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Beschluss

6 B 248/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.6B248.17.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars im Streit um eine Stellenbesetzung.

Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines als Sachbearbeiter tätigen Kriminaloberkommissars um Leitungsaufgaben stellt keine grundlegende Aufgabenänderung dar, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung als Grundlage für eine Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren erforderlich macht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars im Streit um eine Stellenbesetzung. Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines als Sachbearbeiter tätigen Kriminaloberkommissars um Leitungsaufgaben stellt keine grundlegende Aufgabenänderung dar, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung als Grundlage für eine Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren erforderlich macht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner die Besetzung der in der Beförderungsmitteilung vom 11. Oktober 2016 genannten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit den Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die dem Antragsteller zum Regelbeurteilungsstichtag 1. Juni 2014 erteilte dienstliche Beurteilung vom 3. September 2014 hätte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil ihm seit diesem Zeitpunkt "wesentliche neuere Aufgaben" übertragen worden seien. Es trifft zwar zu, dass eine Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt und deshalb einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -, NWVBl. 2014, 265 = juris Rn. 8, vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl. 2016, 499 = juris Rn. 4, sowie Urteile vom 1. Juni 2017 - 6 A 2334/14 und 6 A 2335/14 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat indessen zu Recht festgestellt, dass eine solche grundlegende Aufgabenänderung hier nicht vorliegt. Der Antragsteller sei überwiegend als Sachbearbeiter tätig. Seit seiner Umsetzung in das KK 12 werde er zusätzlich als “Wachdienstführer 2“ eingesetzt. Der Senat folgt der Einschätzung, dass dies keine grundlegende Aufgabenänderung darstellt, weil die zusätzlich übertragenen Leitungsaufgaben lediglich die Sachbearbeiterfunktion erweitern. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass, wie der Antragsteller geltend macht, aufgrund der Aufgabenänderung nunmehr auch das Merkmal “Mitarbeiterführung“ zu beurteilen ist. Die Beschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, der Auswahlentscheidung hätten die für die Beigeladenen zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellten Beurteilungen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil diese Beurteilungen ihnen erteilt worden seien, als sie noch ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innegehabt hätten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich aus der Regelung in Nr. 4.3.2 Abs. 2 der maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403-26.00.05 -, MBl. NRW S. 226, im Folgenden: BRL Pol) nicht, dass der dienstlichen Beurteilung eine hinreichend aktuelle Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung der Beigeladenen nicht mehr zukommt. Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen und Beamte in einem neuen statusrechtlichen Amt aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Im Streitfall ist ein solches Erfordernis nicht gegeben. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Allein der Umstand der zwischenzeitlichen Beförderung begründet die Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht; die Zweckbestimmung der Beurteilung, als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung zu dienen, entfällt weder dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt, noch dadurch, dass er befördert worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; vom 30. Januar 2015 - 6 B 1453/14 -, juris Rn. 9, und vom 24. Mai 2017 - 6 B 1468/16 -, juris Rn. 3 . Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen kann durch die - fiktive - Absenkung des Gesamturteils der den Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen in der Weise hergestellt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Für ein Bewertungssystem mit fünf Gesamtnotenstufen, wie es beim Antragsgegner gemäß Nr. 6.2 BRL Pol gebräuchlich ist, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter - wenn auch nicht zwingender - Praxis, der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen in der Weise Rechnung zu tragen, dass die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichgestellt wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, DÖD 2016, 160 = juris Rn. 26; auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl 2007, 563 = juris Rn. 15 f. Die Beschwerde dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Bestimmung des Nr. 4.3.2 Abs. 2 BRL Pol sei aufgrund der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) dahin zu verstehen, dass die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich sei, wenn ein Bewerber nicht über eine Beurteilung im aktuellen Statusamt verfüge. Zwar handelt es sich bei den Beurteilungsrichtlinien nicht um (Außen-)Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Maßgebend ist deshalb die in ständiger Praxis geübte, unter Umständen sogar von den Richtlinien abweichende Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. OVG NRW, etwa Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 B 10/14 -, juris Rn. 6. Die vom Antragsteller behauptete Handhabung der Beurteilungsrichtlinien ist jedoch mit der Vorlage der eingereichten undatierten Hinweise des MIK NRW nicht dargelegt. Es ist schon davon auszugehen, dass diese sich auf die Beurteilungsrichtlinien in der zuvor geltenden Fassung (MBl. NRW 2010 S. 678) beziehen, weil sich darin Anmerkungen (unter anderem) zur Regelung der Nr. 4.3, 2. Spiegelstrich finden; die Bestimmung der Nr. 4.3 enthält aber nur in jener außer Kraft getretenen, nicht hingegen in der aktuellen Fassung Spiegelstriche. Dagegen, dass die allgemeine Handhabung der BRL Pol zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung den genannten Hinweisen entsprach, streiten überdies die Ausführungen in den Erlassen des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 22. Dezember 2016 und vom 8. Februar 2017, Aktenzeichen jeweils 51.1 - 26.00.05. Darin heißt es, aufgrund des im Lande sehr unterschiedlichen Umgangs mit der Regelung des Nr. 4.3.2 Abs. 2 BRL Pol seien vermehrt Unstimmigkeiten aufgetreten und Anfragen an das LAFP NRW und das MIK NRW herangetragen worden. In Abstimmung mit dem MIK NRW weise das LAFP NRW darauf hin, dass eine Erforderlichkeit im Sinne der Nr. 4.3.2 Abs. 2 BRL Pol nicht gegeben sei, wenn Bewerber über eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung verfügten, auf deren Grundlage sie bereits befördert worden seien. Die Beurteilung gebe dann weiterhin Auskunft über den derzeitigen Leistungsstand. Wenn diese Erlasse auch erst kurz nach der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ergangen sind, ist dem Hinweis auf den im Lande sehr unterschiedlichen Umgang mit der Regelung des Nr. 4.3.2 Abs. 2 BRL Pol gleichwohl zu entnehmen, dass die Verwaltungspraxis zuvor uneinheitlich war und sie nunmehr dem Verständnis des Antragsgegners entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).