Beschluss
2 L 3402/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0225.2L3402.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- € festgesetzt. Gründe: Der am 22. November 2018 bei Gericht eingegangene und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 26. November 2018 sinngemäß wie folgt gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm noch zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 (Az. 0.0.-00.00.00 – Xxx. II) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstellen unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. I. Den so gekennzeichneten Qualifikationsvergleich durfte die Kreispolizeibehörde N. (im Folgenden KPB) anhand der von ihr jeweils herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen vornehmen. Sie hat es nicht in rechtswidriger Weise unterlassen, für den Antragsteller nach dessen Beförderung in das der Besoldungsgruppe A 10 zugehörige Statusamt eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Die bei Beförderungsentscheidungen bestehende Einschätzungsprärogative erlaubt es dem Dienstherrn zwar auch, wenn er dies zur Optimierung für geboten hält, Anlassbeurteilungen für diejenigen zu erstellen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben. Ein solches Vorgehen stünde auch im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien. So gibt Nr. 4.3.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403-26.00.05 – vom 29. Februar 2016 (im Folgenden BRL Pol) vor, dass Beamtinnen und Beamte in einem neuen statusrechtlichen Amt aus besonderem Anlass zu beurteilen sind, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich kann jedoch selbst dann auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung erfolgen, wenn diese bereits Grundlage einer Beförderung gewesen ist. Denn die Zweckbestimmung der Beurteilung, als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung zu dienen, entfällt nicht dadurch, dass der Beamte befördert worden ist. Dass bei einer Bestenauslese allein anhand der Regelbeurteilungen die seit der letzten Beurteilung erbrachten Leistungen – hier vor allem diejenigen des Antragstellers im ranghöheren Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 – unberücksichtigt bleiben, ist Folge des rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems im Bereich der Polizei. Dieses räumt Regelbeurteilungen grundsätzlich Vorrang vor der Erstellung von Anlassbeurteilungen ein, die zwar den Vorzug größerer Aktualität, aber den Nachteil haben, dass sie sich unmittelbar auf die Beförderungsmaßnahme beziehen und außerhalb einer umfassenden Vergleichsgruppe erstellt werden. Mit der Erstellung von Regelbeurteilungen im Abstand von drei Jahren (Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol) wird dem Aktualitätsgebot regelmäßig genügt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 – 6 B 248/17 und 6 B 255/17 –, juris, jeweils Rnrn. 6 f. m.w.N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die letzte Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt und deshalb einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf, weil ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/14 –, juris, Rnrn. 70 ff. m.w.N. sowie Beschlüsse vom 8. Juni 2017 – 6 B 248/17 und 6 B 255/17 –, juris, jeweils Rnrn. 2 f. m.w.N. Bezüglich des Antragstellers ist Derartiges aber weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der zwischen der Beförderung nach A 10 im August 2017 und der Auswahlentscheidung im November 2018 verstrichene Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten in zeitlicher Hinsicht die entsprechende Relevanzgrenze nicht überschreitet. II. Auch durfte die KPB bei einem Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Der Antragsteller ist in seiner aktuellen, dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnenden dienstlichen Beurteilung in allen Einzelmerkmalen mit der Bestnote „übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße“ (fünf Punkte), in der Summe also mit 35 Punkten beurteilt. Das Gesamturteil lautet dementsprechend auf „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ (fünf Punkte). Der Beigeladene ist in seiner aktuellen, dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 10 zuzuordnenden dienstlichen Beurteilung in allen Einzelmerkmalen außer „Leistungsgüte“ mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ (vier Punkte), beim Merkmal der Leistungsgüte mit „entspricht voll den Anforderungen“ (drei Punkte), in der Summe somit mit 27 Punkten beurteilt worden. Das Gesamturteil lautet auf „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen“ (vier Punkte). Die jeweilig aktuellen Beurteilungen sind mit Blick auf das unterschiedliche, ihnen zugrunde liegende Statusamt nicht ohne weiteres vergleichbar. Der Antragsgegner hat die in den Vergleichsgruppen A 9 und A 10 erstellten Beurteilungen dahingehend gewichtet, dass er unter anderen Fünf-Punkte-Bewertungen mit einer Wertesumme aller Einzelbewertungen von 35 und 34 Punkten mit einer Drei-Punkte-Beurteilung mit einer Wertsumme von 24 Punkten, Fünf-Punkte-Beurteilungen mit den Wertesummen von 33 und 32 Punkten mit einer Drei-Punkte-Beurteilung mit einer Wertesumme von 23 Punkten, Vier-Punkte-Beurteilungen mit einer Wertesumme von 31, 30 und 29 Punkten mit einer Drei-Punkte-Beurteilung mit einer Wertsumme von 22 Punkten, gleichgesetzt hat (siehe die Übersicht auf der vierten Seite des Auswahlvermerks vom 25. Juli 2018). Mit der Umrechnung schlechterer als der in der Tabelle aufgeführten Beurteilungen nach A 9 brauchte sich der Antragsgegner nicht auseinanderzusetzen, weil solche nicht vorlagen. Die so gekennzeichnete Vergleichbarmachung einer in der Vergleichsgruppe A 9 erteilten Beurteilung mit einer in der Vergleichsgruppe A 10 erfolgten Beurteilung ist nicht zu beanstanden. 1. Die damit hinsichtlich des Antragstellers einhergehende Absenkung um zwei Punkte im Gesamturteil und elf Punkte in der Summe der Einzelmerkmale begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Regelbeurteilungen ist davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Es ist aus Rechtsgründen aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen, wenngleich ohne nähere Begründung nicht plausibel, eine Abwertung um mehr als einen Punkt vorzunehmen. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, Rnrn. 26 f. m.w.N. sowie Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rnrn. 13 f. m.w.N. Hier hat die KPB mit ihrem Auswahlvermerk vom 25. Juli 2018 eine hinreichend tragfähige Begründung für die von ihr vorgenommene Abwertung der auf A 9 bezogenen dienstlichen Beurteilungen zwecks Vergleich mit den hinsichtlich A 10 ergangenen Beurteilungen gegeben. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise auf ein aus ihrer Sicht deutlich höheres Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe A 10 abgestellt. Dieses hat sie mehreren Gesichtspunkten entnommen, denen der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Demgegenüber kann der Einwand des Antragstellers nicht durchgreifen, im hiesigen Streit über die Beförderung von A 10 nach A 11 komme eine über die ohne Begründung gebilligte Abstufung um einen Gesamtpunkt und sieben Wertsummenpunkte hinausgehende Abwertung nicht in Betracht. Insoweit kann er nicht damit gehört werden, eine solche verbiete sich deshalb, weil im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 keine Anstauung sehr guter Beamten vorliege, da es ausreichend Beförderungsstellen für das Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 gebe. Hierbei handelt es sich um eine rein subjektive Einschätzung des Antragstellers, die schon wegen des nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der KPB nicht an die Stelle der Behördenentscheidung gesetzt werden kann. a) Zunächst hat die KBP den Umstand herangezogen, dass die zum Stichtag im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 befindlichen Beamten eine durchschnittlich mehr als zehn Jahre längere Dienstzeit aufweisen. Der Rückschluss von einer höheren Dienstzeit auf ein höheres Leistungsniveau ist, anders als der Antragsteller meint, nicht sachfremd und mithin unzulässig – auch in der Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris, Rn. 28 wird das Abstellen auf Standzeiten und Diensterfahrung implizit gebilligt –, sondern entspricht den Wertungen von Nr. 6 Satz 2 BRL Pol. Nach dieser Norm ist in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Einer Berücksichtigung des durchschnittlichen Dienstalters bei der hier in Rede stehenden abstrakten Einschätzung des Leistungsniveaus einer Vergleichsgruppe steht auch nicht entgegen, dass das Dienstalter beim Vergleich zweier konkreter Bewerber erst als Hilfskriterium herangezogen werden darf. Vgl. nur Bodanowitz, in: Schnellenbach/ders., Beamtenrecht, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn.64. Denn bei der vorliegend zu überprüfenden Plausibilisierung eines Leistungsunterschieds zwischen den unterschiedlichen Statusämtern zugehörigen Vergleichsgruppen geht es um die vorgelagerte Frage der Herstellung einer Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen und nicht um eine Rangfolge von Kriterien zur Auflösung eines dokumentierten Leistungsgleichstands bei bereits vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen. Weiterhin ist es schlüssig, hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsniveaus anhand des Dienstalters auf das durchschnittliche Dienstalter innerhalb der Vergleichsgruppe abzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, dass innerhalb der Vergleichsgruppe teils gravierende Divergenzen bezüglich des Dienstalters bestehen, denn bezogen auf die Vergleichsgruppe ist auf die Gesamtheit der ihr angehörigen Beamten abzustellen, die naturgemäß nur auf generalisierende Art und Weise, mithin durch Bildung eines arithmetischen Mittels erfasst werden kann. Schließlich muss eine Diskrepanz zwischen den Vergleichsgruppen von mehr als zehn Jahren auch als gewichtig angesehen werden, da zehn Jahre bezogen auf die regelmäßig zu erwartende Lebensdienstzeit jedenfalls einen beträchtlichen Anteil von letzterer ausmachen. b) Außerdem hat die KPB berücksichtigt, dass die nach A 10 beurteilten Beamten über bessere Vorbeurteilungen verfügen. So hat sie dargelegt, dass in der Vergleichsgruppe der nach A 9 beurteilten Beamten niemand über eine bessere Vorbeurteilung als eine solche mit einer Gesamtnote von drei Punkten und einer Wertsummenpunktzahl von 23 verfüge, während von den nach A 10 beurteilten Beamten gleich 19 eine Vorbeurteilung mit einer Gesamtpunktzahl von drei Punkten und einer Wertsummenpunktzahl von 24 erhalten hätten. Wenn auch die Vorbeurteilungen nicht den für die aktuelle Beförderungsentscheidung in den Blick zu nehmenden Beurteilungszeitraum betreffen, so stellt dieser Umstand gleichwohl ein deutliches Anzeichen für ein höheres Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe der nach A 10 beurteilten Beamten dar, weil Beamte sich erfahrungsgemäß – wenn auch nicht in jedem Einzelfall – in gewisser Kontinuität in Korrelation mit zunehmenden Dienstalter weiterentwickeln. Diesem Erfahrungssatz trägt auch die bereits zitierte Nr. 6 Satz 2 BRL Pol Rechnung. c) Darüber hinaus hat die KPB angeführt, dass die sich zum Stichtag in der Vergleichsgruppe A 10 befindlichen Beamten vereinzelt in Führungs-, in der Mehrzahl jedenfalls in herausgehobenen Sachbearbeiterfunktionen, etwa bei der Pressestelle, im Leitungsstab beziehungsweise bei den Führungsstellen oder als Einsatztrainer bei der behördlichen Fortbildungsstelle, befunden hätten. Dies sei hinsichtlich der Beamten in der Vergleichsgruppe A 9 nicht der Fall gewesen. Hierdurch hat die KPB ein Charakteristikum der dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 zuzuordnenden Vergleichsgruppe aufgezeigt, welches die dort gegenüber der Vergleichsgruppe A 9 herrschenden höheren Anforderungen an Leistung und Befähigung besonders deutlich konkretisiert, indem die durchschnittlich signifikant höhere Verantwortung zu Tage tritt. d) Soweit die KPB im Auswahlvermerk überdies zwei einzelfallbezogen-empirische Gesichtspunkte benannt hat, bleibt es unschädlich, dass diesen allenfalls indizielle Bedeutung beigemessen werden kann, denn die drei bereits auseinandergesetzten Begründungselemente, das im Durchschnitt erhebliche höhere Dienstalter, die besseren Vorbeurteilungen und das entscheidend höhere Verantwortungsniveau, sind nach Ansicht der Kammer und insbesondere unter Berücksichtigung des der Behörde zuzugestehenden Beurteilungsspielraums für sich bereits geeignet, die behauptete Divergenz des Leistungsniveaus zu plausibilisieren. aa) Zum einen hat die KPB im Auswahlvermerk die von ihr gemachte Erfahrung im Zusammenhang mit der A-10-bezogenen Anlassbeurteilung zweier vormals mit einem Gesamtergebnis von fünf Punkten und einer Wertsummenpunktzahl von 32 hinsichtlich des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 9 beurteilter Beamter beschrieben. Diese hätten nach ihrer Beförderung in das Statusamt A 10 bei einer knapp zwei Jahre nach dem Statusamtsaufstieg erfolgten Anlassbeurteilung um zwei Gesamtpunkte und zehn respektive neun Punkte schwächer abgeschnitten. Diese empirische Erkenntnis ist wegen der augenfällig zu geringen Stichprobengröße von lediglich zwei – was ihre Beurteilung im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 angeht – noch dazu gegenüber dem Antragsteller leistungsschwächeren Beamten ungeeignet, die jetzige Abstufungspraxis zu tragen, zumal sich eine pauschale Maßstabsübertragung auf die Leistungsdivergenz der in hiesigem Verfahren zu betrachtenden Vergleichsgruppen zudem deshalb verbietet, weil die damaligen Vergleichsgruppen der Statusämter der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 aus anderen Beamten bestanden haben. Allerdings wird die soeben dargelegte Erfahrung im Auswahlvermerk auch lediglich unter der Überschrift „Vorgehen in der Vergangenheit/bisherige Verwaltungspraxis der KPB Mettmann“ behandelt. Die KPB hat ihr also gerade nicht die Bedeutung eines selbständig tragenden Begründungselementes beigemessen oder aus ihr einen allgemeinen Erfahrungssatz hergeleitet, ohne den die drei nach Ansicht der Kammer für sich bereits zur Plausibilisierung genügenden Aspekte unzureichend wären. bb) Zum anderen handelt es sich um einen Einzelvergleich. So sei ein Beamter, der ursprünglich in Beförderungskonkurrenz zum Antragsteller im Statusamt A 9 gestanden habe, bereits im vorangehenden Beförderungszeitraum nach A 10 befördert worden, weil er seinerzeit mit einem Gesamturteil von drei Punkten und einer Wertsummenpunktzahl von 24 über eine bessere Beurteilung verfügt habe, als der Antragsteller, der bei identischem Gesamturteil auf (nur) 23 Wertsummenpunkte gekommen sei. Dieser habe sodann zum hier relevanten Stichtag eine auf A 10 bezogene und auf das Gesamturteil von drei Punkten bei 24 Wertsummenpunkten lautende dienstliche Beurteilung erhalten. Dies deute darauf hin, dass die durch die streitgegenständliche Abstufungspraxis erfolgte Abstufung des Antragstellers den tatsächlichen Leistungsunterschieden zwischen den Vergleichsgruppen A 9 und A 10 gerecht werde. Auch wenn die KPB ins Feld führt, dass dem besagten Beamten erfolgreich die Funktion des Wachdienstführers übertragen worden sei und ein leistungsmäßiges Überholen durch den Antragsteller fernliege, zumal die Notenbildung nach der Systematik der BRL Pol NRW relativ – also im Vergleich der Mitglieder der jeweiligen Vergleichsgruppe – erfolge (siehe Nrn. 1 Sätze 4, 5 und 6 sowie 8.2) und die sehr positive Entwicklung des Antragstellers somit auch durch das Ausscheiden des besagten Beamten aus der Vergleichsgruppe A 9 beeinflusst sein könne, ändert dies nichts am rein spekulativen Charakter des Rückschlusses. Mit diesem lässt die KPB außer Acht, dass es sich bei besagtem Beamten um einen individuellen Einzelfall handelt und deshalb nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Beamte in letzter Zeit schlicht schlechter entwickelt hat als der Antragsteller. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 6 B 668/10 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 677/10 –, juris, Rn. 14. Umgekehrt ist die Ansicht des Antragstellers genauso unzutreffend, die streitgegenständliche Abstufungspraxis sei als willkürlich anzusehen, weil der besagte Beamte bereits nach einer relativ kurzen Verweildauer im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 seine in der auf A 9 bezogenen Beurteilung erreichte Punktzahl habe bestätigen können und dies dem Antragsteller verwehrt werde. Insoweit kommt zum rein spekulativen Charakter einer vergleichbaren Entwicklung des Antragstellers und des besagten Beamten hinzu, dass es sehr erheblich viel schwieriger ist, die dem Antragsteller zu Teil gewordene Spitzenbewertung im höheren Statusamt zu bestätigen als die dem besagten Beamten erteilte, im mittleren Bereich zu verortende Beurteilung. Auch diesem Einzelvergleich hat die KPB jedoch – wie aus dem Auswahlvermerk ersichtlich – keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, indem sie formuliert hat, die Absenkung werde durch den Einzelvergleich (lediglich) untermauert. Seine fehlende selbständige Tragfähigkeit ist dementsprechend unschädlich. 2. Soweit der Antragsteller einwendet, die Absenkung im Umfang von zwei Punkten im Gesamturteil und elf Punkten in der Wertsumme der Einzelmerkmale stehe in Widerspruch zur bei der KPB herrschenden Verwaltungspraxis hinsichtlich des Vergleichs rangunterschiedlicher Vorbeurteilungen und sei deshalb rechtswidrig, geht dies fehl. Zwar zweifelt die Kammer nicht daran, dass es bei der KPB die ständige Verwaltungspraxis gibt, nach der rangunterschiedliche Vorbeurteilungen durch Absenkung der rangniedrigeren Vorbeurteilung um lediglich einen Punkt im Gesamturteil und nur sieben Punkte in der Wertsumme der Einzelmerkmale vergleichbar gemacht werden. Die streitgegenständliche Abstufungspraxis bezieht sich jedoch auf eine andere Konstellation und ein Anspruch auf identische Handhabung besteht nicht. Vorliegend geht es nicht um den Vergleich von Vorbeurteilungen, der nach ständiger Rechtsprechung erst nach vollständiger inhaltlicher Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen anzustellen ist Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris, Rnrn. 22 f. m.w.N., sondern um die erstmalige Einreihung einer rangniedrigeren aktuellen Beurteilung zum Zwecke der Vergleichbarkeit mit ranghöheren aktuellen Beurteilungen. Die Bedeutung dieser Einreihung ist dabei ungleich größer, weil die daraus folgenden Unterschiede eine unmittelbare Tragweite für das Bewerbungsverfahren besitzen, während Vorbeurteilungen lediglich mittelbar, nämlich bei einem Gleichstand mit Blick auf die aktuellen Beurteilungen, Relevanz entfalten. Insoweit bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, für die Zwecke des hier streitgegenständlichen Einreihungsverfahrens eine sorgfältigere Einzelfallprüfung im Rahmen seines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums vorzunehmen als er das durch seine Verwaltungspraxis hinsichtlich des Vergleichs von Vorbeurteilungen zu tun pflegt. 3. Das von der KPB erdachte und angewendete System der Einreihung der Beurteilungen nach A 9 hinsichtlich des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 10 ist auch insgesamt nicht zu beanstanden. So kann diesem zunächst nicht entgegengehalten werden, dass es den nach A 9 bewerteten Beamten überdurchschnittliche Leistungen im Sinne einer Vier-Punkte-Bewertung generell versagt. Es ist vielmehr bei entsprechenden Leistungsunterschieden in den Vergleichsgruppen geradezu unvermeidbar, dass durch die Einreihung einer rangniedrigeren Beurteilung zum Zwecke des Vergleichs mit ranghöheren Beurteilungen bestimmte Leistungsbereiche für die rangniedriger beurteilten Beamten nicht mehr zu erreichen sind. Weiterhin ist es unschädlich, dass mit der streitgegenständlichen Abstufungspraxis eine nichtlineare Absenkung einhergeht, insofern nach A 9 mit einer Wertsumme aller Einzelmerkmale von 35 Punkten bewerteten Beamten mit einer um elf Wertsummenpunkte niedrigeren Beurteilung bezüglich des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 10 eingereiht werden, während die mit weniger Wertsummenpunkten bewerteten (also leistungsschwächeren) Beamten im Zuge der Einreihung nach A 10 zum Teil nur zehn, neun, acht oder sieben Wertsummenpunkte weniger erhalten. Es ist unzutreffend, dass das Leistungsniveau in den Statusämtern A 10 und A 9 nur um einen linear-gleichmäßigen Wertsummenpunkteabstand variieren könne. Bei diesem Vortrag lässt der Antragsteller außer Acht, dass eine Herabstufung zwecks Einreihung in ein höheres Statusamt denknotwendig mit einer gewissen Nivellierung einhergeht. Das folgt bereits daraus, dass ein rein lineares System in letzter Konsequenz unmöglich ist, weil ansonsten bei leistungsmäßig schwachen Beamten eine Einreihung mit einer negativen Wertsummenpunktezahl zu erfolgen hätte, die aber bezogen auf die BRL Pol nicht existiert. So müsste bei einer linearen Absenkung um elf Wertsummenpunkte ein Beamter, der insgesamt hinsichtlich des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 9 nur zehn Wertsummenpunkte erhalten hat, mit einem negativen Wertsummenpunktwert von minus einem Punkt eingereiht werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass so leistungsschwache Beamten am streitbefangenen Bewerbungsverfahren nicht teilnehmen, weil hiermit gleichwohl auf abstrakte Weise dargelegt ist, dass einer Verschiebung von einem großzügigeren hin zu einem strengeren Maßstab eine Nivellierung immanent ist. Diese muss auch nicht zwingend dergestalt erfolgen, dass ein bestimmter Prozentsatz der ursprünglichen Punktzahl angesetzt und das Divisionsergebnis anschließend durch Standardrundung einer ganzen Zahl zugeführt wird. Eine mathematisch präzise Plausibilisierung auch in quantitativer Hinsicht zu verlangen, würde die Begründungsanforderungen ersichtlich überspannen und ist bei einer Gegenüberstellung von Vergleichsgruppen unter abstrakten Gesichtspunkten auch gar nicht möglich. Vielmehr fällt gerade diese quantitative Wertung in den genuinen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist gerichtlich nur auf Willkürfreiheit zu überprüfen. Durch das streitgegenständliche Abstufungssystem erhalten Beamte mit einer Wertsummenpunktzahl von 35 Punkten in ihrer A 9-Beurteilung mit Blick auf das Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 noch gerundete 69% und damit zwar den geringsten Prozentsatz ihrer ursprünglichen Punktzahl. Die Abweichung zum günstigsten Prozentsatz im Vergleich zur ursprünglichen Punktzahl von gerundeten 76% bei einer Wertsummenpunktzahl in der A 9-Beurteilung von 29 Punkten ist aber mit 7% so geringfügig, dass der nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum nicht überschritten wird. Ferner greift der Einwand nicht durch, die streitgegenständliche Abstufungspraxis führe dazu, dass bestehende und festgestellte Leistungsunterschiede zwischen einer A 9-Beurteilung mit einer Wertsumme aller Einzelmerkmale von 35 Punkten und einer solchen mit einer Wertsumme von 34 Punkten durch sie ihre Bedeutung verlören, da beide Beurteilungen mit Blick auf das Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 als ein Drei-Punkte-Gesamturteil mit einer Wertsumme von 24 Punkten erachtet werden. Zwar führt die so beschriebene Abstufungspraxis tatsächlich dazu, dass bezogen auf das Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 ein vorher – bei Vergleich der A 9-Beurteilungen – nicht bestehender Gleichstand eintritt. Dieser ist aber für sich wegen der bereits dargelegten systemimmanenten Nivellierung nicht zu beanstanden und zudem in einem weiteren Schritt zugunsten des leistungsstärkeren Beamten mit einer Wertsumme aller Einzelmerkmale von 35 Punkten aufzulösen. Dass dieses Ergebnis – anders als der Antragsgegner es bezeichnet – nicht durch ein Abstellen auf die Vorbeurteilungen, sondern durch inhaltliche Ausschärfung der aktuellen Beurteilung eintritt, bleibt bedeutungslos. Die Abstufungspraxis führt letzten Endes jedenfalls nicht zur Irrelevanz bestehender und dokumentierter Leistungsunterschiede. III. Schließlich bleibt für das hiesige Verfahren unerheblich, dass die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nach Ansicht der Kammer schon deshalb rechtswidrig sind, weil bei ihrer Erstellung rechtsfehlerhaft bei der Bildung der Gesamtnote alle beurteilten Einzelmerkmale gleich gewichtet worden sind und es der Beurteilungspraxis des Antragsgegners an landes- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben für die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils mangelt. Vgl. Kammerurteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 –, juris. Diese Umstände können sich im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben. Augenfällig ist das hinsichtlich seiner eigenen aktuellen dienstlichen Beurteilung, da er durch diese im Gesamturteil und allen Einzelmerkmalen mit der Bestnote und mithin insgesamt mit der bestmöglichen Note beurteilt worden ist. Eine Gewichtung konnte insoweit gar nicht Platz greifen. Ebenso verhält es sich im Ergebnis aber auch mit der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Diese lautet, von dem Einzelmerkmal der Leistungsgüte abgesehen, in dem der Beigeladene mit drei Punkten beurteilt ist, einheitlich auf vier Punkte. Um bei einer solchen Bewertung in den Einzelmerkmalen zu einem auf drei Punkte lautenden Gesamturteil zu gelangen – nur dann würde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers möglich erscheinen –, wäre erforderlich, dem Einzelmerkmal der Leistungsgüte gegenüber den übrigen Einzelmerkmalen mindestens das sechsfache Gewicht beizumessen. Eine derartige Betonung eines Einzelmerkmals bei einer Gesamtheit von sieben Einzelmerkmalen erscheint aber gänzlich ausgeschlossen, weil sie den dem Dienstherrn eröffneten Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung überschritte. Eine solche abstrakt vorgegebene Gewichtung würde dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht, weil sie die Leistungsgüte gegenüber der Leistungsmenge mit Blick auf die praktische Verwertbarkeit der Dienstleistung des Beamten in unvertretbarer Weise in den Vordergrund rücken würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.