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Beschluss

6 B 577/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Regelbeurteilung ist nur dann verwertbar für Auswahlentscheidungen, wenn sie den gesamten Beurteilungszeitraum sachgerecht erfasst oder fehlende eigene Anschauungen durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen ausgeglichen wurden. • Fehlen für erhebliche Teilzeiträume Feststellungen oder Beurteilungsbeiträge, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, ist die Regelbeurteilung rechtsfehlerhaft. • Bei rechtsfehlerhaften dienstlichen Regelbeurteilungen kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzen und eine Auswahlentscheidung rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerhafte Regelbeurteilung führt zur Unverwertbarkeit bei Beförderungsentscheidung • Eine Regelbeurteilung ist nur dann verwertbar für Auswahlentscheidungen, wenn sie den gesamten Beurteilungszeitraum sachgerecht erfasst oder fehlende eigene Anschauungen durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen ausgeglichen wurden. • Fehlen für erhebliche Teilzeiträume Feststellungen oder Beurteilungsbeiträge, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, ist die Regelbeurteilung rechtsfehlerhaft. • Bei rechtsfehlerhaften dienstlichen Regelbeurteilungen kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzen und eine Auswahlentscheidung rechtswidrig machen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung zweier Beförderungsplanstellen (A11 BBesO) durch die Beigeladenen. Der Antragsgegner hatte am 10. Februar 2015 die Stellen auf die Beigeladenen ausgewählt. Grundlage der Auswahl bildete unter anderem die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. September 2014 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014. Der Erstbeurteiler kannte den Antragsteller jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von zehn Monaten nicht aus eigener Anschauung und holte hierfür keine ausreichenden Beurteilungsbeiträge ein. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgewiesen; die Beschwerde war erfolgreich und führte zur Änderung des Beschlusses mit Untersagung der weiteren Besetzung bis zu einer neuen Auswahlentscheidung. • Rechtliche Bedeutung der dienstlichen Beurteilung: Die dienstliche Beurteilung soll die Vergleichbarkeit von Beamten sicherstellen und ist nach Art. 33 GG an Eignung, Befähigung und Leistung auszurichten. • Anforderungen an Regelbeurteilungen: Regelbeurteilungen müssen den gesamten festgelegten Beurteilungszeitraum erfassen; kennt der Beurteiler Teile des Zeitraums nicht aus eigener Anschauung, sind sachkundige Beurteilungsbeiträge einzuholen. • Keine Ausnahmeregel ohne Pflicht zur Informationsbeschaffung: Eine Regelung, die formelle Beurteilungsbeiträge bei Zeiträumen unter sechs Monaten ausnimmt, entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht, fehlende Erkenntnisse auf andere Weise (z. B. formlos) zu beschaffen, wenn der fehlende Zeitraum insgesamt erheblich ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Erstbeurteiler war erst seit 1.9.2013 in leitender Position und holte nur für Teilzeiträume Beiträge ein; es fehlen Erkenntnisse für insgesamt zehn Monate ohne zwingenden Rechtfertigungsgrund. • Rechtsfolge: Weil die Regelbeurteilung des Antragstellers unvollständig ist und damit der Qualifikationsvergleich fehlerhaft, ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. • Prozessrechtliche Würdigung: Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, sodass einstweilig die Besetzung der noch offenen Planstellen zu untersagen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner ist untersagt, die noch offenen Beförderungsplanstellen (A11 BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen ist. Begründet wurde dies damit, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil in einem zehn Monate umfassenden Zeitraum keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen und keine hinreichenden Beurteilungsbeiträge eingeholt wurden; dadurch war der Qualifikationsvergleich fehlerhaft und der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt jede selbst. Das Verfahren ist unanfechtbar.