Beschluss
4 B 1308/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1127.4B1308.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.10.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.10.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 14745/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.8.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung sowie die darüber hinaus nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung erwiesen sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtwidrig, weil der Antragsteller in Anbetracht erheblicher Steuerschulden beim Finanzamt N. in Höhe von 39.038,57 Euro zum Erlasszeitpunkt und Zahlungsrückständen bei der Berufsgenossenschaft H. in Höhe von 1.589,61 Euro gewerberechtlich unzuverlässig sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller am 19.12.2016 das Vermögensverzeichnis abgegeben. Eine günstige Prognose rechtfertige sich nicht, weil der Antragsteller kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung, weil bei einer vorläufigen Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers ein weiteres Anwachsen seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu besorgen sei. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Es beinhaltet vornehmlich eine Wiederholung der bereits im Antragsverfahren geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Argumente. Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller werde zukünftig weder umsatzsteuerpflichtig noch beitragspflichtig bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sein, hat ungeachtet des fehlenden Nachweises für diese Behauptung keine Auswirkungen auf die bereits entstandenen, hier maßgeblichen Rückstände. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, in dem Vorschlag, auf die Steuerschulden in Höhe von rund 39.000,00 Euro Raten in Höhe von 200,00 Euro monatlich zu zahlen, liege kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept. Der Antragsteller hat nicht einmal vorgetragen, dass er einen verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan aufgestellt hätte, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2017 ‒ 4 A 1295/15 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8. 2017 ‒ 4 B 661/17, juris, Rn. 6. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie der Antragsteller die genannten Steuerschulden mit monatlichen Raten in Höhe von 200,00 Euro tilgen will, wenn auf die Restschuld fortlaufend Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Monat entstehen. Schließlich rechtfertigen es die dargelegten Beschwerdegründe nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil sein privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiege. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dagegen steht das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung einer Verdienstmöglichkeit und Vermeidung von Arbeitslosigkeit zurück. Er hat keinen Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr führt eine Fortsetzung seines Gewerbes zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung des Antragstellers gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).