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Beschluss

1 B 232/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0621.1B232.17.00
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Leitsätze

Nach dem durch das Auswärtige Amt praktizierten Beurteilungssystem bedürfen die in dienstlichen Beurteilungen vergebenen Gesamturteile grundsätzlich einer über eine formelhafte Erläuterung hinausgehenden Begründung. Dieses Begründungserfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem Beurteilungssystem unterschiedliche Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil vorgesehen sind. Die Notwendigkeit einer Begründung folgt zum anderen – unabhängig davon – auch aus dem Umstand, dass die dienstlichen Beurteilungen nach diesem System im Ankreuzverfahren erstellt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem durch das Auswärtige Amt praktizierten Beurteilungssystem bedürfen die in dienstlichen Beurteilungen vergebenen Gesamturteile grundsätzlich einer über eine formelhafte Erläuterung hinausgehenden Begründung. Dieses Begründungserfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem Beurteilungssystem unterschiedliche Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil vorgesehen sind. Die Notwendigkeit einer Begründung folgt zum anderen – unabhängig davon – auch aus dem Umstand, dass die dienstlichen Beurteilungen nach diesem System im Ankreuzverfahren erstellt werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (Konsularsekretär Erster Klasse) und bei der Antragsgegnerin am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihn – anders als die Beigeladenen – im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende 2016 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat. In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 105 Planstellen zur Verfügung standen, wurden letztlich 184 Beamte in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Antragsteller. Der Auswahlentscheidung lagen in 13 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 in der konsolidierten Fassung vom 17. April 2014 i. V. m. RES 100-35 vom 17. August 2011“ erstellt worden. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung. Von den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010, die der beschließende Senat im Einzelnen in seinem Urteil entsprechenden Rubrums vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 – dargestellt hat, unterscheiden sich die Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinie in ihrer konsolidierten Fassung vom 17. April 2014 i. V. m. RES 100-35 vom 17. August 2011 im hier interessierenden Zusammenhang lediglich insoweit, als sie zum Teil abweichende Bezeichnungen für die nach wie vor an einer siebenstufigen Bewertungsskala („Herausragend“ bis „Ungenügend“) zu orientierende Gesamtnote festlegt (Ziffer 7 BR). Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat hier insoweit auf das soeben angesprochene Urteil Bezug. Auf der Grundlage des Beurteilungsberichts des Leiters der Besoldungsstelle (Berichterstatter) vom 27. Juni 2014 und des Zweitbeurteilungsberichts des Koordinators PVS-Team (Zweitberichterstatter) vom selben Tag sowie eines Beurteilungsbeitrags des ehemaligen Hauptsachbearbeiters „Tarifbereich“ der Besoldungsstelle vom 6. November 2014 – auf deren bzw. dessen Inhalt jeweils Bezug genommen wird – beurteilte die zentrale Beurteilerin die Leistung des Antragstellers in den sechs Kompetenzbereichen (Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, Intellektuelle Fähigkeiten, Kommunikative Fähigkeiten und Praktische Fähigkeiten) in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vom 10. September 2015 fünfmal mit der Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und einmal mit der Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Zusammenfassend bewertete sie die Leistung des Antragstellers mit der viertbesten Gesamtnote „gut“. Zur Begründung hat die zentrale Beurteilerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilungsberichte und der Beurteilungsbeitrag für den Antragsteller ein Leistungsbild mit stark ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten und in den übrigen Kompetenzbereichen mit ausgeprägten Leistungen beschrieben. In der Gesamtbetrachtung habe der Antragsteller in der Vergleichsgruppe ein gutes Leistungsbild gezeigt. Vor der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers und der übrigen in das Betrachterfeld aufgenommenen Beamten hatte die zentrale Beurteilerin ausweislich des Auswahlvermerks vom 22. September 2016 im August 2015 mit den Erst- bzw. Zweitberichterstattern von 29 Beurteilten der Besoldungsgruppe A 10 Rücksprache gehalten, um die Richtigkeit der Bewertungsentscheidung zu kontrollieren. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen, die die zentrale Beurteilerin insbesondere mit den Berichterstattern des Dienstorts C. geführt habe, seien in die abschließende Bewertung durch die zentrale Beurteilerin mit eingeflossen und hätten vor dem Hintergrund des vorzunehmenden Quervergleichs die Richtigkeit dieser Bewertung bestätigt. Mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2015 rügte der Antragsteller, dass seine Beurteilung nicht nachvollziehbar sei und seinen gezeigten Leistungen und Fähigkeiten nicht entspreche. Sie stehe insbesondere auch nicht im Einklang mit den Darstellungen in den Berichterstatterberichten und dem Beurteilungsbeitrag. Darin seien ihm überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt worden, gleichwohl habe er aber nur eine unterdurchschnittliche Gesamtnote erhalten, wenn man berücksichtige, dass die zu beurteilenden Beamten der relevanten Vergleichsgruppe mehrheitlich besser abgeschnitten hätten als er. Die von ihm gezeigten Leistungen seien mindestens mit der (zweitbesten) Note „weit überdurchschnittlich“ zu bewerten. Nachdem eine Reaktion auf diese Stellungnahme seitens der Antragsgegnerin zunächst nicht erfolgte, legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2015 Widerspruch gegen die für ihn erstellte Regelbeurteilung vom 10. September 2015 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Beurteilung wegen derjenigen grundlegenden rechtlichen Mängel des von dem Auswärtigen Amt praktizierten Beurteilungssystems rechtswidrig sei, welche der beschließende Senat und das Verwaltungsgericht anlässlich mehrerer im Zusammenhang mit seiner Vorbeurteilung bzw. der Beförderungsrunde 2013 geführten Rechtsstreite festgestellt hätten. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nach eingehender Prüfung der von ihm eingereichten Stellungnahme vom 4. Oktober 2015 eine Änderung seiner Beurteilung nicht in Betracht komme. In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 184 Beamten wählte die Antragsgegnerin im September 2016 105 Beamte aus, und zwar diejenigen, die in den Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2015 die Noten „herausragend“, „weit überdurchschnittlich“ und „überdurchschnittlich“ erhalten hatten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht mit, die von ihr ausgewählten Beamten gegen Ende Oktober 2016 von Besoldungsgruppe A 10 BBesO nach A 11 BBesO zu befördern. Er selbst habe insoweit aufgrund der von ihm erreichten Gesamtnote nicht berücksichtigt werden können. Gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2016 hat der Antragsteller unter dem 19. Oktober 2016 Widerspruch erhoben und am selben Tag – unter Beschränkung des Begehrens auf drei Konkurrenten – um Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. Januar 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren September 2016 von ihr ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die von der Antragsgegnerin nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteten Planstellen zu befördern. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 – 15 L 2480/16 – verwiesen. Zur Begründung ihrer hiergegen fristgerecht eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die der Auswahlentscheidung zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei auf der Grundlage eines rechtlich nicht zu beanstanden Beurteilungssystem erstellt worden. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Wiedergabe des identischen Berufungsvorbringens im Senatsurteil vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 – Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde ergänzend Folgendes ausgeführt: Die auf der Grundlage eines rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems erstellte dienstliche Beurteilung begegne auch einzelfallbezogen keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei– entgegen der durch das Verwaltungsgericht angedeuteten Zweifel – insbesondere hinreichend aktuell. Die Beurteilung des Antragstellers sei, wie die weiteren Darlegungen (Punkt II. der 25-seitigen Beschwerdebegründung) zeigten, entgegen der insoweit unmaßgeblichen Selbsteinschätzung des Antragstellers auch plausibel, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale als auch im Hinblick auf die vergebene Gesamtnote. Letztere sei in nicht zu beanstandender Weise begründet worden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –) zur Begründungsbedürftigkeit des Gesamturteils einer Beurteilung könne auf das Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes nicht ohne Weiteres übertragen werden. Denn das dieser Entscheidung zugrunde liegende Beurteilungssystem sei mit dem des Auswärtigen Amtes nicht vergleichbar. Ungeachtet dessen bedürfe es einer weitergehenden Begründung des Gesamturteils aber auch mit Blick auf die Homogenität der in der Beurteilung des Antragstellers enthaltenen Einzelbewertungen nicht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2017 – 15 L 2480/16 – abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die darin benannten gravierenden Mängel des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amtes. Die Beigeladenen haben sämtlich – wie schon erstinstanzlich – keine Anträge gestellt. Der beschließende Senat hat am 7. Juni 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und verweist insoweit auf das hierüber gefertigte Terminprotokoll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verfahrensakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Hefte und 3 Ordner) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertige nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten, vom Verwaltungsgericht sinngemäß dahin verstandenen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren September 2016 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 von der Antragsgegnerin bewerteten Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern, hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten. Namentlich hat sie nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 1. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, scheidet eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen hierzu nichts enthält. Ungeachtet dessen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen der Sache nach auch als zutreffend. 2. Die gegen die Annahme des Bestehens eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände der Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist (a)) und dass der Antragsteller bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos ist (b)). a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs angenommen, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauswahl im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Denn die dieser Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind rechtswidrig. Ihre Rechtsfehlerhaftigkeit folgt daraus, dass die ihre Grundlage bildenden Beurteilungsberichte und Beurteilungsbeiträge keine zureichende Tatsachenbasis für die von der zentralen Beurteilerin vorgenommenen Leistungsbewertungen darstellen. Zur Begründung nimmt der beschließende Senat auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen in dem Urteil vom 7. Juni 2017 in dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragssteller geführten Berufungsverfahren 1 A 2303/16 Bezug, das u.a. die Aufhebung der Regelbeurteilung des Antragstellers vom 27. Juni 2013 und dessen Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Gegenstand hatte. Eine abweichende rechtliche Bewertung ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin gerechtfertigt, dass die zentrale Beurteilerin vor der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers die Richtigkeit ihres Verständnisses des für den Antragsteller erstellten Erst- und Zweitbeurteilungsberichts durch eine im Vorfeld der Beurteilung erfolgte telefonische Rücksprache verifiziert habe. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen wird hiervon erkennbar nicht berührt, da die zentrale Beurteilerin – was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt – insoweit keine entsprechenden Rückkopplungsgespräche geführt hat, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Aber auch soweit die zentrale Beurteilerin in Bezug auf den Antragsteller bzw. auf die für diesen angefertigten Beurteilungsberichte Rücksprache gehalten hat, ändert dies nichts daran, dass die für ihn erstellte Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die zentrale Beurteilerin hat die entsprechende Rücksprache nur mit dem Erstberichterstatter gehalten, nicht aber mit dem Zweitberichterstatter und mit dem Verfasser des darüber hinaus von ihr im Rahmen der Beurteilung berücksichtigten, ebenfalls freitextlich abgefassten Beurteilungsbeitrags. Eben dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Senats zu dem durch das Auswärtige Amt praktizierten Beurteilungssystem notwendig gewesen, da das Rückspracheerfordernis zur Sicherstellung einer hinreichenden Beurteilungs(tatsachen)grundlage danach nicht nur auf Erstbeurteilungsberichte beschränkt ist, sondern in gleichem Maße auch bei der Heranziehung von Zweitbeurteilungsberichten und Beurteilungsbeiträgen zu beachten ist. In Bezug auf Letztere gilt das jedenfalls dann, wenn diese Beiträge den Erst- und Zweitberichterstattern – was nach Auskunft der Vertreter der Antragsgegnerin in dem durchgeführten Erörterungstermin der Regelfall ist – unbekannt sind und daher bei der Erstellung der Beurteilungsberichte keine Berücksichtigung gefunden haben (können). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Beschluss auch deshalb als richtig, weil die Beurteilung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Begründung der Gesamtnote rechtswidrig ist. Zur Begründung nimmt der beschließende Senat auch insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Antragsgegnerin meint, das von dem Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff., sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es primär für Beurteilungssysteme gelte, die – anders als beim Auswärtigen Amt praktiziert – eine Bewertung einer Vielzahl unterschiedlich gewichteter Einzelmerkmale ausschließlich mit Hilfe von Noten vorsähen. Das überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine Beurteilung zugrundelag, bei der eine Vielzahl (allerdings für sich genommen nicht unterschiedlich gewichteter) Einzelkompetenzen (29) im Ankreuzverfahren nach einer 6-teiligen Bewertungsskala zu bewerten und in Anwendung einer 5-stufigen Notenskala zu einer Gesamtnote zusammenzuführen waren. Im Unterschied hierzu waren hier (nur) 6 Kompetenzbereiche nach einer 5-teiligen Bewertungsskala zu benoten und war die Gesamtnote auf der Grundlage einer 7-stufigen Notenskala zu bilden. Die hier deutlich geringere Zahl der zu bewertenden Einzelmerkmale begründet aber keinen relevanten Unterschied. Denn in beiden Fällen ergibt sich das – hier ausweislich der entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 7. Juni 2017 (1 A 2303/16) nicht hinreichend erfüllte – Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils schon und jedenfalls daraus, dass die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn insoweit muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 36. Auch trifft es nicht zu, dass im Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes die Einzelmerkmale nicht ausschließlich mit Noten zu bewerten waren. Die Vergabe der Einzelnoten erfolgt vielmehr in einem nicht textlich unterlegten Ankreuzverfahren (Tabelle zwischen den Gliederungspunkten „D.“ und „F.“ der dienstlichen Beurteilung). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beurteilungsbeiträge und -berichte jedenfalls nach der praktischen Handhabung des Auswärtigen Amtes formal Bestandteile der dienstlichen Beurteilung sind. Denn die entsprechenden Ausführungen stellen für den zentralen und einzigen Beurteiler nur Tatsachenmaterial dar, legen aber nicht seine eigene Einschätzung zu der jeweiligen Einzelkompetenz nieder. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf das am 20. Juni 2017 im Volltext veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017, – 2 C 21.16 –, zur Veröffentlichung bestimmt und derzeit schon abrufbar unter www.bverwg.de. Darin hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter der Randnummer 65 klarstellend und zur Abgrenzung von anderen Fallkonstellationen bemerkt, das in seiner Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der Begründung des Gesamturteils sei für dienstliche Beurteilungen entwickelt worden, die im Ankreuzverfahren erstellt werden. Eine solche dienstliche Beurteilung liegt hier aber nach dem Vorstehenden vor. Abgesehen davon hat das Gericht mit dieser klarstellenden Bemerkung nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass das in Rede stehende grundsätzliche Erfordernis der Begründung des Gesamturteils bei Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Vergabe des Gesamturteils immer schon dann entfällt, wenn die Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden. Das ergibt sich zunächst schon aus dem unmittelbar folgenden Satz des Bundesverwaltungsgerichts, der insoweit nämlich der Sache nach zusätzliche Anforderungen aufstellt. Danach sind von dem fraglichen Begründungserfordernis (nur) solche dienstlichen Beurteilungen nicht erfasst, „die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wird“. Diesen Anforderungen genügt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht, weil die darin wiedergegebenen Beurteilungsberichte und der Beurteilungsbeitrag – wie ausgeführt – keine Äußerungen und Bewertungen des Beurteilers selbst, sondern ausschließlich solche von Gewährspersonen sind, die dem Beurteiler erst den nötigen Tatsachenstoff liefern. Ferner gilt das Erfordernis, das abschließende Gesamturteil zu begründen, lediglich „insbesondere“ und damit nicht nur dann, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, zur Veröffentlichung bestimmt und derzeit schon abrufbar unter www.bverwg.de, Rn. 63. Eine Begründung des Gesamturteils ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise mit Blick darauf entbehrlich, dass das von dem Antragsteller in den Einzelmerkmalen erzielte Leistungsbild sich in einem Maße als einheitlich darstellt, dass in seinem Falle ausschließlich eine Leistungsbewertung mit der an ihn vergebenen Note „gut“ in Betracht gekommen wäre. Das Leistungsbild des Antragstellers in seiner Regelbeurteilung vom 10. September 2015 ist zwar hinsichtlich der zu bewertenden Einzelmerkmale einheitlicher (5 x „C“ und 1 x „B“) als noch in seiner Regelbeurteilung vom 27. Juni 2013 (4 x „C“ und 2 x „B“), die Gegenstand des Verfahrens 1 A 2303/16 war. Gleichwohl weist die Beurteilung vom 10. September 2015 noch keine Homogenität auf, die eine über die in der Beurteilung enthaltene Begründung hinausgehende Plausibilisierung entbehrlich machen würde. Maßgeblich hierfür ist neben dem Umstand, dass die Bewertung immerhin mit einem Gewicht von einem Sechstel über dem den abstrakten Durchschnittswert auf der fünfstufigen Bewertungsskala für die Einzelmerkmale kennzeichnenden Ausprägungsgrad „C“ liegt, auch die Tatsache, dass die Gesamtnote – nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in dem durchgeführten Erörterungstermin – trotz eines in der Tendenz schwächeren Leistungsbildes immer auch besser ausfallen könne, wenn die Beurteilungsberichte und -beiträge dies ihren Inhalten nach erlaubten. Dass dies auch im Falle eines Leistungsbildes in Betracht kommt, wie es die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 10. September 2015 ausweist (5 x „C“ und 1 x „B“), wird nicht zuletzt daran deutlich, dass im Rahmen der vorangegangenen Beurteilungsrunde 2013 – bei insoweit vergleichbaren Struktur der Einzelbewertungen (5 x „B“ und 1 x „C“) – bereits die Höchstnote „Herausragend“ vergeben worden ist. b) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich. Zu diesem Erfordernis vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13. Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Falle einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis deutlich besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass umgekehrt die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen dann deutlich schlechter ausgefallen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 7 im Kalenderjahr 2017 zu zahlen sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Betrag (4.146,97 Euro zuzüglich 11 x 4.244,42 Euro = 50.819,59 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4 = 12.708,90 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.