Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin auf ihren am 3. Mai 2017 geänderten Antrag vom 11. September 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Wechselwerbeanlage in Gestalt eines Spanntuches (4,5 m x 9 m) in einem Drahtseilrahmen an der Fassade des Gebäudes T.‑straße 35 in E. mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2018 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.125,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines 4,5 m × 9 m großen Spanntuches für Wechselwerbung (im Folgenden: Vorhaben) an der Fassade des Hauses T1.-straße 35 in E., Gemarkung Q., Flur 5, Flurstück 94 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf Neubescheidung. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es die mit dem übergeleiteten Fluchtlinienplan ausgewiesene Fluchtlinie überschreite und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung insoweit nicht vorlägen. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung, die den Ausschluss einer die Fluchtlinie überschreitenden Bebauung bezwecke. Seine Zulassung riefe angesichts einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle im Plangebiet das Bedürfnis nach einer ergänzenden Bauleitplanung hervor. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die nach Ablauf des ursprünglich angestrebten Genehmigungszeitraums in zeitlicher Hinsicht angepasste Antragstellung eine sachdienliche Klageänderung darstelle. Die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundene geringfügige Überschreitung der Straßenfluchtlinie sei gemäß der als ergänzendes überörtliches Recht zusammen mit dem Fluchtlinienplan übergeleiteten Vorschrift des § 6 Nr. 6 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 1. April 1939 (BauPolVO) zulässig. Selbst wenn diese Regelung nicht zu ihren Gunsten anwendbar sei, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Fluchtlinienplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung, die ursprünglich darauf gerichtet gewesen sei, im Zuge des Wiederaufbaus Raum für öffentliche Verkehrsflächen zu schaffen und durch ein begrenztes Auskragen von Gebäudeteilen oder von an den Gebäuden angebrachten selbstständigen baulichen Einrichtungen nicht beeinträchtigt werde. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Gründe für die beanspruchte Befreiung in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließen, da sich der geplante Anbringungsort wegen der großen freien Wandfläche und der prominenten Lage des Vorhabengrundstücks unmittelbar an einer hochfrequentierten Kreuzung von nahezu sämtlichen anderen vom Fluchtlinienplan erfassten Gebäuden wesentlich unterscheide. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben von vornherein zeitlich befristet sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – auf ihren am 3. Mai 2017 geänderten Antrag vom 11. September 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Wechselwerbeanlage in Gestalt eines Spanntuches (4,5 m × 9 m) in einem Drahtseilrahmen an der Fassade des Gebäudes T1.-straße 35 in E. mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2018 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags vom 11. September 2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Wechselwerbeanlage in Gestalt eines Spanntuches (4,5 m × 9 m) in einem Drahtseilrahmen an der Fassade des Gebäudes T1.-straße 35 in E. durch Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 rechtswidrig war und sie – die Klägerin – in ihren Rechten verletzt hat. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Nr. 6 BauPolVO in ihrem Ermessen stehe. Bei der Ausübung des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass die insgesamt 30,5 m breite Fassade auf einer Breite von etwa 24 m durch Fensterbänder kleinteilig strukturiert sei und das Vorhaben jedes dieser Fassadenelemente an Größe um ein Vielfaches übertreffe. Davon abgesehen sei das Vortreten einer gewerblichen Hauptnutzung vor die Baufluchtlinie von der Ausnahmeregelung gar nicht erfasst. Schließlich seien in der näheren Umgebung viele vergleichbare Wandflächen vorhanden, für die teilweise bereits Baugenehmigungen zur Anbringung von Werbeanlagen beantragt worden seien. Werde diesen Bauanträgen sämtlich stattgegeben, führten die Werbeanlagen in ihrer Gesamtheit zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes. Der Senat hat durch eine Ortsbesichtigung des Berichterstatters am 29. Mai 2017 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klage mit dem Hauptantrag zulässig und begründet ist. Die mit der Antragstellung im Berufungsverfahren verbundene Klageänderung in Form der Verlängerung der zeitlichen Befristung der begehrten Baugenehmigung ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Zum einen ist die Einwilligung der Beklagten gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, da sie sich mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Zum anderen ist die Klageänderung angesichts des Ablaufs der ursprünglich beantragten Geltungsdauer der Baugenehmigung und der unveränderten Interessenlage sachdienlich. Der Klägerin fehlt es auch nicht deswegen an einem Sachbescheidungsinteresse, weil das Vorhaben mit seiner, wie mit der Klagebegründung klargestellt worden ist, lediglich etwa 5 cm weiten Auskragung in den Luftraum 7 m oberhalb der benachbarten städtischen Wegeparzelle hineinragen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis für eine Verwertung der begehrten Baugenehmigung ergäbe und diese damit für die Klägerin nutzlos wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 B 140.92 –, juris, Rn. 3, und Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 –, juris, Rn. 16. Eine entsprechende Nutzung des Luftraums über der Wegeparzelle würde deren Gemeingebrauch angesichts der Höhe des geplanten Anbringungsortes der Werbeanlage nicht beeinträchtigen, sodass ihre Zulässigkeit gemäß § 23 Abs. 1 StrWG NRW nach bürgerlichem Recht zu beurteilen wäre. Dass das Eigentumsrecht der Beklagten einer solchen Nutzung durch die Klägerin zwingend entgegensteht, vermag der Senat angesichts der bestehenden Wertungsspielräume bei der Prüfung eines Ausschließungsinteresses des Eigentümers im Sinne des § 905 Satz 2 BGB, die den Gerichten einer anderen Gerichtsbarkeit unterliegt, nicht festzustellen. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Baugenehmigung für das Anbringen eines 4,5 m × 9 m großen Spanntuches für Wechselwerbung an der Fassade des Hauses T1.-straße 35 in E. durch Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es ist bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich zulässig. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht erfüllt das Vorhaben insbesondere die Anforderungen des § 13 BauO NRW. Nach dem Akteninhalt und den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken, die der Berichterstatter den übrigen Senatsmitgliedern vermittelt hat, verunstaltet das Vorhaben weder bauliche Anlagen noch das Straßen- oder Ortsbild und gefährdet auch nicht die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verunstaltung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn ein gebildeter, ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde. Verunstaltung ist dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, sondern ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Der Anblick muss bei einem nicht unbeträchtlichen Teil dieser Durchschnittsbetrachter nachhaltigen Protest auslösen. Es ist in erster Linie Aufgabe des § 13 Abs. 2 BauO NRW, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70.95 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 28. Juni 1955 – I C 146.53 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 10 A 1261/13 – und Urteil vom 11. September 1997 – 11 A 5797/95 –, juris, Rn. 5 ff. Eine solche verunstaltende Wirkung geht von dem Vorhaben weder im Hinblick auf die bauliche Anlage, an der es angebracht werden soll, noch in Bezug auf das Straßen- oder Ortsbild aus. Hinsichtlich des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass dessen einheitliche Gestaltung oder architektonische Gliederung durch das Vorhaben gestört wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Dies wäre nur dann der Fall, wenn es eine Aufteilung aufwiese, die baukünstlerischen Gesichtspunkten folgte und deren Gestaltungs- und Gliederungselemente von der Werbeanlage ganz oder teilweise überlagert würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2013 – 10 A 662/12 –, juris, Rn. 50. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen bedarf es einer wertenden Betrachtung, die hier nach den bei der Ortsbesichtigung von dem Berichterstatter gewonnenen Eindrücken zu einer Verneinung einer Verunstaltung führt. Soweit die Beklagte auf die kleinteilige Gliederung der Fassade des Gebäudes durch Fensterbänder, Brüstungsbereiche und senkrechte Pfeilerachsen verweist, wird diese Gliederung durch das Vorhaben nicht gestört, weil es gerade außerhalb dieses kleinteilig gegliederten Bereichs der Fassade auf einer großen freien Wandfläche angebracht werden soll. Dass die Freifläche ihrerseits ein besonderes Gestaltungsmerkmal darstellt und nicht anderen Umständen wie etwa der Aufteilung der Räume im Gebäude geschuldet ist, legt die Beklagte nicht substantiiert dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig verunstaltet das Vorhaben das Gebäude allein wegen seiner Größe, da es mit 4,5 m × 9 m zwar beträchtlichen Raum beansprucht, angesichts der Breite und Höhe der betroffenen nordöstlichen Fassade von 30,5 m × 16,5 m diese aber bei weitem nicht dominiert. Das Vorhaben verunstaltet auch nicht das Straßen- oder Ortsbild. Ob eine solche Verunstaltung zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt sowohl von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte ab wie etwa dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzuges, eines Platzes oder einer baulichen Anlage, der einheitlichen oder diffusen Prägung des Bereichs, in dem die Werbeanlage sich auswirken wird, als auch von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage selbst, die zu dem Umgebungsbild in eine Beziehung treten soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 1997 – 11 A 5797/95 –, juris, Rn. 13. Nach diesen Maßstäben stehen der Einschätzung einer verunstaltenden Wirkung des Vorhabens in Bezug auf das Straßen- oder Ortsbild der Gebietscharakter der Umgebung des Vorhabengrundstücks als bauplanungsrechtlich festgesetztes Kerngebiet zwischen Hauptbahnhof und Zentrum und ihre im Ortstermin festgestellte eher diffuse Prägung sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Einzelhandelsbetriebe, Verwaltungs- und Bürogebäude, Wohnungen, Kfz-Werkstätte, Fahrschule, Hotel, Restaurant etc.) als auch in Bezug auf die äußere Gestaltung der vorhandenen Gebäude entgegen. Die Gestaltung der zur Genehmigung gestellten großflächigen Fremdwerbeanlage tritt zu dieser Umgebung nicht in einen Widerspruch, der die Annahme einer Verunstaltung rechtfertigen würde. Schließlich fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gefährdet. Die hierfür erforderliche konkrete Gefahr in dem Sinne, dass in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, weil aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 27 ff., ist nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass von einer Werbeanlage ohne Bildwechsel nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen, nämlich dann, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder sie mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten besondere Aufmerksamkeit erregt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013, a.a.O., Rn. 32. Eine solche Ausnahmesituation ist hier trotz der Größe des Vorhabens nicht gegeben, da die Werbeanlage im Übrigen weder besonders auffällig ist noch Verkehrszeichen verdeckt und angesichts der Höhe ihrer Anbringung auch nicht in den Verkehrsraum hineinragt. Außerdem sind die Verkehrsverhältnisse am Vorhabengrundstück, das heißt an der Kreuzung P.-straße /T2.-straße /G.-F.-Straße nicht besonders schwierig. Schließlich kommt hinzu, dass in einem gewerblich genutzten Bereich wie hier mit Werbeanlagen gerechnet wird, sie gleichsam zum Straßenbild gehören und von den Verkehrsteilnehmern im Allgemeinen nicht als Ablenkungsquelle empfunden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 ‑ 10 A 1588/08 ‑, n.v.; Schulte/Schulte N. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW – Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 13, Rn. 95. Dementsprechend hat auch das Polizeipräsidium E. in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 gegen den Bauantrag aus polizeilicher Sicht keine Bedenken erhoben. Bauplanungsrechtlich entspricht das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beklagten Nr. auch in dessen geänderter Fassung des Satzungsbeschlusses des Rates vom 5. März 2015, der für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet festgesetzt. Denn bei dem Vorhaben, das nicht der Werbung an der Stätte der Leistung dienen soll, handelt es um eine jedenfalls im Kerngebiet nicht störende gewerbliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen. Vgl. zu dieser einheitlichen Störschwelle vor und nach der entsprechenden Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Jahre 1990: Ziegler, in: Brügelmann, BauGB-Kommentar, Stand: Januar 2017, § 7 BauNVO, Rn. 56; Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung, BR-Drs. 354/89, S. 54. Das Vorhaben überschreitet, indem es etwa 5 cm vor die Außenwand des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück vortritt, die Straßenfluchtlinie, die gemäß § 1 Abs. 1 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFluchtlG) mit dem Fluchtlinienplan der Beklagten Nr. aus dem Jahre 1950 (im Folgenden: Fluchtlinienplan) festgesetzt worden ist, gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PrFluchtlG zugleich die Baufluchtlinie bildet und nach § 233 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als Festsetzung einer vorderen Baugrenze durch Bebauungsplan übergeleitet worden ist. Vgl. zu einer solchen Überleitung: OVG NRW, Urteile vom 26. August 2004 – 7 A 4005/03 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, juris, Rn. 34 ff. Diese Überschreitung der Baufluchtlinie ist jedoch nach der Ausnahmevorschrift des § 6 Nr. 6 BauPolVO zulässig. Danach können einzelne Bauteile wie Reklamen ausnahmsweise unter den weiteren Einschränkungen der Buchstaben a) bis d) über die Baufluchtlinie vorspringen, soweit es die künstlerischen oder verkehrspolizeilichen Belange zulassen. Diese überörtliche Vorschrift ergänzt den örtlichen Fluchtlinienplan und gilt daher in Verbindung mit der Festsetzung der Straßenfluchtlinien ebenfalls fort. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 –, juris, Rn. 57 und vom 22. April 1965 – VII A 819/63 –, OVGE MüLü 21, 227 (228 f.). Zwar enthält die somit aus Ortsrecht mit ergänzendem überörtlichem Recht zusammengesetzte Vorgabe zur überbaubaren Grundstücksfläche mit den angeführten künstlerischen und verkehrspolizeilichen Belangen sowie den Einschränkungen in § 6 Nr. 6 Buchstaben a) und b) BauPolVO auch Regelungselemente mit bauordnungsrechtlicher Zielsetzung. Angesichts des Kerns der Regelung zur Bestimmung der Straßenfluchtlinie als gleichzeitiger Baufluchtlinie, die der heutigen Baugrenze entspricht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO), und zur Bestimmung von Ausnahmen für ein geringfügiges Vortreten (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) liegt der Schwerpunkt der Festsetzung im Bauplanungsrecht, sodass eine grundsätzlich unzulässige Verdoppelung einer einheitlichen Regelung durch eine mögliche Überleitung sowohl in das Planungs- wie auch in das Ordnungsrecht nicht zu befürchten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 – IV C 103.66 –, BRS 20 Nr. 17. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Nr. 6 BauPolVO sind erfüllt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um Reklame im Sinne des § 6 Nr. 6 BauPolVO. Für eine Beschränkung dieser Vorschrift auf Eigenwerbung, wie sie die Beklagte sinngemäß geltend macht, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere bietet der Wortlaut hierfür auch unter Berücksichtigung der Verwendung des Reklamebegriffs in § 1 A a) und § 1 B c) BauPolVO keinen Ansatz. Das Vorhaben beachtet die Einschränkungen der Buchstaben a) bis c) des § 6 Nr. 6 BauPolVO (Freilassung einer lichten Höhe von mindestens 3 m über dem Bürgersteig, Einhaltung eines Abstands zur Nachbargrenze von mindestens dem Maß der Ausladung sowie maximale Erstreckung des Bauteils über höchstens ein Drittel der Straßenansicht und mit einem Vorsprung von höchstens 1 m). Die Einschränkung in Buchstabe d) betrifft Vorgärten und ist daher nicht einschlägig. Schließlich stehen dem Vorhaben entsprechend den obigen Ausführungen zu § 13 Abs. 2 BauO NRW auch künstlerische oder verkehrspolizeiliche Belange im Sinne des § 6 Nr. 6 BauPolVO nicht entgegen. Entgegen der Einschätzung der Beklagten spricht alles dafür, dass § 6 Nr. 6 BauPolVO der Bauaufsichtsbehörde kein Ermessen über die Zulassung einer entsprechenden Ausnahme einräumt. Soweit § 5 Nr. 1 Sätze 1 und 3 sowie Nr. 2 BauPolVO feststellen, dass alle Bestimmungen dieser Bauordnung zwingend sind, soweit nicht eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist, für die Erteilung von Ausnahmen die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist und ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Ausnahmen nicht besteht, dürfte sich dies nicht auf den Tatbestand des § 6 Nr. 6 BauPolVO beziehen. Denn anders als etwa die Regelungen des § 7 I B Nr. 3 a) bis e) Satz 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, II Nr. 2, III Nr. 2 und 4 sowie IV Nr. 3 BauPolVO, die allesamt so formuliert sind, dass Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt § 6 Nr. 6 BauPolVO unmittelbar, dass die dort genannten Bauteile unter den weiteren Einschränkungen ausnahmsweise vorspringen können. Eine gesonderte Zulassungsentscheidung ist insoweit nicht vorgesehen. Selbst wenn aber ein Ermessen hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Nr. 6 BauPolVO bestünde, wäre dieses hier auf null reduziert. Dies ergibt sich aus den Maßen des Vorhabens und dem Zweck der Festsetzung der Straßenfluchtlinie. Denn wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 PrFluchtlG ergibt, dient diese Festsetzung im Kern allein der Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen. Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Anlegung oder Veränderung solcher Verkehrsflächen durch die Anbringung eines lediglich 5 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringenden Werbespanntuches in einer Höhe von mindestens 7 m über der Geländeoberfläche nennenswert beeinträchtigt wird. Angesichts dieses maßgeblichen Regelungszwecks sind die gestalterischen Gesichtspunkte, die die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung anführt, nämlich die Größe der von dem Vorhaben eingenommenen Fassadenfläche gegenüber der kleinteiligen Strukturierung der sonstigen Fassade sowie die befürchtete Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes bei Umsetzung einer Vielzahl von bereits gestellten oder zu erwartenden Bauanträgen für entsprechende Werbeanlagen in der näheren Umgebung, insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ist die Befürchtung der Beklagten, dass mit der Genehmigung des Vorhabens zumindest mittelbar auch über die Genehmigungsfähigkeit anderer Werbeanlagen an anderen Fassaden in der näheren Umgebung entschieden werde, unbegründet. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret zur Genehmigung gestellten Werbeanlage, des jeweiligen Anbringungsortes sowie seiner Umgebung gesondert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.