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Beschluss

11 E 501/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.11E501.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblich neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG hat, weil er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung nichts daraus herleiten, dass ihm nach seiner Einreise eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin ausgestellt worden ist. Ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ liegt nur vor, wenn der Betreffende entweder selbst einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten hat oder er gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden ist. Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, die ‑ wie der Kläger ‑ in das Verteilungsverfahren einbezogen worden sind, haben die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen bzw. sind nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 ‑ 5 C 32.00 ‑, Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1. Der Umstand, dass die als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogene Ehefrau des Klägers, Frau M. X. , selbst eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin erhalten hat, rechtfertigt es nicht, nachträglich zu fingieren, auch der Kläger sei im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 ‑ 5 C 32.00 ‑, Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1. Der Hinweis des Klägers, zum Zeitpunkt seiner damaligen Einreise sei eine rechtliche Beratung der Bescheinigungsbehörde unterblieben, wonach er einen Härtefall-Aufnahmebescheid hätte beantragen müssen, führt ebenfalls nicht weiter. Selbst wenn ein Beratungsfehler vorgelegen haben sollte, ergäbe sich als Rechtsfolge hieraus nicht, dass die vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinte Betätigung des Spätaussiedlerwillens in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248, zu unterstellen wäre. Dies liefe auf einen sogenannten Herstellungsanspruch hinaus, der jedoch anders als im Sozialrecht mangels Rechtsgrundlage im Bundesvertriebenenrecht und im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht anerkannt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2008 ‑ 12 A 698/05 ‑, juris, Rdnr. 34. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).