Leitsatz: Die Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen in § 3 Abs. 2 Satz 1 ist keine dynamische Verweisung, sondern nimmt grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden Standards Bezug. Verbleibt bei der Anwendung von Rassedefinitionen der privaten Zuchtverbände ein Auslegungsspielraum, ist der Verweis des Gesetzgebers entsprechend der feststellbaren tatsächlichen Praxis dieser Verbände zu verstehen. Die Rasse des Miniatur Bullterriers ist als eigenständige Hunderasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Hunde dieser Rasse gehören dementsprechend nicht zu der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rasse des (Standard) Bullterriers. Sind Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes zu verstehen, so steht dies einem Verständnis entgegen, welches den Miniatur Bullterrier zugleich als Kreuzung eines Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ansieht. Erstes Abgrenzungskriterium zwischen Standard Bullterriern und Miniatur Bullterriern stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar. Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard des Miniatur Bullterriers in einer Soll-Vorschrift genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Der Senat geht davon aus, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards enthält. Liegt die Widerristhöhe des Hundes oberhalb von 39 cm, ist angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Zu prüfen ist dann, ob ein „Kreuzungshund“ vorliegt, bei dem phänotypisch die Rasse des Miniatur Bullterriers oder des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Nach der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann zum einen durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist bzw. im Rahmen der üblichen genetischen Varianz liegt. Die Widerlegung dieser Vermutung ist zum anderen anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2017 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist seit Oktober 2008 Halterin des Hundes „K. “. Nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten meldete sie diesen unter dem 4. Oktober 2015 bei deren Steueramt als Miniatur Bullterrier an. „K. “ sei am 1. August 2008 geboren. Er habe eine Widerristhöhe von 38 cm und wiege 18 kg. Die Beklagte forderte zur Klärung der Frage, ob bei dem Hund phänotypisch die Merkmale einer Rasse überwiegen, die in §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) aufgeführt ist, die Klägerin zunächst unter Fristsetzung auf, die Abstammungspapiere des Hundes einzureichen. Daraufhin legte diese die Ahnentafel von „K. “ sowie den Kaufvertrag, mit dem sie den Hund erworben habe, vor. Wegen möglicherweise bestehender Unregelmäßigkeiten bei der Züchterin, bei der die Klägerin den Hund erworben hatte, forderte die Beklagte erstere unter dem 27. Oktober 2015 auf, „K. “ zur Begutachtung seiner Rassezugehörigkeit bei dem zuständigen Amtsveterinär vorzuführen. Der Amtsveterinär, der Zeuge Dr. H. , stellte nach der Begutachtung am 8. Dezember 2015 fest, dass „K. “ 42 cm hoch sei. Auf Grund seines Exterieurs müsse er als Standard Bullterrier angesprochen werden. Der Rassestandard für einen Miniatur Bullterrier sehe eine Widerristhöhe von nicht mehr als 35,5 cm vor. Bei Vorliegen eindeutiger Abstammungsnachweise könne von dieser Widerristhöhe nach oben abgewichen werden. Die Klägerin verfüge über eine von dem Verband für das Deutsche Hundewesen ausgestellte Ahnentafel, die „K. “ als Miniatur Bullterrier ausweise. Nachfragen der Beklagten bei dem Ordnungsamt X. hätten ergeben, dass mit dem Züchter von „K. “ ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig sei, in dem es um die Frage gehe, ob der Miniatur Bullterrier eine eigenständige Hunderasse im Sinne des dortigen Landeshundegesetzes sei. Die Züchter hätten in der Vergangenheit bereits Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier gezüchtet und dürften als Zuchtwartrichter für beide Rassen eingesetzt werden. Der Amtsveterinär kam in der Folge zu dem Ergebnis, „K. “ sei damit nach den Abstammungspapieren ein Miniatur Bullterrier, vom Phänotyp jedoch eindeutig ein Standard Bullterrier. Ob den Papieren oder dem phänotypischen Aussehens des konkreten Hundes der Vorrang zu geben sei, sei eher eine juristische als eine tierärztliche Frage. Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2016 fest, dass es sich bei dem Hund der Klägerin um einen Hund der Rasse Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet werde (Ziffer 1). „K. “ weise eine Widerristhöhe von 42 cm auf. Damit überschreite er die Sollvorgabe des Rassestandards des Miniatur Bullterriers um 6,5 cm und erreiche zugleich eine Widerristhöhe, die bei Standard Bullterriern am häufigsten anzutreffen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Miniatur Bullterrier bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes noch nicht als eigenständige Hunderasse anerkannt gewesen sei und im Übrigen der Rassestandard des Standard Bullterriers keine Größenbegrenzung enthalte, so dass auch Miniatur Bullterrier hiervon erfasst würden. Da jedenfalls die Maximalgröße der einzige Unterschied zwischen beiden Rassestandards sei, sei die Überschreitung um 6,5 cm auch wesentlich. Dabei könne offen bleiben, ob die Größe ihre Ursache darin habe, dass in der Zucht – abweichend von den Angaben des Abstammungsnachweises – zu große Tiere oder Standard-Bullterrier eingekreuzt worden seien, oder ob es sich um eine Abweichung innerhalb der genetischen Toleranzen handele. Ferner setzte die Beklagte die Kosten des Verwaltungsverfahrens, die die Klägerin zu tragen habe, auf 62,50 Euro fest. Die Klägerin hat am 19. Mai 2016 Klage gegen diesen Bescheid einschließlich der Gebührenfestsetzung erhoben. Diese hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Feststellung, dass es sich bei „K. “ um einen Standard Bullterrier handele, sei rechtswidrig. Er sei zwar mit knapp 42 cm und etwas über 20 kg geringfügig größer und schwerer als erwünscht, bleibe jedoch dennoch ein Miniatur Bullterrier. Der Vater sei 36 cm hoch gewesen, die Mutter 37,5 cm. Die Wurfschwester K1. sei 38 cm hoch, eine ihrer Töchter 36,5 cm. Ihr sei ein Miniatur Bullterrier verkauft worden, der der größte Hund seines Wurfes gewesen sei. Dies bewege sich innerhalb genetischer Toleranzen und führe nicht zu der Annahme, dass der Hund einer anderen Rasse angehöre. Ein zu groß geratener Mittelschnauzer sei schließlich auch kein Riesenschnauzer. Der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 1. November 2017 - 3 M 191/17 - bestätige sie in ihrer Auffassung. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Begründung ihrer Ordnungsverfügung bezogen. Es lägen keine neuen Anhaltspunkte vor, die nicht bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung abschließend gewürdigt worden seien. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei „K. “ um einen Standard Bullterrier oder jedenfalls um eine Kreuzung mit einem solchen handele. Die erhebliche Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm führe nach gefestigter landesrechtlicher Rechtsprechung zur Annahme eines Standard Bullterriers. Der Klägerin habe deshalb im Streitfall der Nachweis oblegen, dass es sich um einen reinrassigen Miniatur Bullterrier handele. Diesen habe sie nicht geführt. Den durch die Klägerin gestellten Beweisanträgen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzugehen gewesen, da die Klägerin kein entsprechendes Gutachten vorgelegt habe und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Nachweispflichten der Klägerin zu erfüllen. Die Zuchtunterlagen seien ebenfalls nicht ausreichend, da nach Angaben der Klägerin auch die Elterntiere die Soll-Widerristhöhe überschritten hätten und es an rassespezifischen Angaben zu den Großelterntieren fehle. Schließlich habe der Züchter von „K. “ nach Recherchen der Beklagten sowohl Standard als auch Miniatur Bullterrier gezüchtet. Auch die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Sie trägt insbesondere vor, es treffe nicht zu, dass die Rassestandards von Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier abgesehen von der Größenangabe in letzterem inhaltsgleich seien. Insbesondere fordere der Rassestandard für den Standard Bullterrier zwingend höchstmögliche Substanz, während beim Miniatur Bullterrier ein Eindruck von Substanz ausreiche. Im Übrigen sei die Angabe zur Widerristhöhe eine reine Soll-Vorschrift, das Überschreiten könne dementsprechend nicht allein ausschlaggebend sein. Ein kundiger Sachverständiger könne den Unterschied feststellen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Ahnentafel nicht berücksichtigt. Ebenso habe es rechtsfehlerhaft eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen. Diese hätte insbesondere ergeben, dass „K. “ Träger des PLL-Defekts sei, der nur bei Miniatur Bullterriern auftrete. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2017 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint insbesondere, die Berufung verkenne, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Widerristhöhe das allein ausschlaggebende Kriterium darstelle Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2020 den Amtsveterinär Dr. H. als sachverständigen Zeugen vernommen und ein mündliches Sachverständigengutachten des Städtischen Oberveterinärrats N. eingeholt. Der Hund ist hierbei erneut vermessen worden; dabei wurde eine Widerristhöhe von 39,5 cm festgestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Verwaltungsakts angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Wegzug der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten führt nicht zu deren örtlicher Unzuständigkeit. Das Verwaltungsverfahren war mit Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts abgeschlossen, § 9 VwVfG NRW. Der danach erfolgte Umzug ändert an der örtlichen Zuständigkeit zum Erlass des angegriffenen Dauerverwaltungsakts nichts mehr und ist insbesondere kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 38. Der feststellende Verwaltungsakt der Beklagten, vgl. zur Möglichkeit der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch Verwaltungsakt OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 23 ff. ist aber materiell rechtswidrig. Bei „K. “ handelt es sich weder um einen (Standard) Bullterrier und damit um einen Hund gefährlicher Rassen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, noch um eine Kreuzung eines solchen mit einem anderen Hund, bei der der Phänotyp des Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervortritt. 1. Das Landeshundegesetz verwendet bei der Unterscheidung von Hunden den Begriff der Rasse. Dabei definiert es, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris, Rn. 4; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92 u. a. -, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008- 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10; Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 2 Anm. II.1. Diese Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen ist nicht dynamisch zu verstehen, sondern nimmt grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden Standards Bezug. Anderenfalls entschiede letztlich die Definition von neuen Rassen bzw. die Veränderung von Rassestandards durch private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite der § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Norm, Hunde mit einem bestimmten genetischen Potential aus Gründen der Gefahrenprävention besonderen Haltungsbedingungen zu unterwerfen, nicht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62; im Ergebnis wohl auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris, Rn. 35. Eine Auslegung als dynamische Verweisung auf private Rassestandards wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht tragfähig. Verweisungen auf Vorschriften eines anderen Normgebers – insbesondere wenn es sich hierbei um einen privaten Verband handelt – müssen hinreichend klar erkennen lassen, welche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelnen gelten sollen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um eine statische Verweisung auf Rechtsvorschriften in einer definierten Fassung handelt. Demgegenüber sind dynamische Verweisungen nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75. Vorliegend ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein könnte, die Rechtssetzungskompetenz dynamisch auf die privaten Verbände zu übertragen. Weder ist die Regelungsmaterie durch besonders häufigen Anpassungsbedarf geprägt noch besteht ein Bedürfnis durch eine dynamische Verweisung eine einheitliche Geltung der jeweils aktuellen Standards zu erreichen. Verbleibt bei der Anwendung von Rassedefinitionen der privaten Zuchtverbände ein Auslegungsspielraum, ist der Verweis des Gesetzgebers entsprechend der tatsächlichen feststellbaren Praxis dieser Verbände zu verstehen. Auch hierbei ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gängige Praxis des privaten Zuchtverbands maßgeblich. Ist nicht mehr verlässlich feststellbar, wie sich diese im damaligen Zeitpunkt darstellte, so kann auch eine später aufgenommene Praxis Berücksichtigung finden, soweit sich diese darauf beschränkt, Unklarheiten im Rassestandard selbst zu beseitigen. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass es damit ein privater Zuchtverband in der Hand habe, die Vorgaben des Gesetzgebers zu unterlaufen. Der Gesetzgeber hat selbst keine Vorgaben gemacht, sondern vielmehr auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Rasse- und Zuchtbestimmungen Bezug genommen. Eine missbräuchliche Nutzung dieses Verweises durch private Zuchtverbände bzw. die jeweiligen Züchter ist durch dessen statischen Charakter ausgeschlossen. 2. Nach diesen Maßgaben ist die Rasse des Miniatur Bullterriers als eigenständige Hunderasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Hunde dieser Rasse gehören dementsprechend nicht zu der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rasse des (Standard) Bullterriers. St. Rspr. des Senats vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 B 1132/16 - und Beschluss vom 18. Juli 2017 - 5 B 1340/17 -; vgl. daneben auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -; a.A. Postel, LKV 2014, 249 ff. Der Miniatur Bullterrier war schon bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes als eigene Rasse anerkannt. Zwar ist der heute geltende Rassestandard des Miniatur Bullterriers, der F.C.I. Standard 359, erst am 5. Juli 2011 beschlossen worden. Schon zuvor war der Miniatur Bullterrier im Rassestandard des Bullterriers aber unter einer eigenen Überschrift und mit den auch heute geltenden Abweichungen von diesem aufgeführt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 ‑ 6 K 903/05 -, juris. Allein die Tatsache, dass die Rassestandards trotz ihrer eindeutigen Trennung und Unterscheidbarkeit unter einer Ordnungsziffer geführt waren, ändert an diesem Befund nichts. Auch andere Zuchtverbände, etwa der im Vereinigten Königreich verbreitete Kennel Club, haben den Miniatur Bullterrier schon vor dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes als eigenständige Rasse anerkannt. Diesem Ergebnis entspricht es, dass auch das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jedenfalls seit der erstmaligen Erwähnung der Rasse des Miniatur Bullterrier im Bericht für die Jahre 2008 und 2009 – und damit schon vor der Beschlussfassung des F.C.I. vom 5. Juli 2011 – davon ausging, dass es sich hierbei um eine eigenständige, vom Standard Bullterrier abgrenzbare Rasse handelt. Vgl. die Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde, S. 5, abrufbar unter https://www.umwelt.nrw.de/land-wirtschaft/tierhaltung-und-tierschutz/hobby-tierhaltung/hunde/. Auch die Praxis weiterer Bundesländer und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern teilen diese Auffassung. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -; VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 -, juris; Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. März 2011 - IC2-2116.4-5 - unter Hinweis darauf, dass die Höhenbegrenzung von 35,5 cm als Soll-Bestimmung Raum für eine gewisse Variabilität lasse. Sind Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier damit als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes zu verstehen, so steht dies einem Verständnis entgegen, welches den Miniatur Bullterrier zugleich als Kreuzung eines Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ansieht. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass beide Hunderassen ursprünglich aus den gleichen Zuchten hervorgegangen sein mögen und auch in der jüngeren Zuchtgeschichte entsprechende Einkreuzungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Es wäre mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normbestimmtheit nicht zu vereinbaren, einen reinrassigen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes zugleich als Mischling einer anderen Hunderasse anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62. 3. Für die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier ist nach diesen Maßgaben von den zum 1. Januar 2003 geltenden Rassestandards und ergänzend der Zuchtordnung des zuständigen Zuchtverbands auszugehen. Die beiden Rassestandards waren und sind weitgehend inhaltsgleich. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers sieht vor, dass Hunde dieser Rasse eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten sollen, während der Rassestandard des Bullterriers keine Größenbegrenzung enthält. Die Zuchtordnung des Verbands schreibt darüber hinaus fest, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier mit einer Widerristhöhe von über 39 cm nur mit einer Ausnahmegenehmigung durch den Zucht-Ausschuss und mit Auflagen zur Zucht zugelassen werden können. Daneben sieht der Standard des Miniatur Bullterriers vor, dass dessen Körperbau den Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vermitteln soll, während beim Standard Bullterrier auf jeden Fall ein Eindruck höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein muss. Aus diesen, vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Vorgaben folgt für die Abgrenzung der beiden Hunderassen Folgendes: Erstes Abgrenzungskriterium stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar. Unterschreitet ein Hund die Widerristhöhe von 35,5 cm, kommt eine Einstufung als Standard Bullterrier grundsätzlich nicht in Betracht. Allein, dass nach dem Wortlaut des Rassestandards des Standard Bullterriers auch ein unter 35,5 cm großer Hund, der den Rassestandard beider Rassen des jeweiligen Zuchtverbands im Übrigen erfüllt, möglicherweise als Standard Bullterrier angesehen werden könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der getroffenen Feststellung, dass es sich um eine eigenständige Rasse handelt, scheidet nach der oben dargestellten Exklusivität des Rassebegriffs im Landeshundegesetz eine Zuordnung auch zum Standard Bullterrier aus. Andererseits gilt, dass eine Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm nicht zwingend zum Ausschluss von der Rasse des Miniatur Bullterriers führt. Der Senat präzisiert seine bisherige Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 5 ff., vom 18. Juli 2017 - 5 B 1340/16 u.a. -, juris, Rn. 8 ff. und vom 23. Juni 2017 - 5 B 1311/16 -, juris, Rn. 7 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, wie folgt: Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Rassestandards handelt es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, die keine zwingende und abschließende Abgrenzung der beiden in Rede stehenden Rassen erlaubt. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards enthält. Damit wird der Eigenart des Rassestandards Rechnung getragen, der anders als viele andere Standards keinen Größenkorridor, sondern lediglich eine Soll-Höchsthöhe bestimmt. Bei einer Widerristhöhe bis zu 39 cm ist eine Zuordnung zu der Rasse des Miniatur Bullterriers daher möglich und naheliegend. Dem entspricht es, dass im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen wurde, dass auf Zuchtschauen der Rasse vielfach Hunde mit einer Widerristhöhe zwischen 36 und 38 cm ausgezeichnet werden. Gegen diese Praxis kann nicht geltend gemacht werden, dass damit die Vorgaben des Landeshundegesetzes zu Standard Bullterriern umgangen werden sollen. Für eine solche Annahme fehlt es an belastbaren Nachweisen. Es ist vielmehr zwingende Folge der Bezugnahme auf privatrechtliche Rassestandards, dass den diesen verantwortenden Zuchtverbänden eine besondere Bedeutung bei deren Anwendung zukommt. Dieser Praxis des Verbands entspricht es, dass in der juristischen Literatur angenommen wird, Standard Bullterrier seien regelmäßig zwischen 42 und 55 cm groß und zwischen 24 bis 32 kg schwer und die Widerristhöhe vieler Miniatur Bullterrier liege zwischen 37 bis 38 cm. Vgl. Reich, LHundG, 2005 § 3 Rn. 2 II 1, Haurand, LHundG, 6. Aufl. 2014, § 3, Erl. 2; Postel, LKV 2014, 249 (255). Liegt die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm, ist hingegen angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Zu prüfen ist dann, ob ein „Kreuzungshund“ vorliegt, bei dem phänotypisch die Rasse des Miniatur Bullterriers oder des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Angesichts der wenigen, vagen weiteren Abgrenzungskriterien zwischen beiden Hunderassen wird in diesem Fall nach der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen sein. Auch diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Der Senat geht insoweit zum einen davon aus, dass ein Hund, dessen Elterntiere ein Miniatur Bullterrier und ein anderer deutlich größerer Hund (etwa ein Labrador) sind, auch für den Fall dass er über 39 cm groß ist und phänotypisch die markanten optischen Eigenschaften des (Miniatur) Bullterriers hervortreten, kein Standard Bullterrier-Mischling im Sinne des Landeshundegesetzes sein kann. Eine gegenteilige Auslegung stünde mit dem exklusiven Rassebegriff des Landeshundegesetzes sowie mit der grundsätzlichen gesetzgeberischen Annahme nicht in Einklang, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 19. Eine entsprechende aggressivitätssteigernde Zucht läge bei einem Kreuzungshund, wie dem eben beschriebenen, nicht vor. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann danach durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist bzw. im Rahmen der üblichen genetischen Varianz liegt. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn entweder die Elterntiere des Hundes bekannt sind und bei diesen eine entsprechende Einkreuzung ausgeschlossen werden kann, vgl. zum Kreuzungsbegriff OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 28 ff., bzw. dies durch eindeutige und glaubhafte Zuchtpapiere nachgewiesen werden kann. Die Widerlegung dieser Vermutung ist zum anderen anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen. Für die Widerlegung der Vermutung kann nach den Schilderungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung danach insbesondere eine eher wenig ausgeprägte Muskulatur sprechen. Eine ausgeprägte Muskulatur ist für den Standard Bullterrier angesichts dessen Zuchtgeschichte, des Rassestandards und für die vom Gesetzgeber angenommene rassebedingte Gefährlichkeit von herausragender Bedeutung. Auch ein schmaler Körperbau des Hundes ist damit regelmäßig nicht vereinbar. Ähnliches gilt für die Kaumuskulatur des Hundes, die beim Standard Bullterrier zuchtgeschichtsbedingt besonders ausgeprägt ist. Ebenso sprechen sehr dünne Beine gegen die Annahme höchstmöglicher Substanz. Dabei wird sich eine Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier auf der einen und Standard Bullterrier auf der anderen Seite daran orientieren müssen, in welchem Umfang die oben genannte Widerristhöhe überschritten wird. Nur bei einer geringfügigen Überschreitung der Höhe von 39 cm um wenige Zentimeter kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht. Je weniger die Widerristhöhe über 39 cm liegt, umso eher ist dies möglich. Bei dieser im Einzelfall schwierigen Abgrenzung wird die Behörde regelmäßig den Amtsveterinär hinzuziehen, der das Gesamtbild des Hundes berücksichtigen und ein nachvollziehbares Gesamtergebnis schildern muss. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es die verfassungsrechtlich begründete Pflicht des Gesetzgebers ist, Erkenntnisse aus den jährlichen Landeshundeberichten aufzugreifen und im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr umzusetzen. So sind zwei der vier in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Hunderassen, möglicherweise dank der Regelungen des § 4 LHundG NRW zur Haltung dieser Hunde, in den Jahren 2008-2017 verhältnismäßig wenig auffällig gewesen. Andererseits weisen in diesen Jahren einige der in § 10 LHundG genannten sowie auch einige der im Landeshundegesetz nicht genannten Rassen eine erhebliche und überproportionale Anzahl an Beißvorfällen auf (insbesondere Dobermann, Schäferhund und Dogo Canario), ohne dass diese Rassen einer strengeren Regulierung als jener des § 11 LHundG NRW unterfallen. Auch die Rasse des Miniatur Bullterriers ist in den vergangenen Jahren in Anbetracht des niedrigen Bestands in erheblichem Umfang durch Vorfälle in Erscheinung getreten. 4. Gemessen an den vorstehenden Maßgaben handelt es sich bei „K. “ um keinen Standard Bullterrier und auch um keine Kreuzung eines solchen mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. „K. “ überschreitet mit einer in der mündlichen Verhandlung festgestellten Widerristhöhe von 39,5 cm (entgegen der Annahme des Amtsveterinärs im Verwaltungsverfahren von 42 cm) die nach dem oben dargestellten Maßstab regelhaft anzunehmende obere Höhengrenze für Miniatur Bullterrier von 39 cm nur geringfügig. Er ist durch die vorgelegten Zuchtpapiere als reinrassiger Miniatur Bullterrier ausgewiesen, die Überschreitung der maximalen Widerristhöhe liegt ohne Weiteres innerhalb der genetischen Varianz. Der Relevanz der Zuchtpapiere lässt sich nicht entgegenhalten, dass sie nicht die Größe der Großelterntiere ausweisen. Ein solches Erfordernis ist nirgends niedergelegt und auch nicht allgemein üblich. Ebenso unerheblich sind die im Verwaltungsverfahren behaupteten Unregelmäßigkeiten bei dem Züchter von „K. “. Zwar ist es selbstverständlich beachtlich, wenn der handelnden Behörde Erkenntnisse vorliegen, dass bei einem Züchter gefährliche Rassen eingekreuzt werden oder es sonst zu relevanten Unregelmäßigkeiten kommt. Nicht ausreichend ist jedoch allein die hier geltend gemachte Tatsache, dass ein Züchter mehrere Hunderassen züchtet bzw. gezüchtet hat. Ebenso unergiebig ist der im Verwaltungsverfahren erfolgte Hinweis auf ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Verfahren betreffend Hunde aus der entsprechenden Zucht. In diesem Verfahren ging es nach den Ermittlungen der Beklagten um die Frage, inwieweit Miniatur Bullterrier als eigenständige Rasse anzuerkennen sind. Daraus können sich jedoch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Züchters ergeben; vielmehr stand ausschließlich eine – vorliegend im Ergebnis im Sinne des Züchters geklärte – Rechtsfrage im Raum. Auch unabhängig von den vorgelegten Zuchtpapieren wäre „K. “ jedoch nicht als Standard Bullterrier einzustufen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass „K. “ nicht die für einen Standard Bullterrier erforderliche höchstmögliche Substanz aufweist. „K. “ sei insbesondere wenig muskulös. Auch die Kaumuskulatur sei wenig ausgeprägt, die Beine sehr dünn, so dass kein Eindruck höchstmöglicher Substanz entstehe. Diese Beobachtung gelte auch, obwohl „K. “ mit zwölf Jahren schon recht alt sei und deshalb möglicherweise etwas Muskelmasse verloren habe. Gründe, an diesen Ausführungen zu zweifeln, sieht der Senat nicht. Auch die Beklagte hat – in Anwesenheit des bei ihr zuständigen Amtsveterinärs – diese Feststellungen nicht bestritten, sondern allein auf die Widerristhöhte abgestellt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.