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Beschluss

6 B 27/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.6B27.17.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Studiendirektors in einem Konkurrentenstreit um eine Schulleiterstelle an einem Gymnasium.

Ein Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II kann an allen Schulen zum Schulleiter bestellt werden, an denen die betreffende Schulstufe vorhanden ist.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die vom Schulleiter vertretenen Fächer stellt das SchulG NRW auch durch die Regelung des § 59 Abs. 1 SchulG NRW nicht auf.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die am Städtischen Gymnasium in B.     zu besetzende Schulleiterstelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Studiendirektors in einem Konkurrentenstreit um eine Schulleiterstelle an einem Gymnasium. Ein Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II kann an allen Schulen zum Schulleiter bestellt werden, an denen die betreffende Schulstufe vorhanden ist. Darüber hinausgehende Anforderungen an die vom Schulleiter vertretenen Fächer stellt das SchulG NRW auch durch die Regelung des § 59 Abs. 1 SchulG NRW nicht auf. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die am Städtischen Gymnasium in B. zu besetzende Schulleiterstelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen die teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antrags zu 1. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden grundrechtsgleichen Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil er – mit seiner Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II mit den Fächern Sozialpädagogik sowie Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten – die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Schulleiterfunktion am Städtischen Gymnasium in B. nicht erfüllt. Hiervon ist im Übrigen auch der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung nicht ausgegangen. Nach § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SchulG NRW in der vorliegend maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (gleichlautend mit § 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SchulG NRW in der aktuellen Fassung) kann an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, nur zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt. Das ist hinsichtlich des Antragstellers, wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, der Fall. Er besitzt die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II (vgl. § 31 Nr. 10 LVO NRW) und damit für eine am Gymnasium vorhandene Schulstufe (vgl. § 10 Abs. 4 SchulG NRW). § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LABG NRW bestätigt, dass der Antragsteller mit seiner Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II in allen Schulformen verwendet werden kann. Darüber hinausgehende Anforderungen an die vom Schulleiter vertretenen Fächer oder Fächerkombinationen stellt das Schulgesetz nicht auf, insbesondere nicht durch die Regelung des § 59 Abs. 1 SchulG NRW. Danach hat jede Schule einen Schulleiter, der zugleich Lehrer ist. Dass der Schulleiter auch ein an der betreffenden Schule tatsächlich unterrichtetes Fach vertreten muss, verlangt § 59 Abs. 1 SchulG NRW nicht. Dem Wortlaut dieser Regelung, der lediglich die Eigenschaft des „Lehrers“ betont, lässt sich eine entsprechende Anforderung nicht entnehmen. Der Annahme eines solchen Erfordernisses widerspricht insbesondere der systematische Zusammenhang zwischen § 59 Abs. 1 SchulG NRW und § 61 Abs. 6 SchulG NRW a.F. sowie der Sinn und Zweck dieser Regelungen. § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SchulG NRW a.F. stellt mit Blick auf die hier maßgeblichen Qualifikationsanforderungen gegenüber § 59 Abs. 1 SchulG NRW die speziellere Regelung dar. In § 61 SchulG NRW werden – neben verschiedenen Verfahrensanforderungen – u.a. die durch den Bewerber für seine Bestellung zum Schulleiter zu erfüllenden Voraussetzungen im Einzelnen benannt. § 59 SchulG NRW verhält sich hingegen in erster Linie zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben des Schulleiters, die ihrerseits allenfalls mittelbare Rückschlüsse auf die Anforderungen an dessen Qualifikation zulassen können. Gegen die Annahme, aus der allgemein gehaltenen Bestimmung des § 59 Abs. 1 SchulG NRW seien gleichwohl weitergehende Voraussetzungen für die Bestellung zum Schulleiter herzuleiten als sie § 61 SchulG NRW normiert, spricht die Differenziertheit letzterer Regelung. Dabei fällt auf, dass lediglich § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. b) SchulG NRW a.F. neben einer bestimmten Befähigung auch noch eine Verwendungsmöglichkeit fordert, während § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SchulG NRW a.F. es bei dem Erfordernis einer bestimmten Befähigung bewenden lässt, die beim Antragsteller nach dem oben Ausgeführten gegeben ist. Damit verträgt es sich nicht, wenn § 59 Abs. 1 SchulG NRW dennoch die weitergehende Voraussetzung des Unterrichtens in bestimmten Fächern entnommen wird. Die Betrachtung von Sinn und Zweck der Bestimmungen bestätigt dieses Ergebnis. Der Zweck des § 61 Abs. 6 SchulG NRW a.F. liegt darin, mit dem Erfordernis der Lehramtsbefähigung – hier für die Sekundarstufe II – (lediglich) eine fachliche Grundqualifikation sicherzustellen, die für die Ausübung des jeweiligen Schulleiteramtes als erforderlich angesehen wird. Vgl. Budach, in: SchulG NRW, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 59 Anm. 1.1 (4), § 61, Anm. 6.3; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar, Stand November 2016, § 59, Rn. 4, § 61, Rn. 21. Entsprechendes folgt bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 27 Abs. 2 Lehrerausbildungsgesetz – LABG – vom 15. Januar 1974 (LT-Drs. 7/3492, S. 21), mit dem in § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a) des damals geltenden Schulverwaltungsgesetzes erstmals die mit § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SchulG NRW a.F. wortgleiche Formulierung aufgenommen wurde. Mit dem Vorliegen einer Lehramtsbefähigung für eine der im „betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen“ war die „Grundqualifikation“ zum Schulleiter nachgewiesen und gewährleistet. Die damaligen Änderungen u.a. des Schulverwaltungsgesetzes hatten ferner gerade eine „Erweiterung der Konvertibilität der Lehrer“ zum Ziel (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 7/3492, S. 16). Diesen Zielen stünde es entgegen, wenn an die Lehramtsbefähigung weitergehende, über die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a) SchulG NRW a.F. hinausgehende Anforderungen gestellt würden, wie etwa eine zwingende Lehramtsbefähigung in an der betreffenden Schule tatsächlich unterrichteten Fächern. In der Begründung der Ausnahmevorschrift des § 61 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW im Entwurf des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes (LT-Drs. 16/8441, S. 50) kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass das der Erfordernis der Lehramtsbefähigung als solches, nicht aber eine bestimmte Fächerkombination im Vordergrund steht. Danach ist ein Abweichen vom grundsätzlichen Erfordernis einer Lehramtsbefähigung nicht zulässig, wohl aber von der in Satz 1 bestimmten Schulstufe oder Schulform. Mit der Bindung der Schulleitungsfunktion an die Tätigkeit als Lehrer in § 59 Abs. 1 SchulG NRW soll hingegen insbesondere eine Übertragung der Schulleitung an berufsfremde Personen wie zum Beispiel Verwaltungsbeamte ausgeschlossen werden. Vgl. Budach, a.a.O., § 59 Anm. 1.1 (4), Jülich/van den Hövel, a.a.O., § 59, Rn. 4, § 61, Rn. 21. Aber auch soweit sich der Regelungsgehalt des § 59 Abs. 1 SchulG NRW nicht in diesem Zweck erschöpft, sondern darüber hinaus verlangt, dass der Schulleiter neben den Schulleitungsaufgaben – wenn auch regelmäßig nur mit geringer Stundenzahl – Unterricht zu erteilen hat, vgl. Budach, a.a.O., § 59, Anm. 1.1 (4); Jülich/van den Hövel, a.a.O., § 59, Rn. 7, folgt daraus nicht das zwingende Erfordernis einer Lehramtsbefähigung in an der jeweiligen Schule unterrichteten Fächern. Die Unterrichtsverpflichtung (in geringem Ausmaß) soll die fachliche Anbindung des Schulleiters an Kollegium und Schülerschaft gewährleisten. Für die Aufrechterhaltung des hierfür nötigen Mindestmaßes an pädagogischem Kontakt ist ein Einsatz in Fächern, in denen er eine Lehramtsbefähigung erworben hat, nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr der nach den Regelungen des Antragsgegners zulässige fachfremde Einsatz (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – ADO). Der Antragsteller kann – wie erwähnt – gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 LABG NRW mit der Befähigung für die Sekundarstufe II in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II der Schulformen unterrichten. Dass ihm mit Blick auf die von ihm vertretenen Fächer Sozialpädagogik sowie Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten die fachlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtserteilung etwa im Fach Pädagogik in der Sekundarstufe II fehlen könnten (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 ADO), ist nicht erkennbar. Hat danach das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zu Unrecht wegen des Fehlens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen verneint, bedarf es im Beschwerdeverfahren der Überprüfung, ob der Antragsteller durch die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung im Übrigen in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt worden ist. Das ist der Fall. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers ist rechtswidrig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, juris. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft. Der Antragsteller ist in der Beurteilung vom 11. Mai 2015 mit dem Gesamtergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ um eine ganze Note besser bewertet worden als der Beigeladene, der in der Beurteilung vom 21. Januar 2016 im Gesamturteil die Bewertung „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erhalten hat. Gleichwohl hat der Antragsgegner den Beigeladenen als besser qualifiziert angesehen. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Dienstherr auch dann noch im zulässigen Rahmen des ihm im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraums bewegt, wenn er aufgrund der Umstände des Einzelfalles dem Bewerber mit der schlechteren Gesamtnote den Vorzug gibt. Im Streitfall ist dies aber nicht plausibel begründet. Dabei geht der Antragsgegner ausweislich seines Auswahlvermerks vom 29. Februar 2016 zu Recht davon aus, dass ein Qualifikationsgleichstand oder sogar Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen – trotz des schlechteren Gesamtergebnisses – nicht bereits daraus folgt, dass dieser in einem höherwertigen Amt beurteilt worden ist (vgl. Seite 7, 4. Absatz). Zwar kommt einer in einem höherwertigen Amt erteilten Beurteilung regelmäßig ein höheres Gewicht zu als einer gleichlautenden Beurteilung in einem niedrigen Amt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 6 B 383/14 –, juris, Rn. 12 f., vom 21. November 2011– 6 B 1205/11 –, juris, Rn. 6, und vom 24. November 2008 – 6 B 1415/08 –, juris, Rn. 4. Der Statusunterschied beläuft sich hier jedoch nur auf eine Amtszulage. In einem solchen Fall weichen die mit den Statusämtern verbundenen abstrakten Anforderungen regelmäßig nicht derart voneinander ab, dass eine Abwertung der im niedrigeren Amt erteilten Beurteilung um eine ganze Note oder sogar um mehr als eine Note gerechtfertigt sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011, a.a.O., Rn. 9, und vom 24. November 2008, a.a.O., Rn. 5. Die im Weiteren vom Antragsgegner herangezogenen Erwägungen, mit denen er einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen begründet, erweisen sich allerdings als nicht tragfähig. Der Antragsgegner misst dem um eine Note besseren Gesamtergebnis des Antragstellers letztlich keine Bedeutung mehr zu, sondern stellt für den Qualifikationsvergleich unmittelbar auf den frei formulierten Beurteilungstext ab. Der zur Begründung angeführte Umstand, dass die Beurteilungsgrundlagen nur teilweise vergleichbar seien, rechtfertigt dies nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angeführten Beurteilungsgrundlagen für die Beurteilung des Antragstellers (Leistungsbericht der Schulleitung des S. -X. -Berufskollegs, dienstliche Beurteilung der QUA-LiS NRW sowie funktionsspezifisches Kolloquium) sich in einer Weise von denen für die Beurteilung des Beigeladenen (Leistungsbericht der Schulleitung des Städtischen Gymnasiums X1. , funktionsspezifisches Kolloquium, Bewertung von Bausteinen, die im Rahmen einer Beurteilung aus Anlass von Bewerbungen um die Stelle eines stellvertretenden Schulleiters und die eines Schulleiters im Auslandsschuldienst) unterscheiden, dass der Gesamtnote von vornherein keine Aussagekraft mehr zukommt. Mit einer solchen Vorgehensweise verkennt der Antragsgegner, dass es Aufgabe des Beurteilers ist, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte eine Gesamtnote zu bilden. Die vom Antragsgegner vorgenommene Auswertung einzelner Abschnitte (insbesondere Leistungsberichte und funktionsspezifische Kolloquien) der frei formulierten Beurteilung zur Begründung einer vom Gesamtergebnis abweichenden Qualifikation würde – wenn auch erst auf der zeitlich nachfolgenden Ebene der Auswahlentscheidung – in diese dem Beurteiler übertragene wertende Entscheidung korrigierend und damit in unzulässiger Weise eingreifen. Vgl. zu einem solchen Vorgehen auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 6 B 1427/13 –,juris, Rn. 11. Die unabhängig vom Gesamtergebnis erfolgte Auswertung der Einzelfeststellungen trifft hier zudem auf Bedenken, weil es sich dabei um ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formulierte Texte unterschiedlicher Verfasser handelt. Solche Formulierungen hängen, wie auch der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 29. Februar 2016 festgestellt hat, von der Zufälligkeit der Wortwahl, dem Wortverständnis und den stilistischen Vorlieben des jeweiligen Beurteilers ab. Ein Vorsprung eines Bewerbers entgegen einer anderslautenden Gesamtnote lässt sich damit kaum plausibel begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2011– 6 B 43/11 –, juris, Rn. 30, vom 13. Oktober 2010– 6 B 1001/10 –, juris, Rn. 16, und vom 29. Juli 2010 – 6 B 774/10 –, juris, Rn. 18. Zu keinem anderen Ergebnis führt es schließlich, dass der Antragsteller in einer späteren, anlässlich seiner Bewerbung auf eine am S. -X. -Berufskolleg ausgeschriebene Beförderungsstelle (A 15 Fn. 7) erstellten Beurteilung vom 18. Januar 2016 nicht mit der Bestnote beurteilt worden ist. Diese Beurteilung wird zwar im Auswahlvermerk erwähnt (Seite 4, 1. Absatz), für seine Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner darauf aber gerade nicht tragend abgestellt. Soweit der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk die bessere Eignung des Beigeladenen auch mit dessen beruflicher Laufbahn (Tätigkeit am Gymnasium), dessen praktischen Erfahrungen mit Schulleitungsaufgaben als stellvertretender Schulleiter und dem Statusunterschied begründet (vgl. Seite 7 des Auswahlvermerks), ist damit angesichts der um eine Note schlechteren Gesamtbeurteilung ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ebenfalls nicht plausibel begründet. Ist die Auswahlentscheidung danach bereits aus den vorstehenden Erwägungen rechtswidrig, bedarf es keiner weiteren Überprüfung mehr, ob darüber hinaus die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen ihrerseits Rechtsfehler aufweisen. Bedenken könnten – wie bereits vom Verwaltungsgericht genannt – mit Blick auf die hinreichende Klarheit der Beurteilungszeiträume bestehen. Soweit das angegebene Datum der letzten Beurteilung (2. Juni 2006 bzw. 12. Mai 2012) möglicherweise den Beginn des Beurteilungszeitraums kennzeichnet, ist jedenfalls in Bezug auf die Beurteilung des Antragstellers zweifelhaft, ob diese noch auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage beruht. Es spricht Vieles dafür, dass die Schulleiterin O. , die den Leistungsbericht für einen Berichtszeitraum ab dem 12. Mai 2006 abgegeben hat, ihre Einschätzungen nicht für den gesamten Zeitraum auf ihre eigene Anschauung stützen kann. Auch sonst ist nicht erkennbar, auf welche Erkenntnisquellen sie sich für die zum Teil lange zurückliegenden Zeiträume stützt. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch – wie hier – durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Das ist hier der Fall. Wie eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines rechtmäßigen Qualifikationsvergleichs ausfallen wird, ist offen. Der Antragsteller hat für den Antrag zu 1. auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen. Für den Antrag zu 2. besteht kein Rechtsschutzinteresse. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner, wenn er auf der Grundlage einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung zu einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers oder zu einem Qualifikationsgleichstand gelangt, den Antragsteller gleichwohl nicht der Schulkonferenz benennt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).