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Beschluss

12 B 333/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0519.12B333.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt C.         aus L.      -T.       beigeordnet.

  • 2. Der angefochtene Beschluss zu 2. wird geändert.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Ergehen einer Entscheidung im beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahren 19 K 4022/16 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege in den Räumen der Einrichtung "K.       T1.                 " in L.      zu erteilen.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt C. aus L. -T. beigeordnet. 2. Der angefochtene Beschluss zu 2. wird geändert.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Ergehen einer Entscheidung im beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahren 19 K 4022/16 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege in den Räumen der Einrichtung "K. T1. " in L. zu erteilen. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. Auch liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO vor. 2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aufgrund der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), war der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern. Den erstinstanzlichen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragte Kindertagespflegeerlaubnis zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der eine solche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auch nach Abschluss der Hauptsache in der Großtagespflegestelle "K. T1. " eine Beschäftigung als Tagespflegeperson finden könne. Außerdem könne die Antragstellerin bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren auch als selbstständige Tagespflegeperson tätig werden. Im Übrigen äußert das Verwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 3. November 2015. Im Hauptsacheverfahren sei zu prüfen, ob die Antragstellerin persönlich ungeeignet sei. Hierzu seien die von der Antragsgegnerin benannten Sachverhalte (Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, anfängliches Verschweigen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung, mangelnde Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin und dem Bildungsträger) aufzuklären. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen in Anbetracht der Ausgestaltung der Kindertagespflege als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und angesichts des hohen Schutzgutes des Kindeswohls die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Kindertagespflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist, OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008- 12 B 1224/08 -, juris Rn. 2 f.; ebenso: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris Rn. 15, bedarf auch hier keiner umfassenden abschließenden Klärung. Grundsätzlich kann unter der Berücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein auch durch einstweilige Anordnung sicherungsfähiger Anordnungsanspruch folgen. Vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 32; unter Hinweis auf einen vorgeschalteten Prüfvorgang verneinend: Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 36. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren Feststellungen zur persönlichen und fachlichen Eignung der betreffenden Person getroffen hat. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für die Antragstellerin - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988- 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorstehenden Sinne sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räume verfügen. Ferner sollen sie gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Was die zuletzt genannte Voraussetzung anbelangt, die im Ergebnis die fachliche Eignung (Sachkompetenz) betrifft, hat die Antragstellerin einen diese Eignung bestätigenden Lehrgangsnachweis durch Vorlage des Zertifikates des Bundesverbandes für Kindertagespflege vom 13. April 2016 erbracht. Durchgreifende fachliche Eignungsmängel hatte die Antragsgegnerin im Übrigen weder mit dem bereits vorher ergangenen, die Erlaubnisantrag ablehnenden Ausgangsbescheid vom 3. November 2015 noch mit dem danach ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 geltend gemacht. Soweit sie nunmehr mit der Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf ein mit der Antragstellerin am 30. März 2017 geführtes Gespräch auch deren fachliche Eignung in Zweifel zieht, dringt sie damit nicht durch. Zum einen bestehen schon gewichtige verfahrensrechtliche Bedenken, das zuvor genannte Gespräch zulasten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Weder bestand mit Blick auf das vorgelegte Zertifikat Veranlassung für eine (erneute) Überprüfung der fachlichen Eignung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin noch hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor dem Gespräch hinreichend darüber aufgeklärt, dass ein Gespräch zur Überprüfung der fachlichen Eignung stattfinden soll. Zum anderen kann das Gespräch auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zulasten der Antragstellerin gewertet werden, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin aufgrund zutreffender und anerkannter Bewertungsmaßstäbe zu einem für die Antragstellerin negativen Ergebnis gelangt ist. Einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis stehen auch die seitens der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der persönlichen Eignung der Antragstellerin vor allem in Gestalt fehlender Kooperationsbereitschaft und Kritikfähigkeit nicht entgegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die persönliche Eignung einer Person im Regelfall gegeben ist, es sei denn, es liegen Umstände solchen Gewichts vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin vorgebrachten Anhaltspunkte greifen aller Voraussicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Aus der ursprünglichen Unvollständigkeit der von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eingereichten Antragsunterlagen lässt sich kaum belastbar auf eine fehlende Motivation der Antragstellerin schließen, Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen sowie mit Eltern, dem Jugendamt oder anderen Tagespflegepersonen zusammenzuarbeiten, zumal die Antragstellerin die Antragsunterlagen auf Vorhalt der Antragsgegnerin vervollständigt und ihre Motivation auch durch Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang dokumentiert hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin, "auf Kontakte zum Jugendamt/Bezirksdienst angesprochen“, diese zunächst verneinte, belegt für sich genommen weder eine mangelnde Fähigkeit der Antragstellerin zum Dialog und zur Kooperation noch fehlende Aufrichtigkeit. Ein solcher Rückschluss würde in jedem Fall voraussetzen, dass aus Sicht der Antragstellerin die Frage nicht lediglich auf einen Kontakt mit dem Jugendamt bezüglich der Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis, sondern weitergehend auch auf etwaigen Kontakt im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in ihrem persönlichen Bereich abzielte. Dass die Frage in einer solchen Eindeutigkeit gestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem diesbezüglichen Gesprächsvermerk vom 2. September 2014 der Antragsgegnerin noch sonst aus deren Verwaltungsvorgang. Hinreichend gewichtige Bedenken an der Dialog- und Kooperationsfähigkeit der Antragstellerin entstehen nicht aufgrund der Einschätzung der l. G. B. -I. -I1. in einer E-Mail vom 18. Mai 2016, in der unter anderem ausgeführt wird, dass sich die Antragstellerin in Partner- oder Gruppenarbeiten nicht in den Austausch mit den anderen Teilnehmern begeben und dies im Laufe des Kurses zu gruppendynamischen Schwierigkeiten geführt habe. Es ist bereits fraglich, ob diese Einschätzung, die im Zusammenhang mit der Ausbildung und Prüfung der fachlichen Eignung der Antragstellerin steht, noch Verwendung finden kann, nachdem sie bei einem anderen anerkannten Bildungsträger zeitlich nachfolgend erfolgreich die notwendige Qualifizierung durchlaufen hat. Jedenfalls enthält die zitierte Bemerkung für sich genommen zu wenig Substanz, als dass sie im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifende Bedenken an der Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin im Rahmen der von ihr angestrebten Tätigkeit als Tagespflegeperson begründen könnte. Dies gilt auch deshalb, weil den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, dass das Verhältnis der Antragstellerin zu Mitarbeitern der katholischen G. B. -I. -I1. nicht unbelastet war. Im Übrigen konnte diese Ausbildungsstätte ihre weitere Äußerung, die Antragstellerin sei "durch unangemessenes Verhalten gegenüber der Kursleiterin aufgefallen", auf Nachfrage der Antragsgegnerin nicht präzisieren. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachten persönlichen Eignungsmängel der Antragstellerin auch deshalb nicht stichhaltig erscheinen, weil sich aus dem Verwaltungsvorgang eine deutliche Voreingenommenheit von Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Ausbildungsstätte gegenüber der Antragstellerin ergibt, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auf belastbaren, die Eignung der Antragstellerin als Tagespflegeperson in Frage stellenden Anhaltspunkten beruht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die (unterstellt gegebenen) persönlichen Eignungsmängel der Antragstellerin entsprechend dem vom Verwaltungsgericht angeführten Maßstab negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lassen. Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, über die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII erforderlichen kindgerechten Räumlichkeiten zu verfügen. Zwar hat sie in ihrem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht die insoweit erforderlichen Angaben gemacht. Aus ihrem Vortrag folgt jedoch, dass sie beabsichtigt, die Kindertagespflege in Räumen der Großtagespflegestelle "K. T1. " in L. auszuüben. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Betreiberin dieser Einrichtung, Frau H. , vom 16. Januar 2017 wird die Antragstellerin über diese Räumlichkeiten auch tatsächlich verfügen können. Die Antragstellerin hat schließlich einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus dem Umstand, dass in der vorgenannten Großtagespflegestelle eine Stelle als Tagespflegeperson frei ist, die so schnell wie möglich neu besetzt werden soll und für die die Antragstellerin eine Zusage hat. Ihr ist es insbesondere unter Berücksichtigung des durch die Ablehnung des Erlaubnisantrags tangierten Grundrechts aus Art. 12 GG nicht zuzumuten, den (möglichen) Verlust der ihr zugesagten Stelle hinzunehmen oder abzuwarten. Der Verlust dieser Stelle könnte durch eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeglichen werden. Es ist nämlich nicht konkret ersichtlich, dass nach einem für die Antragstellerin positiven Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Stelle in der Großtagespflegestelle zu besetzen sein wird. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin dort bereits im Jahr 2014 eine Stelle in Aussicht hatte. Auf die Möglichkeit, nach positivem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Tagespflegeperson in eigenen Räumen tätig zu werden, kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden, da es ihr aufgrund ihres finanziellen Hintergrundes nicht möglich sein dürfte, die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen insbesondere in räumlicher Hinsicht (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) zu schaffen. Dass die Interessen der zu betreuenden Kinder nicht konkret tangiert sind, ist bereits zuvor ausgeführt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.