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Beschluss

2 A 2747/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.2A2747.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (1.) noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (2.) erkennen. 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Änderungen der Sach- und Rechtslage sind dabei - auch im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - vom Senat grundsätzlich im gleichen Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Da die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung besteht, wäre die nach Erlass des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils infolge des Inkrafttretens eines Bebauungsplans – hier des Bebauungsplans Nr. 1205 „N. Straße/I. Straße“ am 24. Mai 2017 – gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getretene Veränderungssperre, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein gestützt hat, in einem Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Auf ihre von der Klägerin in Frage gestellte Wirksamkeit käme es daher (für den weiter verfolgten Verpflichtungsantrag) nicht mehr an. Andererseits wäre der nunmehr Geltung beanspruchende Bebauungsplan zu prüfen, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstehen und dessen Wirksamkeit die Klägerin wiederum anzweifelt. Vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 9 f., vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 16. August 2017 - 4 B 18.17 -, juris Rn. 4 (zum Revisionsbeschwerdeverfahren), sowie OVG NRW, Urteil vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -, juris Rn. 7, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 14, und vom 4. Januar 2000 - 10 B 2092/99 -, juris Rn 19 (zum früheren Beschwerdezulassungsverfahren) sowie Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2011 - 14 ZB 10.2681 -, juris Rn. 5. Daraus resultiert aber nicht etwa schon der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht nämlich grundsätzlich nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Denn nach Ablauf der Darlegungsfrist ist den Beteiligten regelmäßig im Zulassungsverfahren verwehrt, sich zur Untermauerung der eigenen Position auf Weiteres neues Vorbringen zu stützen. Ist - wie von der Klägerin geltend gemacht - erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung oder Änderung der Sachlage eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -, juris Rn. 7, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 14, und vom 12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 -, juris Rn. 11. Die Berufung auf eine Änderung der Rechts- und Sachlage nach Ablauf der Darlegungsfrist ist also (nur) zulässig, soweit sich der entsprechende Vortrag als ergänzendes Vorbringen zu einem fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand darstellt. Vgl. zu einer solchen Sachlage: Bay.VGH, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 ZB 06.1768 -, juris. Gleichermaßen kann ein solcher Umstand auch nicht unter den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachträglich angebracht werden. Die bloße inhaltliche, argumentative Erweiterung einer Prozesshandlung wie die geforderte Begründung des Zulassungsantrags ist selbst nicht wiedereinsetzungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris, m. w. N. Allerdings wird das nicht gleichermaßen für den (umgekehrten) Fall gelten, dass durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zunächst auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehende ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit evident beseitigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011 - 18 A 1491/10 -, juris Rn. 6; Bay.VGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 1 ZB 10.1292, 1 ZB 10.1623 -, juris Rn. 11, und vom 10. Mai 2005 - 1 ZB 04.1079 -, juris Rn. 19, m. w. N. Ob darüber hinaus aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage dann zu berücksichtigen sind, wenn sowohl die Änderungen der Sach- oder Rechtslage als auch deren Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind und sich daher die angegriffene Entscheidung als evident unrichtig darstellt, vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 94 und 97 und § 124a Rn. 203 sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 27, offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 A 2069/14 -, juris, Rn. 23 f., mag dahinstehen. Eine Ausnahme wird mit Blick auf die Strukturentscheidung des Gesetzgebers, das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren im Grundsatz auf eine (einzige) Instanz zu konzentrieren und die Zulassung der Berufung von weiteren fristgebundenen Darlegungsanforderungen abhängig zu machen, nur bei evidenten Ausnahmen in Betracht zu ziehen sein. Nach diesen Grundsätzen ruft das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (nach wie vor) nicht hervor. Insbesondere macht die Klägerin danach ohne Erfolg geltend, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien inzwischen entfallen, nachdem die Veränderungssperre mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 1205 unwirksam geworden sei. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesem Vortrag nicht um eine bloße Ergänzung und Vertiefung fristgerecht dargelegter Zulassungsgründe handelt. Wie im Weiteren ausgeführt wird, begründet das fristgerechte Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Veränderungssperre - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ursprünglich wirksam war. Nur wenn dies aber der Fall wäre und damit das Zulassungsvorbringen in der Sache mit den ernstlichen Zweifeln an der Wirksamkeit der Veränderungssperre zugleich eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB als zwangsläufige Konsequenz dargelegt hätte, ließe sich begründen, dass die identische Rechtsfolge nunmehr ergänzend auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gestützt werden könnte. So aber erweitert die Klägerin mit dem nach Ablauf der Frist angebrachten Hinweis auf den Erlass des Bebauungsplans hier die Begründung des Zulassungsantrags um einen eigenständigen neuen Gesichtspunkt, nämlich den des nachträglichen Wegfalls der Veränderungssperre, und lässt sich dieser hier auch nicht als eine Vertiefung bereits substantiiert vorgetragener Gründe auffassen. Der Vortrag ist zudem auch deshalb mit einer Erweiterung verbunden, weil er nur im Zusammenhang mit dem in jeder Hinsicht neuen Einwand ergebnisrelevant und damit tragfähig ist, dass der das Außerkrafftreten der Veränderungssperre bewirkende Erlass des Bebauungsplans seinerseits unwirksam sei. Im Weiteren besteht hier auch kein Anlass, den Wegfall der Veränderungssperre aus Gründen der Rechtschutzeffektivität und der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise nach obigen Maßstäben zu berücksichtigen und die Berufung entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers, auch die die Frage der materiellen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung betreffenden Zulassungsgründe besonderen Darlegungsanforderungen auch in zeitlicher Hinsicht zu unterwerfen, zuzulassen. Zwar lässt sich die Ablehnung des Bauvorbescheides nicht mehr auf die außer Kraft getretene Veränderungssperre stützen. Das ist offensichtlich. In Ansehung des Geltungsanspruchs des erlassenen Bebauungsplans sind indes die Auswirkungen dieses Umstandes auf das Ergebnis des Rechtsstreits gerade nicht in einer Weise offensichtlich, die ein Absehen von den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, namentlich zur Frist, begründen würde. Insoweit ist einzustellen, dass der nunmehr maßgebliche (einfache) Bebauungsplan Nr. 1205, gegen den die Klägerin ausweislich der Aufstellungsvorgänge Einwendungen nicht erhoben hat, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das streitbefangene Grundstück ein Gewerbegebiet (GE 1) festsetzt, in dem ein Einzelhandelsbetrieb - wie er hier mit dem Lebensmittel-Discounter mit 1.200 m² Verkaufsfläche beantragt ist - nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen bauplanungsrechtlich unzulässig ist und damit das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stützt. Dabei liegt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht etwa schon auf der Hand. Vielmehr bedürfte es für eine solche Feststellung weitergehender Prüfung, ob die diesbezüglichen Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 zielführend sein können und im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zustünde. Davon, dass mit der Ablehnung des Zulassungsantrags sehenden Auges ein (im Ergebnis) unrichtiges Urteil in Rechtskraft erwachsen würde, ist nicht auszugehen. Danach erübrigt sich auch, im Einzelnen auf die Einwände der Klägerin gegen den Bebauungsplan einzugehen. Nicht zielführend ist insoweit auch der Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Mai 2017, dass „eine Vielzahl von öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplänen unwirksam“ ist. Diese pauschale Feststellung lässt jeglichen Bezug zur konkreten Fallkonstellation vermissen und bietet schon von daher keinen tragfähigen Anhalt für die Annahme, dass die durch Erlass des Bebauungsplans veränderte Rechtslage offensichtlich in Folge dessen Unwirksamkeit im Sinne des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Vorbescheides vorgezeichnet wäre. Selbst wenn tatsächlich die Quote mangelhafter Bebauungspläne relativ hoch sein sollte, lässt dies keinen, einer Begründung nicht bedürfenden selbstverständlichen Rückschluss auf die Unwirksamkeit des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes im Sinne einer Offenkundigkeit der Rechtslage zu, die ein Absehen von den Darlegungsanforderungen, namentlich auch hinsichtlich der Darlegungsfristen, begründen könnten. Ein ausdrücklicher Hinweis des Senats auf diese Sichtweise war nicht veranlasst. Die einschlägige Problemstellung der Behandlung von Änderungen der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist ist von der Klägerin selbst ausdrücklich angesprochen worden. Die grundsätzliche Notwendigkeit fristgerechter Darlegung und die damit einhergehenden maßgeblichen (prozessualen) Rechtsfragen sowie die hieraus - je nach eingenommenem Rechtsstandpunkt - resultierenden Konsequenzen durften danach als bekannt vorausgesetzt werden. Mit dem (fristgerechten) Zulassungsvorbringen waren auch keine ernstlichen Zweifel an der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt worden, die Veränderungssperre sei wirksam erlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (im Umfang ihrer Rechtshängigkeit) mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 17. August 2015 zu verpflichten, ihr den mit Antrag vom 3. April 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² auf dem Grundstück N1. Straße 277 (Gemarkung C. , Flur 401, Flurstück 60) in X. zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei nach der Art baulicher Nutzung nicht zulässig. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit stehe die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung Nr. 1205 entgegen. Die Veränderungssperre sei insbesondere materiell wirksam. Sie sei zur Sicherung einer künftigen, hinreichend bestimmten Planung erforderlich. Dafür reiche hier bereits die Aussage zur Art der baulichen Nutzung - konkret ein Gewerbegebiet - aus. Das Projekt der Klägerin sei zwar Anlass der Planung gewesen, sie stelle aber allein deshalb noch keine (unzulässige) Verhinderungsplanung dar. Vielmehr habe die Beklagte eine Neubewertung der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vorgenommen und sehe deshalb in dem Vorhaben der Klägerin eine potentielle Gefährdung der Versorgungsbereiche in C. und P. . Zur Abwehr dieser Gefahr sowie zur Umsetzung des Regionalen Einzelhandelskonzeptes, ihres Gewerbeflächenkonzeptes und der Ziele der Raumordnung aus dem Landesentwicklungsplan NRW wolle sie mit dem Bebauungsplan Nr. 1205, der mit der Veränderungssperre gesichert werden solle, den Einzelhandel steuern. Von der Klägerin geltend gemachte Mängel rechtfertigten nicht die Annahme, es handele sich um eine evident nicht sicherungsfähige Planung. Bei der Durchführung des Vorhabens werde die zu sichernde Planung mindestens wesentlich erschwert, so dass auch die Erteilung einer Ausnahme auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 der Veränderungssperre nicht in Betracht komme. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen unter I.2. der Zulassungsbegründung, den Beschlussvorlagen Nr. VO/0319/14 bzw. VO 1376/15 lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bzw. des Beschlusses über die (Verlängerung der) Veränderungssperre ausreichend konkrete, d. h. für den Erlass einer Veränderungssperre tragfähige Vorstellungen über die Art baulicher Nutzung gehabt habe. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5, vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, BRS 81 Nr. 30 = juris Rn. 5, und vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 7 A 197/15 -, juris Rn. 27 f. und vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 11. Dabei muss sich die erforderliche Konkretisierung der Planungsziele nicht unmittelbar aus den dokumentierten Aufstellungsvorgängen dieses Satzungsbeschlusses oder des zu sichernden Bebauungsplanverfahrens ergeben, also in diesem Sinne unmittelbar offengelegt sein. Entscheidend ist, dass sie so verlässlich festgelegt sind, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann, der geeignet ist, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern. Dies kann etwa allgemein durch Sitzungsniederschriften, anderweitige Planungsentscheidungen oder sonstige erkennbare Unterlagen und Umstände geschehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 D 23/16.NE -, juris Rn. 38; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen waren die Vorstellungen zur beabsichtigten Art der baulichen Nutzung hier (schon) hinreichend konkret. Bereits in der Vorlage Nr. VO/0319/14 (dort S. 2) ist davon die Rede, bei der seinerzeitigen Genehmigung der Einzelhandelsmärkte (offenbar als nicht großflächig) im Plangebiet sei ein Regelungserfordernis geprüft worden, man sei aber davon ausgegangen, dass die Einzelhandelsmärkte wegen ihrer Funktion als Nahversorger insbesondere für die angrenzende Wohnsiedlung „Am T. “ ihre Berechtigung hätten. Mittlerweile sei aber aufgrund der veränderten Sortimentsvielfalt und der vorgenommenen Betriebserweiterungen ein Versorgungsgrad festzustellen, der einen Regelungsbedarf begründe. Die Angebote der drei bestehenden Nahversorger gingen mittlerweile weit über den örtlichen Bedarf hinaus und zielten in der Hauptsache auf Kfz-Kunden ab; dies wird insoweit durch die im Laufe des Planverfahrens im Januar 2016 in Auftrag gegebene „Einzelhandelsbezogene Untersuchung im Rahmen der Bauleitplanung in X. - Bebauungsplan 1205“ der BBE (dort S. 30) bestätigt. Aus versorgungsstruktureller Sicht sei der Standort als nicht integriert zu werten. Die Agglomeration der Einzelhandelsbetriebe mit der zunehmenden Sortimentsvielfalt schwäche nach heutigen Erkenntnissen die vorhandenen Versorgungsbereiche in den Stadtteilen P. und C. , so dass eine weitere Expansion in die Großflächigkeit zu unterbinden sei; eine Zulassung von großflächigem Einzelhandel würde dem regionalen Einzelhandelskonzept zuwiderlaufen. Vor diesem Hintergrund solle eine Bestandsfestsetzung der Betriebe erfolgen und der gewerbliche Standort gesichert werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans sei erforderlich, um weiteren Expansionen (des Einzelhandels) in peripherer Lage entgegenzusteuern. Damit wird deutlich, dass die Steuerung bzw. der (teilweise) Ausschluss des Einzelhandels ein zen- trales Anliegen der Planung war. Dies geht auch aus der Vorlage Nr. VO/1376/15 hervor, in der die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen in einer gewerblichen Baufläche als „Planungsziel“ genannt wird. Zugleich sollte der Bebauungsplan aber auch erkennbar der Sicherung eines Standortes für das produzierende Gewerbe dienen, er zielt, wie die Klägerin zutreffend aus der Beschlussvorlage Nr. VO/0319/14 zitiert, von Anfang an auf den Erhalt des (bestehenden) Standortes. Diese bereits seinerzeit im Ansatz herausgestellten Ziele haben unter Berücksichtigung des am 22. Juni 2015 beschlossenen kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das das Regionale Einzelhandelskonzept für das Bergische Städtedreieck abgelöst hat, in modifizierter Form Eingang in die Begründung des Bebauungsplans (dort S. 15 f.) gefunden. Damit lagen bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und erst recht bei dem (erstmaligen) Erlass der Veränderungssperre am 30. Juni 2014 konkrete Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung vor, die wesentlich der Umsetzung legitimer städtebaulicher Ziele (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 und 11 BauGB) dienten. Angesichts dessen gehen die weiteren Einwände der Begründung des Zulassungsantrages, zu diesem Zeitpunkt seien positive Vorstellungen der Beklagten zu den zulässigen Nutzungen, insbesondere dazu, welche Baugebietsfestsetzung beabsichtigt sei, nicht vorhanden, zumindest nicht ausreichend erkennbar gewesen, ins Leere. Es trifft zwar zu, dass das festzusetzende Baugebiet nicht ausdrücklich benannt ist, aus der Betonung des Erhaltungsinteresses für einen gewerblichen Standort, auch im Interesse der Sicherung von Erweiterungsmöglichkeiten eines gewerblichen Betriebes unter Berücksichtigung der Störfallverordnung in Kombination mit der in den einschlägigen Beschlussvorlagen ausgeführten Darstellung des Gebietes als GIB im Regionalplan und als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan ergibt sich bei der gebotenen verständigen Lesart (vgl. auch §§ 133, 157 BGB) aber ohne Weiteres, dass die Planung für den hier fraglichen Bereich auf die Ausweisung eines Gewerbegebietes i. S. v. § 8 BauNVO zielte. Bei dieser Sach- und Rechtslage bleiben die Ausführungen der Zulassungsbegründung (dort unter II.) dazu, dass das Vorhaben bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig wäre, ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Klärung der Frage, ob bei dem hier vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit der Fragestellung „Ist die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m 2 nach der Art der baulichen Nutzung bei Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig?“ auch § 34 Abs. 3 BauGB zu prüfen wäre. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Zulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten käme danach nur in Betracht, wenn die fristgerecht angebrachten Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich innerhalb der Darlegungsfrist insoweit allein auf ihre im Zusammenhang mit den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln aufgeworfene Frage der (vermeintlich) fehlenden hinreichenden „Konkretisierung der positiven Planungsabsichten durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO“ bezogen, die aus den genannten Gründen ohne weiteres im Sinne des (Ergebnisses des) Verwaltungsgerichts zu beantworten wären. Auf den Wegfall der Veränderungssperre und Zweifel an der Wirksamkeit des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 1205 kann sich die Klägerin zur Begründung besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Forderung, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage nur im Rahmen fristgerechter Darlegung zu berücksichtigen sind, gilt gleichermaßen für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. An eine Ausnahme ist auch hier in Ansehung der eingangs dargestellten Strukturentscheidung des Gesetzgebers, die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht - auch soweit es die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO betrifft, die eine Zulassung der Berufung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eröffnen sollen - von einer fristgebundenen Darlegung abhängig zu machen, allenfalls in engen Ausnahmen zu denken. Dazu reicht die Feststellung, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der eingetretenen Änderungen womöglich offen erscheint und die aufgeworfene Frage nach der Wirksamkeit des Erlasses des Bebauungsplans hier mit Blick auf die Rügen der Klägerin und deren Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht ohne weitergehende Prüfung zu beantworten sein dürften, nicht aus. Sie könnten vielmehr allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn die Änderungen und deren Auswirkungen auf das Ergebnis offensichtlich wären. Daran fehlt es hier, wie bereits unter 1. ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das angegriffene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).