Beschluss
6 B 403/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0530.6B403.17.00
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Leitsätze
Die Gründe für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens müssen nicht im Einzelnen in der Benachrichtigung der Bewerber aufgeführt werden; ausreichend ist, dass diese schriftlich dokumentiert werden und sich der Betroffene weitergehende Kenntnisse durch Akteneinsicht verschaffen kann.
Zu sachlichen Gründen für den Abbruch eines Auswahlverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gründe für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens müssen nicht im Einzelnen in der Benachrichtigung der Bewerber aufgeführt werden; ausreichend ist, dass diese schriftlich dokumentiert werden und sich der Betroffene weitergehende Kenntnisse durch Akteneinsicht verschaffen kann. Zu sachlichen Gründen für den Abbruch eines Auswahlverfahrens. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens zusteht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller werde durch den Abbruch nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da er zuvor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aus dem Bewerberkreis ausgeschieden worden sei. Ob letzterer Erwägung zu folgen ist, kann offen bleiben. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366 = juris, Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 28, vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 19, und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 20, sowie Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 1 B 628/16 -, juris, Rn. 7. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier entsprochen. Sie hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. und 6. Januar 2017 mitgeteilt, aufgrund einer aktuellen Entwicklung stehe die Stelle derzeit nicht mehr zur Besetzung an. Das Stellenbesetzungsverfahren werde aus personalwirtschaftlichen Gründen beendet. Ferner hat sie im Vermerk vom 23. Dezember 2016 die Abbruchgründe im Einzelnen dokumentiert. Dass hier weitere, im vorgenannten Schreiben nicht erwähnte Gründe genannt werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung. Ausreichend ist, dass sich der Betroffene weitergehende Kenntnisse zumutbar durch Akteneinsicht verschaffen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 1 B 628/16 -, a. a. O., Rn. 12. Eine andere Betrachtung ist hier nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2017 ein Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers abgelehnt hat. Dieses bezog sich nicht auf die Gründe der Abbruchentscheidung, sondern war darauf gerichtet zu erfahren, warum der Antragsteller nicht zum Vorstellungstermin eingeladen, also vorab aus dem Bewerberkreis ausgeschieden worden war. Insoweit ging die Antragsgegnerin davon aus, dies habe sich mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erledigt. Im Übrigen ist nicht näher vorgetragen und auch nicht plausibel, dass dem Antragsteller, der selbst seit Oktober 2009 als Abteilungsleiter im Fachbereich 51 (Kinder, Jugend und Familie) tätig ist, dessen Leitung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, die zentralen Gründe für den Abbruch nicht ohnehin soweit bekannt waren, dass er seine Rechtsschutzaussichten abschätzen konnte. Auf die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage, ob und inwieweit dem Antragsteller bereits zuvor die Gründe für sein Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren mitzuteilen gewesen wären, kommt es hier nicht an. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch materiell rechtmäßig. Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Das ihm zustehende weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt. Liegt ein sachlicher, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarer Grund für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens vor, werden schützenswerte Rechte der Bewerber nicht berührt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, a. a. O., Rn. 22, und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, NVwZ 2016, 237 = juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155 = juris, Rn. 18, sowie Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 27, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 12 und 15 ff., und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn.19; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris, vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -, juris, vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 5. April 2017 - 6 A 1973/15 -, juris, Rn. 5. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann sowohl aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt gerechtfertigt werden als auch aus Gründen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 1 B 628/16 -, juris, Rn. 9 So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Gründe, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden, liegen etwa darin , dass kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Der Dienstherr kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat oder gerichtlich entschieden wurde, dass das bisherige Verfahren fehlerbehaftet ist. Unsachlich hingegen sind Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 6 A 501/13 ‑, juris, Rn. 9. Diesen Vorgaben genügt die Abbruchentscheidung, die auf mehreren Erwägungen beruht. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2016 war Auslöser für den Abbruch, dass die allein für geeignet gehaltene Kandidatin ihre Bewerbung zurückgezogen hat. Daraufhin hat der bisherige Amtsinhaber sich damit einverstanden erklärt, weitere sechs Monate im Amt zu bleiben und seine Altersteilzeit zu verschieben. Ferner sollte nunmehr zunächst das sog. IMAKA-Gutachten vom 25. November 2016 zu möglichen Strukturveränderungen des Amts für Kinder, Jugend und Familie ausgewertet und eine organisatorische Teilung des Fachbereichs geprüft werden. Auch wurde die Einbeziehung einer externen Beratungsfirma („I. “) erwogen. Damit liegen hinreichende sachliche Gründe für die Abbruchentscheidung vor. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sich aufgrund seiner Organisationsgewalt noch im laufenden Auswahlverfahren entscheidet, ein ausgeschriebenes Amt (zunächst) doch nicht zu vergeben. Der Bewerbungsverfahrensanspruch und der daraus hergeleitete Anspruch, das vom Dienstherrn abgebrochene Verfahren fortzuführen, setzen voraus, dass das zu vergebene Statusamt oder der zur Besetzung vorgesehene höherwertige Dienstposten weiter zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 1 B 628/16 -, juris, Rn. 14 ff. Ob es unter diesem Gesichtspunkt für einen Abbruch schon reicht, wenn der Amtsinhaber – wie hier – entgegen der ursprünglichen Planung ein halbes Jahr später ausscheidet und die Stelle deshalb nur für einen überschaubaren Zeitraum nicht zur Verfügung steht, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Umstand lässt jedenfalls in Kombination mit den weiter angeführten Gründen die Abbruchentscheidung als ermessensgerecht erscheinen. Ein Stellenbesetzungsverfahren kann grundsätzlich auch dann abgebrochen werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, aber – wie hier – ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, weil kein Bewerber den Erwartungen entspricht, etwa weil der einzig für geeignet gehaltene Bewerber nicht mehr zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 27, und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2010 ‑ 6 A 1966/08 -, NVwZ-RR 2011, 65 = juris, Rn. 11, und vom 18. August 2016 - 6 B 890/16 -, juris, Rn. 6. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, die Antragsgegnerin habe dies nicht annehmen dürfen, da sie ihn zu Unrecht vorab aus dem Bewerberkreis ausgeschieden und deshalb ein Auswahlgespräch mit ihm gar nicht geführt habe. Zum einen darf sich der Dienstherr auch dann zur erneuten Ausschreibung entschließen, wenn er mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle bzw. des Dienstpostens eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber erhalten will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O., Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2010 - 6 A 1966/08 -, a. a. O., Rn. 13, und vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, juris, Rn. 15. Diesem Zweck diente offenbar auch die Erwägung, eine externe Beratungsfirma in die erneute Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens einzubeziehen. Zum anderen führt das Beschwerdevorbringen deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung, weil die Antragsgegnerin diese ergänzend auf weitere, Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte organisatorische Gründe gestützt hat. Es lag seit Ende November 2016 ein neues Gutachten zu einer Neustrukturierung des Fachbereichs vor, das ausweislich des Vermerks vom 23. Dezember 2016 mit dem möglichen Ergebnis einer Teilung des Fachbereichs geprüft werden sollte. Der Dienstherr entscheidet aufgrund seiner Organisationsgewalt, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, a. a. O., Rn. 16. Subjektive Rechte des Beamten bestehen insoweit nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstherr eine entsprechende Entscheidung erst nachträglich, also nach Eröffnung eines Auswahlverfahrens, trifft und diesem damit die Grundlage entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O., Rn. 26. Aus den vom Antragsteller zuletzt - außerhalb des Beschwerdebegründungsfrist – noch angeführten Umständen, die Abteilungsleiter seien in Strukturänderungsüberlegungen nicht einbezogen worden und zu einer Teilung des Fachbereichs sei es ausweislich der Stellenausschreibung vom 24. März 2017 nicht gekommen, folgt nicht, dass die im Dezember 2016 getroffenen Abbruchentscheidung ermessensfehlerhaft war. Der Hinweis auf das IMAKA-Gutachten vom 25. November 2016 im Vermerk vom 23. Dezember 2016 ist auch nicht mit Blick auf den jüngsten Vortrag des Antragstellers sachwidrig, es liege seit Juni 2016 ein "Ergebnisbericht für die Stadtverwaltung N. " vor. Dieser beinhaltet ausweislich des übersandten Deckblatts "Aufgabenkritik und Geschäftsoptimierung in der Stadtverwaltung N. : Produktprofil HzE" (Hilfe zur Erziehung). Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass darin auch schon Ausführungen zu grundlegenden Strukturveränderungen des Fachbereichs enthalten waren. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Abbruchentscheidung das Ziel verfolgte, den Antragsteller als unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Letzteres scheidet hier aus, da die Antragsgegnerin allein die abgesprungene Bewerberin für geeignet hielt. Die Abbruchentscheidung zielte auch nicht missbräuchlich auf die Verhinderung der Stellenbesetzung mit dem Antragsteller. Dieser war vielmehr schon zuvor aus dem Bewerberkreis ausgeschieden und nicht zum Auswahlgespräch eingeladen worden, da die Antragsgegnerin ihn aus gesundheitlichen Gründen für ungeeignet hielt. Ob dies zu Recht geschah, ist hier unerheblich. Der zeitlich nachgelagerte Abbruch des Auswahlverfahrens konnte in einer solchen Situation jedenfalls nicht mehr willkürlich allein der Benachteiligung des Antragstellers dienen. Schließlich ist ein gezielter Ausschluss des Antragstellers auch deshalb nicht anzunehmen, weil er in das folgende, derzeit noch laufende Auswahlverfahren als Bewerber einbezogen worden ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, a.a.O., Rn. 17. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren weist der Senat vor dem Hintergrund der Abwicklung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens darauf hin, dass es dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügen dürfte, die Auswahlentscheidung allein auf der Grundlage von Auswahlgesprächen zu treffen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.