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Beschluss

1 A 1368/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0607.1A1368.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.868,02 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.868,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Soweit das Zulassungsvorbringen insoweit überhaupt den Anforderungen an eine ausreichende Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügen sollte, woran es zumindest teilweise schon fehlt, stellt es die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls in der Sache nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Beihilfe gerichtete, verspätet erhobene Klage als jedenfalls unbegründet abgewiesen. Soweit Beihilfe abgelehnt worden sei, sei der Beihilfeantrag des Klägers – was hier unstreitig ist – nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW als einer den materiell-rechtlichen Anspruch begrenzenden Ausschlussfrist gestellt worden. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht – wie der Kläger meint – auf § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW gestützt werden. Denn das Fristversäumnis sei hier nicht entschuldbar. Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung müsse insoweit ein strenger Maßstab angelegt werden. Gemessen hieran sei es dem Kläger trotz der vorgetragenen Knieschmerzen zumutbar möglich gewesen, nach Kenntniserlangung von der Vorverlegung des Termins für die geplante Knieoperation, also Anfang November 2014, einen Beihilfeantrag zu den Aufwendungen aus Dezember 2013 unter Ausfüllen den entsprechenden Vordrucks zu stellen und einzureichen, und zwar neben den weiteren Dingen, die er nach seinem Vorbringen zu jener Zeit noch kurzfristig zu erledigen gehabt habe. Als einen in Beihilfeangelegenheiten über viele Jahre erfahrenen Versorgungsempfänger hätte den Kläger das Stellen des Beihilfeantrags unter Beifügung der zugehörigen Belege nicht in erheblichem Maße Mühe und Zeitaufwand gekostet. Dem hält die Zulassungsbegründung zunächst entgegen: Die Auffassung, dass das Fristversäumnis in dem vorliegenden Fall nicht entschuldbar sei, könne nach dem erstinstanzlich ausführlich vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt wie auch angesichts der in diesem Punkt recht dürftigen Ausführungen in dem Urteil nicht nachvollzogen werden. Es liege hier vielmehr ein typischer und klarer Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW vor. Dieses Vorbringen, welches global an erstinstanzlichen und insofern vom Verwaltungsgericht grundsätzlich bereits gewürdigten Sachvortrag anknüpft, ist deutlich zu allgemein gehalten, um den Darlegungsanforderungen eines Zulassungsantrags zu genügen. Es bleibt inhaltlich substanzlos und stellt der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht ergebnishaft lediglich die eigene, davon abweichende Auffassung entgegen, ohne die Sachargumente des Urteils substantiiert anzugreifen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. Soweit das Zulassungsvorbringen weiter anführt, dass es dem Kläger nicht „nur“ aufgrund der Vorverlegung des Operationstermins, sondern auch noch wegen einer ganzen Reihe weiterer widriger Umstände unmöglich gewesen sei, den Beihilfeantrag zu den Aufwendungen aus Dezember 2013 fristgerecht einzureichen, verlässt es damit die tragende Begründung des angefochtenen Urteils, welche auf die Betrachtung von Handlungsmöglichkeiten des Klägers speziell in dem Zeitraum zwischen der Mitteilung über die Verschiebung des November-Operationstermins (Anfang November 2014) und dem am Ende geltenden Operationstermin selbst (11. November 2014) fokussiert ist. Schon deswegen vermag auch dieser, den sich über Monate hinziehenden Gesamt zeitraum der vorbereitenden Planung und Durchführung der Knieoperation mitsamt der anschließenden Rehabilitation wie auch einer zwischenzeitlichen Behandlung (MRSA) in den Blick nehmende Vortrag die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht zu leisten. Darüber hinaus überzeugt dieser Vortrag auch in der Sache nicht. Denn er zeigt weder substantiiert noch (bei lebensnaher Betrachtung) schlüssig auf, warum der nach dem Vorbringen in seiner körperlichen Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkte und an heftigen Schmerzen leidende Kläger beispielsweise seine zahlreichen Arzttermine durchaus wahrnehmen, in dem gesamten von ihm in Bezug genommenen Zeitraum von mehreren Monaten aber angeblich an keinem einzigen Tag die benötigte Zeit gefunden hat, den in Rede stehenden und – wie der Kläger wusste oder zumindest wissen musste – fristgebundenen Beihilfeantrag über Aufwendungen in bedeutsamer Höhe zu erstellen und samt Anlagen einzureichen. Zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger wusste, dass die Operation entgegen ursprünglicher Planung nicht schon im September 2014, sondern erst im November jenes Jahres anstehen würde, musste er im Übrigen konkret einkalkulieren, dass es mit einer noch rechtzeitigen Antragstellung hinsichtlich der beihilfefähigen Aufwendungen aus Dezember 2013 knapp werden könnte. Ein noch weiteres Zögern mit der Antragstellung fiel insofern gemessen an dem anzulegenden Maßstab eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sorgfältig und sachgerecht wahrnehmenden Beamten in die eigene Risikosphäre und ist im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 auch bei Mitberücksichtigung der vom Kläger in jenen Zeitraum datierten behandlungsbedürftigen Erkrankung, welche nicht erkennbar auch eine stationäre Behandlung einschloss, nicht entschuldbar. Ebenso wenig kann sich der Kläger als entschuldigenden Umstand durchgreifend auf eine bei Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags unter Umständen vernachlässigte Eigenorganisation beim Sammeln und Aufbewahrung der benötigten Belege (hier betreffend den Zeitraum Dezember 2013) berufen, was den Aufwand der Erstellung von Beihilfeanträgen gegebenenfalls erhöht hat, bei der dem Beamten grundsätzlich abzuverlangenden Sorgfalt aber vermeidbar war. Soweit der Kläger in seinem „ergänzend(en)“ Begründungsschriftsatz vom 23. August 2016 Bezug nehmend auf die Antragserwiderung des Beklagten zugleich ein bestimmtes Argument des Verwaltungsgerichts – Kläger sei ein in Beihilfeangelegenheiten erfahrener Beamter/Versorgungsempfänger – erstmals konkret angreift, ist dies nicht mehr innerhalb der Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geschehen und deswegen für die Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen hat der Kläger das betreffende Argument wohl auch missverstanden. Es verhält sich nicht zu den krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen, die der Kläger seinerzeit zu beklagen hatte, sondern soll ersichtlich nur verdeutlichen, dass der Kläger aufgrund seiner Erfahrungen mit früheren Beihilfeangelegenheiten eine gewisse Routine in den mit dem Ausfüllen und Fertigstellen von Beihilfeanträgen verbundenen Handlungen gehabt hat. Eben diesen Aspekt hat das Verwaltungsgericht – ohne Rechtsfehler – in seine Bewertung einbezogen, welche Mühe und welcher Zeitaufwand für die betreffenden Vorgänge im Fall des Klägers anzusetzen gewesen wäre. Soweit sich der Kläger im Rahmen der weiteren Ausführungen in dem angesprochenen Schriftsatz – insofern möglicherweise eine Bewertung als Ergänzung frühere Vorbringens gestattend – schon betreffend die Zeit vor seinem Krankenhausaufenthalt als „quasi handlungsunfähig“ beschreibt, ist das auf der Grundlage des eigenen Vorbringens nicht nachvollziehbar. Einerseits wird in dem betreffenden Zusammenhang die besondere Heftigkeit der Schmerzen betont, andererseits zugleich darauf hingewiesen, dass der Kläger starke Schmerzmittel eingenommen habe. Wie sich Letzere auf den Zustand des Klägers ausgewirkt haben, wird aber nicht angegeben. Ebenso wenig wird erläutert, wie es der Kläger als „quasi handlungsunfähige“ Person, die im Übrigen nach seinem Vorbringen völlig auf sich allein gestellt sei, überhaupt bewerkstelligt hat, ohne fremde Hilfe die angeführten (nahezu) täglichen Arztbesuche vorzunehmen oder etwa auch die täglichen Verrichtungen im Haushalt zu erledigen. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen einem mit dem Antrag möglicherweise sinngemäß mit geltend gemachtem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Auf Seite 3 der Antragsschrift sowie ergänzend auch in dem Schriftsatz vom 23. August 2016 ist angeführt, das Verwaltungsgericht habe diverse (dort näher bezeichnete) Sachverhaltsumstände bei seiner Entscheidung angeblich nicht „berücksichtigt“. Darin könnte sinngemäß die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs liegen. Dieses Vorbringen rechtfertigt aber schon deshalb keine Zulassung der Berufung, weil mit dem bloßen, die Anforderungen an einen insoweit unter Umständen in Betracht kommenden Verfahrensfehler nicht ansatzweise erläuternden Verweis auf die Nichtberücksichtigung von Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes ersichtlich nicht genügt wird. Davon abgesehen ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der in Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW erkennbar vorgenommenen Gesamtwürdigung des Sachverhalts der Bewertung des Klägers im Ergebnis nicht gefolgt ist, kein Indiz dafür, dass bestimmter Klägervortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde. Im Rahmen der Entscheidungsgründe eines Urteils muss das Gericht in der Regel auch nicht notwendig auf jeden Einzelaspekt des Vortrags eines Beteiligten ausdrücklich eingehen. Dass hier insoweit ein besonderer Fall vorgelegen hätte, legt das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 VwGO. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.