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Beschluss

16 B 245/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0529.16B245.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller fehle wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen die Kraftfahreignung (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Denn der Senat nimmt in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, dass den im Straßenverkehr unter THC‑Einfluss angetroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der sich darauf beruft, es habe sich um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend trifft, die näheren Umstände dieses Konsums in substanziierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern, was dem Betreffenden schon wegen der Singularität dieses Vorganges unschwer möglich sein sollte und auch zuzumuten ist. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden. Vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 47 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Zu der zu erwartenden Darstellung gehört u. a. eine in sich schlüssige Darstellung der äußeren Umstände, die den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass der Wert von 2,1 ng/ml THC/Serum, der in der dem Antragsteller am 17. Mai 2016 um 20.34 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, auf den behaupteten Erstkonsum gegen 14.00 Uhr bei einem als Zeugen benannten Freund zurückzuführen ist. Denn nach gesicherten Erkenntnissen sinkt der THC‑Wert selbst bei nicht cannabisunerfahrenen Personen nach dem Konsum der höheren von zwei zur Auswahl stehenden THC‑Dosen innerhalb von sechs Stunden bei einer Standardabweichung von 0,5 im Mittel schon geringfügig unter 1 ng/ml Serum. Vgl. hierzu Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361, 365. Der Cannabiskonsum müsste vor diesem Hintergrund zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben. Nach dieser Studie wird ein Wert von 2 ng/ml THC/Serum auch bei Inhalation der höheren Dosierung von 500 ng/Körpergewicht bereits drei bis vier Stunden nach der Drogenaufnahme erreicht. Der Antragsteller müsste entsprechend nicht - wie behauptet - zu Beginn des Besuchs bei seinem Freund ab 13.30 Uhr, sondern eher in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Aufbruch gegen 18:00 Uhr einen Joint geraucht haben, um noch zweieinhalb Stunden später den festgestellten THC-Wert im Serum aufzuweisen. Den behaupteten Probierkonsum hat der Antragsteller ferner auch nicht durch die ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung stehenden Mittel zur Glaubhaftmachung belegt. So hat er zur Bestätigung seiner Schilderung keine eidesstattliche Versicherung des von ihm als Zeugen benannten Freundes I. P. vorgelegt. Schließlich ist die Interessenabwägung im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum - einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, erweist sich das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr als seinem individuellen Mobilitätsinteresse selbst mit Blick auf die Bedeutung der Fahrerlaubnis für eine berufliche Tätigkeit übergeordnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).