Beschluss
6 B 187/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.6B187.25.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der sie sich gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der sie sich gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (1 K 5451/24) gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums U. vom 30.9.2024 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die streitgegenständliche Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich formell und materiell rechtmäßig erweise und das Polizeipräsidium zu Recht von einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse ausgegangen sei. Die Antragstellerin sei vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß angehört worden. Da für die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens Zweifel an der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten und damit eine vorherige Einschätzung und Wertung des Sachverhalts durch den Dienstherrn zwingend erforderlich seien, könne alleine durch eine erfolgte Voreinschätzung kein Verfahrensmangel festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine unzulässige Vorfestlegung bestünden nicht. Die Anhörung sei zwar nicht ordnungsgemäß - da nicht gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten - zugestellt worden. Dieser Fehler sei aber geheilt und überdies im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung unbeachtlich. Das Anhörungsschreiben sei dem Prozessbevollmächtigten spätestens am 16.6.2024 tatsächlich zugegangen. Die Übersendung sei - wie sich aus den Ausführungen des Antragsgegners und dem Gesamtzusammenhang ergebe - mit Zustellungswillen erfolgt. Der Zustellungsfehler sei auch nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Denn die Antragstellerin sei über den Sachverhalt, die Absicht, sie zur Ruhe zu setzen und ihre Einwendungsmöglichkeit informiert worden; davon habe sie auch Gebrauch gemacht. Die Zurruhesetzungsverfügung sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, auch insoweit sei aber Heilung eingetreten. Sie sei tatsächlich zugegangen. Ein Zustellungswille habe vorgelegen, wie sich unter anderem daraus ergebe, dass es in der Verfügung vom 14.6.2024 unter Ziff. 4 heiße: "Wvl. 4 Wochen Bescheid zustellen". Die Zurruhesetzung sei bei summarischer Prüfung materiell nicht zu beanstanden. Das amtsärztliche Gutachten vom 26.10.2023 werde den an es zu stellenden Anforderungen in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalls (noch) gerecht. Es weise die erforderliche Plausibilität auf. Zwar beschränkten sich die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin auf eine knappe Beschreibung ohne vertiefte Darstellung oder konkrete Diagnose. Aufgrund der Vorgeschichte - u.a. mit Blick auf ein amtsärztliches Gutachten aus dem Jahr 2017 - und in Ansehung der Tatsache, dass die Antragstellerin seit fast einem Jahrzehnt nicht einen Tag Dienst geleistet habe, sei die Annahme nicht ausreichender Belastbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme jedoch unmittelbar nachvollziehbar und habe keiner vertieften Erläuterung bedurft, sondern sei aus sich heraus schon schlüssig. Es habe keiner Differenzierung nach der Art der Tätigkeit bedurft, da ohnehin nur noch eine Tätigkeit außerhalb des Polizeivollzugsdienstes in Frage gestanden habe. Nachvollziehbar seien auch die Annahme fehlenden Restleistungsvermögens und die Prognose, in absehbarer Zeit sei keine Wiedererlangung auch nur einer teilweisen Dienstfähigkeit zu erwarten. Hinsichtlich des Alters des Gutachtens sei für die Verwertbarkeit entscheidend, ob es Umstände gebe, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet seien, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides noch zutreffend wiedergebe; solche Umstände seien nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Schließlich bestehe das erforderliche besondere Vollzugsinteresse. Das Interesse des Dienstherrn, die von der Antragstellerin besetzte Planstelle alsbald zu besetzen, wiege schwerer als das Interesse der Antragstellerin, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Statusänderung abwarten zu können. Dabei sei ein ohnehin bestehender erheblicher Personalmangel im Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen. Dass die Antragstellerin die Planstelle schon viele Jahre besetze, spreche nicht gegen, sondern für ein besonderes Vollzugsinteresse. Sie sei ersichtlich nicht in der Lage, während des Klageverfahrens Dienst zu leisten. Ihre finanziellen Interessen seien wegen § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW durch die sofortige Vollziehung nicht berührt. Diese näher begründeten Feststellungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Die Antragstellerin rügt zunächst, die Zurruhesetzungverfügung vom 30.9.2024 sei bereits formell rechtswidrig, weil die Anhörung nicht ergebnisoffen gewesen (a.) und keine Heilung des Zustellungsmangels von Anhörung und Verfügung eingetreten sei (b.). Damit dringt die Beschwerde nicht durch. a. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Anhörungsschreiben eine unzulässige Vorfestlegung hinsichtlich des Vorliegens einer allgemeinen Dienstunfähigkeit liegt. Die Antragstellerin setzt sich mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, der Antragsgegner habe in seiner "Mitteilung" vom 13.2.2024 eine bereits feststehende Überzeugung zum Ausdruck gebracht, nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, bereits für die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens sei eine vorherige Einschätzung und Wertung des Sachverhalts durch den Dienstherrn zwingend erforderlich und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsgegner sich von vornherein den Argumenten der Antragstellerin verschlossen hätte. Im Übrigen streitet schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 LBG NRW für die Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts, denn danach erfolgt eine Anhörung u. a. zum Zwecke der Erhebung von Einwendungen durch die Beamtin oder den Beamten, - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - wenn ihn "die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde […] für dienstunfähig" "hält". Eben dies hat der Antragsgegner der Antragstellerin - wie gesetzlich vorgesehen - mitgeteilt. Mit der Stellungnahme der Antragstellerin vom 16.8.2024 hat der Antragsgegner sich sodann im streitgegenständlichen Bescheid vom 30.9.2024 im Einzelnen auseinandergesetzt (S. 2 bis 6 des Bescheides). b. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Zustellungsmangel bezüglich der Anhörung vom 14.6.2024 und des Bescheides vom 30.9.2024 - unstreitig erfolgte keine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis - sei nach § 8 LZG NRW geheilt bzw. - hinsichtlich der Anhörung - zudem unbeachtlich nach § 46 VwVfG. Die Antragstellerin trägt diesbezüglich vor, der erforderliche Zustellungswille sei jeweils nicht feststellbar. Ein solcher könne auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Indizien abgeleitet werden, zumal der Antragsgegner sich auf diese nicht berufe. Die Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) lasse keinen Rückschluss auf den Zustellungswillen zu. Sie weist dazu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.10.2023 - 8 K 3250/22 -, juris Rn. 195 hin. Wenn der Antragsgegner gemeint habe, aufgrund der technischen Gegebenheiten sei die Form auch ohne ein gesondertes Empfangsbekenntnis gewahrt, sei dies eine Schutzbehauptung. Es sei allgemein bekannt, dass gesonderte Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr eingesetzt würden. Zudem wäre - die Richtigkeit der vorgebrachten Vorstellung des Antragsgegners unterstellt - das LZG NRW im elektronischen Rechtsverkehr unbeachtlich, wovon dieser nicht ernsthaft ausgegangen sein könne. Außerdem sei ein - hier nicht vorliegendes - Empfangsbekenntnis zwingend erforderlich für eine Heilung, wie sich aus § 8 Hs. 2 LZG NRW ergebe. Von einer Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG könne nicht ausgegangen werden; sie könne einen fehlenden Zustellungswillen nicht überwinden. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht aus der Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach als solcher auf einen Zustellungswillen geschlossen. Insoweit führt der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht weiter, weil jenes (lediglich) ausgeführt hat (Rn. 198, juris), ein solcher Rückschluss sei allein aus der Nutzung dieses Übermittlungswegs nicht möglich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zum einen die Ausführungen des Antragsgegners herangezogen. Die Beschwerde legt nicht dar, warum diese sich als bloße - bewusst wahrheitswidrige - Schutzbehauptung erweisen sollten. Der vom Antragsgegner geschilderte Irrtum ist mit Blick auf die Bezeichnung des automatisch generierten Dokuments als "Eingangsbestätigung" zumindest denkbar. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht - zu Recht - Ziff. 4 der Verfügung vom 14.6.2024 ("Wvl. 4 Wochen Bescheid zustellen") Bedeutung beigemessen; dem setzt die Antragstellerin in pauschaler Weise nur entgegen, eine solche Schlussfolgerung sei nicht möglich, ohne dies aber (näher) zu begründen. Dass der Antragsgegner sich auf diese "Indizien" selbst nicht berufen haben mag, ist unschädlich. Anders, als die Beschwerde meint, kann auch nicht aus § 8 Hs. 2 LZG NRW (hier anwendbar in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung - LZG NRW a. F. -) abgeleitet werden, ein (unterzeichnetes) Empfangsbekenntnis sei in der hier gegebenen Konstellation zwingend erforderlich für eine Heilung. § 8 LZG NRW a. F. bestimmt: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat. Die von der Beschwerde angeführte Vorschrift des § 8 Hs. 2 LZG NRW a. F. verweist damit ausdrücklich (nur) auf den Fall des § 5 Abs. 5 LZG NRW a. F. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, sondern vielmehr - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - ein Fall des § 5 Abs. 4 LZG NRW a. F., der unter anderem die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an besondere Berufsgruppen regelt. Es kann auch nicht angenommen werden, eine elektronische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen in § 5 Abs. 4 Satz 1 LZG NRW a. F. genannten Adressaten sei stets (auch) eine elektronische Zustellung i. S. v. § 5 Abs. 5 LZG NRW a. F., denn diese Vorschriften wurden vom Gesetzgeber gleichsam "entkoppelt" (vgl. "unbeschadet des Absatzes 4" in § 5 Abs. 5 Satz 1 LZG NRW). Schließlich setzt sich die Beschwerde nicht mit den (selbständig tragenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit des Zustellungsmangels hinsichtlich der Anhörung vom 14.6.2024 auseinander, wenn sie eine solche bloß verneint; sie erläutert auch nicht, aufgrund welcher Zusammenhänge § 46 VwVfG NRW bereits von seinem Anwendungsbereich her einen (etwaig) fehlenden Zustellungswillen nicht überwinden kann. 2. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurruhesetzung tritt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht erfolgreich entgegen. Die Beschwerde moniert, die Zurruhesetzungsverfügung sei auf ein inhaltlich nicht ansatzweise ausreichendes und zudem veraltetes Gutachten gestützt worden. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung und dem Bescheiderlass hätten knapp 1 ½ Jahre gelegen. Das Gutachten werde nicht den Anforderungen gerecht, die der erkennende Senat im Beschluss vom 24.7.2019 - 6 A 696/17 - formuliert habe. Die medizinische Betrachtung der Antragstellerin umfasse gerade einmal zwei Absätze bzw. eine halbe Seite Text. Eine Zuordnung zu nachprüfbaren medizinischen Kriterien oder Diagnosen fehle, insbesondere sei keine Einordnung in das ICD-Schema erfolgt. Die Ausführungen blieben nebulös, wenn "teilweise Hinweise" auf "psychische Ursachen" für "die körperlichen Beschwerden" erwähnt würden. Ferner definiere die Amtsärztin nicht, wie eine dienstliche Tätigkeit unter "üblichen Rahmenbedingungen" aussehen solle. Der Antragsgegner werde dadurch nicht in die Lage versetzt, eine (ggf. teilweise) Verwendung auf einem leidensgerechten Dienstposten zu prüfen. Wenn das Verwaltungsgericht meine, das Gutachten sei wegen der langen Abwesenheit der Antragstellerin "aus sich heraus schon schlüssig", setze es den sog. "gesunden Menschenverstand" an die Stelle der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung; diese erforderten eine Zurruhesetzung auf Basis eines amtsärztlichen Gutachtens. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Beschwerde setzt sich hinsichtlich der zwischen der amtsärztlichen Untersuchung und dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung liegenden Zeitspanne (ca. 13 ½ Monate) in keiner Weise mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme sei nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zutreffend wiedergibt. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Jüngst etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.8.2025 ‑ 6 A 22/23 -, juris Rn. 6 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung. Solche Umstände sind von der Antragstellerin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen. Auch mit ihrem gegen den Inhalt des Gutachtens vom 26.10.2023 bzw. dessen Würdigung durch das Verwaltungsgericht gerichteten Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein ärztliches Gutachten, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 7.7.2022 ‑ 2 A 4.21 -, NVwZ 2022, 1916 = juris Rn. 48, und vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 12 = juris Rn. 23 m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 17. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Es müssen aber jedenfalls die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 B 49.12 -, Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr 1 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 18. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 17. Gemessen daran zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass das Gutachten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht Grundlage der Zurruhesetzungsverfügung sein konnte. Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht zunächst nicht entgegen, dass die festgestellten langjährigen chronischen Schmerzen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nicht in die "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)" eingeordnet worden sind. Eine solche ist ‑ wenngleich wünschenswert - für eine hinreichende Plausibilität nicht zwingend notwendig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2017 - 6 B 1450/16 -, juris Rn. 16. Etwas anderes ergibt sich auch nicht - anders als von der Beschwerde behauptet - aus dem Beschluss des Senats vom 24.7.2019 - 6 A 696/17 -, juris Rn. 30. In dem dortigen Fall hat der Senat eine nicht ausdrücklich klassifizierte Diagnose einem ICD-Schlüssel zugeordnet, ohne das Erfordernis einer Zuordenbarkeit aufzustellen. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar sind. Maßgeblich ist nicht der formale Umfang des Gutachtens in Textseiten, sondern sein Inhalt. Die Beschwerde setzt sich mit ihrem (bloßen) Hinweis auf die "nebulösen" Ausführungen im Gutachten nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, eine hinreichende Schlüssigkeit ergebe sich auch aus der Vorgeschichte, namentlich dem Gutachten aus dem Jahr 2017. In diesem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 10.1.2017 (Beiakte 8, Bl. 51 ff.) werden die Diagnosen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aus dem Jahr 2007 und eine psychiatrische Störung mit erforderlicher Psychopharmakatherapie aus den Jahren 2014 und 2015 erwähnt (S. 4 des Gutachtens). Weiter heißt es, eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung habe erneut eine psychiatrische Störung bei bekannter emotionaler Instabilität attestiert, und es bestehe nunmehr eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule mit relevantem Schmerzmittelkonsum, der sich in Ansehung des Krankheitsbildes nicht begründen lasse (S. 5 des Gutachtens). Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Steißbeins seien objektivierbar, die Ursache der Schmerzsymptomatik habe indes nicht kausal geklärt werden können (S. 6 des Gutachtens). Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik könne bereits von einem chronischen Verlauf gesprochen werden. Die Zusammenschau des Gutachtens vom 26.10.2023 mit den vorstehenden Ausführungen erhellt unmittelbar, was unter "chronischen Schmerzen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats" sowie mit Hinweisen "darauf, dass die körperlichen Beschwerden durch psychische Ursachen ausgelöst oder verstärkt werden", gemeint ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Antragstellerin seit fast einem Jahrzehnt keinen Dienst mehr versieht. Damit setzt es nicht - wie die Beschwerde vorbringt - den "gesunden Menschenverstand" an die Stelle des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW einzuholenden Gutachtens, sondern bezieht diesen Umstand im Rahmen der Prüfung der Plausibilität und Tragfähigkeit des Gutachtens mit ein. Für die Zulässigkeit dieser Erwägungen spricht u. a. die gesetzliche Beweiserleichterung in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift knüpft an einen bestimmten Zeitraum krankheitsbedingter Abwesenheit an und leitet daraus - in Verbindung mit einer vorzunehmenden Prognose - die Möglichkeit der Annahme einer Dienstunfähigkeit ab. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht eine überaus lange Zeitspanne krankheitsbedingter Abwesenheit als einen tragenden Aspekt in die Plausibilitätsprüfung mit einbezieht. Dass die Antragstellerin (wieder) dienstfähig wäre, trägt sie im Übrigen selbst nicht vor. Soweit die Beschwerde schließlich vorträgt, die Amtsärztin definiere nicht, wie eine dienstliche Tätigkeit unter "üblichen Rahmenbedingungen" aussehen solle, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, das Gutachten nehme kein Restleistungsvermögen an, das eine vertiefte Prüfung einer Teildienstfähigkeit oder der Möglichkeit einer unterwertigen Verwendung indiziert hätte. 3. Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich, soweit sie meint, es fehle das besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Diesbezüglich trägt sie vor, sie versehe seit etwa zehn Jahren keinen Dienst mehr, weshalb eine irgendwie geartete Eilbedürftigkeit fernliege. Die Behauptung, der Antragsgegner wolle die Planstelle zeitnah besetzen, bleibe unsubstantiiert. Die Annahme, im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren müsse der Antragsgegner ggf. eine Planstelle schaffen, sei unrealistisch. Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der zeitnahen Nachbesetzung einer Planstelle. Vgl. OVG R.-P., Beschluss vom 19.3.2025 - 2 B 10166/25.OVG -, RiA 2025, 114 = juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 10.7.2023 - 12 B 16/23 -, juris Rn. 20. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, der bereits verstrichene Zeitraum von einem Jahrzehnt spreche nicht gegen, sondern gerade für ein besonderes Vollzugsinteresse, damit nicht zusätzlich noch der Zeitraum des Klageverfahrens ohne eine Nachbesetzung der Stelle abgewartet werden müsse. Es bedurfte auch keiner weiteren Substantiierung hinsichtlich einer konkret bevorstehenden Nachbesetzung der Planstelle. Dass ein Interesse an der zeitnahen Nachbesetzung einer vorhandenen Planstelle mit einem Beamten, der tatsächlich Dienst versieht, besteht, versteht sich mit Blick auf die damit einhergehende Entlastung der übrigen Beamten sowie dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen öffentlichen Aufgabenerfüllung von selbst. Die Beschwerde legt auch nicht dar, aufgrund welcher Zusammenhänge der Antragsgegner einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zur Schaffung einer Planstelle - sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen und ihre bisherige Planstelle bereits nachbesetzt sein - in tatsächlicher Hinsicht nicht sollte nachkommen können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21.2.2025). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).