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Beschluss

4 B 308/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.4B308.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.2.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.2.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 € festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist unbegründet. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seinem Antrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtige Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), rechtlich nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zur Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich, wie nachfolgend gezeigt, nichts anderes. Anderweitige Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 619/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15.12.2016 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung sowie die darüber hinaus nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller sei in Anbetracht erheblicher Steuerschulden sowie mehrerer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wirtschaftlich leistungsunfähig und mithin gewerberechtlich unzuverlässig. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung. Eine vorläufige Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers würde zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, greift nicht durch. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Steuerrückstände des Antragstellers in dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses, das heißt des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens der Gewerbeuntersagung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 –, juris, Rn. 4 f., ausweislich einer Mitteilung des Finanzamts N. /S. vom 14.12.2016 auf 34.158,89 € und ausweislich der Mitteilung des Fachbereichs Finanzen der Antragsgegnerin ebenfalls vom 14.12.2016 auf circa 10.500,- € beliefen. Demgegenüber hat der Antragsteller Anhaltspunkte oder aber Belege für seine Behauptung, die Rückstände beim Finanzamt betrügen nur circa 10.000,00 €, nicht vorgebracht. Die Antragsgegnerin hat noch in ihrer Beschwerdeerwiderung auf aktualisierte Mitteilungen des Finanzamtes und des Amtes für Finanzen hingewiesen, wonach der Antragsteller immer noch Zahlungsrückstände von 34.245,73 € sowie 12.745,09 € habe. Dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegen getreten. Derartige Steuerrückstände, wie sie der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hat auflaufen lassen, rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, weil sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 –, a. a. O., Rn. Rn. 7 f. Umstände, die trotz der hierin zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers im maßgeblichen Erlasszeitpunkt eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29, sind nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Antragstellers, mit der erweiterten Gewerbeuntersagung erteile die Antragsgegnerin ihm faktisch ein Berufsverbot, was gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG verstoße, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt. Die steuerrechtlichen Verpflichtungen, gegen die der Betroffene verstoßen hat, gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit. Insoweit ist die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 24, und Beschluss vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2016 – 4 A 1425/14 –, juris, Rn. 12 f. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller ein Überwiegen seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse annimmt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Verdienstmöglichkeit, auch soweit es durch eine Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein Interesse der Allgemeinheit beinhalten könnte, hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen muss. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine eintretende Arbeitslosigkeit lediglich behauptet, hat er keinen Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen und privater Gläubiger aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr führt eine Fortsetzung seines Gewerbes zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung des Antragstellers gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).