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Urteil

2 D 22/15.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.2D22.15NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.-------weg 67 in 59457 X1. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 109 „Windpark X. “ der Antragsgegnerin. Das Bebauungsplangebiet, das im Wesentlichen 5 Baufenster für die Errichtung von Windenergieanlagen vorsieht, ist mindestens 800 bis 1000 m vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt. Das nächstgelegene Baufenster des Bebauungsplanes hält einen Abstand von etwa 1.100 m zum Wohnhaus der Antragstellerin ein. Zwischen diesem und dem Plangebiet befindet sich freie Feldflur. Das ca. 39 ha umfassende Plangebiet liegt an der westlichen Stadtgrenze der Antragsgegnerin im Grenzbereich zu den Städten I. und V. und wurde bisher im Wesentlichen bzw. ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Bauliche Anlagen befanden sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Plangebiet nicht. Der Bebauungsplan Nr. 109 setzt für den größten Teil des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft und im Übrigen insgesamt fünf Bereiche mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet Windenergienutzung und landwirtschaftliche Nutzung“ fest. Nur in diesen Sondergebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen zur Nutzung der Windenergie zulässig. Hierfür setzt der Bebauungsplan Baugrenzen fest, wobei die dem Betrieb der Windenergieanlagen dienenden sonstigen Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Demgegenüber dürfen die Flügel der Windenergieanlagen die Baugrenzen überschreiten. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthalten die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 die Regelung, dass die Gesamthöhe der Windenergieanlagen (Nabenhöhe plus Rotorradius) 200 m über Grund nicht überschreiten dürfen. Als unterer Bezugspunkt ist dabei die natürliche Geländehöhe des jeweiligen Windenergieanlagenstandortes definiert. Zugleich wird die maximal überbaubare Grundfläche je mittels einer Baugrenze umrissener Grundstücksfläche mit 5000 m² festgesetzt. Nebenanlagen dürfen dabei eine Grundfläche von 30 m² und eine Bauhöhe von 3,50 m nicht überschreiten. In diesen so definierten maximal überbaubaren Grundflächen sind zudem der Standort der jeweiligen Windenergieanlage sowie der erforderlichen Arbeitsflächen, Zufahrten u. ä. unterzubringen. Zudem trifft der Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen nach § 86 Abs. 4 BauO NRW. Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan im Kontext mit dem „ambitionierten Ziel der Landesregierung“ dazu, regenerative Energien zu fördern und in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten der Windenergienutzung im Stadtgebiet zu erweitern. Einen weiteren Anstoß zur Bauleitplanung habe eine Anfrage der größtenteils aus Grundstückseigentümern im Bereich X. bestehenden Beigeladenen gegeben, die im Plangebiet Windenergieanlagen errichten wolle. Hauptplanungszweck sei die Konkretisierung der Planungsparameter für die Sonderbaufläche zur Windenergienutzung aus der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt. Im Zuge der Bauleitplanung seien anhand einer erneuten detaillierten Überprüfung des Stadtgebietes im Jahre 2012 vier potentielle Eignungsflächen von ausreichender Größe für die Errichtung eines Windparks ermittelt worden. Diese vier Gebiete seien einer weiteren Prüfung anhand von Eignungskriterien unterworfen worden, deren Ergebnis gewesen sei, den hier in Rede stehenden Bereich durch die Flächennutzungsplanung der Windenergienutzung zu öffnen. Das Plangebiet sei im Vergleich zur Machbarkeitsstudie 2012 lediglich um 100 m zum „T1. I1. “ hin reduziert worden. Unter Beachtung der Vorgaben der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes diene der Bebauungsplan der Feinsteuerung der Windenergienutzung. Dabei sollten insbesondere die Standortwahl und das Maß der baulichen Nutzung sowie die maximal überbaubare Grundfläche begrenzend gesteuert werden. Dem diene die Festsetzung von Baugrenzen, die so einschränkend angelegt seien, dass innerhalb der fünf vorgesehenen Baufenster unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Betriebes höchstens drei leistungsstarke Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Zugleich werde die max. Höhe der Anlagen unter Beachtung des derzeit technisch Üblichen auf 200 m beschränkt. Durch die Baufenster werde ein Mindestabstand zur Splittersiedlung X. von mehr als 630 m erzielt, zum westlichen Rand des Hauptortes I2. ergebe sich ein Abstand von mindestens 1100 m. Angesichts dessen habe die Analyse der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte ergeben, dass die Schallleistung der geplanten Windenergieanlagen so gesteuert werden könne, dass die hervorgerufene Zusatzbelastung so weit unter den Richtwerten bleibe, dass sie entweder irrelevant sei oder dazu führe, dass die betreffenden Immissionsorte nicht zum Einwirkungsbereich der neuen Windenergieanlagen zählten. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, eine für einen Immissionsort maßgebende Anlage in der Nacht in einem schallreduzierten Modus zu fahren. Die Vorhabenträger hätten im nachgeordneten Zulassungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die Grenzwerte hinsichtlich der Schallausbreitung und des Schattenwurfes eingehalten würden. Der auf der Grundlage u. a. einer FFH-Vorprüfung, einer Erfassung planungsrelevanter Brutvogelarten, einer Artenschutzprüfung und einer Erfassung des Fledermausbestandes beruhende Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine grundsätzlichen Hindernisse der Errichtung von Windenergieanlagen an den vorgesehenen Standorten entgegenstünden. Dabei beschränke sich die Untersuchung im Bauleitplanverfahren auf grundlegende Strukturen vor Ort. Fragen zu technischen Details oder möglichen konkreten Anlagenstandorten seien erst rudimentär geklärt und die damit zusammenhängenden Auswirkungen daher erst auf der Ebene der Genehmigungsplanung in konkreter Form zu untersuchen. Das gelte insbesondere für mögliche Konflikte mit den Vogelarten Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wachtel und Wiesenweihe sowie mit Fledermäusen. Aus den vorhandenen Untersuchungen lasse sich indes schließen, dass je nach konkreter Anlagenplanung eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate weder für Vögel noch für Fledermäuse zu besorgen sei. Im Hinblick auf den Schutz der Wohnbevölkerung gelte ebenfalls, dass sich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als möglich darstelle. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 21. Juni 2011 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Windpark X. “ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die zugehörige 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt X1. hatte der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 eingeleitet. Die jeweiligen Aufstellungsbeschlüsse wurden am 9. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde zwischen dem 8. August 2011 und dem 9. September 2011 für beide Bauleitplanverfahren durchgeführt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden unter dem 5. August 2011 eingeleitet. Am 6. März 2012 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung sowie der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. In der Zeit vom 19. März 2012 bis 20. April 2012 lag der Planentwurf erstmals öffentlich aus. Am 25. September 2012 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplanes erneut öffentlich auszulegen. In der Zeit vom 2. Januar 2013 bis 1. Februar 2013 lag der Planentwurf öffentlich aus. Am 26. November 2013 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung sowie der detailliert bezeichneten und nach Schutzgütern gegliederten vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen/Informationen noch einmal öffentlich auszulegen (BA 5 S. 0018 ff.). Der Planentwurf lag daraufhin in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 erneut öffentlich aus. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17. April 2012 und 14. Januar 2014 Einwände gegen die beabsichtigte Bauleitplanung im Wesentlichen wegen unzureichender Berücksichtigung ihrer Lärmschutzbelange sowie wegen ihrer Ansicht nach missachteter Natur- und Landschaftsschutzbelange erhoben. Sie habe Anspruch auf den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes. Die dort zulässigen Belastungswerte würden bereits durch den Windpark C. ausgeschöpft, jegliche Zusatzbelastung sei damit unzulässig. In der gebotenen Zusammenschau der von der Bauleitplanung ermöglichten Vorhaben und des schon vorhandenen Windparks bestehe eine UVP-Pflicht. Die isolierte Positivplanung der 80. Änderung sei unzulässig und verstoße gegen den Vertrauensschutz. Am 20. Februar 2014 wies der Rat der Antragsgegnerin - nach Befassung des Ausschusses für Planung, Bauen und Umwelt - die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen nicht mit der geänderten Entwurfsfassung Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des am 21. Februar 2014 ausgefertigten Bebauungsplanes erfolgte aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 25. März 2014 am 27. März 2014. Zugleich wurde die Genehmigung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung B. vom 26. Februar 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft einen mit dem Bebauungsplangebiet identischen Bereich des Stadtgebietes der Antragsgegnerin und stellt die gesamte Fläche als Fläche für die Landwirtschaft und „Sonderbaufläche Windenergienutzung in Kombination mit landwirtschaftlicher Nutzung“ dar. Weitere Änderungen gegenüber der früher geltenden Fassung des Flächennutzungsplanes erfolgten nicht. In der Begründung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin heißt es, der Rat der Antragsgegnerin beabsichtige, die ambitionierten Ziele der Landesregierung zu einem besseren und verbindlichen Klimaschutz zu konkretisieren und die Möglichkeiten der geordneten Ausweitung der Windenergienutzung unter Wahrung kollidierender öffentlicher und privater Belange zu unterstützen. Grundlage sei dabei, dass mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Stadtgebiet bereits wirksam Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung dargestellt worden seien. Die dort festgelegten Vorrangflächen seien inzwischen vollständig belegt. Aufgrund einer Mehrzahl von Absichtserklärungen, weitere Windkraftanlagen im Stadtgebiet zu etablieren, sei im Jahr 2008 eine weitere Studie in Auftrag gegeben worden, um anhand harter und weicher Ausschlusskriterien zu überprüfen, ob neue Windvorrangflächen in Betracht kämen. Unter Beachtung notwendiger Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen, insbesondere auch des Vogelschutzgebietes „I3.---wegbörde “ seien lediglich 6 Restflächen mit einer Größe von insgesamt 170 ha einer näheren Untersuchung zu unterziehen gewesen. Dabei habe sich eine ca. 50 ha große Fläche westlich von I2. , die im Wesentlichen dem Änderungsplangebiet entspreche, als am besten geeignet herausgestellt. Die aktuelle Planänderung solle eine zusätzliche Ausweisung von Windnutzungsflächen zum Ziel haben, ohne dass der Planung darüber hinaus auch eine das gesamte Stadtgebiet erfassende Steuerungswirkung zukommen solle. Am Ausschlussflächenkonzept der 52. Änderung solle nichts geändert werden. Die von der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffenen Flächen würden lediglich von „Negativ auf Positiv“ umgeschaltet und ergänzten so den Anteil an Flächen für die Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die vorliegende Planung entfalte ausdrücklich keinen Ausschluss für Windflächen hinsichtlich des übrigen Stadtgebietes. Damit vermeide die Antragsgegnerin insbesondere, dass bei Streitfällen um die hier in Rede stehenden Flächen das gesamte Konzept des (bisherigen) Flächennutzungsplanes, also die Positiv-Negativplanung, in Frage gestellt und damit die Nichtigkeit der Ausschlusswirkung riskiert werde. Hintergrund der Beschränkung der 80. Änderung auf das Gebiet westlich von I2. sei auch, dass hier konkrete und realistische Umsetzungskonzepte bereits vorlägen und die Projektplaner bereits Detailstudien vorgelegt hätten. Mit einer Umsetzung sei kurzfristig zu rechnen, so dass sich eine Bauleitplanung „lohne“; die nach der Potentialanalyse voraussichtlich für eine Windenergienutzung ebenfalls in Betracht kommenden Flächen „Kläranlage“, „östlich Kläranlage“ und „Stadtwald“ könnten ggf. in späteren Schritten entwickelt werden, sofern - nach näherer Betrachtung - andere Belange dem nicht entgegenstünden. Die vorliegenden Untersuchungen erlaubten die Einschätzung einer grundsätzlichen Eignung der dargestellten Eignungsfläche, eine Detailprüfung der immissionsschutzfachlichen und naturschutzfachlichen Konflikte könne dem hierfür erforderlichen und sachnäheren Genehmigungsverfahren überlassen bleiben. Am 9. März 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere fehle wegen der 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 109 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG, namentlich dem Urteil vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 12/07 -. Bei Unwirksamkeitserklärung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes sei das Plangebiet als Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB zu beurteilen, für das die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund der entsprechenden Konzentrationszonenplanung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 52. Änderung gelte. Zur inhaltlichen Begründung verweist sie auf ihr am 27. März 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangenes Rügeschreiben. Darin macht sie zunächst einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB geltend, weil der sachliche und räumliche Teilflächennutzungsplan, aus dem der vorliegende Bebauungsplan im Parallelverfahren entwickelt wurde, unwirksam sei. Im Rahmen der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes habe die Antragsgegnerin nicht das gesamte Gemeindegebiet bei ihrer Planungsentscheidung berücksichtigt, sondern lediglich das Gebiet westlich von X. für eine Windenergienutzung geöffnet. Die insoweit von ihr herangezogene Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte O. und O1. -X2. sei tatsächlich jedoch nicht einschlägig. Das vorliegende Modell, mit dem ein Baurecht für Windenergieanlagen über die Kombination einer Flächennutzungsplandarstellung und eines Bebauungsplanes geschaffen werde, diene offenbar allein dazu, die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine gesamträumliche Konzentrationsflächenplanung nicht anwenden zu müssen. Die Antragsgegnerin habe vermeiden wollen, das gesamte Gemeindegebiet im Hinblick auf Planungsalternativen zu untersuchen. Dies werde seitens der Landesregierung für rechtlich problematisch gehalten. Bauleitplanung im Außenbereich zur Schaffung von Baurechten für die Windenergienutzung zu betreiben, ohne sich im Rahmen der Abwägung mit einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept der Gemeinde zu beschäftigen, sei unzulässig, wenn bereits Konzentrationszonen existierten. So werde faktisch eine Konzentrationszone ausgewiesen, ohne dass ein Betroffener die Möglichkeit habe, den Flächennutzungsplan unmittelbar im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Verstoß sei auch nicht unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werde. Zudem leide die Planung unter diversen Abwägungsmängeln. Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen sei entgegen § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht begründet worden. Der Umweltbericht habe sein Untersuchungsgebiet nicht allein auf die geplanten Anlagen beschränken dürfen, sondern hätte darüber hinaus das Umfeld der bestehenden Windenergieanlagen in C. einbeziehen müssen. Die Lärmbewertung sei unzureichend. Dem Rat der Antragsgegnerin habe kein ausreichendes Abwägungsmaterial zur Verfügung gestanden, um die Lärmauswirkungen für ihr Grundstück zuverlässig beurteilen zu können. Dies falle umso stärker ins Gewicht, als im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen auch eine Schweinemastanlage und eine Großbiogasanlage vorhanden seien, deren Lärmbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein Schreiben der „Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis T2. “ (ABU) vom 24. Juli 2016 zur Gerichtsakte gereicht mit dem Bemerken, das Schreiben habe nach Ansicht der Antragstellerin hohe Bedeutung für das Verfahren. In diesem Schreiben wird über zwei Brutplätze des Rotmilans im Umfeld der 3 Windenergieanlagen „berichtet“. Diese sollen sich danach im T1. I1. sowie im nordwestlich davon gelegenen L. befinden. Ferner haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 5. September 2016 ohne weitere Erläuterung „auf dringende Bitte der Antragstellerin“ eine Erklärung der Antragstellerin nebst Anlagen zur Gerichtsakte gereicht. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 109 „Windpark X. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im zugehörigen Eilverfahren 2 B 999/15.NE. Der Antrag sei bereits unzulässig. Neben der Frage, ob die Antragstellerin sich zur Begründung einer Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auf eine Antragsbefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfegesetz wegen der im Eilverfahren geltend gemachten fehlerhaften UVP-Prüfung berufen könnte, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der vorliegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, richtete sich die baurechtliche Beurteilung nach dem geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin. Dieser stelle das Plangebiet indes als Sonderbaufläche Windenergienutzung in Kombination mit landwirtschaftlicher Nutzung dar, so dass die Errichtung von Windenergieanlagen planungsrechtlich zulässig bliebe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe sie, die Antragsgegnerin, die Anforderungen im Hinblick auf die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Übrigen auch hinreichend erfüllt. Im Bebauungsplanverfahren sei nach dem UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Umweltgüter in einem Umweltbericht zu prüfen. Diese Umweltprüfung sei anhand der detaillierten Vorgaben des BauGB ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass sich dem Bebauungsplanverfahren notwendigerweise noch ein immissionsschutzrechtliches Verfahren für jede Anlage anschließe. Bei solchen gestuften Verfahren sehe § 17 Abs. 3 UVPG eine Abschichtung vor. Die vorhabenbezogenen Einzelfragen seien dem konkreten Genehmigungsverfahren überantwortet. Dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung entsprechend würden deshalb Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorhabens und die hiermit zusammenhängenden umweltrechtlichen Belange diesem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen, während sich das Bebauungsplanverfahren auf die Betrachtung eines Grobkonzeptes beschränken könne. Entsprechend habe die Begründung des Bebauungsplanes an verschiedenen Stellen wegen noch nicht geklärter Standortfragen ausdrücklich auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verwiesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag, weist indes in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 darauf hin, dass der Antrag unzulässig sein dürfte. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Windenergieanlagen werde nicht erst durch den hier angegriffenen Bebauungsplan, sondern schon durch den Flächennutzungsplan, der in seiner maßgeblichen Änderungsfassung eine isolierte Positivplanung enthalte, begründet. Eine solche Planung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zulässig. Würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, seien die Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich aufgrund der Regelungen der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes zulässig. Der Flächennutzungsplan wiederum sei im Hinblick auf den hier interessierenden positiven Teil, der Begründung von neuen Windeignungsflächen, mit der Normenkontrolle auch nicht angreifbar. Am 27. August 2015 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bebauungsplanes Nr. 109 gestellt und zur Begründung ausgeführt, der umstrittende Bebauungsplan sei offensichtlich fehlerhaft, weil er die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw.- vorprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Wie sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 - ergebe, reichten die auch im Bauleitplanverfahren beigezogenen Untersuchungen nicht aus, um die Frage einer UVP-Pflichtigkeit hinreichend zu klären. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 B 999/15.NE - hat der Senat den Antrag abgelehnt. Für die Errichtung und den Betrieb der im Plangebiet maximal zulässigen drei Windenergieanlagen hat der Kreis T2. der Beigeladenen zunächst unter dem 20. Juni 2014/4. November 2014 jeweils eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Diese wurde vom Verwaltungsgericht B. mit - soweit ersichtlich nicht rechtskräftigem - Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 K 1917/14 - mit der Begründung aufgehoben, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei vor Erteilung der Genehmigungen nicht durchgeführt worden. Eine solche Prüfung könne im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden. Unter dem 20. April 2016 erteilte der Kreis T2. nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Beigeladenen erneut jeweils immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb je einer Windenergieanlage im Plangebiet. Gegen diese Genehmigungen hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben erneut Klage erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminprotokoll vom 8. August 2016 Bezug genommen. Im Rahmen dieses Termins ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden; nachfolgend haben diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist weder zulässig noch in der Sache begründet. I. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin zwar im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist, ihr aber das daneben erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 109 „Windpark X. “ fehlt. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn.12. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung erheblicher Belange eines außerhalb des Plangebiets ansässigen Antragstellers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation, etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage, die Schutzbedürftigkeit fehlt. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10, und vom 20. September 2005 ‑ 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 5. Gemessen hieran ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint jedenfalls eine Verletzung ihres subjektiven Rechts aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Lärmschutzbelange - im Rahmen der Abwägungsentscheidung zumindest nicht als von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat (noch) hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die geplanten Sondergebiete „Windkraftanlagen“ zu mehr als nur geringfügigen Lärm(zusatz)beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück führen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine planbedingte Lärmzunahme auch unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Trotz des Abstandes des Grundstücks der Antragstellerin zum Plangebiet erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in Umsetzung der Planung errichtete Windkraftanlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin hörbar sind und unter Einbeziehung der geltend gemachten Vorbelastung durch bereits vorhandene Windenergieanlagen, eine Schweinemastanlage und eine Biogasanlage dabei ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes Lärmkonfliktpotential begründen. Davon ist auch die Antragstellerin grundsätzlich ausgegangen, wie nicht zuletzt die vorgenommene Lärmabschätzung belegt, die in die Abwägung einstellt, dass im Genehmigungsverfahren unter Umständen weitere Vorkehrungen zur Begrenzung der Lärmauswirkungen notwendig werden könnten. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 i. v. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG im Normenkontrollverfahren antragsbefugt ist, was die Antragsgegnerin mit detaillierter Begründung in Frage stellt. 2. Der Antragstellerin fehlt indes in der konkreten Fallgestaltung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalles als nutzlos erweist, weil der Antragsteller aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine Vorteile ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, die bereits vollständig ausgenutzt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 33, und vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12 -, juris Rn. 52. Gleiches gilt für den Fall, dass sich durch den angegriffenen Bebauungsplan an der planungsrechtlichen Situation letztlich nichts ändert, etwa weil eine vergleichbare Bebauung auch nach § 34 BauGB zulässig (gewesen) wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 4 f. Nach diesen Grundsätzen liegt hier das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht vor. Denn der angefochtene Bebauungsplan ist (nicht nur) für sie lediglich vorteilhaft, weil er sich auf eine Begrenzung des durch den Flächennutzungsplan erlaubten Baugeschehens hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen beschränkt. Dies ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus der in der Planbegründung dargelegten Zielsetzung des Bebauungsplanes, wonach dieser gewährleisten soll, dass in der im Flächennutzungsplan dargestellten Eignungsfläche tatsächlich nur max. 3 Windenergieanlagen errichtet werden. Sowohl das Bebauungsplangebiet als auch das deckungsgleiche Flächennutzungsplangebiet der 80. Änderung böten mit ca. 39 ha ohne die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans grundsätzlich Platz für erheblich mehr bzw. größere Anlagen. Die festgesetzten fünf Baufenster erfassen insgesamt nur etwa 1/6 der im Flächennutzungsplan dargestellten Eignungsfläche und des Bebauungsplangebietes. Eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde an der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet hingegen nichts ändern. Diese sind - wie ausgeführt allerdings ohne zahlen- oder flächenmäßige Beschränkung - nach der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes, die das fragliche Gebiet als geeignet für die Windenergienutzung darstellt, bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unabhängig von dem konkreten Bebauungsplan genehmigungsfähig und wären insbesondere nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin eine Konzentrationszone ausgewiesen hat oder lediglich eine (zusätzliche) isolierte Eignungsfläche. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris, und vom 9. Mai 2016 - 2 B 999/15.NE -, BauR 2016, 1464 = juris; Battis u. a., NVwZ 2011, 897, 903; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 9. Oktober 2008 ‑ 12 KN 12/07 -, BRS 73 Nr. 53 = juris Rn. 18, 23; OVG Saarl., Urteil vom 18. Mai 2006 - 2 N 3/05 -, BRS 70 Nr. 56 = juris Rn. 24 ff. Insbesondere fehlt es in beiden Fällen an einer Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich des Positivgehalts der planerischen Ausweisungen im Flächennutzungsplan. Ein Normenkontrollantrag, den ein Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richten würde, wäre nicht statthaft. Die Einwände der Antragstellerin führen zu keiner anderen Bewertung. Sie ändern nichts an dem grundsätzlichen Fehlen einer rechtlichen Bindungswirkung der Darstellungen des Flächennutzungsplans zu ihren Lasten. Von einer unmittelbaren Rechtswirkung kann insoweit nicht die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BRS 81 Nr. 60 = BauR 2013, 1255. Die von der Antragstellerin offenbar vertretene Auffassung, etwas anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Konzentrationsfläche in einem Bereich dargestellt werde, für den zuvor die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegolten habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht auch in diesem Fall der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan rechtliche Außenwirkung nur gegenüber Bauwilligen, die Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen errichten wollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2016 - 10 B 1148/16.NE -, und vom 16. November 2016 - 10 B 1224/16.NE -, m. w. N., sowie Beschluss vom 3. Januar 2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris; vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 2016 - 2 B 999/15.NE -, BauR 2016, 1464 = juris. Einen Anspruch auf Planerhaltung oder auf Erhaltung des zugrunde liegenden Konzepts, der letztlich dieser Annahme der Antragstellerin zugrunde liegt, gibt es auch bei einer Konzentrationszonenplanung nicht. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 ‑ 12 KN 12/07 -, BRS 73 Nr. 53 = juris Rn. 18, rechtfertigt aus den obigen Gründen keine andere Beurteilung; diese Rechtsprechung ist im Übrigen inzwischen der Sache nach - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aufgegeben worden. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2016 ‑ 12 ME 147/16 ‑, juris. Dass die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu der von der Antragstellerin beklagten Rechtsschutzlücke führt, ist schon im Hinblick auf die bestehenden Klagemöglichkeiten gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide nicht ersichtlich, vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2016 - 12 ME 147/16 -, juris Rn. 12, zumal diese von der Antragstellerin im Hinblick auf die Genehmigungen vom 20. Juni/4. November 2014 bisher erfolgreich genutzt wurden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt im Übrigen jedenfalls nicht, Rechtsschutz gerade im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu gewähren. So auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris Rn. 14. An vorstehenden Überlegungen ändert sich jedenfalls nichts dadurch, dass die hier vorliegende Flächennutzungsplanung eine die potentielle Anfechtungsmöglichkeit eröffnende Ausschlusswirkung gerade nicht hat und auch nicht haben soll. Eine Umgehung sonst bestehender Klagemöglichkeiten, wie sie die Antragstellerin postuliert, liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Die Situation würde sich für sie in keiner Weise günstiger darstellen, hätte die Antragsgegnerin eine Konzentrationszonenplanung auf der Basis von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgenommen. Unabhängig davon trifft die Annahme, der Flächennutzungsplan sei fehlerhaft, nicht zu, wie - im Rahmen einer Begründetheitsprüfung - noch näher auszuführen sein wird. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass das (individuelle) Rücksichtnahmegebot zulasten der Antragstellerin in der Bauleitplanung vorab ab- und damit weggewogen worden sein könnte oder der Plangeber dies beabsichtigt hätte. Er hat vielmehr die konkreten Fragen des Lärmschutzes und des Umfangs einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung für ein im Umsetzung der Planung beabsichtigtes konkretes Vorhaben und damit auch die sich in diesem Zusammenhang möglicherweise stellenden Fragen des Nachbarschutzes ausdrücklich in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert. Auch aus diesem Grund würde sich die Rechtsstellung der Antragstellerin durch die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht verändern oder verbessern. II. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 109 der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. a) Ein Verstoß gegen Auslegungsvorschriften ist nicht festzustellen und griffe ggf. auch nicht durch. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein, es sei denn unter der abstrakten Bezeichnung lassen sich mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f. Jedenfalls dürfte aber eine thematische Gliederung anhand des für den Umweltbericht vorgegebenen Schemas diese Anforderungen regelmäßig erfüllen. Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit ... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f. Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f., m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646). Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, 446 = juris Rn. 13 f. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu verneinen. Mit der letzten Auslegungsbekanntmachung vom 26. November 2013 hat die Antragsgegnerin die vorliegenden Informationen (insgesamt etwa zwanzig zuzüglich der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung) detailliert und nach den im Umweltbericht abgearbeiteten Schutzgütern gegliedert aufgelistet und damit der Öffentlichkeit in einer die erforderliche Anstoßwirkung auslösenden Weise bekannt gemacht. Dass sie dabei dem weitgefassten Begriffsverständnis der umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen hätte, ist nicht zu erkennen. Solches wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. b) Unabhängig davon wäre ein entsprechender Mangel zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Frist hat die Antragstellerin vorliegend nicht gewahrt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte hier am 27. März 2014. Eine Rüge hat die Antragstellerin allerdings - soweit ersichtlich - bis heute nicht erhoben, insbesondere findet sie sich nicht in der am letzten Tag der Frist bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme vom 27. März 2015. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der hier erörterten Fallkonstellation mit Art. 11 der UVP-Richtlinie vereinbar ist, mit Beschluss vom 14. März 2017 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, stützt sich der Senat die vorliegende Entscheidung hierauf indes nicht. c) Der Bebauungsplan Nr. 109 der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin die UVP-(Vor-)Prüfung, die im Rahmen der Bauleitplanung als Umweltprüfung durchzuführen ist, nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt hätte. Unbeschadet des Umstandes, dass die Antragstellerin diesen - vermeintlichen - Mangel nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes erst im August 2015 im Rahmen des zugehörigen Eilverfahrens 2 B 999/15.NE und damit außerhalb der Frist des § 215 BauGB gerügt hat, leidet der Bebauungsplan unter einem solchen Mangel nicht. Zur Wahrung der Frist ungeeignet ist dabei jedenfalls das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Januar 2014, in dem sie das Fehlen einer UVP im Planaufstellungsverfahren gerügt hat. Denn nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist Fristbeginn die Bekanntmachung der Satzung, hier also der 27. März 2014. Eine wirksame Rüge kann auch erst nach Fristbeginn erhoben werden. Würde man verfrühte Rügen entgegen dem Wortlaut des Abs. 1 akzeptieren, könnte letztlich die Grenze zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt werden; die Gemeinde wäre gehalten, vorsorglich auch verfrühte Rügen aufzunehmen, ohne dass klar wäre, ab welchem Zeitpunkt eingehende Hinweise und Beanstandungen für die Beachtlichkeit etwaiger Mängel rechtlich von Bedeutung sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 47, und vom 16. Dezember 2014 - 2 D 17/14.NE -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Februar 2016, § 215 Rn. 38. Jedenfalls liegt ein solcher Verfahrensmangel in der Sache nicht vor. Es ist insbesondere bereits nicht zu erkennen, dass zwingend auf der Ebene des Bebauungsplanes eine weitergehende, projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erfolgen müssen, also die nach §§ 17 UVPG, 2a BauGB durchzuführende Umweltprüfung und eine planerische Konfliktverlagerung auf das nachgeordnete Genehmigungsverfahren insoweit von vornherein ausschiede. In der vorliegenden Fallgestaltung gelten vielmehr die für die planerische Konfliktbewältigung im Rahmen des Abwägungsgebotes entwickelten Grundsätze gleichermaßen. Zwar sind die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG - bzw. die hier in Rede stehende Umweltprüfung - anders als das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung ein naturschutzrechtlich obligatorischer Verfahrensschritt. Aber auch die naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig und an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments bei der Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen gebunden. Eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. eine erforderliche UVP-(Vor-)Prüfung kann demnach grundsätzlich auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 -, BauR 2015, 1278 = juris Rn. 34 f. Für die hier in Rede stehende Umweltprüfung kann nichts anderes gelten, wie auch § 17 Abs. 3 UVPG verdeutlicht. Die Antragsgegnerin hat vorliegend - nachvollziehbar - dargelegt, dass aufgrund der noch offenen Standortfragen ein über die vorliegenden, im Umweltbericht bewerteten naturschutzrechtlichen Untersuchungen, namentlich die FFH-Vorprüfung und die Artenschutzprüfung 2012, hinausgehender Konkretisierungsbedarf nicht bestehe und weitere Detailuntersuchungen jedenfalls auf dieser Ebene keinen Erkenntnisgewinn versprächen. Angesichts der noch nicht geklärten Detailfragen beschränke sich die Untersuchung im Bauleitplanverfahren auf grundlegende Strukturen vor Ort. Fragen zu technischen Einzelheiten oder möglichen konkreten Anlagenstandorten seien erst rudimentär geklärt und die damit zusammenhängenden Auswirkungen daher erst auf der Ebene der Genehmigungsplanung in konkreter Form zu untersuchen. Das gelte insbesondere für mögliche Konflikte mit den Vogelarten Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wachtel und Wiesenweihe sowie mit Fledermäusen. Aus den vorhandenen Untersuchungen lasse sich indes schließen, dass je nach konkreter Anlagenplanung eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate weder für diese genannten Vögel noch für Fledermäuse zu besorgen sei. Dies ist in Anbetracht der Festsetzung von insgesamt fünf auf das Plangebiet verteilten Baufenstern, von denen maximal drei tatsächlich genutzt werden können sollen und die insgesamt nur etwa 1/6 der Baugebietsfläche umfassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich auch für die Frage, ob das Untersuchungsgebiet hätte ausgeweitet werden müssen. Das hängt ersichtlich maßgeblich von den – zum Zeitpunkt der Bebauungsplanung noch weitgehend offenen – konkreten Standorten im ausgedehnten Plangebiet ab und war deshalb sachgerecht nur auf der Ebene der Anlagengenehmigung abzuarbeiten. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -. Dem ist die Antragstellerin auch nicht weiter entgegen getreten. Auf Einzelheiten der unter dem 2. August 2016 und 5. September 2016 überreichten Konvolute ist hier nicht weiter einzugehen, nachdem die Antragstellerin diese nicht in einer § 67 Abs. 4 VwGO Rechnung tragenden Weise in das Normenkontrollverfahren eingeführt hat. Die kommentarlose Übersendung von Schriftstücken, die von nicht Vertretungsbefugten stammen, genügt nicht dem Vertretungserfordernis. vgl. dazu nur BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1965 - VI C 57.63 -, BVerwGE 22, 38, und vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, NVwZ-RR 2013, 341; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2016 - 9 N 15.528 -, juris. Die bloße Übersendung lässt auch nicht den Schluss zu, die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hätten sich den Inhalt der jeweils über 100 Seiten starken Zusammenstellungen nach rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht; unabhängig davon fehlt es an jeglicher systematischer Aufbereitung. Dass die Verlagerung der - projektbezogenen - Umweltverträglichkeitsprüfung in das - sachnähere - immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch nicht ins Leere geht oder offensichtlich unzureichend (gewesen) wäre, belegt nicht zuletzt der Umstand, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung inzwischen in ebendiesem Verfahren - wenn auch erst nach gerichtlicher Beanstandung ihres Fehlens - durchgeführt worden ist. Es ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, dass dadurch Rechtsschutzlücken zulasten der Antragstellerin entstünden bzw. entstanden wären. Die Rechtmäßigkeit der durchgeführten UVP ist vielmehr ohne Weiteres rügefähiger Gegenstand des von der Antragstellerin nach eigenen Angaben anhängig gemachten Klageverfahrens gegen die (erneute) Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen vom 20. April 2016. d) Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, die Antragsgegnerin habe die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen entgegen § 1a Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht (ausreichend) begründet, wäre ein solcher Mangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt der dann allenfalls gegebenen (marginalen) Unvollständigkeit der Planbegründung von vornherein unerheblich. Unbeschadet dessen liegt ein Verstoß auch der Sache nach nicht vor, weil die genannte Regelung nach Sinn und Zweck im vorliegenden Kontext von vornherein nicht greift. Dass die Errichtung von Windenergieanlagen als grundsätzlich privilegierte Außenbereichsvorhaben nicht alternativ als Projekt der Innenentwicklung und Nachverdichtung geplant werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner, notwendig nur das Selbstverständliche nachzeichnen könnenden Begründung. Unabhängig davon ergibt sich insbesondere aus den im Bebauungsplan getroffenen Maßfestsetzungen ohne weiteres, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen der Bodenschutzklausel in besonderem Maße in den Blick genommen hat. Hierdurch erklären sich nicht nur die relativ kleinen Baufenster und die dort jeweils maximal versiegelbare Fläche von 5000 m², sondern auch die ausdrückliche Festsetzung, dass bauliche Anlagen auch als Nebenanlagen einschließlich der Zufahrten nur hier ihren Platz finden dürfen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 109 der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 20. Februar 2014 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er verstößt nicht, jedenfalls nicht in beachtlicher Weise, gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (dazu unter a) und ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu unter b). Seine textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu unter c) und der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu unter d). a) Der Bebauungsplan Nr. 109 der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam, weil die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes ihrerseits unwirksam wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend Bebauungsplan und Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt wurden und § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, ergeben sich aus den Einwendungen der Antragstellerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Antragstellerin meint, die Unwirksamkeit beruhe darauf, dass der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft in Kombination mit der Nutzung zu Zwecken der Windenergie keine gesamträumliche Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes der Antragsgegnerin zu Grunde gelegen habe und die Planung lediglich dazu diene, die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine gesamträumliche Konzentrationsflächenplanung nicht anwenden zu müssen. Dies sei jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier – bereits aufgrund einer früheren Fassung des Flächennutzungsplanes solche Konzentrationszonen existierten. Hierbei übersieht die Antragstellerin bereits, dass die Antragsgegnerin mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes ausdrücklich keine Konzentrationszonenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt oder vorgenommen hat. Insbesondere hat sie ausdrücklich festgehalten, dass der Ausweisung einer zusätzlichen Eignungsfläche keine Ausschlusswirkung für andere (Potential-)Flächen zukommen soll (S. 12 der Flächennutzungsplanbegründung). Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine Gemeinde nur dann Eignungsflächen zur Nutzung der Windenergie ausweisen dürfte, wenn sie damit zugleich eine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbände. Vielmehr steht es ihr frei, einer Flächennutzungsplanung eine solche Ausschlusswirkung zuzumessen oder hierauf zu verzichten. Vgl. auch Gatz, DVBl. 2017, 461, 466. Hieran ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass sie mit einer früheren Flächennutzungsplanung eine solche Konzentrationszonenplanung verfolgt hat. An ein entsprechendes Konzept ist sie jedenfalls nicht in dem Sinne gebunden, dass es ihr verwehrt wäre, dieses später aufzugeben und eine rein positive Planung zu verfolgen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 12 KN 208/09 -, BRS 78 Nr. 10 = juris Rn. 36 ff.; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 13. Eine frühere Fassung des geänderten Flächennutzungsplans ist grundsätzlich kein Maßstab (mehr) zur Überprüfung dieser Änderung, die als spätere Rechtssetzung der früheren nach allgemeinen Regeln vorgeht. Träfe der Einwand der Antragstellerin zu, die Antragsgegnerin habe sich mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplans in Widerspruch zu dessen 52. Änderung gesetzt, führte dies mithin lediglich dazu, dass der Rat der Stadt X1. mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes die der 52. Änderung zukommende Ausschlusswirkung objektiv aufgehoben hätte. Dies führt indes für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der 80. Änderung, sondern allenfalls zum Wegfall der Steuerungswirkung der 52. Änderung. Die 80. Änderung wäre in diesem Fall unabhängig von den früheren Planungen nach materiellen Kriterien zu beurteilen, wonach sie - wie sogleich auszuführen sein wird - keinen durchgreifenden Bedenken begegnete. Zur Erforderlichkeit der Abwägungsgerechtigkeit auch im Rahmen einer Planung auf der Grundlage des § 249 Abs. 1 BauGB vgl. insbesondere Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2016, § 249 Rn. 9. Unbeschadet dessen kommt die von der Antragstellerin offenbar angenommene Bindung des Nutzungskonzeptes für Windenergie aus der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes, die nur durch eine erneute gesamträumliche Planung im gesamten Gemeindegebiet in rechtmäßiger Weise abgelöst werden könnte, jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil sich die Antragsgegnerin für ihre hier vorliegende isolierte Positivplanung auf § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB stützen kann. Denn nach dieser Vorschrift bleiben vorhandene Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unberührt, wenn im Zuge einer späteren Änderung zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt werden. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2016, § 249 Rn. 4, 7 ff.; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 6. Die Regelung dient im Rahmen der verstärkten Förderung des Klimaschutzes der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für Gemeinden, die bereits eine Konzentrationszonenplanung im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes auf der Basis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirksam vorgenommen haben, und nunmehr – aus welchen Gründen auch immer – erweiterte Möglichkeiten für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stellen möchten. Hieran sollen sie nicht wegen der Sorge gehindert werden, dass mit der Darstellung zusätzlicher Flächen zur Nutzung der Windenergie das bisherige gesamträumliche, schlüssige Planungskonzept infrage gestellt wird, insbesondere dadurch das Risiko heraufbeschworen wird, nunmehr in allen aufgrund der bisherigen Planung ausgeschlossenen Bereichen des Gemeindegebietes Windenergieanlagen grundsätzlich zulassen zu müssen. Mit anderen Worten soll vermieden werden, dass Gemeinden aus Angst vor Fehlern im - bestandskräftigen - Planungskonzept auf die Ausweisung neuer Standorte für Windenergieanlagen insgesamt verzichten. Vgl. Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 8. Dies entspricht exakt der Ausgangssituation, in der sich die Antragsgegnerin sah, als sie die 80. Änderung des Flächennutzungsplans in Angriff genommen hat, was sie nicht zuletzt in der Planbegründung auch ausführlich dargelegt hat. Schon deshalb erschließt sich die von der Antragstellerin konkludent und ohne Begründung vertretene Annahme, § 249 BauGB komme hier von vornherein nicht in Betracht, nicht einmal ansatzweise. Diese gesetzgeberischen Überlegungen gelten ungeachtet des Umstandes, dass die Ausweisung zusätzlicher Flächen weder regelmäßig noch gar zwangsläufig das ursprüngliche Nutzungskonzept in Frage stellen muss. Die Ausarbeitung eines solchen Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise, nämlich durch Ermittlung sogenannter harter und weicher Tabuzonen, die für die Darstellung von Flächen für die Windenergie ausscheiden, und die nach Abzug dieser Tabuzonen übrig bleibenden so genannten Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen grundsätzlich in Betracht kommen und die in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen sind. Im Rahmen dieses letzten Planungsschrittes ist die Gemeinde indes nicht verpflichtet, sämtliche Flächen, die sich für den Betrieb von Windenergieanlagen abstrakt eignen, als Vorrangflächen darzustellen. Entscheidend ist allein, dass im Ergebnis der Windenergienutzung im Planungsraum substanziell Raum verschafft wird. Oberhalb dieser Mindestgrenze ist es ihr freigestellt, in der planerischen Beurteilung weitere Flächen für Windkraftanlagen bereitzustellen. Sie ist nicht zu einer Maximalplanung verpflichtet. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 = juris Rn. 15, und Beschlüsse vom 2. April 2013 - 4 BN 37.12 -, BRS 81 Nr. 120 = juris Rn. 5, und vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38 = juris Rn. 6; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 8. Angesichts dessen kommt § 249 Abs. 1 BauGB in weiten Teilen eine allein klarstellende Funktion zu. Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 8; ähnlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2016, § 249 Rn. 9. Aus diesem gesetzgeberischen Hintergrund folgt zugleich, dass die Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie nicht ihrerseits wiederum auf einem den gesamten Außenbereich der Gemeinde umfassenden Planungskonzept beruhen muss. Denn in diesem Fall wäre die Regelung des § 249 Abs. 1 BauGB letztlich überflüssig. Entweder wäre die Gemeinde dann verpflichtet, trotz der von § 249 Abs. 1 BauGB gelösten Verbindung das bei ihrer (früheren) Konzentrationszonenplanung zu Grunde gelegte Gesamtkonzept auch für die neue ausgewiesenen Flächen anzulegen, oder insgesamt eine neue Planung anhand eines wiederum das gesamte Gemeindegebiet erfassenden schlüssigen Gesamtkonzeptes zu entwickeln. In beiden Fällen hätte es der Regelung des § 249 Abs. 1 BauGB gerade nicht bedurft. § 249 Abs. 1 BauGB sollte indes gerade die Unsicherheit hinsichtlich der Frage beseitigen, ob der Gemeinde bei der Ausweisung zusätzlicher Flächen vorgehalten werden könne, ein solches Vorgehen sei als durchgreifendes Indiz dafür zu werten, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht ausreichend gewesen seien, um die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzielen. Wenn aber eine Gesamtneuplanung ohnehin unproblematisch zulässig ist, kann § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur den Fall erfassen, dass neue Flächen hinzukommen, ohne dass eine erneute Gesamtabwägung durchgeführt wird. Der Plangeber muss daher bei der isolierten Ausweisung zusätzlicher Flächen nicht noch einmal begründen, dass auch damit oder im Zusammenwirken mit den vorhandenen Darstellungen zur Nutzung der Windenergie die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und somit auch in Bezug auf das Plankonzept für den Außenbereich erfüllt werden. Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 13. Ausgehend hiervon ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin, soweit er nach den Regelungen des § 67 Abs. 4 VwGO relevant ist, noch aus den vorliegenden Aufstellungsmaterialien durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes. Insoweit unterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin, dass das Nutzungskonzept der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes tatsächlich (weiterhin) geeignet ist, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen. Anderenfalls fehlte es von vornherein an einem Ansatzpunkt für die Verletzung des Entwicklungsgebots, da der Flächennutzungsplan dann im gesamten (Außenbereich des) Gemeindegebiet(es) Windenergieanlagen nicht ausschlösse. Zur Erforderlichkeit einer wirksamen Konzentrationszonenplanung als Voraussetzung für die Anwendung des § 249 Abs. 1 BauGB aufgrund der erforderlichen Ausweisung „zusätzlicher“ Flächen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2016, § 249 Rn.5 f. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der zusätzlichen Ausweisung eines Eignungsgebietes von ihrem mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgten gesamträumlichen Konzept abgewichen ist, die hier dargestellte Eignungsfläche nach den damals angewandten (Ausschluss-) Kriterien also nicht als für die Windenergienutzung geeignet angesehen werden konnte. Vielmehr zeigen die kontinuierlich durchgeführten Überprüfungen des Gemeindegebietes letztlich auf, dass unter Beibehaltung dieser Ausschlusskriterien lediglich im Rahmen des letzten Arbeitsschrittes die Abwägung zu konkurrierenden Nutzungen nunmehr im Sinne einer abwägungsgerechten Neube- und Aufwertung der Belange der Nutzung regenerativer Energien auch ein Bereich einbezogen wurde, der früher als weniger geeignet und deshalb als nicht darzustellen unberücksichtigt geblieben ist. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass das neue Eignungsgebiet in unmittelbarer Nähe zum mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Windpark C. liegt. Wie ausgeführt, ist aber die Ausweisung zusätzlicher Potenzialflächen auf der Grundlage des Ursprungskonzeptes zweifellos zulässig. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38 = juris Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2016, § 249 Rn. 9; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 7, 13. Selbst wenn man indes unterstellte, mit den für die Flächennutzungsplanung herangezogenen, jeweils auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenen Potentialuntersuchungen aus 2003 und 2008 sowie der Ergänzungsstudie aus dem Jahre 2010 und der Machbarkeitsstudie 2012 seien für die Positivplanung neue Kriterien herangezogen worden, wäre dies nach obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 249 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zulässig. Insbesondere spricht nichts dafür, dass mit den hier angewandten Kriterien die der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes zu Grunde liegenden Ausschlusskriterien konterkariert worden wären, was insgesamt gegen ein abwägungsgerechtes Ergebnis sprechen könnte. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2016, § 249 Rn. 9; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 16. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin weiterhin insbesondere das Vogelschutzgebiet „I3.---wegbörde “ sowie sonstige Bereiche, sei es wegen Besiedelung, sei es wegen Aspekten des Natur- und Landschaftsschutzes von vornherein auch bei ihrer ergänzenden Betrachtung unberücksichtigt gelassen. Dass die Untersuchung für sich genommen unzureichend, widersprüchlich oder sonst abwägungsfehlerhaft sein könnte, macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Darstellung nur eines Eignungsgebietes trotz der Tatsache, dass die Potentialanalysen der Jahre 2008 und 2010 sowie die Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2012 im Stadtgebiet insgesamt vier solche Flächen herausgearbeitet hatten, auf nicht sachgerechten Erwägungen beruhten. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr zum einen mit der Größe des ausgewählten Eignungsgebietes und zum anderen damit begründet, dass hier mit einer Umsetzung der Planung kurzfristig gerechnet werden könne. Hiergegen ist jedenfalls deshalb nichts zu erinnern, weil sie zugleich ausdrücklich klargestellt hat, dass auch die weiter in Betracht kommenden Flächen in späteren (Planungs-) Schritten planerisch entwickelt werden könnten, sollte sich hier ein entsprechender Nutzungsbedarf ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Gemeinde bei der Ausweisung von Standorten für die Windenergie schrittweise vorgehen kann, d. h. durch Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans kann sie der Windenergie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Möglichkeiten als die bisherigen und ausreichenden Ausweisungen geben. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 = juris Rn. 15, und Beschlüsse vom 2. April 2013 - 4 BN 37.12 -, BRS 81 Nr. 120 = juris Rn. 5, und vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38 = juris Rn. 6; Scheidler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 249 Rn. 13, m. w. N. Schließlich bestehen gegen die Planungen der Antragsgegnerin - wie ausgeführt - auch keine Bedenken wegen der von der Antragstellerin behaupteten Aushebelung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten. Eine Klagemöglichkeit gegen die Darstellung von Eignungsflächen im Flächennutzungsplan besteht weder bei deren isolierter Ausweisung noch bei einer Darstellung im Rahmen einer Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Im Gegenteil dient der im Parallelverfahren aufgestellte, hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan gerade dem Zweck, einschränkende Nutzungsvorgaben zu machen, die die Darstellungsmöglichkeiten der Flächennutzungsplanung überschritten. b) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit der Ausweisung von Baufenstern für die Errichtung von Windenergieanlagen beabsichtigt die Antragstellerin, im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung, die Nutzung der Windenergie aus Gründen des Klimaschutzes zu fördern, die überbaubaren Grundstücksflächen, in denen Windenergieanlagen projektiert werden können sowie deren notwendige Nebenanlagen erstellt werden dürfen, räumlich zu fixieren. Die Baugrenzen sind derart einschränkend angelegt worden, das innerhalb der fünf in der Plandarstellung festgelegten Baufenster unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Betriebes insgesamt bis zu drei leistungsstarke Windenergieanlagen errichtet werden können. Dabei hat sie ihrer Höhenfestsetzung zugleich eine nach dem Stand der Technik notwendige, aber auch ausreichende Gesamthöhe zugrunde gelegt und die bauliche Entwicklung in allen Baufenstern zur Schonung des Landschaftsbildes und der Anwohner entsprechend eingegrenzt. Hierbei handelt es sich um städtebaulich legitime Zielsetzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a), e) und f), 8 e) BauGB), die zudem durch das von der Rechtsprechung in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot, der Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet substantiell Raum zu geben, besonders hervorgehoben wird. vgl. zu letzterem nur BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 = juris Rn. 15, und Beschlüsse vom 2. April 2013 - 4 BN 37.12 -, BRS 81 Nr. 120 = juris Rn. 5, und vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, ZfBr 2016, 52 = juris Rn. 69 ff., m. w. N.; zusammenfassend Gatz, DVBl. 2017, 461. Zugleich soll der Bebauungsplan in seiner Begrenzungsfunktion dem Schutz der Landschaft und der Natur (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) und der Nachbarschaft insbesondere im Hinblick auf die Lärmbelastung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7 c) BauGB) Rechnung tragen. Dem Bebauungsplan stehen auch im Hinblick auf den Artenschutz unüberwindbare Hindernisse nicht entgegen, die seine städtebauliche Erforderlichkeit infrage zu stellen geeignet wären. Zwar handelt es sich bei dem einschlägigen europäischen Artenschutzrecht um zwingendes Recht, das nicht (lediglich) im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007‑ 4 C 9.06 -, juris Rn. 56 sowie Bay. VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris Rn. 30 m. w. N. Grundsätzlich sind die Verbotstatbestände jedoch auf eine Verwirklichungshandlung bezogen und haben daher für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, zumal die Aufstellung von Bebauungsplänen Geltung und Anwendung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht sperrt. vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 113 ff., 136, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 142. Es bedarf im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE -, juris Rn. 83 ff., vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, ZfBR 2016, 52 = juris Rn. 88, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09 -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 137 ff.; Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE - BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 113 ff.; zusammenfassend Gellermann, NdsVBl. 2016, 13. Soweit die Antragstellerin im zugehörigen Eilverfahren, wenn auch außerhalb der Frist des § 215 BauGB geltend gemacht hat, es drohe wegen einer unzureichenden Tiefe der durchgeführten Umweltprüfung die Verwirklichung von Zugriffstatbeständen des § 44 BNatSchG, greift dies danach nicht durch. Solche zwingenden Folgen des Bebauungsplans sind hier schon deshalb nicht konkret zu erwarten, weil zum Betrieb der Windenergieanlagen noch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, vor deren Erteilung die zuständige Genehmigungsbehörde eine solche umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Angesichts dessen ist erst recht nicht zwingend zu erwarten, dass es im Vollzug des Bebauungsplanes allein aufgrund einer möglicherweise unzureichenden Umweltprüfung auf Planungsebene zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG, insbesondere zur Tötung von geschützten Vogel- oder Fledermausarten, kommen wird. Solches wird von der Antragstellerin auch nicht konkret dargelegt. c) Mängel hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzungen im Einzelnen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere sind auch die Festsetzungen zur zulässigen Höhe der geplanten Windenergieanlagen hinreichend bestimmt. Eine ergebnisrelevante rügeunabhängige Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen ergibt sich in der gegebenen Planungssituation nicht etwa aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin als unteren Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen „die natürliche Geländehöhe des jeweiligen Windenergiestandortes“ definiert. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann dabei eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 58, vom 27. Mai 2013 – 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Davon ausgehend begegnet die Bestimmtheit der Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzungen hier keinen Bedenken. Die natürlichen Geländeverhältnisse in den bisher landwirtschaftlich genutzten Baufenstern sind bzw. waren in dem weitgehend ebenen Gelände ohne weiteres und eindeutig zu ermitteln. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 - 7 D 71/15.NE -, juris Rn. 34 ff. Anhaltspunkte für erfolgte oder anstehende Geländeveränderungen bestehen und bestanden nicht. Angesichts der Höhenfestsetzung auf 200 m spricht auch nichts dafür, dass es der Antragsgegnerin etwa aus städtebaulichen Gründen oder zum Schutz der Natur oder der Nachbarn gerade auf eine „zentimetergenaue“ Festsetzung des unteren Bezugspunktes angekommen wäre. vgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 59, und vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -, BRS 74 Nr. 69 = juris Rn. 82. d) Der Bebauungsplan Nr. 109 der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und insbesondere die Anforderungen an das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die Belange des von der Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemachten Immissions- und Naturschutzes gewahrt. Diesen Belangen hat sie im Rahmen der Abwägung ausreichende Beachtung geschenkt und sie in nicht zu beanstandender Weise in das Abwägungsergebnis einfließen lassen. Dabei ist sie vertretbar davon ausgegangen, dass die von ihr gesehenen und bewerteten Beeinträchtigungen dem Planungsziel der Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten regenerativer Energien und des Klimaschutzes im Ergebnis nicht entgegenstehen. aa) Die Antragsgegnerin hat dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährleistung sachgerechten und hinreichenden Lärmschutzes im Rahmen der Abwägung angemessen Rechnung getragen und ist dabei insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ihres Grundstücks allein aufgrund der Bebauungsplanung nicht zu erkennen sind. Zwar sind diese Auswirkungen – wie die Antragstellerin zu Recht angeführt hat – im Rahmen des Bebauungsplan- und des Flächennutzungsplanaufstellungsverfahrens nicht im Detail erörtert worden. Das war hier indes auch nicht erforderlich. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan unter Immissionsschutzgesichtspunkten vollzugsunfähig wäre oder diese Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden wären, bestehen nicht. Grundsätzlich reicht es insoweit aus, dass sich der Satzungsgeber hinreichend versichert hat, dass die einschlägigen Richtwerte eingehalten werden können. Je nach den Umständen des Falles reicht dabei auch eine mehr oder minder grobe Abschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 109 ff., 275, und Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 35 = juris Rn. 11; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 352 ff., 356; Gatz, DVBl. 2017, 461, 463 ff. Dies ist hier jedenfalls bezogen auf die Antragstellerin der Fall, deren Wohnhaus sich als den Windenergieanlagen nächstgelegenes, wenn auch etwa 1 km entferntes, in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet im Übergang zum Außenbereich befindet. Insofern reichte es aus, dass die Antragsgegnerin sich auf prognostische Vorberechnungen beschränkt hat, zumal diese nach in der Sache unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Planbegründung deutlich gezeigt haben, dass, ohne dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen gefährdet wäre, die Richtwerte der TA Lärm mit marktüblichen Windenergieanlagen ohne weiteres eingehalten werden können. Insbesondere die Einhaltung der Tagesrichtwerte ist danach von vornherein unproblematisch. Diese Ergebnisse hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar auf die Einhaltung der Nachtrichtwerte übertragen. Die Wohnlagen von I2. liegen von den Windenergieanlagen mehr als 1100 m weit entfernt und sind durchweg als allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Dies trifft auch auf das Baugebiet am T.-------weg zu. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung folgend, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, DVBl. 2017, 386 = juris Rn. 87, zugrunde gelegt, dass in Randlagen zum Außenbereich - wie es hier bei dem Grundstück der Antragstellerin zweifellos der Fall ist - in Anwendung der Vorschriften zur Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm regelmäßig ein geringerer Schutzanspruch besteht. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung Folgendes festgestellt: Obwohl die Prognoserechnungen nach den üblichen worst-case Modellen, insbesondere also unter Berücksichtigung einer die Schallausbreitung begünstigenden Wetterlage vorgenommen wurden und obwohl erhebliche Sicherheitszuschläge, resultierend aus den Faktoren Serienstreuung, Messfehler bei der Schallleistungsvermessung sowie Unsicherheiten bei der Anwendung des Prognosemodells berücksichtigt worden seien, habe sich gezeigt, dass unter Einschluss der durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen nahe C. verursachten Vorbelastung die Nachtrichtwerte eingehalten werden könnten. Dabei seien Windenergieanlagen der heute gängigen Leistungsklasse zwischen 2,3-3,2 MW zugrunde gelegt worden. Sollten vor dem Hintergrund von genaueren Berechnungen im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens trotzdem Richtwertüberschreitungen festzustellen sein, könne notfalls auch von der Möglichkeit eines leistungsreduzierten Nachtbetriebes Gebrauch gemacht werden. Angesichts dessen sei es unter schalltechnischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht weiter geboten, den Investitionsspielraum durch weitere Festsetzungen im Bebauungsplan einzuschränken. Die endgültige Sicherstellung der konkreten schalltechnischen Anforderungen an die neuen Windenergieanlagen solle deshalb dem Genehmigungsverfahren überlassen bleiben. Anhaltspunkte für eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der Immissionsproblematik ergeben sich hieraus nicht. Die Antragsgegnerin hat die Ausgangssituation sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen zutreffend erfasst und bewertet. Dass sie im Sinne planerischer Zurückhaltung die endgültige Problembewältigung dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überantwortet hat, ist nicht zu beanstanden. Zur Zulässigkeit einer solchen Verlagerung vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 177 = juris Rn. 5, m. w. N. Bedenken dahingehend, dass der Konflikt dort nicht zu lösen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dass diese Werte, gegebenenfalls unter Anordnung des in der Planbegründung angesprochenen und in der Praxis auch nicht selten vorkommenden schallreduzierten Nachtbetriebes von vornherein nicht einzuhalten und der Bebauungsplan damit insgesamt zugleich auf einer fehlerhaften Annahme beruhte, liegt wenigstens fern. Im Gegenteil belegt das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren die Tragfähigkeit der planerischen Einschätzung. Die dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegene, mit inzwischen aufgehobenem Bescheid vom 20. Juni 2014 der Landrätin des Kreises T2. genehmigte und bereits errichtete Anlage befindet sich etwa 1.300 m entfernt. Die prognostizierte nächtliche Gesamtbelastung aller bereits in der Konzentrationszone C. errichteten sechs Windenergieanlagen sowie der drei im Bebauungsplangebiet immissionsschutzrechtlich ursprünglich genehmigten Anlagen beträgt am Grundstück der Antragstellerin bereits im Normalbetrieb lediglich 37,5 dB(A). Vgl. dazu VG B. , Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 K 1917/14 -, den Beteiligten bekannt. Den ungeschmälerten Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes, der vorliegend nach den jedenfalls nicht substantiiert angegriffenen vorstehenden Feststellungen allerdings sicher eingehalten wird, musste die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin dabei nicht einmal zugrunde legen. Es entspricht - wie ausgeführt - gefestigter Rechtsprechung, dass Wohnbebauung im Übergang zum – unter Immissionsschutzgesichtspunkten einem Kerngebiet gleichgestellten – Außenbereich regelmäßig nur einen geminderten Schutzanspruch im Sinne einer Mittelwertbildung i. S. v. Ziffer 6.7 der TA-Lärm hat. bb) Auch die Ermittlungen und Bewertungen sowie abwägenden Gewichtungen der Antragsgegnerin zu den weiter abwägungsrelevanten Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf letzteres fehlt es dabei bereits an hinreichend substantiierten Rügen der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren ebenso wie nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes. Insoweit hatte die Antragsgegnerin das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten. Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfangreichen Darlegungen in Abschnitt 6.5.7 ff. des Umweltberichts sowie im landschaftspflegerischen Begleitplan folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit gegebene Defizite bei der Bestandsaufnahme der vorgefundenen Situation der relevanten Aspekte des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (zu den speziellen artenschutzrechtlichen Aspekten vgl. auch die nachfolgenden Darlegungen zu c). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei den zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs vorzunehmenden Bewertungen nach den Darlegungen im Einleitungsteil "Methodik" des Abschnitts 8.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans die Bewertungsmethode des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport aus dem Jahr 1996 angewandt hat. Zwar mögen im Land NRW auch andere, komplexere Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen, hieraus lässt sich ein rechtlich beachtlicher Mangel der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertungen jedoch nicht herleiten. Für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, haben sich bislang nämlich keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist allein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze naturschutzfachlich vertretbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 ‑ 9 A 14.07 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 182 ff. Dementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden. Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass das hier angewandte Bewertungsverfahren ungeeignet wäre, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung den Ausgleichsbedarf zu ermitteln, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des Ausgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen oder über den Ausgleichsflächenpool der Antragsgegnerin erfolgen soll, durch den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht hinreichend gesichert wäre. Hiergegen wird seitens der Antragstellerin auch substantiell nichts erinnert. c) Auch die Belange des Artenschutzes (v. a. (Greif-) Vögel und Fledermäuse) hat die Antragsgegnerin in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise behandelt. Zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der bereits erörterten, nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht etwa ersetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung ohne Bedeutung ist. Ergeben die artenschutzrechtlichen Prüfungen wie im vorliegenden Fall, dass bei einer Umsetzung des Bebauungsplans Verstöße gegen die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotsnormen nach den vorliegenden, fehlerfrei berücksichtigten Erkenntnissen nicht zu erwarten sind, kann regelmäßig auch davon ausgegangen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. v. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich der geschützten Arten nicht zu erwarten sind. Dies ist hier ausweislich der von der Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung, der FFH-Vorprüfung und der Bestandsermittlungen zu planungsrelevanten Vogelarten und zu Fledermäusen auch der Fall. Substantiierte Einwände hiergegen hat auch die Antragstellerin nicht erhoben. Im Übrigen hat die zuständige Genehmigungsbehörde hierfür im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Vorkehrungen getroffen, sich insbesondere nachträgliche Auflagen vorbehalten, falls im Jahr 2016 weitere Brutvorkommen von in Bezug auf Windenergieanlagen empfindlichen Vogelarten, insbesondere des Rotmilans, bekannt werden sollten. Die Beigeladene hat hierzu ihre Zustimmung vorab erteilt. dd) Anhaltspunkte für weitere eventuelle Mängel bei der Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auf die unter dem 2. August 2016 und 5. September 2016 überreichten Konvolute ist hier im Einzelnen nicht mehr einzugehen, weil es - wie ausgeführt - an einer dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO Rechnung tragenden Einführung in das Normenkontrollverfahren fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie im vorliegenden Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.