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Beschluss

6 B 10/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.6B10.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, sieben ausgeschriebene Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) vor einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit den Beigeladenen zu be-setzen.

Zu dem in Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien für die „Dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung NRW (AV des JM vom 1. Februar 2013 bzw. für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs NRW (AV des JM vom 8. November 2012) vorgesehenen Erfordernis eines Beurteilungsgesprächs mit dem Dienstvorgesetzten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, sieben ausgeschriebene Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) vor einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit den Beigeladenen zu be-setzen. Zu dem in Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien für die „Dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung NRW (AV des JM vom 1. Februar 2013 bzw. für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs NRW (AV des JM vom 8. November 2012) vorgesehenen Erfordernis eines Beurteilungsgesprächs mit dem Dienstvorgesetzten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die sieben im Justizministerialblatt für das Land NRW vom 15. Januar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors / einer Justizvollzugsamtsinspektorin (A 9 BBesO) bei der Justizvollzugsanstalt X. mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens vorgenommene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzte den Antragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Unerheblich sei – mangels Auswirkung auf die Beurteilung – allerdings, dass der Antragsgegner der Beurteilung vom 6. Mai 2013 die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültigen Beurteilungsrichtlinien „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs – AV des JM vom 8. November 2012) anstelle der seit dem 1. März 2013 anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (AV des JM vom 1. Februar 2013) zu Grunde gelegt habe. Denn der Antragsgegner habe jedenfalls das nach der in beiden Beurteilungsrichtlinien gleichlautenden Nr. 6.1 BRL vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, weil das mit dem zu beurteilenden Beamten vor der abschließenden Erstellung der Beurteilung durchzuführende Gespräch nicht durch den Dienst vorgesetzten geführt worden sei. Diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Antragsgegners, aus den Beurteilungsrichtlinien, in denen es heiße, „Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben (...).“ ergebe sich gerade nicht, wie Gelegenheit zur mündlichen Erörterung zu geben sei, und lasse demnach auch eine Erörterung mit dem Fachvorgesetzten zu, greift mit dieser allein auf den ersten Satz der Nr. 6.1 BRL gestützten Sichtweise zu kurz. Denn damit blieben die weiteren in Nr. 6.1. BRL aufgestellten konkretisierenden Vorgaben unberücksichtigt, die für das (Beurtei-lungs-)Gespräch einen Abgleich des vom Dienst vorgesetzten gewonnenen Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbildes mit der eigenen Einschätzung des zu Beurteilenden (Satz 3) sowie – auf Wunsch – eine Offenlegung der Beurteilungsgrundlagen (Satz 4) verlangen. Dass diesen Anforderungen mit Blick auf die Systematik der Beurteilungsrichtlinien sowie den Zweck des Gesprächs bei einer Erörterung mit einem anderen Vorgesetzten als dem zur Erstellung der Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten nur unzureichend genügt werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht – ohne dass der Antragsgegner dem entgegen getreten ist – zutreffend herausgestellt. Der aus Nr. 6.1 BRL gewonnen Vorgabe – Erörterung des Beurteilungsentwurfes mit dem Dienstvorgesetzten – steht nicht entgegen, dass unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dem Wortlaut von Beurteilungsrichtlinien nicht zwingend entscheidende Bedeutung zukommt und deshalb auch die „Auslegung“ einer Richtlinie nur begrenzt Auskunft über die letztlich maßgeblichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung geben kann. Denn Verwaltungsvorschriften wie die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist deshalb die in ständiger Praxis geübte, wenn auch unter Umständen von den Richtlinien abweichende Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 – und vom 31. Mai 2006 – 6 A 1146/04 –, jeweils nrwe.de und mit weiteren Nachweisen. Der Antragsgegner hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nichts dafür vorgetragen, dass eine vom Justizministerium gebilligte oder geduldete, landesweit einheitliche Verwaltungspraxis besteht, nach der das in Nr. 6.1 BRL vorgesehene Gespräch durch einen anderen Beamten als dem Dienstvorgesetzen erfolgt. Allein der mit der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass dies in der JVA X. so üblich sei, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine entsprechende landesweite Handhabung des Beurteilungsverfahrens zu. Der Antragsgegner geht ferner zu Unrecht davon aus, dem in Nr. 6.1 BRL aufgestellten Erfordernis, dem zu Beurteilenden Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Beurteilungsentwurfs (mit dem Dienstvorgesetzen) zu geben, sei dadurch hinreichend Genüge getan worden, dass eine Erörterung mit dem Leiter der JVA X. jederzeit – auch kurzfristig – möglich gewesen sei und diese seit Jahren gängige Praxis in der JVA X. dem Antragsteller auch bekannt gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner ausdrücklich aufgestellte „Mitwirkungsobliegenheit“ des Bediensteten, „die entsprechende Erörterung auch einzufordern“, lässt sich aus Nr. 6.1 BRL nicht ableiten. „Gelegenheit geben“ verlangt schon dem Wortsinn nach ein aktives, auf die Durchführung eines konkreten Gesprächs gerichtetes Tätigwerden des Dienstherrn (etwa durch Unterbreitung eines Gesprächstermins) und steht einer Verlagerung der Initiative auf den zu Beurteilenden entgegen. Dass dies gleichwohl offenbar der seit Jahren üblichen Vorgehensweise in der JVA X. entspricht, ist insoweit nicht von Belang, da sich daraus keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf eine entsprechende landesweite und vom Justizministerium zumindest geduldete Verwaltungspraxis ziehen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss, sobald dem Senat die erbetenen, für die Berechnung nach § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erforderlichen Angaben vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).