OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 9/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0523.13C9.17.00
4mal zitiert
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller, der im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im ersten Fachsemester begehrt, hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend gemachten Einwände gegen die festgesetzte Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Ausbildungskapazität nach Ablauf der zwölfjährigen Erprobungsphase des durch die Antragsgegnerin nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – zum Wintersemester 2003/2004 eingeführten Modellstudiengangs Humanmedizin ab dem Wintersemester 2015/2016 nicht mehr anhand der Berechnungsgrundlagen zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs gemäß der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen ‑ KapVO ‑ vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) bestimmt werden dürfe und in Ermangelung einer den spezifischen Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden normativen Berechnungsgrundlage jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v.H. auf die festgesetzte Zahl der Studienplätze zu erheben sei. Im Ausgangspunkt geht der Antragsteller zwar zutreffend davon aus, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin nach Ablauf der Erprobungsphase des Modellstudiengangs seit dem Wintersemester 2015/2016 nicht länger gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO abweichend von den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, d.h. insbesondere ohne eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten, festgesetzt werden darf; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 – Juris Rn. 8; vom 28. Mai 2013 – 13 B 358/13 – Juris Rn. 3 und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 – Juris Rn. 2. Indes ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan, dass die Ermittlung der Zulassungszahlen für das hier streitgegenständliche erste Fachsemester auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin – unbestritten – herangezogenen Verhältnisse des Modellstudiengangs nicht anhand der normativen Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung für den ersten Studienabschnitt des Regelstudiengangs erfolgen könnte, wie der Senat dies in Ermangelung einer normativen Berechnungsgrundlage für den Fall eines integrativen, d.h. die Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt aufgebenden, Modellstudiengangs der Humanmedizin entschieden hat; vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 13 B 113/15 – Juris; sowie Beschlüsse vom 18. April 2016 – 13 B 115/16 – Juris und – 13 C 6/16 – Juris, vom 21. April 2016 – 13 B 113/16 – Juris und – 13 B 114/16 – Juris; vom 15. Mai 2017 – 13 C 7/17 – und – 13 B 110/17 – Juris. Der Modellstudiengang der Antragsgegnerin geht im Ausgangspunkt weiterhin von der Grundstruktur des Regelstudiengangs aus. Gemäß § 5 der durch die Beteiligten als bekannt vorausgesetzten und auf der Internetseite der Antragsgegnerin öffentlich einsehbaren Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin vom 6. Januar 2014 – StO – (Amtliche Mitteilungen 02/2014) gliedert sich der Modellstudiengang gemäß § 1 Abs. 3 ÄAppO in drei Studienabschnitte. Der Erste Studienabschnitt endet nach einem Studium der Humanmedizin von zwei Jahren mit einer vor der Medizinischen Fakultät abzulegenden Ärztlichen Basisprüfung. Nach einem Studium der Humanmedizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung endet der Zweite Studienabschnitt mit dem vor dem Landesprüfungsamt NRW abzulegenden Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach einem weiteren Studium der Humanmedizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung folgt der Dritte Studienabschnitt (Praktisches Jahr), der mit dem vor dem Landesprüfungsamt NRW abzulegenden Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließt. Die Studieninhalte des Ersten Studienabschnitts entsprechen ausweislich des Anhangs 4 zur Studienordnung weitgehend denjenigen des Ersten Studienabschnitts des früheren Regelstudiengangs. Die den Ersten Studienabschnitt des Modellstudiengangs abschließende Ärztliche Basisprüfung bildet nach § 13 Abs. 1 StO das äquivalente Prüfungsverfahren zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne von § 22 Abs. 1 ÄAppO (Physikum). Das Modellhafte des Studiengangs Humanmedizin der Antragsgegnerin besteht dabei gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c) StO maßgeblich in der zeitlichen und thematischen Vernetzung kognitiver Inhalte einzelner Fächer zu sogenannten multidisziplinären Kompetenzfeldern, in denen wichtige Krankheitsbilder und häufige Symptome kompakt und fächerübergreifend unterrichtet werden, was nach den Erwägungen der Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Modellstudiengangs der entscheidende Anlass war, auf der Grundlage der Modellstudiengangklausel des § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO von der Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugunsten der instituts- und fakultätsgesteuerten Ärztlichen Basisprüfung abzusehen (vgl. hierzu unter Ziffer 4 des Anhangs 1 zur Studienordnung). Ein weiteres prägendes Merkmal des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. d) StO das sog. longitudinale Fertigungstraining, mit dem eine auf primärärztliche praktische und interpersonelle Fertigkeiten ausgerichtete Serie von Lehrangeboten zusammengefasst wird, die allesamt im Kölner Interprofessionellen Skills Lab – KISS – angeboten und absolviert werden können. Das KISS steht den Studierenden in den veranstaltungsfreien Zeiträumen der Vorlesungszeit sowie der vorlesungsfreien Zeit aller Fachsemester zur Verfügung. Gegenstand sind Untersuchungskurse an gesunden Probanden, Schauspielerpatienten oder Patienten sowie Kurse zu ärztlichen Basisfertigkeiten. Hiernach lässt sich im Ausgangspunkt gerade nicht feststellen, dass der Modellstudiengang der Antragsgegnerin die dem früheren Regelstudiengang Humanmedizin und damit auch die den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung zugrundeliegende Trennung in einen vorklinischen und einen ganz maßgeblich durch die konkrete Ausbildung am Patientenbett geprägten klinischen Studienabschnitt grundsätzlich aufgegeben und – abgesehen vom Praktischen Jahr – einen einheitlich konzipierten Studiengang mit intensiver vorklinisch-klinischer Ausrichtung aller Veranstaltungen geschaffen hat, der in Ermangelung normativer Berechnungsgrundlagen für Modellstudiengänge einen Rückgriff auf die Regelungen der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der Studienplatzzahlen für den vorklinischen Studienabschnitt ausschließen würde. Auch sonst zeigt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auf, dass die am Regelstudiengang ausgerichteten Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung für die Bestimmung der Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin ungeeignet wären. Damit fehlt es zugleich an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme des Antragstellers, die Antragsgegnerin müsse sich für die Ausbildung im Ersten Studienabschnitt der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik bedienen; vgl. hierzu bereits OVG NRW Beschluss vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 – Juris Rn. 9. 2. Auch die gegen eine generelle Berücksichtigung der auf der Grundlage von Haushaltsmitteln aus dem sog. „Hochschulpakt“ befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit lediglich vier Lehrveranstaltungsstunden und (wohl) auch allgemein gegen die generelle Berücksichtigung befristet eingestellter wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit lediglich vier Lehrveranstaltungsstunden unabhängig von einer im konkreten Einzelfall erfolgten und auch zulässigen Befristung zum Zweck der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung erhobenen Einwände greifen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, an der dieser auch nach erneuter Überprüfung im Lichte des Beschwerdevorbringens festhält, nicht durch. Der Ansatz der Lehrveranstaltungsstunden beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen – LVV – vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV NRW S. 526), wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese Regelung geht in typisierender Form von einer jedenfalls für den Regelfall erfolgten Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung aus. Diese Widmung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese regelhaft unterstellte Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es jedoch nicht auf eine ins Einzelne gehende Feststellung an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben. Weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten daher die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Hiervon ausgehend rechtfertigt auch der Umstand, dass die Befristung der Arbeitsverträge der aus Mitteln der Hochschulpakte beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt, nicht, diese Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV auszunehmen. Außerdem kann bei den auf befristeten Stellen geführten, befristet beschäftigten Angestellten nicht kapazitätsrechtlich eine höhere Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden, wenn diese der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechend arbeitsvertraglich tatsächlich nur im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 – Juris Rn. 7 ff. und 10 ff. und – 13 B 375/16 – Juris Rn. 3 ff. und 6; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, Juris Rn. 18 ff.; vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, Juris Rn. 3 ff., vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – , Juris Rn. 3 ff., und vom 5. Juli 2013 – 13 B 631/13 –, Juris Rn. 15. 3. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch der konkrete Einwand gegen die Verrechnung eines durch das Verwaltungsgericht jedenfalls in Betracht gezogenen zusätzlichen Lehrdeputats von zwei Lehrveranstaltungsstunden aufgrund der Besetzung einer halben Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer unbefristet beschäftigten, aber arbeitsvertraglich zu nur zwei Lehrveranstaltungsstunden verpflichteten Angestellten am Institut für Vegetative Physiologie mit dem Lehrdeputat aus unbesetzten Stellen im Umfang von – unstreitig – insgesamt zehn Lehrveranstaltungsstunden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Verrechnung von zusätzlichen Deputatstunden mit den Deputaten von vakanten Stellen nicht gegen das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO verstößt, sondern lediglich dem Umstand Rechnung trägt, das solche Lehrleistungen der Lehreinheit nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 – 13 B 375/16 – Juris Rn. 8 und vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 –, Juris Rn. 5. Mit dieser auch durch das Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht im Einzelnen auseinander, so dass weitere Erwägungen hierzu nicht anzustellen sind. 4. Soweit der Antragsteller auf etwaige künftige Haushaltsmittel aus der sog. Hochschulvereinbarung zwischen der Landesregierung und den Hochschulen des Landes für die Jahre 2017 bis 2021 und eine korrespondierende Verpflichtung der Hochschulen, verstärkt unbefristete Stellen zu schaffen, verweist, ist ein Zusammenhang mit der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im hier allein streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 schon in zeitlicher Hinsicht nicht erkennbar. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senats, dass ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen aufgrund derartiger hochschulpolitischer Vereinbarungen solange nicht hergeleitet werden kann, wie Studienplätze aufgrund dieser Vereinbarungen noch nicht geschaffen worden sind; vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 –, Juris Rn. 3 f.; vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, Juris Rn. 3 f., vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 –, Juris Rn. 3 f. und vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, Juris Rn. 5 f. jeweils m.w.N. 5. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. April 2017 erstmals den vermeintlichen Einsatz zusätzlicher, aus „Qualitätssicherungsmitteln“ finanzierter Stellen ohne eine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung thematisiert, ist dieser Einwand schon nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht. Er ist im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert, weil sich den wenigen und pauschalen Ausführungen hierzu nicht hinreichend entnehmen lässt, auf welcher Tatsachengrundlage der Antragsteller davon ausgeht, dass sich die von ihm bezeichnete Problematik mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Studiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin stellt. 6. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist es zudem nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von einer Betrachtung der ersten vier Fachsemester von dem Ansatz einer Schwundquote nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO abgesehen hat, weil es der Antragsgegnerin dort nach den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts stets gelungen ist, frei werdende Studienplätze wieder zu besetzen. Der hiergegen allein geltend gemachte Einwand, nach den Verhältnissen des Modellstudiengangs müsse der gesamte Studiengang bis einschließlich des zwölften Fachsemesters in die Betrachtung einbezogen werden, geht nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen des Senats, nach denen eine Berechnung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin anhand der Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung für den ersten Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (dazu unter Ziffer 1), ins Leere. 7. Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass den im Wintersemester 2016/2017 für das erste Fachsemester festgesetzten 189 Studienplätzen insgesamt 195 Einschreibungen gegenüberstehen und damit keine weiteren Studienplätze verfügbar sind. Der Vorlage von Immatrikulationslisten unter Angabe von Einschreibedaten, Beurlaubungsdaten und Angaben zur studentischen Vorgeschichte, insbesondere zu bereits erbrachten und anrechenbaren Leistungen, bedurfte es unter den vorliegenden Umständen dazu nicht. Insbesondere fehlen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich unter den mitgeteilten Einschreibungen Studierende befinden, die bereits andernorts das Physikum abgelegt haben und deshalb die Lehrveranstaltungen des ersten Semesters nicht besuchen. Abgesehen davon kommt es für die Kapazitätsberechnung nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2016 – 13 B 113/16 und 13 B 114/16 – jeweils Juris Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.