Beschluss
23 L 855/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0521.23L855.24.00
19Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 23 K 7004/23 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2023 wiederherzustellen hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2023 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2023, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in der hier zum Erlass des Bescheids geltenden Fassung vom 1. September 2023 (im Folgenden: FeV a.F.). Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV a.F. Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV a.F. insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV a.F. vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Zu einem solchen Mangel zählte im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der hier geltenden Fassung vom 1. September 2023 (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV a.F.) auch die gelegentliche Einnahme von Cannabis, wenn es dem Konsumenten an einem Trennungsvermögen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV a.F. die §§ 11 bis 14 FeV a.F. entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV a.F. bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 19. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4 f. Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin hier gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV a.F. auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, da dieser das geforderte Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 30. August 2023 – am 1. September 2023 zugestellt – ist rechtmäßig. Zunächst ist die Anordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die durch das Gutachten zu beantwortende Frage – „ Kann der Führerscheininhaber/die Führerscheininhaberin zukünftig den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen? “ – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls – hier: Feststellung einer THC-Konzentration von 2,2 ng/ml und Anzeichen für fehlendes Trennungsvermögen aufgrund des Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 6. April 2023 – festgelegt, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV a.F. Zudem genügt die Begutachtungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV a.F., wonach der Betroffene in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel zu unterrichten ist. Aus der Zusammenschau des in der Anordnung zugrunde gelegten Sachverhalts, der Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. und der durch das Gutachten zu beantwortenden Fragestellung, mit der die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers in Hinblick auf ein fehlendes Trennungsvermögen hat, wurde der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht. Ferner hat die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV a.F. auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV a.F. und entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV a.F. auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung hingewiesen. Auch wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er Einsicht in die der Untersuchungsstelle zu übersendenden Unterlagen nehmen kann, § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 3 FeV a.F. Ferner ist die festgelegte Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens nicht zu beanstanden. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Gutachtenanordnung. Sie ist auf die einschlägige Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Dass diese Regelung ab dem 1. April 2024 im Zuge der Änderung der FeV aufgrund von Art. 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) weggefallen ist und nunmehr für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik der neu eingeführte § 13a FeV anzuwenden ist, ist unerheblich. Im hier – für die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage geltenden – entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 5. Dezember 2023 war die genannte Vorschrift noch nicht in Kraft. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht als gelegentlichen Cannabiskonsumenten i.S.d. §14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. eingestuft. Mit einem gelegentlichen Konsum ist ein Konsum dergestalt gemeint, dass der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 17-21; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris Rn. 32. Indes kann von einem erst- und einmaligen Cannabiskonsum nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene einen solchen Probierkonsum schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt. Es bedarf einer substantiierten, widerspruchsfreien und inhaltlich nachvollziehbaren Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris Rn 46 m.w.N. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 16 B 245/17 –, juris Rn. 2 m.w.N. So liegt es hier. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt erläutert, welche Umstände und Motive ihn dazu veranlasst haben, im Vorfeld der Fahrt vom 6. April 2023 Cannabis zu sich zu nehmen. Auch lagen aufgrund des Vorfalls vom 6. April 2023 – Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis und einer nachgewiesenen THC-Konzentration von 2,2 ng/ml im Blutserum – Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründet haben. Eine Verletzung des in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. normierten Gebots, den gelegentlichen Konsum vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, begründet gemäß §§ 46 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. klärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung des gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Dieser verletzt bereits dann das Trennungsgebot, wenn er ein Kraftfahrzeug führt, obwohl es möglich ist, dass seine Fahrsicherheit infolge des vorangegangenen Cannabiskonsums beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 8/18 –, juris Rn. 10. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung kann – auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 – davon ausgegangen werden, dass bereits bei einer festgestellten THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 –3 C 8/18–, – 3 C 13/17 –, – 3 C 2/18 –, juris jeweils 2. Leitsatz. Der Antragsteller hat das in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. normierte Trennungsgebot verletzt. Er hat am 6. April 2023 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und dabei den maßgeblichen Grenzwert überschritten. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 16. Mai 2023 wurde THC in einer Konzentration von 2,2 ng/ml im Blutserum nachgewiesen. Ob der Antragsteller bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss tatsächlich fahruntüchtig war, ist demgegenüber unerheblich. Denn für die ordnungsrechtliche, an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtete Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei Cannabiskonsum zuverlässig vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004, – 19 B 862/04 –, juris Rn 6; OVG Saarland, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 1 B 23/07 –, juris Rn 4. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit dem Einwand, dass die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. gestützte Gutachtenanordnung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin unter Verkennung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV allein aufgrund des einmaligen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG Eignungszweifel angenommen habe. Die Antraggegnerin hat nicht nur auf die Tatsache, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, abgestellt, sondern auch die festgestellte THC-Konzentration von 2,2 ng/ml berücksichtigt. In diesem Fall, durfte die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – von Eignungszweifeln hinsichtlich eines Trennungsvermögens ausgehen und diesen Zweifeln mit einer auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. gestützten Gutachtenanordnung nachgehen. Nur so lässt sich zur abschließenden Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung aufklären, ob der Konsument künftig zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris Rn. 24, 27. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Annahme von Eignungszweifeln unter den gegebenen Umständen auch nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV a.F. entgegen. Danach ist – also zwingend – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a des StVG begangen wurden. Dagegen ist der hier einschlägige § 14 Abs. 3 Satz 1 FeV a.F. als Ermessensnorm ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat es – in Kenntnis der zwingenden Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV a.F. – durch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. gerade in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Vorliegen von weiteren Tatsachen eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Dass diese Ermessensvorschrift von der Fahrerlaubnisbehörde bei erstmalig festgestellter Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Cannabiseinfluss, welches eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG darstellt, ab einer nachgewiesenen THC-Konzentration von 1,0 ng/ml angewandt wird, dient einer effektiven Gefahrenprävention und widerspricht nicht § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV a.F. Ferner kann auf den hiesigen Sachverhalt nicht das vom Antragsteller zitierte Urteil des BVerwG vom 6. April 2017 – 3 C 24/15 – übertragen werden. Dieses Urteil verhält sich nicht zu der vorliegend entscheidungserheblichen Frage, wann im Falle eines gelegentlichen Cannabiskonsums weitere Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. Zweifel an der Eignung begründen. Vielmehr wird dort im Kontext eines Alkoholkonsums festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren entzogen worden sei, nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen dürfe. Ungeachtet der Tatsache, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist, scheidet eine Übertragung der Entscheidung bereits deshalb aus, weil eine unterschiedliche Behandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials für die Verkehrssicherheit und der unterschiedlichen Wirkungsweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 8/18 –, juris Rn. 41. Die Gutachtenanordnung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere ist kein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens erkennbar. Soweit der Antragsteller einwendet, es stelle eine bloße „Förmelei“ dar, wenn die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der alten Rechtslage zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis von einer mangelnden Fahreignung ausgehe, obwohl diese nach der nunmehr geltenden, geänderten Rechtslage im Neuerteilungsverfahren ohne Anordnung einer Untersuchung von seiner Eignung ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilen müsse, so verfängt dies nicht. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Fahrerlaubnis nach der nunmehr seit dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage ohne Weiteres wiedererteilt werden müsste. Aufgrund des dargelegten Verstoßes gegen das Trennungsgebot und der festgestellten THC-Konzentration von 2,2 ng/ml – als ein Wert bei dem die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht – ist auch unter Berücksichtigung der neu geregelten Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht sicher von einer Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. In Ermangelung eines gesetzlich geregelten Grenzwerts, ab dem ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum auszugehen ist, sieht die Kammer keinen Anlass von dem in der Rechtsprechung anerkannten Wert von 1,0 ng/ml THC-Konzentration im Blutserum abzuweichen. Ist – wie hier – der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffnet, so steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Vielmehr ist der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris Rn. 24 m.w.N. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihr aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.