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Urteil

10 D 2/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.10D2.16NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks C. 7 in F. (Gericht F. -T., Gemarkung L., Flur 17, Flurstück 516), das durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. „T1.“ als reines Wohngebiet festgesetzt ist. Das Grundstück grenzt östlich, lediglich getrennt durch die Straße C1., an den Teilbereich C des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. „C1./ M.-weg/ O. Straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Das insgesamt etwa 0,8 ha große Plangebiet lag zuvor innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. und umfasst insgesamt drei nicht zusammenhängende Teilflächen (Teilbereiche A-C), bei denen es sich überwiegend um frühere Erweiterungsflächen des evangelischen Friedhofs L. handelt. Der Teilbereich A umfasst das Bestandsgebäude O. Straße 22 und die östlich angrenzende Freifläche, der Teilbereich B die unbebauten Flächen zwischen den Grundstücken O. Straße 54 und 68 und der Teilbereich C die südöstlichen Friedhofserweiterungsflächen nördlich des M1.-wegs sowie nordwestlich des C2. einschließlich eines nicht mehr benötigten Spielplatzes an der Einmündung des C3. in den T1. . Anlass für die Planung war der Überhang an planungsrechtlich gesicherten Friedhofsflächen im Stadtgebiet und das Interesse der Evangelischen Gemeinde, nicht mehr benötigte Friedhofserweiterungsflächen als Wohnbauflächen zu entwickeln. Der von der Grundeigentümerin vorgesehene qualitätsvolle Wohnungsbau steht im Einklang mit dem Ziel der Antragsgegnerin, dem im südlichen Stadtgebiet erkannten Defizit an Wohnbauflächen entgegenzuwirken. Der Bebauungsplan setzt bei jeweiliger Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche für die Teilflächen A und B jeweils ein allgemeines Wohngebiet (WA 1 und WA 2) mit höchstens zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 und für die Teilfläche C im Bereich nördlich des M2.-wegs ein reines Wohngebiet (WR 1) mit demselben Maß der baulichen Nutzung sowie einer auf Einzelhäuser beschränkten Bauweise fest. Der östliche Teil der Teilfläche C nordöstlich des C3. ist ebenfalls als reines Wohngebiet (WR 2) mit höchstens zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 festgesetzt. In diesem Bereich ist für die westliche und südliche durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche ebenfalls eine Bebauung mit Einzelhäuser vorgegeben, während für eine weitere, durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche an der östlichen Grenze der Teilfläche eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zulässig ist. Mit Ausnahme der im Westen des WR 2 vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche ist für alle Baukörper in der Teilfläche C ein Höchstmaß für die Höhe sowohl der Oberkante des Gebäudes (7,5 m beziehungsweise 10 m über dem Bezugspunkt) als auch der Oberkante der Traufe (4,5 m beziehungsweise 6 m über dem Bezugspunkt) festgesetzt. Dabei ist für die an zwei Straßen angrenzende südliche überbaubare Grundstücksfläche des WR 2 als maßgebliche Verkehrsfläche für den Bezugspunkt der T2. bestimmt. Außerdem setzt der Bebauungsplan Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze fest. Darüber hinaus enthält er unter Nr. 1 planungsrechtliche und unter Nr. 2 gestalterische Festsetzungen, unter Nr. 3 zusammen mit entsprechenden Planzeichen die Kennzeichnung von Flächen, unter denen der Bergbau umgeht (vollständige Teilflächen B und C), sowie unter Nr. 4 Hinweise zu angewandten Vorschriften und eingeholten Gutachten, zum Umgang mit Bodendenkmälern und Niederschlagswasser, zur Einleitung von Grundwasser, zur Grundwassernutzung, zu Kampfmitteln und zum Bergbau/Bau-grund. Nr. 1.1.1 schließt in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 alle grundsätzlich nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten baulicher Nutzung gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO aus. Nr. 1.2.1 bestimmt als Bezugspunkt der Höhe baulicher Anlagen die gemittelte Höhe der Verkehrsfläche an der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittpunkten der Verlängerung der äußeren Seitenwände des Gebäudes mit der Straßenbegrenzungslinie, wobei in den Wohngebieten zur Ermittlung der in der Planzeichnung festgesetzten Traufhöhe bei Doppelhäusern die beiden Gebäudehälften zusammenzufassen sind. Nach Nr. 1.3.1 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen, nach Nr. 1.3.2 Satz 1 Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. Nach Nr. 1.3.2 Satz 2 dürfen Nebenanlagen eine maximale Grundfläche von 7,5 qm und eine maximale Firsthöhe von 2,5 m nicht überschreiten. Nr. 1.4 sieht vor, dass in den Wohngebieten WR 1, WR 2 und WA 1 höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Nr. 1.5.1 Abs. 1 beinhaltet ein Pflanz- und Erhaltungsgebot für eine Hecke an den zum Friedhof angrenzenden Grundstücksgrenzen mit optionaler Begleitung durch Zäune oder offene Geländer. Gemäß Nr. 1.5.1 Abs. 2 sind Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen mindestens extensiv zu begrünen, wobei die Mindeststärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht 6 cm beträgt und die Begrünung dauerhaft zu erhalten ist. Nr. 1.6 enthält Vorgaben zu baulichen und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Danach müssen die zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen sicherstellen, dass die im Folgenden für unterschiedliche Raumarten angeführten, durch Verkehrslärm erzeugten Innenraumpegel (Mittelungspegel gemäß VDI-Richtlinie 2719, August 1987, „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“) nicht überschritten werden: Schlafräume in reinen und allgemeinen Wohngebieten nachts 30 dB(A), Wohnräume in reinen und allgemeinen Wohngebieten tagsüber 35 dB(A) sowie Kommunikations- und Arbeitsräume nach näherer Unterteilung tagsüber zwischen 40 dB(A) und 50 dB(A). Dabei sind die Innenraumpegel vorrangig durch die Anordnung der Baukörper und/oder geeignete Grundrissgestaltungen einzuhalten. Ist dieses nicht möglich, muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Grundsätzlich muss der maßgebliche Innenraumpegel von Schlafräumen einschließlich Wohn- und Schlafräumen in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmern bei teilgeöffneten Fenstern eingehalten werden; andernfalls sind schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sowie bei Vorhaben, die von der Baugenehmigung freigestellt sind, ist als Bestandteil der Bauvorlagen vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2719 zu erbringen. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung beschloss am 3. Februar 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nach einer öffentlichen Auslegung der Planungen vom 4. bis zum 15. April 2011 und einer Vorabstimmung mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vom 3. Januar bis zum 10. Februar 2012 holte die Verwaltung im Dezember 2012 eine bergschadenstechnische Gefahrenanalyse – Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau durch die j-Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und H. mbH ein (im Folgenden: bergschadenstechnische Gefahrenanalyse 2012) und erstellte durch ihr Amt für Stadtplanung und Bauordnung eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan vom 9. Januar 2014 (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung 2014). Daraufhin beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 3. April 2014 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die nach öffentlicher Bekanntmachung parallel zur Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 6. Mai bis einschließlich 6. Juni 2014 erfolgte. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 6. Juni 2014 Einwendungen insbesondere hinsichtlich des durch die Planung ausgelösten Stellplatzbedarfes, der mit dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen verbundenen Immissionsbelastungen der Anlieger des Plangebiets und der bergbaubedingten Gefährdung seines Grundstückes im Falle der Verwirklichung der zugelassenen Bebauung. Aufgrund zweier Stellungnahmen der S. und der V. E. vom 3. und 4. Juni 2014 zu tagesnahem Kohleabbau auch im Bereich der Teilfläche B und zum Umgebungsschutz eines damals noch nicht in die Denkmalliste eingetragenen Kriegerdenkmals für die Gefallenen des Ersten Weltkrieges auf dem evangelischen Friedhof wurde der Planentwurf dahingehend geändert, dass die südliche Grenze der Teilfläche A parallel zur Einfriedung des Kriegerdenkmals geringfügig zurückgenommen und nicht nur die Teilfläche C, sondern auch die Teilfläche B als Fläche gekennzeichnet wurde, unter der der Bergbau umgeht. Da nach Einschätzung der Verwaltung durch diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt waren, wurde nur der von der Änderung berührten Evangelische Kirchengemeinde als Grundstückseigentümerin und der V. E. die Möglichkeit zu weiteren Stellungnahmen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Rat behandelte in seiner Sitzung vom 26. November 2014 die Stellungnahmen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der in blauer Farbe eingetragenen Änderungen zusammen mit der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der ihm entgegenstehenden früher getroffenen Festsetzungen, insbesondere des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. . Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2015 öffentlich bekannt gemacht. Am 11. Mai 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes (Az.: 10 B 530/15.NE). Zur Begründung seiner Antragsbefugnis berief er sich in Anlehnung an sein Einwendungsschreiben vom 6. Juni 2014 auf sein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung einer ruhigen Wohnlage gegenüber planbedingtem zusätzlichen Verkehrslärm, an der Beibehaltung des durch Baumbestand geprägten und der Erholung dienenden Umfeldes sowie an der Einhaltung eines Pietätsabstandes zu den Gräbern und Gruften des Friedhofs. In der Sache machte er ein Abwägungsdefizit wegen eines nicht gedeckten Stellplatzbedarfs und der Verletzung der Anforderungen der Hygiene-Richtlinie NRW für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen geltend. Außerdem behauptete er einen Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung im Hinblick auf die sich für ihn ergebende erhebliche Immissionsbelastung, die mit der zu erwartenden Anzahl an Wohneinheiten und des damit einhergehenden Zu- und Abgangsverkehrs sowie Parkplatzsuchverkehrs verbunden sei, die angesichts der Bergbauschäden insbesondere im Bereich der Teilfläche C bestehende erhebliche Gefahr für die Standsicherheit seines Wohngebäudes und die Überlastung der örtlichen Kanalisation, die entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans das Niederschlags-wasser von den Dachflächen der neu entstehenden Wohnhäuser nicht aufnehmen könne. Schließlich seien die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Artenbestand im Plangebiet nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. Juli 2015 abgelehnt. Mit dem am 11. Januar 2016 eingegangenen Normenkontrollantrag trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt, weil der Bebauungsplan gegen sein Recht auf gerechte und fehlerfreie Abwägung seiner privaten Belange, insbesondere seines schutzwürdigen Interesses an der Erhaltung der ruhigen Wohnlage und am Fortbestand der im Plangebiet vorhandenen Grünflächen verstoße. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erheblichen Schäden an seinem Eigentum aufgrund von Altlasten aus dem Bergbau führen werde. Nach Ablehnung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei bekannt geworden, das im Plangebiet nun doch Erkundungsbohrungen durchgeführt und dabei festgestellte Hohlräume gegebenenfalls verfüllt werden sollten, was nahelege, dass die entsprechenden Risiken im Aufstellungsverfahren offenbar nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Eine Einsichtnahme in die insoweit maßgeblichen Akten bei der Bezirksregierung B. sei dadurch erschwert worden, dass die Evangelische Kirchengemeinde als Eigentümerin der Flächen ihre Zustimmung verweigert habe, sodass wesentliche Unterlagen zum Tagesbruch im Plangebiet geschwärzt worden seien. Die jüngst bekannt gewordenen Erkundungsbohrungen gäben Anlass, die gutachterliche Grundlage der Abwägungsentscheidung im Hinblick auf den Baugrund nochmals überprüfen zu lassen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 4. Oktober 2016 und 24. April 2017 legt der Antragsteller zwei schalltechnische Stellungnahmen der A. Ingenieurgesellschaft mbH vom 18. August 2016 und 29. März 2017 zu den schalltechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin vor und führt ergänzend aus, es bestünden Abwägungsdefizite im Hinblick auf die planbedingt zu erwartenden Lärmimmissionen, die vom früheren Bergbau ausgehenden Gefahren und den Wegfall eines Fußwegs über den Friedhof. Hinsichtlich der Lärmimmissionen seien die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend beziehungsweise falsch ermittelt worden. Es sei zweifelhaft, ob die hausinterne schalltechnische Untersuchung 2014, auf die sich der Rat bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials beschränkt habe, unabhängig erstellt worden sei. Jedenfalls sei sie in wesentlichen Punkten fachlich fehlerhaft. Sie lege unzutreffend die DIN ISO 9613-2 zu Grunde und gehe irrtümlich davon aus, dass es wegen der noch nicht feststehenden genauen Anordnung der Gebäude ausreiche, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der schon fast 30 Jahre alten Richtlinie VDI 2719 die Einhaltung entsprechender Innenraumpegel an der oberen Grenze des darin vorgegebenen Rahmens verlangt werde, anstatt entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage der DIN 18005 und der DIN 4109 im Bebauungsplan Schalldämmmaße für Außenbauteile vorzugeben. Eine entsprechende Konfliktverlagerung in nachfolgende Verwaltungsverfahren sei nicht zulässig, da der Rat nicht habe beurteilen können, ob den potenziellen Bauherren im Plangebiet die Einhaltung der Innenraumpegel mit zumutbarem Aufwand möglich sei. Des Weiteren seien die Grundlagen zur Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche unzutreffend. Die behauptete Berücksichtigung einer Geräuschdämpfung durch Pflanzenbewuchs sei ebenso wie die Anwendung einer meteorologischen Korrektur nicht regelkonform. Für die geplante Bebauung im Plangebiet sei fehlerhaft von einer einheitlichen Berechnungshöhe von 5,8 m ausgegangen worden. Außerdem greife die Untersuchung hinsichtlich des Verkehrsaufkommens fehlerhaft auf Ermittlungen an Werktagen außerhalb der Schulzeit zurück. Eine Plausibilitätskontrolle ergebe, dass die für die O. Straße angesetzte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 2.800 Kfz/24h äußerst gering sei, da es sich bei dieser Straße um eine Kreisstraße handele, die direkt an eine Landesstraße und über diese an die Bundesautobahn A angebunden sei, und sich das Verkehrsaufkommen auf der O. Straße in den letzten Jahren durch zusätzliche Bebauung im I. Stadtgebiet und die gestiegene Zahl der dort wohnenden Pendler deutlich vergrößert haben dürfte. Nicht nachvollziehbar sei, warum insoweit nicht eine Verkehrsprognose für einen Zeitraum von 15 Jahren erstellt, sondern stattdessen pauschal von einer Stagnation der Verkehrsbelastung ausgegangen worden sei. Ferner sei der Lkw-Anteil deutlich zu niedrig angesetzt worden. Wegen der aufgezeigten Fehler der schalltechnischen Untersuchung 2014, die eine Unterschreitung der absoluten Zumutbarkeitsschwelle von lediglich 2 dB(A) tagsüber ergebe, sei eine unzumutbare Lärmbelastung auf der Teilfläche A des Plangebiets keineswegs sicher ausgeschlossen. Das aufgezeigte erhebliche Konfliktpotenzial hätte eine Einzelfallprüfung dahingehend erfordert, ob eine Erhöhung der bereits gegebenen Verkehrslärmimmissionen im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren überhaupt noch hingenommen werden könne. Hinsichtlich der Lärmimmissionen in der Umgebung des Plangebiets lasse die schalltechnische Untersuchung 2014 den mit einer Planverwirklichung verbundenen Wegfall des Baumbestandes im Plangebiet und die in der Folge ungedämmte Einwirkung des Verkehrslärms, insbesondere auch des Lärms der Bundesautobahn A völlig außer Acht, sodass die Feststellung, dass auf die Umgebung keine spürbar erhöhten Lärmimmissionen einwirken würden, evident falsch sei. Schließlich lasse die schalltechnische Untersuchung 2014 unberücksichtigt, dass durch den planbedingten Wegfall der derzeit bestehenden Parkstreifen am C1. , am M.-weg und an der O. Straße ein für die Anwohner unzumutbarer Parksuchverkehr mit damit einhergehenden Lärmimmissionen zu erwarten sei. Die Antragsgegnerin schätze die Zahl der am C1. vorhandenen und nach dortiger Einschätzung verbleibenden öffentlichen Stellplätze deutlich zu hoch und die Zahl der im südlichen Verlauf dieser Straße entfallenden öffentlichen Stellplätze zu niedrig ein. Im M.-weg würden von 14 Stellplätzen acht in unmittelbarer Nähe der Wendeanlage gelegene Stellplätze ersatzlos entfallen. Auch entlang der Teilbereiche A und B des Plangebietes würden an der O. Straße Parkstreifen wegen der Garageneinfahrten der dort neu errichteten Häuser vollständig entfallen. Zusätzliche Parkmöglichkeiten für die jetzigen Anwohner seien nicht vorgesehen. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan auch für die neuen Wohneinheiten (44 allein im Teilbereich C) keine Parkmöglichkeiten vor. Des Weiteren sei die Situation im Hinblick auf den Bergbau nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die bergschadenstechnische Gefahrenanalyse 2012 sei unvollständig, weil sie nicht ausreichend berücksichtige, dass in den 1940er und 1950er Jahren Kohle illegal abgebaut worden sei, ohne dass dies kartographisch erfasst oder durch die Antragsgegnerin ermittelt worden sei. Somit bestünden Gefahren für die Standsicherheit einer künftigen Bebauung, welche bei der Prognose, ob die planerische Konfliktbewältigung in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gesichert werden könne, nicht berücksichtigt worden seien. Nach Zeitungsberichten seien in letzter Zeit insbesondere im F1. Süden massive Probleme bis hin zum drohenden Einsturz von Straßen und Bauwerken durch bisher unbekannte Schächte und Hohlräume aufgetreten. In F.-L. sei es in der Vergangenheit bereits zur Verfüllung von Hohlräumen des oberflächlichen Bergbaus gekommen, so 2004/05 auf dem Gelände des Friedhofs und 2014 im nahegelegenen E1. Wald. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, vor einer entsprechenden Konfliktverlagerung auf das nachfolgende Verwaltungsverfahren durch entsprechende Bohrungen in allen drei Teilbereichen des Plangebietes zu untersuchen, ob dort unbekannte Flöze und Hohlräume vorhanden seien. Schließlich ergebe sich ein Abwägungsdefizit daraus, dass nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass durch die Planverwirklichung der Fußweg über den Friedhof wegfalle, sodass für die Anwohner der Straße T2. und des M2.-wegs die O. Straße nicht mehr auf kurzem Wege fußläufig erreichbar sei, was insbesondere angesichts der demographischen Entwicklung die Frage der Zumutbarkeit entsprechender Umwege aufwerfe. Seiner Rügepflicht nach § 215 BauGB sei er, der Antragsteller, mit seinen Schriftsätzen im Normenkontrolleilverfahren nachgekommen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Stadt F. Nr. „C1./M.-weg/O. Straße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung aus, der zulässige Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Rat habe sowohl die Belange des Lärmschutzes als auch die des Schutzes vor Bergschäden fehlerfrei abgewogen. Insbesondere sei hinsichtlich des Lärmschutzes das Abwägungsmaterial in gebotener Weise zusammengestellt worden. Die hausintern angefertigte schalltechnische Untersuchung 2014 habe in den Abwägungsvorgang einfließen dürfen, zumal sie, die Antragsgegnerin, aufgrund ihrer rechtlichen Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden sei. An der Sachkunde des Erstellers bestünden keine Zweifel. Die inhaltlichen Angriffe des Antragstellers seien unbeachtlich. Die DIN ISO 9613-2 sei in der Untersuchung 2014 irrtümlich erwähnt, tatsächlich aber nicht angewendet worden, was im Rahmen des gewählten Lärmberechnungsprogramms auch gar nicht möglich sei. Ein ausdrücklicher Vorrang der DIN 4109 gegenüber der VDI-Richtlinie 2719 sei weder gesetzlich normiert noch von der Rechtsprechung gefordert. Vielmehr habe sie, die Antragsgegnerin, ihre bis zum damaligen Zeitpunkt übliche Praxis der Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 geändert, nachdem der Senat im Urteil vom 19. Juli 2011 – 10 D 131/08.NE – entschieden habe, dass diese Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt seien. Eine prognostische Einschätzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen sei soweit erfolgt, wie es im Stadium der Angebotsplanung möglich sei. Ferner seien Bewuchs und meteorologische Korrektur zutreffend berücksichtigt worden. Die Annahme einer mittleren Berechnungshöhe von 5,80 m beruhe darauf, dass im Aufstellungsverfahren die genaue Bauausführung noch unbekannt gewesen sei Soweit in der schalltechnischen Untersuchung 2014 von einem Verkehrsaufkommen an Werktagen außerhalb der Schulzeit die Rede sei, handele es sich um einen Schreibfehler. Tatsächlich erfolge die Erhebung der zugrunde gelegten Verkehrsdaten grundsätzlich dienstags, mittwochs oder donnerstags außerhalb der Schulferien. Aus der Klassifizierung der O. Straße als Kreisstraße lasse sich die zu erwartende Verkehrsbelastung nicht entnehmen. Tatsächlich erschließe sie nur den abseits des Zentrums gelegenen Stadtteil L. und stelle die Verbindung zur Stadt I1. über den schwach besiedelten, ländlich geprägten Außenbereich her. Sie, die Antragsgegnerin, arbeite seit Jahrzehnten mit einem durch Verkehrserhebungen fortentwickelten Verkehrsrechenmodell, das die flächendeckende Simulation des Verkehrsgeschehens abbilde. Die Annahme einer stagnierenden Verkehrsbelastung beruhe auf einer alle zehn Jahre stattfindenden Haushaltsbefragung zum Mobilitätsverhalten der F1. Bürger und einem intensiven Austausch mit verschiedenen Experten innerhalb des Fachbereichs Verkehrsentwicklungsplanung. Hinsichtlich des Lkw-Anteils sei auf die Anwendung der Pauschalsätze der RLS-90 verzichtet worden, weil angesichts der durchgeführten Verkehrserhebungen geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorlägen. Da somit die Verkehrsbelastung zutreffend ermittelt worden sei, bestünden auch hinsichtlich des Teilbereichs A keine Zweifel an der sicheren Einhaltung der absoluten Zumutbarkeitsschwelle. Auch auf das Grundstück des Antragstellers komme es zu keinen lärmrelevanten Auswirkungen der Bundesautobahn A , die vom Plangebiet circa 700-800 m Luftlinie entfernt und von diesem durch dichte, durchschnittlich zwei- bis dreigeschossige Bebauung sowie weitere Straßen getrennt sei. Dies werde durch die Lärmkarten, die im Rahmen der Lärmminderungsplanung angefertigt worden seien, belegt. Schließlich entfielen am C1. (zwei von 26), am M.-weg (zwei von 14) und an der O. Straße (wenige) bei Verwirklichung des Bebauungsplanes so wenige öffentliche Stellplätze, dass der Parksuchverkehr zu vernachlässigen sei. Auch die bergschadenstechnische Gefahrenanalyse 2012 sei vollständig und berücksichtige insbesondere auch oberflächennahen Bergbau, indem sie solchen explizit nicht ausschließe und die Möglichkeit von Setzungen feststelle, wenn keine baulichen Vorkehrungen getroffen würden. Die früheren und heutigen Bautätigkeiten im Bereich des oberflächennahen Bergbaus zeigten aber, dass es sich insoweit nur um ein statisches Problem handele, das bautechnisch lösbar sei. Vorsorglich sei der betreffende Bereich im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet worden, um die Eigentümer auf das Problem hinzuweisen. Der Plangeber sei nur dann verpflichtet, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans weitergehende Ermittlungen über die Beschaffenheit des Baugrundes durchzuführen, wenn Ungewissheit darüber bestehe, ob bestimmte Flächen überhaupt bebaubar seien. Dass die Evangelische Kirchengemeinde als Grundeigentümerin vor dem Verkauf ihrer Grundstücke Erkundungsbohrungen habe durchführen wollen, lasse nicht auf die Unvollständigkeit der Gefahrenanalyse schließen. Schließlich sei auch eine ausreichende fußläufige Anbindung des Wohnbereichs T2., M.-weg und C1. an die O. Straße über den öffentlichen Fußweg an der nordöstlichen Grenze des Friedhofs sichergestellt. Im Bereich der Wendeanlage am M.-weg befinde sich lediglich ein provisorischer Zugang auf den Friedhof, dessen Nutzung von der Evangelischen Kirchengemeinde geduldet werde, der aber keine öffentliche Erschließung darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zum Verfahren 10 B 530/15, und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan ist wirksam. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht erkennbar und im Übrigen aufgrund des Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, soweit sie nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden sind. Auch leidet der Bebauungsplan nicht an sonstigen materiell-rechtlichen Fehlern. Der Bebauungsplan ist nicht – wie vom Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – formell fehlerhaft, weil er nicht auf Maßnahmen der Innenentwicklung gerichtet ist und deshalb nicht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB hätte angewendet werden dürfen. Bei den drei Teilflächen des Plangebietes handelt es sich bereits ersichtlich nicht um Außenbereichsflächen. Denn sie gehörten schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zum Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. „T2.“. Selbst wenn man annehmen wollte, es handele sich bei dem Plangebiet teilweise um einen so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, stünde dies der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht entgegen. Ausgeschlossen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendung des § 13a BauGB lediglich für solche Außenbereichsflächen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris, Rn. 23 ff. Bei dem Plangebiet handelt es sich jedoch um eine Fläche innerhalb des Siedlungsbereiches, die bereits überplant war, ihre wesentliche städtebauliche Funktion zur Erweiterung des Friedhofs verloren hat und entsprechend der Verpflichtung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wieder nutzbar gemacht und einer Wohnnutzung zugeführt werden soll. Unter anderem für solche innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, ist das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gerade geschaffen worden. Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BT-Drs. 16/2496, S. 12; BVerwG, a.a.O., Rn. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 13a, Rn. 27 ff. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt auch nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind wirksam. Sie sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung vorgegebener Innenraumpegel (Mittelungspegel gem. VDI-Richtlinie 2719) in einzelnen Raumarten vorrangig durch die Anordnung der Baukörper und/oder geeignete Grundrissgestaltung, andernfalls durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude (Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Dabei handelt es sich ebenso wie bei der daran anknüpfenden Vorgabe zum Einbau schallgedämpfter Lüftungssysteme im Falle der Nichteinhaltung der Innenraumpegel von Schlafräumen bei teilgeöffneten Fenstern um bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Es begegnet keinen Bedenken, zur näheren Konkretisierung dieser baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen deren Ziel in Gestalt von Immissionswerten festzulegen. Dies stellt – anders als die Festsetzung isolierter Immissionsgrenzwerte – vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rn. 15, keine von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gedeckte bloße Zielvorgabe dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 – 7 D 108/04.NE –, juris, Rn. 45 ff.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand: Januar 2017, § 9, Rn. 467. Dass zu einer derartigen Konkretisierung des Lärmschutzes bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ausschließlich auf die Vorgaben der DIN 4109, nicht aber auf die der VDI-Richtlinie 2719 zurückgegriffen werden darf, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. In diesen Entscheidungen standen entweder Festsetzungen in Anknüpfung an die DIN 4109 zur Überprüfung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 – 2 D 51/12.NE –, juris, Rn. 106, oder es wurden mit Blick auf ein erkanntes Defizit solche Festsetzungen als ein Beispiel für mögliche entsprechende immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen angeführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 655/14 –, juris, Rn. 69. Tatsächlich hat das Oberverwaltungsgericht in der Vergangenheit vergleichbare Festsetzungen auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2719 als hinreichend bestimmt und von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage getragen angesehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2003 – 7a D 6/02.NE –, juris, Rn. 6 und 25. Ob solche Festsetzungen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in der konkreten Planungssituation im Ergebnis ausreichend Rechnung tragen, ist im Rahmen der Abwägung zu klären. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB in Form eines Abwägungsdefizits im Hinblick auf die bei Verwirklichung des Bebauungsplans auftretenden Lärmimmissionen geltend macht, ist ein dahingehender Verfahrensfehler teilweise infolge rügelosen Fristablaufes nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden und im Übrigen nicht gegeben. Jedenfalls unbeachtlich geworden ist ein etwaiges Abwägungsdefizit hinsichtlich der Lärmschutzbelange der künftigen Bewohner des Plangebiets. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB zur Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit verlangt das Gesetz Substanziierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten, das heißt zu prüfen, ob und wie sich der geltend gemachte Mangel beheben lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 –, juris, Rn. 4, und vom 11. November 1998 – 4 BN 50.98 –, juris, Rn. 4. Angesichts dieser Zielrichtung setzt die Geltendmachung eines Abwägungsmangels voraus, dass mit der Rüge der angeblich fehlerhaft abgewogene private oder öffentliche Belang, das heißt das jeweils betroffene Schutzgut, hinreichend konkretisiert wird. Daran anknüpfend ist der Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der Abwägungsfehler ergeben soll. Andernfalls würde die Rüge ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Geht es wie hier um Lärm, können damit ganz unterschiedliche Belange angesprochen sein, die möglicherweise ganz unterschiedliche Festsetzungen erfordern und dementsprechend bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung und Bewertung im Rahmen der Abwägung einen vollständig anderen Blickwinkel erfordern. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise das Interesse der Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, nicht zusätzlich von planbedingtem Lärm belastet zu werden, regelmäßig ein anderes ist, als das Interesse der Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, diese trotz einer gegebenen Vorbelastung durch Lärm zum Wohnen nutzen zu können. Nur wenn der Gemeinde aufgezeigt wird, welcher Belang verletzt sein soll, kann die den konkreten Mangel bestimmen und erkennen, in welcher Richtung sie eventuell zur Fehlerbehebung tätig werden muss. Dementsprechend verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Rüge von möglichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern die konkrete Darlegung, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden ist. Vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, a.a.O., § 215, Rn. 59; ähnlich Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215, Rn. 34. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zur Stützung seiner Rechtsansicht benannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 2012. Darin stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auch die Wiederholung bereits bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs geäußerter Einwendungen der Gemeinde die Kontrolle ermögliche, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt habe. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlange darüber hinaus keine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung des Plangebers tragenden Gründen. Erforderlich sei die Schilderung eines Sachverhaltes, aus dem sich eine konkrete Gesetzesverletzung herleiten lasse. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2012 – 8 S 1300/09 –, juris, Rn. 34. Zu dieser Sachverhaltsschilderung gehört auch die Beschreibung des konkret betroffenen und angeblich fehlerhaft ermittelten beziehungsweise fehlerhaft gewichteten oder bewerteten privaten oder öffentlichen Belangs. Davon ausgehend hat der Antragsteller ein Abwägungsdefizit hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Grundeigentümer im Plangebiet und der künftigen Bewohner der dort zugelassenen Wohnhäuser nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die Jahresfrist endete nach den §§ 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 erste Alternative BGB mit Ablauf des Montags, den 8. Februar 2016. Auf einen Abwägungsfehler hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Grundeigentümer im Plangebiet beziehungsweise der künftigen Bewohner der dort zugelassenen Wohnhäuser hat sich der Antragsteller jedoch erstmals mit der Begründung des Normenkontrollantrags mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 berufen. Zuvor hatte er mit dem Normenkontrollantrag wie auch mit seinen Schriftsätzen im Normenkontrolleilverfahren vom 6. Mai und 26. Juni 2015 ausschließlich sein Recht auf gerechte und fehlerfreie Abwägung seiner eigenen privaten Belange geltend gemacht und dabei insbesondere auf sein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung einer ruhigen Wohnlage gegenüber Verkehrslärm abgestellt, das durch die planbedingte Zunahme des Zugangs-, Abgangs- und Parkplatzsuchverkehrs beeinträchtigt werde. Der Antragsteller hatte insoweit allein die mit einer Wohnnutzung des Plangebietes verbundenen zusätzlichen Verkehrsgeräusche und deren Auswirkungen auf die umliegenden, bereits vorhandenen Wohngrundstücke thematisiert, nicht aber die Schutzbedürftigkeit der zukünftigen Bewohner des Plangebiets selbst. Soweit er eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den seinem Grundstück nächstgelegenen Immissionsorten im Plangebiet selbst erwähnt hatte, geschah dies ausschließlich zum Beleg einer eigenen erheblichen planbedingten Belastung. Auch andere Rügen gegen den Bebauungsplan sind nach Angaben der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist dort nicht eingegangen. Die Lärmschutzbelange der Grundeigentümer im Plangebiet und der zukünftigen Bewohner der dort zugelassenen Wohnhäuser einerseits und der Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets andererseits werden durch die Planung in grundlegend unterschiedlicher Weise betroffen, so dass die Rüge eines Abwägungsmangels in Bezug auf die als Anwohner oder Nachbarn bezeichneten Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets in den Schriftsätzen des Antragstellers im Normenkontrolleilverfahren und im Normenkontrollantrag nicht gleichzeitig die Rüge eines Abwägungsmangels zu Lasten der Grundeigentümer im Plangebiet und der zukünftigen Bewohner der dort zugelassenen Wohnhäuser enthält. Die jeweiligen Einwände zur Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange betreffen unterschiedliche Sachverhalte im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es handelt sich letztlich um zwei verschiedene Abwägungsprozesse. Der für den Eintritt der Unbeachtlichkeit infolge rügelosen Fristablaufs nach § 215 Abs. 2 BauGB bei Inkraftsetzung der Satzung erforderliche Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen ist in der Bekanntmachung des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2015 unter Wiedergabe des Gesetzestextes ausreichend erfolgt. Die Frage, ob – wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung behauptet – die Präklusion einer verspäteten Mängelrüge nach § 215 BauGB verfassungswidrig wäre, wenn sie letztlich zur Hinnahme einer Überschreitung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Schwelle zur Unzumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen führen würde, stellt sich hier nicht. Denn dass die künftigen Bewohner des Plangebietes trotz der im Bebauungsplan festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der rückwärtigen, im Schallschatten gelegenen Außenwohnbereiche auf den Teilflächen A und B derartigen unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Grundstücke außerhalb des Plangebiets infrage steht, ist der Antragsteller mit seiner Rüge nicht präkludiert. Ein von § 215 BauGB von vornherein nicht erfasster Fehler im Abwägungsergebnis ‑ unterstellt es wäre überhaupt ein Abwägungsmangel gegeben ‑ liegt hinsichtlich der der Grundeigentümer im Plangebiet und der zukünftigen Bewohner der dort zugelassenen Wohnhäuser nicht vor. Ein solcher Fehler wäre nur dann anzunehmen, wenn der Abwägungsmangel zu einem schlechthin unvertretbaren Planinhalt geführt hätte. Dazu genügt es nicht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung bei einer ordnungsgemäßen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein möglicher Abwägungsmangel damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 10 D 35/12.NE –, n.v.; Sennekamp, a.a.O., § 215 Rn. 59; so auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, BT-Drs. 15/2250, S. 65. Für eine derart unausgewogene Planung lässt sich hier nichts feststellen. Hinsichtlich der Grundeigentümer im Umfeld des Plangebietes lässt sich in der Sache ein Abwägungsfehler nicht feststellen. Der Bebauungsplan genügt insoweit den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB. Denn der Rat hat die Lärmschutzbelange des Antragstellers wie auch der übrigen Grundeigentümer im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes fehlerfrei abgewogen. Er hat bei seiner Abwägungsentscheidung ihre diesbezüglichen Interessen hinreichend berücksichtigt und zu dem Planungsziel in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Der Rat ist bei Aufstellung des Bebauungsplans insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass wesentliche Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf vorhandene Wohnnutzungen infolge zunehmender Verkehrsbelastungen aufgrund der jeweils sehr geringen Anzahl an neuen Wohneinheiten nicht zu erwarten sind. Hierzu musste der Rat auch keine weiteren gutachterlichen Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkung exakt zu prognostizieren. Denn bereits die von ihm vorgenommene grobe Einschätzung ließ eindeutig erkennen, dass wegen des geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen wesentliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 102, vom 12. April 2016 – 10 D 44/14.NE –, juris, Rn. 36 und vom 17. April 2008 – 7 D 110/07.NE –, juris, Rn. 199. Dies gilt insbesondere für die dem Teilbereich C des Bebauungsplans benachbarten Grundstücke einschließlich desjenigen des Antragstellers. Die Einschätzung der Verwaltung in ihrer Vorlage für die Abwägungsentscheidung und den Satzungsbeschluss des Rates, dass es selbst am C1. ‑ der nach den Feststellungen in der schalltechnischen Untersuchung 2014 in diesem Bereich im Vergleich zu den Straßen T2. und M.-weg mit mehr als 900 Kfz/24 h das höchste Verkehrsaufkommen aufweist und aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche von der Erschließung des Teilbereichs C am stärksten betroffen ist ‑ durch die dort maximal zwölf zusätzlichen Hauseinheiten auch für den Fall, dass in einigen Gebäuden eine Einliegerwohnung eingerichtet werden würde, bei weniger als 10 % an Neuverkehr zu keiner relevanten Erhöhung der maßgeblichen Beurteilungspegel kommen würde, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Diese Einschätzung hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung im Normenkontrolleilverfahren auf die Einwendungen des Antragstellers hin insbesondere zur Zahl der zu erwartenden Wohneinheiten überzeugend erläutert. Danach können im WR 2 im östlichen Teil des Teilbereichs C aufgrund der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche entweder sechs Einzelhäuser oder aber zwei Einzel- und maximal vier Doppelhäuser errichtet werden. Hinzu kommen zwei bis drei Einzelhäuser im westlich gelegenen WR 1 am M.-weg . Die weitere Annahme, dass in lediglich 10 % der danach maximal in dem Teilbereich C entstehenden 13 Wohngebäude eine zweite Wohneinheit eingerichtet wird, ist angesichts des dargelegten Ergebnisses einer Untersuchung aus dem Jahre 2013 in ähnlich entwickelten Gebieten im F1. Stadtgebiet, insbesondere in seinem hier betroffenen südlichen Bereich, plausibel. Der sich bei somit maximal 15 Wohneinheiten ergebende zusätzliche Verkehr von täglich circa 65 Kraftfahrzeugen würde – wie von der Antragsgegnerin weiter nachvollziehbar dargelegt – bezogen auf den Immissionspunkt 18 der schalltechnischen Untersuchung 2014, der am östlichen Rand des Teilbereichs C in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Antragstellers liegt, lediglich zu einer für den Menschen akustisch nicht mehr wahrnehmbaren Erhöhung des Beurteilungspegels um etwa 0,3 dB(A) führen. Dass bei einer derart marginalen planbedingten Zusatzbelastung wesentliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden, drängt sich auf und bedurfte keiner weiteren Ermittlungen. Dass hinsichtlich der Teilbereiche A und B anderes gilt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Denn auch insoweit ergibt sich nach plausibler Darstellung der Antragstellerin infolge der planerischen Festsetzungen eine realistische Anzahl von lediglich maximal sechs beziehungsweise zehn Wohneinheiten. Zwar hat der Plangeber bei einer hohen Lärmvorbelastung im Hinblick auf den auch verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen abwägend zu prüfen, ob eine Erhöhung überhaupt noch hingenommen werden und als zumutbar bewertet werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 – 10 D 56/07.NE –, juris, Rn. 25 und vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/12.NE –, juris, Rn. 46. Hier erforderten die Umstände aber eine solche Einzelfallprüfung offensichtlich nicht. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung scheidet aus, wenn die mit der Planverwirklichung verbundene Zusatzbelastung gegen Null tendiert. Davon ist hier auszugehen. Denn im Vergleich zu den Anwohnern in unmittelbarer Umgebung des Teilbereichs C wird die mit der Umsetzung des Bebauungsplans eintretende Zusatzbelastung in der Nähe der Teilbereiche A und B noch deutlich niedriger ausfallen, da das Verkehrsaufkommen auf der O. Straße unstreitig erheblich höher ist als auf dem C1. und daher eine fast identische absolute Erhöhung der Fahrzeugzahlen bei insgesamt 16 neuen Wohneinheiten in den Teilbereichen A und B im Vergleich zu 15 neuen Wohneinheiten im Teilbereich C auch und gerade akustisch verhältnismäßig geringer ins Gewicht fällt. Auch dafür, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplanes zu einem den Anwohnern speziell unter Lärmgesichtspunkten unzumutbaren Parkplatzsuchverkehr kommt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entsprechend den Ausführungen in der Planbegründung ist bauordnungsrechtlich durch die Regelung des § 51 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich sichergestellt, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Plangebiet die hierfür notwendigen Stellplätze und Garagen auf dem jeweiligen Baugrundstück hergestellt werden. Dass dies innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen nicht möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass bei Verwirklichung des Bebauungsplanes an den Grenzen des Plangebiets in nennenswertem Umfang vorhandene öffentliche Stellplätze entfallen, und deshalb beachtlicher Parkplatzsuchverkehr zu erwarten wäre. Dass – wie vom Antragsteller behauptet – alle Stellplätze, die am C1. im Bereich der Einmündung in die Straße T2. (vier bis fünf), im Bereich der Wendeanlage am M.-weg (acht) und an der O. Straße vor den Teilbereichen A und B vorhanden sind, im Fall der Bebauung des Plangebiets entfallen, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundene Rodung des in den Teilbereichen B und C vorhandenen Baumbestandes zu einer relevanten Verschlechterung der Geräuschsituation für die östlich davon liegende Wohnbebauung führt, weil der Baumbestand den auf diese Wohnbebauung einwirkenden Verkehrslärm von der Bundesautobahn A bisher wesentlich gemindert hätte. Die nach den Angaben der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf der Ostseite weitgehend durch Lärmschutzanlagen abgeschirmte Autobahn liegt ausweislich des verfügbaren Kartenmaterials vom östlichen Rand des Plangebietes etwa 800 m entfernt. Berücksichtigt man außerdem die zwischen Autobahn und Plangebiet liegende, verhältnismäßig dichte, durchschnittlich zwei- bis dreigeschossige Bebauung, fehlt es für die Annahme einer spürbaren günstigen Auswirkung des im Plangebiet früher vorhandenen Baumbestandes an einer tatsächlichen Grundlage. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass nach der aktuellen Lärmkarte der Stadt F. der Bereich, in dem die betreffende Autobahn zusammen mit den sonstigen im S1. gelegenen überörtlichen Straßen Lärmimmissionen von tagsüber mehr als 50 dB(A) als dem Orientierungswert nach der DIN 18005 für reine Wohngebiete verursacht, mehr als 500 m vom östlichen Rand des Plangebietes entfernt ist. Vgl. die offizielle Lärmkarte der Stadt F. nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie, abrufbar unter: https://geo.essen.de/laermkarte/#basemap=0&scale=8000¢erX=2576242.3600659235¢erY=5695822.942024985&layerIds=1856.1857. Ebenso fehlerfrei ermittelt und in seine Abwägungsentscheidung eingestellt hat der Rat die Risiken, die sich aus früherer Bergbautätigkeit im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung ergeben. Entsprechende Hinweise sind seitens der S. mit Schreiben vom 9. Februar 2012 und der Bezirksregierung B. – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW – mit Schreiben vom 8. Februar 2012 erfolgt. Daraufhin hat die Verwaltung die bergschadenstechnische Gefahrenanalyse 2012 in Auftrag gegeben. Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens und des ergänzenden Schreibens der S. vom 3. Juni 2014 sind die Teilbereiche B und C im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB zeichnerisch als Flächen gekennzeichnet, unter denen der Bergbau umgeht, und ist textlich unter Nr. 3.1 ergänzend darauf hingewiesen, dass damit zu rechnen ist, dass Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden, zu deren Konkretisierung Untersuchungsarbeiten notwendig sind und im Rahmen des Baugenehmigungs- beziehungsweise Freistellungsverfahrens ein bergschadenstechnischer Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden muss. Weitergehende Ermittlungen in dieser Richtung, insbesondere die vom Antragsteller geforderte Durchführung von Untersuchungsbohrungen in allen drei Teilbereichen des Plangebietes, waren unter den gegebenen Umständen zur planerischen Konfliktbewältigung nicht erforderlich. Der Rat durfte derartige Maßnahmen auf das Baugenehmigungs- beziehungsweise Freistellungsverfahren verlagern. Allgemein gilt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10 –, juris, Rn. 3. Davon ausgehend ist der Plangeber bei Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht in jedem Fall von Unwägbarkeiten bei der Beurteilung der Stabilität des Baugrundes zu dessen näherer Untersuchung verpflichtet. Anderes gilt allenfalls dann, wenn infolge konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Ungeeignetheit des in Aussicht genommenen Baugebietes zu befürchten, vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 – V ZR 219/85 –, juris, Rn. 24, das heißt nicht auszuschließen war, dass auch bauliche Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Art die Sicherheit der auf diesen Flächen Wohnenden wie auch der Anlieger in der Umgebung nicht gewährleisten können. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 1984 – 10 C 4/83 –, BRS 42, Nr. 4. Umgekehrt kann eine Festsetzung zur Freihaltung einer bestimmten Fläche von Bebauung wegen eines Baugrundrisikos abwägungsfehlerhaft sein, wenn keine ausreichenden Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die betreffende Fläche überhaupt nicht bebaubar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2013 – 10 D 52/11.NE –, juris, Rn. 33 ff. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Teile des Plangebietes wegen einer bergbaubedingten Beeinträchtigung der Stabilität des Baugrundes schlechthin einer Bebauung entzogen sind, die Standsicherheit der vorgesehenen Wohngebäude im Plangebiet wie auch der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Gebäude auch durch entsprechende bauliche Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann, liegen nicht vor. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsberichten noch aus den genannten fachlichen Stellungnahmen. In den Zeitungsartikeln aus den Jahren 2015 und 2016 wird im Wesentlichen davon berichtet, dass an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet F. Tagesbrüche und Bergbauschächte entdeckt, daraufhin Probebohrungen vorgenommen und Hohlräume verfüllt wurden. Hinweise darauf, dass sich in diesen Fällen der Baugrund nicht wieder ertüchtigen ließ und deswegen bauliche Anlagen dort nicht mehr errichtet werden konnten, lassen sich den Berichten nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Zeitungsbericht und die Nachricht der Evangelischen Kirchengemeinde L. zu den vor dem Verkauf der Grundstücke im Plangebiet in Auftrag gegebenen und infolge des Normenkontrollantrags zunächst zurückgestellten Erkundungsbohrungen. Danach sollen diese Bohrungen gerade mit dem Ziel erfolgen, gegebenenfalls festgestellte Hohlräume entsprechend zu verfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Herstellung der Stabilität des Baugrundes bei etwaigen im Plangebiet vorhandenen Hohlräumen, Verbruchzonen und/oder ehemaligen Bergbauschächten nicht möglich ist, ergeben sich auch nicht aus den im Aufstellungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen. Die S. teilte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2012 vielmehr lediglich die Einschätzung im damaligen Entwurf der Planbegründung, dass ein bergschadenstechnischer Standsicherheitsnachweis notwendig sei und Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein könnten, und wies darauf hin, dass nach Recherche in den Archiven der Bezirksregierung B. im Planbereich und dessen Umfeld vier Tagesöffnungen vorhanden seien, über deren genaue Lage und Durchmesser, ihren Verfüllungszustand beziehungsweise vorhandene Sicherungen dort keine Angaben vorlägen. Die Bezirksregierung B. stellte unter dem 8. Februar 2012 ausdrücklich fest, dass aus bergbehördlicher Sicht zu dem Planverfahren keine grundsätzlichen Bedenken bestünden und wies darauf hin, dass das Plangebiet über entsprechenden Bergwerksfeldern liege. Dort sei Gewinnung von Steinkohle im tages- und oberflächennahen Bereich umgegangen, die auch heute noch einwirkungsrelevant sei. Widerrechtlicher tagesnaher Bergbau durch Dritte und/oder Kohleabbau zeitlich vor Beginn von Aufzeichnungen könne nicht ausgeschlossen werden. Auch heute noch könnten die im tages- und oberflächennahen Bereich vorhandenen Hohlräume oder Verbruchzonen zu einem Einstürzen oder Absenken der Erdoberfläche führen. Eine exakte Gefährdungsabschätzung sei jedoch erst nach Erkundung der tatsächlichen Geländeverhältnisse und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen möglich. Dabei benannte die Bezirksregierung B. neben drei Tagesöffnungen im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung im Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Bergbau auch einen dort bereits verzeichneten Tagesbruch im Teilbereich C des Bebauungsplans. Ausdrücklich unter Berücksichtigung dieser Hinweise bewertet die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene bergschadenstechnische Gefahrenanalyse 2012 bereits erfasste Grubenbaue hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials für die Dauerstandsicherheit des Baugrundes. Sowohl für nachgewiesene als auch für lediglich vermutete tagesnahe Abbautätigkeiten und Tagesöffnungen schlägt sie Verfahren zur Verifizierung von möglichen Tagesbruch-, Setzungs- und Senkungsgefährdungen vor und schätzt die dafür anfallenden Kosten. Außerdem empfiehlt sie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dauerstandsicherheit. Sie stellt überdies ausdrücklich fest, dass andere tagesnahe Abbautätigkeiten als die im Plangebiet nachgewiesenen trotz fehlender Hinweise grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könnten. Zur Gefahrenabschätzung heißt es, dass die im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung als tiefer und oberflächennaher Bergbau betriebenen Kohlegewinnungsmaßnahmen infolge des Zeitablaufes seit ihrer Einstellung keine Bodenbewegungen mehr auslösen könnten, während die unter dem Plangebiet durchgeführten tagesnahen Abbautätigkeiten ebenso wie die vorhandenen Tagesöffnungen mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten geeignet seien, weiterhin Tagesbrüche sowie unterschiedliche Setzungen und Senkungen an der Geländeoberfläche auszulösen. Zur endgültigen Klärung empfiehlt die bergschadenstechnische Gefahrenanalyse 2012, durch Untersuchungsbohrungen zunächst die genaue Lage der ausstreichenden Flöze sowie der bekannten Tagesöffnungen zu ermitteln und sodann den Umfang der daraus abzuleitenden Gefährdung festzustellen. Sollten dabei tagesnahe Hohlräume und/oder Verbruchzonen aus bergbaulichen Aktivitäten festgestellt werden, rät sie, diese anzubohren und über die Bohrungen lage- und erosionsbeständig zu verschließen. Abschließend stellt sie ausdrücklich fest, dass nach Durchführung dieser Maßnahmen weitere Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen Nachwirkungen aus bergbaulichen Aktivitäten nicht mehr erforderlich seien. Diese Aussagen und Feststellungen machen deutlich, dass der Gutachter gerade nicht davon ausging, dass auch nur in einzelnen Bereichen des Plangebiets der Baugrund bei etwaigen bergbaubedingten Beschädigungen durch entsprechende Maßnahmen nicht mehr standsicher gemacht werden kann. Die Aussagekraft der bergschadentechnischen Gefahrenanalyse 2012 ist entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht deshalb zweifelhaft, weil sie etwaigen illegalen Kohleabbau in den 1940er/1950er Jahren nicht erwähnt. Dass von diesem illegalen Abbau durch Anwohner aufgrund der damals herrschenden Mangelzustände andere Gefahren als von sonstigen, bisher nicht erfassten tagesnahen Abbautätigkeiten ausgehen könnten, ist nicht ansatzweise er-sichtlich. Dass derartige Abbautätigkeiten im Plangebiet generell nicht ausgeschlossen werden können, legt die bergschadentechnische Gefahrenanalyse 2012 ausdrücklich zu Grunde. Im Rahmen der weiteren Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat die S. unter dem 3. Juni 2014 ihre vorangegangene Stellungnahme nach Einsichtnahme in die bergschadentechnische Gefahrenanalyse 2012 zwar dahingehend ergänzt, dass auch im Teilbereich B in den Jahren 1899/1900 tagesnaher Abbau umgegangen ist, doch leitete sie daraus lediglich die Empfehlung zu einer weiteren Untersuchung der Standsicherheit der Geländeoberfläche ab, ohne deren Bebaubarkeit grundsätzlich zu bezweifeln. Dementsprechend hat der Rat im Satzungsbeschluss die Kennzeichnung und Hinweise in Bezug auf Flächen, unter denen der Bergbau umgeht, über den ursprünglichen Planentwurf hinaus auch auf den Teilbereich B erstreckt. Soweit der Antragsteller schließlich hinsichtlich eines möglicherweise durch die Planverwirklichung entfallenden Fußwegs vom M.-weg über den Friedhof zur O. Straße ein Abwägungsdefizit geltend macht, ist ein etwaiger diesbezüglicher Mangel ebenfalls infolge rügelosen Fristablaufs nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn auf einen solchen Abwägungsmangel hat sich der Antragsteller erstmals mit der Antragsbegründung und damit nach Ablauf der Jahresfrist berufen. Hinsichtlich der weiteren, im Normenkontrolleilverfahren geäußerten Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung im Hauptsacheverfahren an seinen diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 2. Juli 2015 zum vorläufigen Rechtsschutzantrag (10 B 530/15.NE) fest, aus denen sich ergibt, dass der Bebauungsplan auch insoweit keinen materiellen Bedenken unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsfrage nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 – 9 B 51/16 –, juris, Rn. 2. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob es dem Rügeerfordernis des § 215 BauGB genügt, einen bestimmten Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, auf dem der Abwägungsfehler beruht, oder ob es vielmehr erforderlich ist, dass die einzelnen Schutzgüter, die durch den Mangel betroffen sein könnten, einzeln benannt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.