Beschluss
4 A 1295/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.4A1295.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.4.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.4.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei wegen Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als gaststätten- bzw. gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, § 35 Abs. 1 GewO), wird durch die dagegen gerichteten Einwände des Klägers nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht er geltend, an der Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten treffe ihn kein Verschulden, da eine zurückliegende schwere Erkrankung sowie das Fehlverhalten eines früheren Geschäftspartners, der nach der innerbetrieblichen Organisation für Buchhaltung und Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten zuständig gewesen sei, dafür ursächlich gewesen seien. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht voraussetzt. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 B 826/15 –, juris, Rn. 7 f. Danach rechtfertigten die Zahlungsrückstände des Klägers, die sich in dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f. (zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis), und vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 –, juris, Rn. 4 f. (zur Gewerbeuntersagung), jew. m. w. N., gegenüber dem Finanzamt auf mehr als 38.000,00 EUR und gegenüber der Beklagten auf mehr als 3.500,00 EUR beliefen, die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, weil sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind und während eines längeren, bis zum Jahr 2011 zurückreichenden Zeitraums angefallen sind. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Eine trotz der Schulden abweichende, für den Kläger positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten nicht gerechtfertigt. Dass er in der Vergangenheit ein Transportgewerbe beanstandungsfrei ausgeübt haben mag, ändert nichts an den nunmehr aufgelaufenen Zahlungsrückständen und der darauf gründenden Erwartung einer auch künftig nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Soweit er geltend macht, zahlungswillig zu sein und nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept zu arbeiten, gab es dafür bei Erlass der streitigen Ordnungsverfügung keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, spätestens im Rahmen der Anhörung von sich aus ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorzulegen, zu dem ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan gehört hätte, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.3.2017 – 4 B 1334/16 –, juris, Rn. 7 f., und vom 29.5.2017 – 4 A 590/16 –, juris, Rn. 7 f., jew. m. w. N. Daran fehlte es hier. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die bei Erlass der Ordnungsverfügung rückständigen Beträge hätten sich zwischenzeitlich erheblich reduziert, könnten derartige nachträgliche Veränderungen nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens Berücksichtigung finden. Auch soweit sich der Kläger gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung wendet, bleibt sein Zulassungsantrag ohne Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auf der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen beruht, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2017 – 4 A 2326/16 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Dies ist beim Kläger der Fall. Sein auch in diesem Zusammenhang erhobener Einwand einer früheren beanstandungsfreien Betätigung im Transportgewerbe ist aus den bereits zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeführten Gründen unbeachtlich. Schließlich rechtfertigt auch das die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung bestreitende Vorbringen des Klägers nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verneint. Nach dieser Bestimmung ist, wenn mehrere Zwangsmittel angedroht werden, anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieses Gebot vorliegend nicht einschlägig ist, da sich die hier in Rede stehenden Androhungen unmittelbaren Zwangs einerseits und eines Zwangsgeldes andererseits auf jeweils unterschiedliche Verhaltensgebote beziehen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen gilt die Androhung unmittelbaren Zwangs durch zwangsweise Schließung und Versiegelung der Betriebsräume (Ziff. 5 der Ordnungsverfügung) nicht auch für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das mit der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgesprochene Verbot einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person, auf das sich die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 6 der Ordnungsverfügung bezieht. Zwar wird die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall ausgesprochen, „dass Sie meinen Anordnungen unter 2. und 3. nicht … nachkommen“, und unter Ziff. 2 der Ordnungsverfügung findet sich – neben der Untersagung der Verabreichung alkoholfreier Getränke sowie zubereiteter Speisen, damit verbunden des weiteren erlaubnisfreien Betriebs der Gaststätte sowie jeder weiteren selbständigen Gewerbeausübung – auch das Verbot einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Dass insoweit indes ausschließlich die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 6 der Ordnungsverfügung gelten soll, erschließt sich bei einer Auslegung der Ordnungsverfügung nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab etwa BVerwG, Urteil vom 24.7.2014 – 3 C 23.13 –, NVwZ-RR 2015, 21 = juris, Rn. 18, jedenfalls unter Berücksichtigung auch der dazu auf Seite 9 der Ordnungsverfügung angegebenen Begründung. Dort heißt es, das Zwangsgeld sei in diesem Zusammenhang, d. h. in Bezug auf die – auch in der Anordnung unter Ziff. 6 der Ordnungsverfügung bezeichnete – zukünftige Aufnahme einer untersagten Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter, das mildeste denkbare Zwangsmittel; andere, den Kläger weniger belastende Zwangsmittel stünden nicht zur Verfügung. Daraus wird mit hinreichender Klarheit deutlich, dass sich die Beklagte insoweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Androhung eines Zwangsgeldes beschränken wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.