Beschluss
13 A 1120/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0609.13A1120.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus T. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus T. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob allein durch den Empfang der christlichen Taufe die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller in seinem Heimatland einer konkreten Todesgefahr durch staatliche Stellen oder durch die weiter erstarkenden Taliban ausgesetzt ist“, nicht. Der Kläger legt schon nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass und warum der - allein auf seine konkrete Situation bezogenen - Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, dass also ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Formulierung der Frage sowie die hierzu gegebene Begründung zeigen vielmehr, dass es dem Kläger allein um die Beurteilung seiner individuellen Gefährdung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland geht. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Selbst wenn die aufgeworfene Frage einzelfallübergreifend, mithin bezogen auf sämtliche afghanische Staatsangehörige, die sich (erst) in Deutschland taufen lassen und dadurch formal zum Christentum übertreten, zu verstehen sein sollte, kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie wäre, so verstanden, nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch ein erst im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel Flüchtlings- oder Abschiebungsschutz begründen kann. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er allerdings die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7, und vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris, Rn. 4. Da für die Frage nach einer Verfolgungsgefährdung maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach der Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regemäßig nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris, Rn. 8, und vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere benennt der Kläger keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergibt, dass ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon allein aufgrund der im November 2016 in Deutschland erfolgten Taufe auch ohne ernst gemeintem Glaubenswechsel - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruht der Glaubenswechsel des Klägers nicht auf einer festen Überzeugung, sondern erfolgte der Übertritt zum Christentum vielmehr aus asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen - bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine „konkrete Todesgefahr durch staatliche Stellen oder durch die weiter erstarkenden Taliban“ drohen kann. Hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Denn anders als im Fall eines ernsthaften Glaubensübertritts, in dem nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtlich bzw. abschiebungsrechtlich relevante Gefährdung in Afghanistan durchaus anzunehmen sein kann, so auch etwa OVG Lüneburg, 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 31 f., ist bei dem bloß formalen Übertritt zum Christentum durch Taufe nicht zu erwarten, dass der Betreffende seinen christlichen Glauben in Afghanistan tatsächlich bekennen und praktizieren wird oder dass er in innerliche Konflikte geriete, wenn er dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absähe. Erkenntnisse darüber, dass eine Verfolgung in Afghanistan ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpfte, benennt das Zulassungsvorbringen nicht. 2. Der weiter (sinngemäß) geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus dem Vorwurf, der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte seien, weil das Verwaltungsgericht von der angeregten Anhörung des Pastors und von Gemeindemitgliedern abgesehen habe, davon ausgegangen, der Kläger habe das Gericht bezüglich der Gründe für seine Konversion überzeugt; das Gegenteil sei erst mit der Übersendung des Urteils offenbar geworden. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A ‑, juris, Rn. 37. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger angehört. Der Kläger musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen, insbesondere zu den Beweggründen für die Konversion, prüfen und dabei gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen würde. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, das Verwaltungsgericht hätte zur weiteren Aufklärung der Frage, ob der Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt sei, den Pastor und Kirchengemeindemitglieder als Zeugen vernehmen müssen. Denn selbst ein etwaiger, vom Kläger in der Sache insoweit geltend gemachter Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8, und vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3. Der Kläger zeigt zudem nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich dem Verwaltungsgericht, das schon nach Anhörung des Klägers weder von der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels überhaupt noch von einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugt war, auch ohne förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).