grund rechtswidrig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage nicht mehr an, ob der für die Auswahlentscheidung ausschlaggebende Qualifikationsvergleich auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen beruht. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - wie vorliegend - durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. So liegt es hier. Die Auswahlentscheidung ist aus dem dargestellten Grund auf der Grundlage einer neuen Anlassbeurteilung des Antragstellers zu treffen. Wie diese ausfällt, ist offen. Mit Blick auf die zitierten Ausführungen des Präsidenten des Amtsgerichts E. im Schreiben vom 29. Juli 2016 sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass ein sachgerechter, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechender Qualifikationsvergleich nur stattfinden kann, wenn keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Erwächst dem Antragsteller durch die neue Anlassbeurteilung ein solcher Vorsprung gegenüber Mitbewerbern, sind auch für diese neue Beurteilungen zu erstellen, deren Ergebnisse ebenfalls offen sind.