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Beschluss

13 K 3337/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0821.13K3337.19.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Kläger die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Dem Begehren der Kläger ist zu entnehmen, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sinngemäß für den Klageantrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 zu verpflichten, ihnen eine Beihilfe in Höhe von 0 € (= 70 % von 0 €) zu gewähren, erstreben. Der im schriftsätzlich angekündigten Klageantrag genannte „weitere Beihilfeanspruch von insgesamt 0 €“ bezeichnet lediglich die nicht anerkannten Aufwendungen, zu denen den Klägern im Erfolgsfall eine Beihilfe in Höhe des für die vormalige Beihilfeberechtigte geltenden Bemessungssatzes gewährt werden könnte. Die Klage ist mit dem vorbezeichneten Antrag nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Prozessführungsbefugnis, also das Recht und die Fähigkeit, über das behauptete Recht (hier: einen – vererblichen - Anspruch auf Gewährung von Beihilfe) einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, zu. Denn dieser ist mit Beschluss des Amtsgerichts T1 vom 8. Februar 2019 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der vormaligen Beihilfeberechtigten bestellt worden. Vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 9. Oktober 2018 – 4 U 808/18 -, juris, Rdnr. 3. Die Klage ist aber voraussichtlich unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe in der begehrten Höhe, weil der von dem Nachlasspfleger am 22. Mai 2019 gestellte Beihilfeantrag bezogen auf die Rechnungen vom 26. Februar 2018, 28. Februar 2018, 15. März 2018 sowie 28. März 2018 die Antragsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV -) in der Fassung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) nicht wahrt. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 wird sich als rechtmäßig erweisen und dürfte die Kläger nicht in Rechten verletzten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe in der begehrten Höhe. Die Kläger haben die Antragsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV versäumt. Diese lief, ausgehend von den jeweiligen Rechnungsdaten, zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 28. März 2019 ab; der (formlose) Beihilfeantrag des Nachlasspflegers vom 21. Mai 2019 ging am Folgetag bei dem Bundesverwaltungsamt ein. Namentlich kann nicht angenommen werden, dass die Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV mit dem Erbfall am 6. März 2018 neu angelaufen wäre mit der Folge, dass zumindest hinsichtlich der beiden Belege aus Februar 2018 die Jahresfrist gewahrt worden wäre. Denn durch den Tod des Beihilfeberechtigten wird die Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV weder unterbrochen noch beginnt sie mit diesem Zeitpunkt neu zu laufen, weil sie andernfalls ihren Sinn verlieren würde, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Saarland, Beschluss vom 26. September 2012 – 1 A 137/12 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.; siehe auch: OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2018 – 1 A 272/16 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2018, 979, 980. Die Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV ist eine Ausschlussfrist, d.h. grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe mit Fristablauf endgültig. So: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2016 – OVG 4 M 6.16 -, Beck-RS 2016, 122232; den Charakter einer Ausschlussfrist ebenfalls bejahend: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. März 2018 – 5 LC 21/16 -, juris, Rdnr. 72. Ob vor diesem rechtlichen Hintergrund und auch der Bestimmung des § 32 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach eine Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich der Ausschluss aus einer Rechtsvorschrift ergibt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt in Betracht kommen kann, wie es gleichwohl die Verwaltungsvorschriften zur BBhV (VVzBBhV) unter Ziff. 54.1.1 vorsehen, mag dahinstehen. Vgl. verneinend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25. Juli 2012 – 1 A 2253/11 -, juris, Rdnr. 30 für die vergleichbare Fristbestimmung im hessischen Beihilfenrecht. Denn selbst wenn man die Grundsätze des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG heranzieht, wäre vorliegend nicht erkennbar, dass der Nachlasspfleger, dessen Verschulden sich die Kläger wegen dessen Eigenschaft als ihr gesetzlicher Vertreter zurechnen lassen müssen, ohne Verschulden im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gehindert gewesen ist, die einjährige Antragsfrist einzuhalten. An einem Verschulden fehlt es, wenn dem Betroffenen unter Zugrundelegung des Maßstabs eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten nach den gesamten Umständen des Falles kein Vorwurf aus der Fristversäumnis zu machen ist, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Vgl. nur: OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 A 4638/05 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks m.w.N. Die Kläger haben insoweit geltend gemacht, dass dem Nachlasspfleger lediglich 18 Tage Zeit bis zum erstmaligen Eingreifen der Ausschlussfrist verblieben wäre. In diesem Zeitraum sei es nicht möglich gewesen, sich über die unbekannten Verhältnisse der Erblasserin ein Bild zu machen. Dieses Vorbringen genügt in seiner Allgemeinheit nicht, um eine Unzumutbarkeit der Fristeinhaltung zu belegen. Es ist nämlich nicht vorgetragen worden, dass die Dinge gerade in dem hier in Rede stehenden konkreten Erbfall der vormaligen Beihilfeberechtigten so kompliziert gelegen haben, dass eine Sichtung der Unterlagen in einem Zeitraum von knapp drei Wochen nicht möglich gewesen wäre. Umstände, die gerade den konkreten Erbfall der vormaligen Beihilfeberechtigten besonders verkompliziert haben oder aufwändig erscheinen lassen, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Vielmehr haben sich die Kläger darauf beschränkt, eine allgemeine Situation zu beschreiben, auf die sich ein Nachlasspfleger üblicherweise einzustellen hat. Vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung der Unzumutbarkeit rechtzeitiger Antragstellung OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 A 1368/16 ‑, juris, Rdnr. 7. Lediglich am Rande weist das Gericht darauf hin, dass – wie aber die Beklagte meint – ein Verschulden nicht bereits deshalb zu bejahen sein dürfte, weil der Nachlasspfleger den Antrag in der (irrigen) Annahme gestellt habe, im vorliegenden Fall greife die Frist des § 211 BGB. Hier erscheint es vielmehr so, dass dieser erst, nachdem er durch das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 29. Mai 2019 auf die Fristproblematik aufmerksam gemacht worden ist, § 211 BGB als argumentative Hilfe ins Feld geführt hat – mutmaßlich deshalb, weil ihm die Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV im Zeitpunkt der Antragstellung nicht geläufig gewesen ist. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend fehlt es auch an den formellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung. Denn diese ist grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren. Dieser muss gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Weder haben die Kläger über den Nachlasspfleger einen solchen Antrag gestellt. Stattdessen haben sie mit Schreiben vom 11. Juni 2019 erstmals auf die Vorschrift des § 211 BGB hingewiesen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass ein Fall des § 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG vorliegen würde und auch ohne Antrag über eine Wiedereinsetzung zu entscheiden gewesen wäre, ist, wie das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2018 zutreffend ausgeführt hat und worauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden kann, auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gewahrt. Schließlich kann auch nicht die Bestimmung des § 211 Satz 1 BGB über die sechsmonatige Ablaufhemmung bei Verjährung von zu einem Nachlass gehörenden Anspruch eingreifen. Zwar mag es in Fällen der vorliegenden Art aus Sicht eines Nachlasspflegers wünschenswert erscheinen, wenn der Verordnungsgeber der BBhV eine § 13 Abs. 3 Satz 3 der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) entsprechende Bestimmung aufgenommen hätte. Allein der Umstand, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber dies getan hat, ist Indiz dafür, dass § 211 BGB in Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV eben nicht – auch nicht analog – anwendbar ist. Dies ist sowohl mit dem Charakter der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV unvereinbar, vgl. hierzu: Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, Rdnr. 6 zu § 211 BGB und Rdnr. 7 zu § 210 BGB, als auch mit dem bereits beschriebenen Verwaltungsvereinfachungs- und -beschleunigungszweck der Frist. Danach soll der Dienstherr frühzeitig Klarheit über den Umfang der für die Erfüllung von Beihilfeansprüchen einzusetzenden Haushaltsmittel bekommen und nicht noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst werden, deren Berechtigung nur schwer überprüft werden kann. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass auch das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 25. September 2002 (45.6-8129-194.1) betreffend die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht – Neuregelung des Verjährungsrechts – keinen Anhalt für eine entsprechende Anwendung des § 211 BGB auf die Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV bietet, da dort in Nr. 2.2 Dienst- und Versorgungsbezüge i.S. von § 1 Abs. 2 BBesG genannt sind. Hierzu rechnet die Beihilfe als reine Fürsorgeleistung nicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Wollweber Sonntag Mattner