Beschluss
6 A 2547/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0612.6A2547.15.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage eines Justizvollzugshauptsekretärs, der die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung begehrt.
Zum Erfordernis der Erstellung des Beurteilungsentwurfs durch den Beurteiler nach den Beurteilungsrichtlinien für Beamte im Bereich des Justizministeriums.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Justizvollzugshauptsekretärs, der die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung begehrt. Zum Erfordernis der Erstellung des Beurteilungsentwurfs durch den Beurteiler nach den Beurteilungsrichtlinien für Beamte im Bereich des Justizministeriums. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, die Beurteilung des Klägers vom 2. April 2014 aufzuheben und eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Das durch Nr. 6 der Richtlinien für „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ im Geschäftsbereich des Justizministeriums, AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 32 – (BRL) vorgegebene Verfahren sei nicht eingehalten worden. Weder stamme der „Entwurf der beabsichtigten Beurteilung“ vom Dienstvorgesetzten selbst, noch habe der Kläger Gelegenheit gehabt, die Beurteilung mit dem Dienstvorgesetzten – wie in Nr. 6.2 Satz 1 BRL vorgesehen – zu besprechen. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beurteilungsentwurf nicht vom Beurteiler, dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, stamme, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das beklagte Land nimmt zunächst im Ausgangspunkt im Einklang mit dem Verwaltungsgericht an, dass „auch der Entwurf der dienstlichen Beurteilung und nicht nur die Endfassung von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten stammen muss“. Diese Voraussetzung sei hier aber – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – erfüllt. Denn für diese aus Nr. 6.1 BRL folgende Vorgabe komme es nicht darauf an, wer den Entwurf in tatsächlicher Hinsicht angefertigt habe, sondern vielmehr darauf, dass der Dienstvorgesetzte der „geistige Urheber“ sowohl des Beurteilungsentwurfs als auch der endgültigen Fassung sei. Das sei hier hinsichtlich des ehemaligen Leiters der ehemaligen JVA C. , Herrn Leitendem Regierungsdirektor X. , der Fall. Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass es für die Frage, ob der Beurteilungsentwurf vom Beurteiler stammt, nicht entscheidend darauf ankommt, wer diesen in tatsächlicher Hinsicht unmittelbar selbst angefertigt hat, sondern maßgeblich ist, von wem dieser gedanklich herrührt. Dass der nach Nr. 5 Satz 1 BRL als damaliger Anstaltsleiter zuständige Beurteiler, Ltd. RD X. , in diesem Sinn „geistiger Urheber“ ist, wird mit dem Zulassungsvorbringen indessen gerade nicht aufgezeigt. Das beklagte Land beruft sich zum Beleg seiner gegenteiligen Einschätzung auf die Aussagen der Zeugen T. , dem Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes, und X. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Zeuge T. habe ausgesagt, dass er zunächst einen Beurteilungsvorschlag anhand der Beurteilungsbeiträge angefertigt und diesen dem Verwaltungsleiter der JVA vorgelegt habe, der seinerseits den schriftlichen Entwurf angefertigt und dem Anstaltsleiter zwecks Überprüfung und Billigung zugeleitet habe. Den Entwurf habe er mit der Anstaltsleitung und der Abteilungsleitung vorbesprochen. Der Zeuge X. habe ausgesagt, dass ihm der Beurteilungsentwurf zugeleitet worden sei, er diesen mit seinen Erkenntnissen abgeglichen, unterschrieben und der Entwurf erst dann dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden sei. So habe der Zeuge alle Beurteilungsentwürfe mit seinen Erkenntnissen abgeglichen und ggf. geändert bzw. ergänzt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist damit nicht belegt, dass der Beurteiler „geistiger Urheber“ auch bereits des Entwurfs der Beurteilung war. Die Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Oktober 2015, die mit dem Zulassungsvorbringen zum Teil nicht zureichend wiedergegeben werden, tragen diesen Schluss nicht, sondern belegen das Gegenteil. Der Beurteiler Ltd. RD X. hat ausdrücklich betont, dass das gesamte Verfahren durch seinen Vertreter, Herrn C1. , durchgeführt worden sei. Ihm selbst sei nur die Endfassung des Vorschlags vorgelegt worden. Zuvor sei der Beurteilungsbeitrag von Herrn T. an seinen Vertreter übergeben worden. Der habe dann eine endgültige Fassung gefertigt, die ihm vorgelegt worden sei und die er unterschrieben habe (vgl. Seite 7 der Protokollabschrift). Dies zeigt, dass der Beurteilungsentwurf gerade nicht gedanklich vom Beurteiler herrührt, sondern der Vollzugsdienstleiter, Herr T. , und der Vertreter des Beurteilers, Herr C1. , die entsprechenden, dem Beurteilungsentwurf zu Grunde liegenden Einschätzungen vorgenommen haben. Aus der Aussage des Herrn T. folgt nichts anderes. Danach hat dieser nach Eingang der Beurteilungsbeiträge der Bereichsleiter zwar die Noten auch mit der Anstaltsleitung „vorbesprochen“ (vgl. Seite 9 der Protokollabschrift). Damit ist aber offenbar nur ein Austausch mit dem Vertreter des Leiters der JVA, Herrn C1. , und nicht mit dem Beurteiler selbst gemeint. Denn der Beurteiler hat – wie bereits dargestellt – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gesamte Verfahren durch Herrn C1. durchgeführt und ihm nur die Endfassung vorgelegt worden sei. Dafür, dass die Verletzung der Verfahrensregelungen hier unbeachtlich sein oder sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben könnte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beurteiler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er bereits selbst aufgrund eigener Einschätzungen und Bewertungen den Beurteilungsvorschlag erstellt hätte. Darauf, ob ein weiterer Verfahrensfehler möglicherweise daraus folgt, dass es für den Kläger nicht die nach Nr. 6.2 Satz 1 BRL vorgesehene Möglichkeit gegeben habe, die dienstliche Beurteilung mit dem Dienstvorgesetzten „zu besprechen“, kommt es nicht mehr an. Es ist allerdings fraglich, ob Versäumnisse in Bezug auf diese Gesprächsmöglichkeit, die erst für die Zeit nach der Abfassung der Beurteilung durch den Beurteiler und nach der Bekanntgabe an den Beurteilten vorgesehen ist, einen relevanten Verfahrensfehler begründen können. Der Senat weist aber darauf hin, dass Bedenken bestehen, ob den Erfordernissen an das nach Nr. 6.1 BRL durchzuführende Gespräch hinreichend Rechnung getragen ist. Auch wenn mit Blick auf den Erlass des Justizministeriums vom 19. März 2014 (Az. 2000 – Z. 155) die Möglichkeit einer Delegation auf eine andere vorgesetzte Person als den zur Erstellung der Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten denkbar sein mag, vgl. zu den diesbezüglichen Zweifeln OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 6 B 10/14 –, juris, Rn. 5 ff., dürfte es jedenfalls entsprechender Vorbereitung des Gesprächsführenden durch den Beurteiler bedürfen. Ohne die Weitergabe der (wesentlichen) Einschätzungen des Beurteilers über das Leistungs-, Befähigungs-, und Entwicklungsbild sowie der Beurteilungsgrundlagen an den Gespächsführenden dürfte der in Nr. 6.1 BRL vorgesehene Abgleich dieser Einschätzungen mit denen des Beurteilten kaum möglich sein. Vgl. eine Delegation mit Blick auf die Zweckrichtung der Nr. 6.1 BRL generell ausschließend VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember – 2 L 426/13 –, Seite 9 des Beschlussabdrucks, n.V., Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der vom beklagten Land aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob nach Vorschriften der Beurteilungs-AV vorausgesetzt wird, dass der Beurteilungsentwurf eigenhändig von dem Dienstvorgesetzten als Beurteiler erstellt werden muss oder es vielmehr ausreichend ist, dass der Beurteiler der geistige Urheber des Entwurfs ist“, fehlt es an jeglichen weiteren Darlegungen. Sie ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Auch soweit eine lediglich „geistige Urheberschaft“ als ausreichend anzusehen ist, hat der Kläger mit seinem Begehren – wie oben ausgeführt – Erfolg. Auf die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, „zu klären, welche inhaltlichen Anforderungen an die Voraussetzung in Nr. 6.2 der Beurteilungs-AV zu stellen sind, wenn der Wortlaut davon spricht, dass dem zu Beurteilenden der Hinweis zu erteilen ist, dass ,Gelegenheit besteht', die Beurteilung mit der oder dem Dienstvorgesetzten ,zu besprechen'“, kommt es ebenfalls nach den oben dargestellten Erwägungen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).