Urteil
3d A 490/13.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.3D.A490.13BDG.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Am 1. Oktober 1996 wurde der am 12. Januar 1970 in X. geborene Beklagte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom 12. Januar 1997 wurde ihm, nachdem er zwischenzeitlich zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz befördert worden war, die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seine Beförderung in sein jetziges Amt als Polizeihauptmeister erfolgte am 31. Juli 2008. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im April 2010 wurde der Beklagte im Bereich der Bundespolizeiinspektion Flughafen E. als Bearbeiter im Bereich IKT (Information, Kommunikation, Technik) eingesetzt. Seine letzten dienstlichen Regelbeurteilungen erfolgten zum Stichtag 1. Oktober 2008 und 1. Oktober 2010 mit der Gesamtnote „6“ (6 = entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden) sowie zum Stichtag 1. Oktober 2012 mit der Note „5“ (5 = entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht). Eine weitere dienstliche Beurteilung vom 1. Oktober 2016 schloss mit dem Gesamtergebnis B3. Der Beklagte ist ledig und mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 5. April 2010 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion Flughafen E. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein und setzte dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 BDG aus. Ihm wurde vorgeworfen, es bestehe der Verdacht, dass er Vermögen seines pflegebedürftigen Vaters in Höhe von mindestens 23.000,00 Euro veruntreut habe. Dadurch habe er seine ihm gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG obliegende Dienstpflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt. Am 10. November 2010 wurde der Beklagte vom Amtsgericht – Schöffengericht – X. (Az: 9 Ls-2 Js 154/09-45/10), rechtskräftig seit dem 18. November 2010, wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht traf in seinem Urteil folgende Feststellungen: „Der Angeklagte hatte als einziger Sohn seines Vaters, des geschädigten Zeugen S. C. , geboren am 05. Dezember 1930, ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu seinem Vater, der in X. wohnhaft ist. Nach dem Tod seiner Mutter blieb der Angeklagte einzige und wichtigste Bezugsperson seines Vaters. Da regelmäßige Besuche vom Wohnort des Angeklagten in Ratingen zum Wohnort seines Vaters in X. beschwerlich waren, entschlossen sich beide, ein Grundstück in S1. zu kaufen und zu bebauen. In dem Haus sollte der Angeklagte wohnen, während der Vater des Angeklagten eine Einliegerwohnung beziehen sollte. Diese Pläne zerschlugen sich jedoch, weil der Baufortschritt nicht den Planungen und Finanzierungen entsprach und weil der Vater des Angeklagten infolge mehrerer Schlaganfälle schwer erkrankte und pflegebedürftig wurde. Weil der Angeklagte neben seinem ordentlichen Beruf als Polizeibeamter mit ausreichendem Einkommen mit Genehmigung seines Dienstherrn als Nebenbeschäftigung ein selbständiges Gewerbe im kaufmännischen Bereich betrieb und hierdurch aufgrund von Steuerschulden in finanzielle Schwierigkeiten geriet, konnte er die Baudarlehen nicht mehr bedienen, so dass das noch nicht fertiggestellte Haus zwangsversteigert wurde. Hierdurch verblieben dem Angeklagten Schulden in Höhe von ca. 32.000,-- €, auf die er monatliche Raten in Höhe von 800,-- € zahlen muss. Wegen seiner Steuerschulden brachte das zuständige Finanzamt eine Kontenpfändung gegen den Angeklagten aus, so dass dieser kaum noch in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, seine finanziellen Verhältnisse durch unberechtigte Geldabhebungen vom Konto seines Vaters aufzubessern. Dieser hatte nämlich zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 26. Februar 2008, als er noch nicht erkrankt war, von seinem Sohn noch regelmäßig in X. besucht wurde und das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ungetrübt war, seinem Sohn, dem Angeklagten, seine Kundenkarte nebst Geheimnummer für sein Konto bei der XXX -Bank, Kontonummer: 0000000000, übergeben, damit der Angeklagte, der sich zunächst sehr um seinen Vater, welcher nicht mehr mobil war, gekümmert hatte, diesem das von ihm jeweils benötigte Bargeld von der Bank holen könne. Im Februar 2008 brach der Angeklagte den Kontakt zu seinem Vater ab und besuchte ihn auch nicht mehr in X. . In der Zeit vom 26. Februar 2008 bis zum 10. November 2008 bestand keinerlei Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, der sich seit Februar 2008 wegen eines Schlaganfalls in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen in X. befand. Gleichwohl behielt der Angeklagte die Kundenkarte seines Vaters für dessen Konto bei der XXX -Bank für sich und hob in dem vorgenannten Zeitraum ohne Wissen und Einverständnis seines Vaters in insgesamt mindestens 35 Fällen nahezu wöchentlich oder auch mehrmals an einem Tage Geldbeträge in Höhe von insgesamt 11.372,18 € vom Konto seines Vaters ab und behielt das Geld für sich. Der Angeklagte stellte seinem Vater ab dem 26. Februar 2008 auch keinerlei Geldbeträge mehr zur Verfügung, so dass der Vater des Angeklagten selbst in finanzielle Not geriet, die Kosten für das Heim nicht mehr bezahlen konnte und durch Zahlungen aus öffentlichen Kassen unterstützt werden musste, um seinen Heimplatz nicht zu verlieren. Das Konto des Vaters des Angeklagten, welches durch eine Rente von monatlich ca. 1.100,-- € gespeist wurde und bis Juni 2008 stets Guthaben aufwies, rutschte dauerhaft ins Minus und wies am 17. Dezember 2008 einen Sollbetrag von 2.389,32 € auf. Im Einzelnen tätigte der Angeklagte folgende Abhebungen vom Konto seines Vaters ohne dessen Kenntnis und Einverständnis: 1. 26.02.2008 500,00 € 2. 06.03.2008 500,00 € 3. 31.03.2008 250,00 € 4. 31.03.2008 60,00 € 5. 08.04.2008 1.442,18 € 6. 14.04.2008 500,00 € 7. 15.04.2008 500,00 € 8. 15.04.2008 500,00 € 9. 21.04.2008 500,00 € 10. 28.04.2008 210,00 € 11. 30.04.2008 60,00 € 12. 05.05.2008 500,00 € 13. 05.05.2008 350,00 € 14. 12.05.2008 500,00 € 15. 13.05.2008 500,00 € 16. 13.05.2008 500,00 € 17. 28.05.2008 500,00 € 18. 03.06.2008 500,00 € 19. 16.06.2008 500,00 € 20. 30.06.2008 60,00 € 21. 07.07.2008 500,00 € 22. 06.07.2008 210,00 € 23. 21.07.2008 210,00 € 24. 30.07.2008 60,00 € 25. 04.08.2008 210,00 € 26. 13.08.2008 400,00 € 27. 14.08.2008 210,00 € 28. 19.08.2008 210,00 € 29. 01.09.2008 60,00 € 30. 02.09.2008 200,00 € 31. 15.09.2008 110,00 € 32. 30.09.2008 60,00 € 33. 22.10.2008 100,00 € 34. 28.10.2008 100,00 € 35. 10.11.2008 100,00 € Wegen der eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten des Vaters des Angeklagten und wegen seiner Erkrankung wurde für ihn durch Beschluss des Amtsgerichts X. vom 16. Januar 2009 die Zeugin Frau Rechtsanwältin I. T. -E1. zur Betreuerin u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Die Betreuerin des Vaters des Angeklagten schrieb den Angeklagten daraufhin an und bat ihn um Erläuterung der Abhebungen vom Konto seines Vaters und um Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Beträge. Der Angeklagte ließ dieses Schreiben ebenso wie weitere Nachfragen völlig unbeantwortet und zahlte an seinen Vater auch keinerlei Geldbeträge zurück. Er war für seinen Vater nicht mehr erreichbar und kümmerte sich auch persönlich nicht mehr um ihn, worunter der Vater des Angeklagten bis heute sehr leidet.“ Mit der am 27. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklagelage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe im Zeitraum zwischen dem 26. Februar und dem 10. November 2008 in 35 Fällen Abhebungen in Höhe von insgesamt 11.372,18 Euro ohne Kenntnis und Einverständnis seines Vaters vorgenommen und das Geld für sich behalten. Deshalb sei er vom Amtsgericht X. wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Durch die strafrechtlich festgestellte Handlungsweise habe der Beklagte vorsätzlich ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß den §§ 61 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Die Klägerin hat beantragt, gegen den Beklagten eine im Ermessen des Gerichts stehende Disziplinarmaßnahme zu verhängen, mindestens jedoch eine Zurückstufung auszusprechen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, seine finanzielle Lage sei Anfang 2008 aussichtlos gewesen. Er habe seinerzeit keine andere Alternative gesehen, als durch die Abhebungen vom Konto seines Vaters den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich damals schon antriebslos gefühlt. Seine gesundheitliche Situation habe sich in der Folgezeit verschlechtert. Seit Eröffnung des Strafverfahrens befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Es sei festgestellt worden, dass er eine depressive Phase durchlebe. Zwischenzeitlich, ab Januar 2012, sei er wegen der Erkrankung dienstunfähig gewesen. Nach Durchführung einer Reha-Maßnahme sei er seit April 2012 wieder arbeitsfähig, zunächst teilweise, seit Juli 2012 in vollem Umfang. Er habe immer noch Probleme, den Alltag zu bewältigen. Er fühle sich immer noch überfordert. Es falle ihm schwer, auch Kleinigkeiten abzuwickeln. Die bei ihm diagnostizierte Depression habe sich langsam aufgebaut. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er auch schon im Laufe des Jahres 2008 ein entsprechendes Krankheitsbild gehabt habe. Durch das angefochtene Urteil vom 17. Januar 2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründeten Berufung macht der Beklagte geltend: Unstrittig sei, dass er im Jahre 2008 über einen längeren Zeitraum unberechtigte Abhebungen vom Konto seines Vaters vorgenommen habe. Das Finanzamt E. habe gegen ihn aufgelaufene Steuerschulden vollstreckt. Ab dem 13. Dezember 2007 sei sein Girokonto deswegen durchgängig gesperrt gewesen. Ihm sei jedweder Zugriff auf sein Konto verwehrt worden. Aufgrund seiner Erkrankung habe er keine Rechtsmittel eingelegt. Bis in den Februar 2008 hinein habe er von verbliebenen Barmitteln gelebt. Anschließend habe er aus Verzweiflung Abhebungen vom Konto des Vaters vorgenommen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. E2. T1. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 14. September 2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Disziplinarklage ist abzuweisen. I. Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O - , juris, Rdnr. 47 [für den wortgleichen § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW], zulässig. II. Die Berufung ist auch begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Obwohl sich der Beklagte eines einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat (1.), kam die Verhängung einer hier an sich angezeigten pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme (2. und 3.) wegen des Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht mehr in Betracht (4.). 1. Dadurch, dass sich der Beklagte in 35 Fällen der Untreue zum Nachteil seines (inzwischen verstorbenen) Vaters, vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2003 – 2 Ss 367/03 –, NStZ-RR 2004, 111, 112, schuldig gemacht hat, hat er ein einheitliches Dienstvergehen begangen. a) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – X. vom 10. November 2010 (Az: 9 Ls-2 Js 154/09-45/10) aus. Lediglich teilweise ergänzend hat der Senat darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: Der Beklagte übte ausweislich der vorgelegten Auszüge aus dem Gewerberegister von 1991 bis Oktober 2002 nebenberuflich ein Gewerbe aus. Die Gewerbe-Abmeldung erfolgte von Amts wegen am 12. September 2005. Wegen seiner Nebeneinkünfte war er grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, setzte das Finanzamt im Wege der Schätzung mit Steuerbescheid vom 16. August 2007 für den Veranlagungszeitraum 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.000,00 € und mit Steuerbescheid vom 4. September 2008 für den Veranlagungszeitraum 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.000,00 € fest, woraus unter Berücksichtigung seiner übrigen Einkünfte und Steuervorauszahlungen letztendlich Steuerverbindlichkeiten inkl. Säumniszuschläge etc. in Höhe von 10.532,63 € für den Veranlagungszeitraum 2005 und in Höhe von 11.692,01 € für den Veranlagungszeitraum 2006 resultierten. Wegen seiner Steuerverbindlichkeiten erließ das Finanzamt bereits am 4. Dezember 2007 zunächst eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über insgesamt 19.109,98 € und pfändete ab Dezember 2007 u.a. sein Konto bei der XXX . Durch Einsprüche gegen die o.g. Steuerbescheide und gleichzeitige Abgabe von zutreffenden Einkommensteuererklärungen hätten seine Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden deutlich (Verspätungszuschläge etc.) reduziert werden können. Selbst wenn der Beklagte während der Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 tatsächlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hätte, hätte er den Pfändungen durch entsprechende Rechtsbehelfe voraussichtlich zumindest insoweit erfolgreich entgegen treten können, als dass ihm von seinem Gehalt ein pfändungsfreier Betrag verblieben wäre, von dem er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. All dies tat der Beklagte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer mittelgradigen Depression erkrankt war (s.u.), aufgrund seiner Erkrankung jedoch nicht. b) Der bereits im Tatbestand geschilderte Sachverhalt zu den vom Beklagten begangenen Straftaten steht fest aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts X. in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 10. November 2010 (Az: 9 Ls-2 Js 154/09-45/10), die für den Senat nach § 57 Abs. 1 BDG bindend sind. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beklagten, den vorgelegten Steuerbescheiden und Schreiben des Finanzamtes E. -N. sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. T1. . c) Durch die von ihm im Jahre 2008 zum Nachteil seines Vaters verwirklichten Untreuestraftaten hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung begangen. Nach § 77 Abs. 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (a.F.) beging ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzte. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes war ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 10. Auf das außerdienstliche Verhalten des Beklagten ist § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. anzuwenden, weil § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung durch den Wegfall des Wortes „Achtung“ für ihn kein günstigeres Recht geschaffen hat, auf das er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB berufen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713 (715 f.), Rdnr. 50 - 53. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 40, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 35 f. 2. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wäre nach der Vorgabe des § 13 Abs. 1 BDG mit einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme zu ahnden. Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 13. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). a) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 16. aa) Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem – wie hier – außerdienstlichen Dienstvergehen ist auf einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Anschließend kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 15 und 18. Der Strafrahmen der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 22. Auch die konkrete strafrechtliche Sanktionierung spricht für die Bewertung des Fehlverhaltens als schwerwiegendes Dienstvergehen, das disziplinarrechtlich eine Ahndung bis zur Höchstmaßnahme zulässt. Denn das Amtsgericht X. hat den Beklagten wegen der hier in Rede stehenden Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. bb) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Daher sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Von Bedeutung sind darüber hinaus die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 19. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien spricht gegen den Beklagten die hohe Anzahl von 35 Taten, die über einen längeren Zeitraum von rund neun Monaten begangen wurden. Weiterhin war der erhebliche Gesamtschaden in Höhe von 11.672,18 € sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass das Konto seines Vaters, welches zuvor stets Guthaben aufwies, dauerhaft ins Minus rutschte. Auf der anderen Seite ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass Beweggrund für sein Verhalten die durch die vollständige Kontenpfändung durch das Finanzamt bedingte Mittellosigkeit gewesen ist. Bei Bewertung dieser Einzelumstände besitzt das Dienstvergehen des Beklagten für sich genommen ein solches Gewicht, dass der Orientierungsrahmen auszuschöpfen wäre. b) Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 17, m.w.N. So ist es hier. aa) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 6. (1) Hier sind von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Milderungsgründe, die regelmäßig zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, gegeben. (a) Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte bei den einzelnen Taten jeweils vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kommt die Verhängung der Höchstmaßnahme regelmäßig nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rdnr. 34,; und Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 B 40.16 –, juris, Rdnr. 8. Der Beklagte litt während des gesamten Tatzeitraums mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer reaktiv depressiven Störung, die in ihrer Ausprägung als mittelgradige Depression unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB fällt. Diese Feststellung beruht auf den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. T1. in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. September 2016, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend erläutert hat. Danach habe sich der Beklagte seinerzeit in einer ganz besonderen, für ihn geradezu außergewöhnlichen Lebenssituation befunden. Er sei nicht mehr in das Haus gegangen, um dort den Ausbau fertigzustellen und habe keine Briefe mehr geöffnet. Sein Vater sei zwischenzeitlich in einem Heim untergebracht worden, und die Lagerung der elterlichen Möbel habe zusätzliche Kosten verursacht. Reaktiv habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die wahrscheinlich schleichend begonnen habe und daher aus heutiger Perspektive kaum exakt zu terminieren sei. Bei Zugrundelegung der Angaben des Beklagten könne der Beginn der Depression auf etwa Herbst 2007 festzulegen sein. Das klinische Bild habe sich durch typische depressive Symptome wie niedergedrückte Stimmung, verminderte Fähigkeit, Freude zu empfinden, Antriebsreduktion und depressive Denkstörungen abgezeichnet. So habe der Beklagte beispielsweise eine Situation geschildert, bei der er vor dem Kühlschrank gestanden und eine knappe Stunde überlegt habe, ob er noch für das Wochenende einkaufen müsse. Dies bezeichnete der Sachverständige als depressive Denkhemmung. Darüber hinaus habe der Beklagte seinerzeit ein Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit verspürt. Er sei unfähig gewesen, sich mit eigener Kraft aus dieser Situation zu befreien. Hinzugekommen seien Schlafstörungen wie eine verlängerte Einschlafphase und mehrmaliges nächtliches Erwachen sowie depressive Tagesschwankungen. Eine Besonderheit liege darin, dass sich das klinische Bild offenbar weitgehend auf sein Privatleben begrenzt habe. Gleiches treffe aber auch auf seine Straftaten zu. So wie sich die depressive Symptomatik auf sein privates Umfeld beschränkt habe, habe sich auch seine Delinquenz allein auf diesen Bereich bezogen, was aus forensisch-psychiatrischer Sicht auf einen engen ursächlichen Zusammenhang hinweise. Das Störungsbild sei unter juristischen Gesichtspunkten dem ersten Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB, der krankhaften seelischen Störung, zuzuordnen. Hinweise für sonstige psychische Störungsbilder hätten sich nicht finden lassen, insbesondere nicht für eine dissoziale Persönlichkeit bzw. Entwicklung. Seine diagnostische Einschätzung beruhe primär auf den Angaben des Beklagten, wobei dessen Schilderung über biografische Entwicklung und seine psychische Problematik ihm sehr glaubhaft erschienen und mit seinen früheren Angaben gegenüber Fachkollegen weitgehend deckungsgleich gewesen seien. Zum tatsächlichen Schweregrad der Depression für den in Rede stehenden Zeitraum sei keine exakte psychiatrische Einschätzung mehr möglich. Nehme man die Einschätzungen der den Beklagten bislang behandelnden Psychiater hinzu, sei seines Erachtens von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Der Beklagte sei zwar nicht unfähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln. Allerdings ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Zumindest sei dies aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Die Steuerungsfähigkeit des Beklagten war bei den einzelnen Taten nicht ausschließbar erheblich vermindert. Dabei legt der Senat zugrunde, dass es sich bei der Beurteilung, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, um eine Rechtsfrage handelt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 – 2 B 82.09, – juris, Rdnr. 9. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Senat zunächst in den Blick genommen, dass die Erheblichkeitsschwelle bei dem hier zu beurteilenden außerdienstlichen Fehlverhalten erheblich niedriger liegt als bei Fehlverhalten, das den Kernbereich (inner-) dienstlicher Pflichten betrifft. Insoweit trifft auch die seitens der Klägerin geäußerte Einschätzung, es habe sich um ein so genanntes „Zugriffsdelikt“ gehandelt, bei dem die Erheblichkeitsschwelle nur in Ausnahmefällen erreicht werde, nicht zu. Denn nach der zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begeht ein Beamter ein „Zugriffsdelikt“, wenn er auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift, die ihm dienstlich anvertraut oder zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 –, juris, Rdnr. 5, Derartiges ist bei der Untreue zu Lasten des Vaters des Beklagten ersichtlich nicht der Fall. Hinzu kommt sein gesamtes Verhalten unmittelbar vor den hier in Rede stehende Untreuehandlungen. Obwohl der Beklagte während der Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 keine Einkünfte aus seinem bereits im Jahre 2002 aufgegebenen Gewerbe bezog, hat er Rechtsmittel gegen die seitens der Finanzbehörden aufgrund von Schätzungen festgesetzten Steuerbescheide, die zu erheblichen Nachzahlungen führten, unterlassen. Selbst die hieraus resultierenden Kontenpfändungen, aufgrund derer er im relevanten Zeitraum nicht einmal mehr Zugriff auf einen ihm grundsätzlich zustehenden Pfändungsfreibetrag hatte, hat er hingenommen. In diesen Kontext passt auch, dass der Beklagte mit den begangenen Untreuehandlungen die für ihn „einfachste“ Möglichkeit gewählt hat, um an die von ihm benötigten finanziellen Mittel zu gelangen. Auch dies wertet der Senat als Ausdruck der krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich mit den vom Finanzamt – von außen – herangetragenen Problemen auseinanderzusetzen. Dieses für einen „Durchschnittsbeamten“ ansonsten kaum nachvollziehbare Verhalten spricht für eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit, als er von jeglichen Barmitteln abgeschnitten über das Konto seines Vaters verfügt hat; jedenfalls ist eine solche nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit auszuschließen. (b) Auch für den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage bestehen hinreichende Anhaltspunkte, so dass dieser mildernde Umstand zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rdnr. 25. Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegt vor, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbegründenden Notlage verwendet hat, das heißt dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N. Hier befand sich der Beklagte aufgrund der vollständigen Kontenpfändung während des in Rede stehenden Zeitraums in einer derartigen Notlage. Diese wirtschaftliche Notlage kann dem Beklagten im Ergebnis auch nicht vorgeworfen werden. Ein Verschulden im o.g. Sinne liegt vor, wenn der Beamte die wirtschaftliche Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mitverursacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 –, juris, Rdnr. 29 m.w.N. Hier hat der Beklagte nach Aktenlage nicht in diesem Sinne über seinen Verhältnissen gelebt. Ihm wäre lediglich grundsätzlich vorzuwerfen, dass er keine Steuererklärungen abgegeben, keine Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide eingelegt und die (vollständige) Kontenpfändung nicht durch Einlegung von Rechtsbehelfen abgewendet bzw. abgemildert hat. Dieses Unterlassen beruht jedoch zur Überzeugung des auch insoweit sachverständig beratenen Senats wahrscheinlich auf der damaligen Depression des Beklagten, so dass ihm zumindest unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes ein dahingehender Vorwurf nicht gemacht werden kann. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. med. T1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, angesichts der ansonsten krankhaft akribischen Persönlichkeit des Beklagten sei für ihn gut vorstellbar, dass die depressiven Symptome für das Ausbleiben etwa von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide und Pfändungen ausschlaggebend gewesen seien. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen schließt sich der Senat an. (c) Ob auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ greift, weil der Beklagte seine finanziellen Schwierigkeiten inzwischen weitestgehend überwunden und „nur“ noch Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 3.000,00 € hat, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang mildernd zu berücksichtigen, dass er seine nicht unerheblichen Verbindlichkeiten – resultierend aus den gekündigten Immobiliendarlehen, den erwähnten Steuernachzahlungen und den auf den Untreuehandlungen beruhenden Verbindlichkeiten gegenüber seinem Vater – inzwischen auf ein überschaubares Maß zurückgeführt hat. (2) Hinzu kommen noch andere entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbildes, die bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen sind. Sie sind auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 25, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 21. (a) Für den Beklagten spricht, dass er in der Vergangenheit beanstandungsfrei Dienst geleistet hat. Relativierend hat der Senat jedoch insoweit in den Blick genommen, dass jeder Beamte verpflichtet ist, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann daher nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rdnr. 13. (b) Für den Beklagten spricht schließlich, dass er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt hat. Dies zeigt die Bereitschaft des Beklagten, insofern die nachträgliche Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. 3. Die aufgrund der o.g. Milderungsgründe allenfalls noch in Betracht kommende Zurückstufung ist mit Blick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens sowie sein seither beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nicht (mehr) verhältnismäßig. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens ist bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme wegen ihres Zwecks der Pflichtenmahnung zu berücksichtigen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastet und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010– 2 B 5.10 –,juris, Rdnr. 3, vom 26. August 2009– 2 B 66.09 –, juris, Rdnr. 11, und vom 5. März 2010 – 2 B 22.09 –, juris, Rdnr. 15. Das Disziplinarverfahren dauert inzwischen mehr als sieben Jahre. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage liegt ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr, wobei angesichts der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen Ermittlungen in Bezug auf das Dienstvergehen weder veranlasst waren noch durchgeführt worden sind. Das gerichtliche Disziplinarverfahren dauert bereits nahezu sechs Jahre an. Aufgrund der Erhebung der Disziplinarklage und insbesondere des erstinstanzlichen Urteils stand für den Beklagten – ungeachtet eines etwaig gegenläufigen Willens der Klägerseite - auch seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als mögliche Disziplinarmaßnahme im Raum. Der Senat geht nicht zuletzt nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gewonnenen Eindruck davon aus, dass das Disziplinarverfahren, namentlich die gegen ihn erhobene Disziplinarklage, sowie das auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lautende erstinstanzliche Urteil, den Beklagten nachhaltig beeindruckt und positiv auf ihn eingewirkt haben. Diese Bewertung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte, der seinen Dienst seit seiner Rückkehr nach der vom 28. Oktober 2010 bis zum 8. Juli 2012 dauernden Erkrankung während der Dauer des Disziplinarverfahrens weiterhin beanstandungsfrei versehen hat sowie straf- und disziplinarrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Unter diesen Umständen ist das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis jedenfalls soweit gemindert, dass die nach der Schwere des Dienstvergehens allenfalls noch in Betracht kommende Zurückstufung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) nicht mehr angemessen erscheint. 4. Dahinstehen kann, ob aufgrund des zwischen dem 26. Februar und 10. November 2008 liegenden Tatzeitraums § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung als für den Beklagten materiell günstigeres Recht anzuwenden ist. Denn die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung ist aufgrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung der dem Beklagten vorgeworfenen außerdienstlichen Straftaten auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung im Ergebnis ausgeschlossen. Nachdem der Beklagte wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, könnte eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nur noch ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich wäre, um den Beklagten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies setzt eine trotz der strafrechtlichen Sanktion bestehende Wiederholungsgefahr voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005– 1 D 13.04 –, juris, Rdnr. 22 ff.; vgl. zu ausschließlich prozessualen Gründen auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris Rdnr. 45; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2011 – 3d A 147/10.O –, juris, Rdnr. 118. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat seinen Dienst durchweg beanstandungsfrei versehen. Erkenntnisse über weitere außerdienstliche Verfehlungen liegen ebenfalls nicht vor. Noch mildere Maßnahmen sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG ausgeschlossen. III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.