Urteil
14 A 2638/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0704.14A2638.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin begann am 1. Februar 2011 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Englisch. Ihre Leistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen in diesen Fächern am 27. November 2012 bewertete der Prüfungsausschuss im Fach Deutsch mit „mangelhaft“ (5,0) und im Fach Englisch mit „ausreichend“ (4,0), insgesamt mit „mangelhaft“ (4,5). Die Bezirksregierung Düsseldorf verlängerte daraufhin ihren Vorbereitungsdienst um 9 Monate bis zum 31. Oktober 2013. Ihre Leistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen am 2. Oktober 2013 bewertete der Prüfungsausschuss im Fach Deutsch mit „mangelhaft“ (5,0) und im Fach Englisch ebenfalls mit „mangelhaft“ (5,0), insgesamt mit „mangelhaft“ (5,0). Zur Begründung führte er in der Niederschrift über die unterrichtspraktischen Prüfungen zum Fach Deutsch aus, die Klägerin habe einen Unterricht mit Mängeln in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung gezeigt, der den Anforderungen nicht entsprochen habe. Es sei jedoch erkennbar gewesen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien. Die Klägerin habe in der Unterrichtsprobe erkennen lassen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, eine komplexe unterrichtliche Situation im Anfangsunterricht eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der Fachdiskussion Deutsch zu gestalten. Mängel seien bei folgenden Punkten deutlich geworden: - Planung und Durchführung dieser Stunde hätten nicht der Zielsetzung entsprochen, - die Zielsetzung habe nicht die Lernvoraussetzungen der Kinder berücksichtigt, - geringer Anteil echter sprachlicher Lernzeit. Zum Fach Englisch führte er aus, die Klägerin habe eine Unterrichtsprobe gezeigt, die so angelegt gewesen sei, dass deutlich geworden sei, dass sie nicht in der Lage sei, komplexe unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der aktuellen Fachdiskussion Englisch zu gestalten. Mängel seien bei folgenden Punkten deutlich geworden: - geringer Anteil echter sprachlicher Lernzeit, - fehlende herausfordernde altersadäquate Aufgaben. In der Unterrichtsprobe habe die Klägerin eine Leistung gezeigt, die nach Abwägung aller Vorzüge und Mängel den Anforderungen nicht entsprochen habe. Es sei jedoch erkennbar gewesen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden seien. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 erklärte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Oktober 2013 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 im Wesentlichen wie folgt begründete: Am Prüfungstag sei die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu spät, nämlich erst um 8.10 Uhr in der Schule erschienen. Eine weitere Prüferin sei in Hausschuhen erschienen. Die Prüfungskommission sei während der Unterrichtsstunde im Fach Deutsch umhergegangen und habe sich unterhalten. Diese Verhaltensweise habe die Klägerin während der Unterrichtsstunde gestört. Die Prüferin S. habe während der Unterrichtsstunde im Fach Englisch mit ihrem Handy das Spiel „Angry Birds“ gespielt, so dass sie in weiten Teilen der Unterrichtsstunde nicht habe folgen können. Die Handylautstärke habe gestört und die Kinder verängstigt. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass ihre Ausbildungsbedingungen erschwert gewesen seien. Die Leistungen der Klägerin während der Ausbildung seien erheblich besser bewertet worden als ihre unterrichtspraktischen Prüfungen. Die Bewertung der Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ sei intransparent, weil die Prüfungsvermerke nicht an einzelne Aspekte der Unterrichtsentwürfe oder ihres Unterrichts anknüpften. Die Prüferinnen S. und H. hätten keine unabhängige und unbefangene Bewertung der Unterrichtsleistung in den Fächern Deutsch und Englisch abgegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beide Prüferinnen sich abgesprochen hätten. Der Wortlaut der Prüfungsprotokolle sei gleich. Die Prüferinnen hätten sich auch nicht die Mühe gemacht, die vorbereitete Lernumgebung näher zu inspizieren. Es treffe nicht zu, dass die Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde nicht der Zielsetzung entsprochen und die Zielsetzung die Lernvorgaben der Kinder nicht berücksichtigt habe. Die Schulleiterin und ihre Ausbildungslehrerinnen bewerteten ihre Prüfungen als bestanden. Die Ausbildungslehrerin K. bestätige, dass die Unterrichtsstunde methodisch und didaktisch einwandfrei geplant worden sei. Dies gehe bereits aus den Seiten 3 bis 7 des Unterrichtsentwurfs hervor. Die Ausbildungslehrerin N. bestätige, dass die Klägerin die Unterrichtsstunde gemäß ihrer Planung zielgerichtet und sicher durchgeführt habe und die Kinder zu keiner Zeit über- oder unterfordert gewesen seien. Die Unterrichtsstunde sei methodisch und didaktisch einwandfrei geplant worden und die Durchführung habe der Planung entsprochen. Ebenso sei die Unterrichtsstunde voll in die Einheit eingebettet gewesen. Das Ziel der Unterrichtsstunde sei erreicht worden. Die Unterrichtsentwürfe der Klägerin seien fachlich korrekt ausgearbeitet und inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Unterricht sei in jedem Fall als bestanden zu bewerten. Aus den Unterrichtsentwürfen gehe hervor, dass Verlaufs- und Zieltransparenz in beiden Stunden ebenso vorhanden gewesen seien wie Sozialformwechsel, Methodenvielfalt, Differenzierungsangebote und die Unterteilung der Stunden in Einstiegs-, Hinführungs-, Arbeits- und Schlussphase. Die Kinder beider Klassen seien weder über- noch unterfordert und durchgängig motiviert gewesen. Die Schüler hätten eine anschaulich gestaltete, gut vorbereitete Lernumgebung vorgefunden. Beide Stunden seien gut verlaufen. Die in den Unterrichtsentwürfen benannten Ziele seien fast alle erreicht worden und es sei ein Lernzuwachs bei beiden Klassen erkennbar gewesen. Zu dem Widerspruch nahm der Prüfungsausschuss unter dem 3. Februar 2014 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses seien am Prüfungstag innerhalb der vom Prüfungsamt vorgegebenen Zeit erschienen (45 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung). Es sei falsch, dass sich die Prüfungskommission während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch unterhalten und störend durch die Klasse gelaufen sei. Alle Prüferinnen hätten in der vom Prüfungsamt vorgesehenen Weise Einblick in die Arbeiten der Kinder genommen. Sie hätten den Unterricht aufmerksam, angemessen und respektvoll beobachtet. In der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch habe eine Prüferin ihr Handy lediglich als Uhr genutzt, um sich die Zeiten bei ihrer Mitschrift zu notieren. Dies sei geschehen, ohne dass ein Ton zu hören gewesen sei. Ferner erläuterte und vertiefte der Prüfungsausschuss seine Kritik an der Planung und Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen durch die Klägerin. Hierzu führte er u.a. aus, der Erwerb „literarischer Kompetenzen“ entspreche weder dem Interesse noch der Motivation noch den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang. Die Aufgabe, die Träume der Tiere aufzumalen, setze zudem voraus, dass die Kinder einen Perspektivwechsel vornähmen und die Besonderheiten des jeweiligen Tieres berücksichtigten. Auch diese Schwierigkeit bedenke die Klägerin bei den Lernvoraussetzungen nicht. Für Kinder zu Beginn der Schuleingangsphase sei dies in der Regel nicht zu leisten. In einer Phase des Unterrichts hätten verschiedene Kinder versucht, die Bilder in die richtige Reihenfolge zu bringen, was auf Grund der Bildauswahl kaum gelungen sei. Den Widerspruch wies das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2014 zurück. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses. Die Klägerin hat am 7. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst ihr Schreiben vom 16. Dezember 2013 wiederholt. Die von ihr gewählten Unterrichtsziele im Fach Deutsch seien angemessen gewesen. Ihre Ausbildungslehrerin mache deutlich, dass derartige Rollenspiele sehr wohl von den Kindern zu bewältigen waren. Der Erwerb literarischer Kompetenzen entspreche sehr wohl dem Interesse, der Motivation und den Lernvoraussetzungen von Kindern zu Beginn der Schuleingangsphase. In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2014 hat die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Klageantrag, die Prüfung für bestanden zu erklären, zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Zweite Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen vom 2. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2014 sowie der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, die Klägerin nach erneuter Bewertung der am 2. Oktober 2013 in den Fächern Deutsch und Englisch durchgeführten unterrichtspraktischen Prüfung und eines ggf. anschließenden Kolloquiums, hilfsweise, nach erneuter Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch und eines ggf. anschließenden Kolloquiums, durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich im Wesentlichen auf eine weitere Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2014 bezogen. Hierin hat der Prüfungsausschuss u.a. ausgeführt, entgegen der Vermutung der Ausbildungslehrerin gehe auch der Prüfungsausschuss davon aus, dass Bilderbücher zur Literatur gehörten. Nicht der Einsatz des Bilderbuches „Freunde“, sondern der Umgang damit, d.h. die damit verbundene Zielsetzung, die Sinnhaftigkeit der Lernaufgabe und die Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen, seien die Grundlage für die Notengebung gewesen. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, der Prüfungsausschuss habe in seiner ersten Stellungnahme ausgeführt, dass der Erwerb literarischer Kompetenzen als Ziel weder dem Interesse noch der Motivation noch den Lernvoraussetzungen der Kinder am Schulanfang entspreche. Nunmehr behaupte der Prüfungsausschuss im Gegensatz dazu, dass dieses Ziel in der ursprünglichen Stellungnahme nicht verworfen worden sei, sondern dass es lediglich auf dessen Anwendung ankomme. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 28. November 2014 Bezug genommen. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 30. September 2016, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 4. Oktober 2016, zugelassen. Die Klägerin begründet ihre Berufung am 4. November 2016 im Wesentlichen wie folgt: Die Prüfungskommission sei während der Unterrichtsstunde im Fach Deutsch umhergegangen und habe sich unterhalten. Die Prüferin S. habe während der Unterrichtsstunde im Fach Englisch mit ihrem Handy gespielt. Dies habe die Klägerin und die Schüler gestört und verunsichert. Die Prüfungsvermerke seien zu pauschal und intransparent. Der Prüfungsvermerk diene auch der Transparenz des Prüfungsverfahrens und der Nachvollziehbarkeit des Prüfungsergebnisses durch den Prüfling. Nach § 32 Abs. 10 OVP 2011 müsse er die wesentlichen Gründe enthalten, ob und in welchem Maß der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht habe. Die Prüfungsentscheidung und die Grundlage der Bewertung müsse derart dokumentiert werden, dass der Prüfling in die Lage versetzt werde zu überprüfen, ob der Prüfer von einer richtigen tatsächlichen Grundlage ausgegangen sei, zutreffende Antworten und vertretbare Lösungen nicht als falsch bewertet habe und keine willkürlichen Bewertungen getroffen habe. Im Fach Deutsch hätten die Prüferinnen die vorbereitete Lernumgebung nicht näher inspiziert. Es sei zu prüfen, ob die Klägerin einen vertretbaren, aus fachlicher Sicht den Anforderungen genügenden Unterricht erteilt habe. Hierbei komme es auch auf die Bewertung fachkundiger Dritter, hier der Schulleiterin und der Ausbildungslehrerinnen, an. Die Klägerin habe für beide Unterrichtsstunden einen sehr ausführlichen, gründlich vorbereiteten und auf den Lehrplan abgestimmten Unterrichtsentwurf vorgelegt. Die Unterrichtsentwürfe seien fachlich korrekt ausgearbeitet und inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Unterricht sei in jedem Fall als bestanden zu bewerten. Aus den Unterrichtsentwürfen gehe hervor, dass Verlaufs- und Zieltransparenz in beiden Stunden ebenso wie Sozialformenwahl, Methodenvielfalt, Differenzierungsangebote und Unterteilung der Stunden in Einstiegs-, Hinführungs-, Arbeits- und Schlussphase vorhanden gewesen seien. Die Kinder beider Klassen seien weder über- noch unterfordert und durchgängig motiviert mitzuarbeiten gewesen. Die Schüler hätten eine anschaulich gestaltete, gut vorbereitete Lernumgebung vorgefunden. Das Verhältnis zwischen den Kindern beider Klassen und der Klägerin sei von gegenseitiger Zuneigung und Respekt geprägt gewesen. Beide Stunden seien gut verlaufen. Die im Unterrichtsentwurf benannten Ziele seien fast alle erreicht worden. Es sei ein Lernzuwachs bei beiden Klassen erkennbar gewesen und die Kinder hätten ausnahmslos motiviert mitgearbeitet. Auch die Prüferinnen hätten bestätigt, dass der Verlauf der Planung entsprochen habe. Die Ausbildungslehrerin K. habe bestätigt, dass die Klägerin die Unterrichtsstunde im Fach Deutsch methodisch und didaktisch einwandfrei geplant habe. Dies beziehe sich eindeutig auch auf die Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang. Ferner lege sie im Einzelnen dar, weshalb Literatur für den Anfangsunterricht geeignet sei, und damit auch, warum die von der Klägerin gewählte Literatur in Form der Bilderbücher der Motivation und den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang entspreche. Weiter beziehe sich Frau K. auf Fachliteratur, weshalb das Thema bzw. die von der Klägerin gewählte Literatur für Anfangsunterricht geeignet sei. Die Prüferinnen hätten beanstandet, den Schülerinnen und Schülern sei es kaum gelungen, die Bilder in die richtige Reihenfolge zu bringen, und die Anlauttabelle sei nicht gewinnbringend genutzt worden. Demgegenüber habe Frau K. ausgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler die erwarteten Ideen generiert, gemalt und unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftlicht hätten. Frau K. habe keine Überforderung der Schüler oder falsche oder schlechte Auswahl der Bilder feststellen können. Auch der Kritik der Prüferinnen, wonach der gehaltene Unterricht den Lernvoraussetzungen der Kinder nicht hinreichend gerecht werde, sei Frau K. unter Angabe zahlreicher Literaturstellen entgegengetreten. Der Hinweis der Frau K. auf das Rollenspiel sei einschlägig, weil es bei der Aufgabe, die Träume der Tiere zu malen, ähnlich wie bei einem Rollenspiel um einen Perspektivwechsel gehe. Mit ihrer Kritik, der Erwerb literarischer Kompetenzen entspreche nicht dem Interesse, der Motivation und den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang, meine der Prüfungsausschuss die Eignung von Literatur, wie sie die Klägerin verwendet habe, für Kinder am Schulanfang. Dabei lasse sich nicht zwischen einem „Reihenziel“ und einem „Unterrichtsziel“ differenzieren. Der Klägerin gehe es um den Erwerb literarischer Kompetenzen, was vom Prüfungsausschuss für Kinder im Schuleingangsalter als ungeeignet verworfen worden sei. Frau K. habe jedoch dargelegt, dass dieser Ansatz des Prüfungsausschusses von einer falschen Definition von Literatur ausgehe. Die wesentliche Kritik des Prüfungsausschusses beziehe sich eher darauf, dass die Klägerin nicht begründet habe, warum sie bestimmte Instrumente wie die Anlauttabelle im Unterricht eingesetzt habe. Nach dem Verständnis der Klägerin gehe es in der unterrichtspraktischen Prüfung aber um den Nachweis, dass der Prüfling zu einer den Lehrplänen entsprechenden und der Lernsituation der Kinder angemessenen Unterrichtsplanung und -gestaltung in der Lage sei und die vorgegebenen Unterrichtsziele erreiche. In seiner Stellungnahme im Klageverfahren bemängele der Prüfungsausschuss vor allem, dass weder bei der Planung der Unterrichtsreihe noch bei der Planung der Unterrichtsstunde deutlich geworden sei, dass die Motivation der Kinder zum Lesen- und Schreibenlernen zielführend berücksichtigt, die Kinder im Prozess des Schriftspracherwerbs unterstützt und ihnen Könnenserfahrungen beim Lesen oder Schreiben ermöglicht worden seien. Die Klägerin habe jedoch in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung ausgeführt, dass mit der Unterrichtsstunde eine beginnende Einsicht in den Buchstaben-Laut-Bezug erreicht werden solle, und im Weiteren auf Seite 8 des Unterrichtsentwurfs ausgeführt, wie sie dieses Ziel unter Verwendung des Bilderbuchs erreichen wollte. Sie habe beim Aufbau ihrer Unterrichtsstunde aktuelle fachdidaktische Konzepte berücksichtigt. Ihr Unterrichtsentwurf enthalte ab Seite 9 unter Bezugnahme auf zahlreiche fachwissenschaftliche Quellen eine umfangreiche Begründung für die von ihr verwendeten Methoden zum Schriftspracherwerb. Auf Seite 11 führe sie aus, dass in dieser Unterrichtsstunde vor allem die übergreifenden Kompetenzen „Strukturieren und Darstellen“ eine besondere Bedeutung hätten, da die Kinder sich mit dem Fortgang der Geschichte auseinandersetzen, ihre Ergebnisse formulieren und angemessen in Bild und Wort festhalten sollten. Im Weiteren begründe sie, warum das Thema Bilderbuch sich in besonderem Maße eigne, alle vier Bereiche des Lehrplans abzudecken. Entgegen der Darstellung des Prüfungsausschusses fänden sich auf Seite 13 auch Ausführungen zur Verwendung der Anlauttabelle. Sie habe in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung zu Recht den Fokus auf den Einsatz des Bilderbuchs in einer ersten Klasse und die Stufen des Schriftspracherwerbs gerichtet. Wenn sie noch zusätzlich erläutert hätte, warum sie die didaktische Landkarte verwende, hätte dies den vorgegebenen Rahmen von 15 Seiten gesprengt. Mit der Stellungnahme der Ausbildungslehrerin N. vom 28. November 2013 sei ausreichend dargelegt, dass auch die Englischstunde als bestanden gewertet werden müsse. Die Kritik des Prüfungsausschusses, wonach es an Möglichkeiten zu sinnstiftender Kommunikation gefehlt und es einen zu geringen Anteil echter sprachlicher Lernzeit gegeben habe, werde von ihr zurückgewiesen. Der Prüfungsausschuss habe kritisiert, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein solle, eine Unterrichtsreihe zu planen, in der die gezeigte Prüfungsstunde sinnvoll und auf dem Stand der Fachdiskussion so hätte eingebunden werden können, dass eine dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessene Sprachhandlungssituation hätte bearbeitet werden können. Dagegen bestätige Frau N. , dass die Unterrichtsstunde sinnvoll in die Einheit eingebettet gewesen sei und methodisch und didaktisch einwandfrei geplant gewesen sei. Der Prüfungsausschuss habe ferner kritisiert, dass sich im Unterricht der Klägerin keine Situation ergeben habe, in der die Kinder mit Sprache etwas hätten erproben können. Demgegenüber habe Frau N. in der Beschreibung des Unterrichtsablaufs vom 14. Oktober 2013 geschildert, dass die Kinder mit ihrem Tischpartner Gespräche geführt hätten und sich dann an einem Meeting-Point einen weiteren Gesprächspartner hätten suchen können. Frau N. spreche davon, dass die Kinder hochmotiviert gearbeitet, ihre Dialoge in Englisch geführt und gemeinsam überlegt hätten. Damit hätten sie selbstverständlich auch ihre kommunikativen Fähigkeiten und ihr Hörverstehen festigen und erproben können. Im Anschluss hätten einige Partnergruppen ihren Dialog, ihr „role play“, dem Plenum vorgestellt und die Klägerin habe sehr geschickt Höraufträge an das Publikum verteilt. Auch dies habe offensichtlich der Verbesserung des Hörverstehens in der englischen Sprache gedient. Der Prüfungsausschuss habe weiter behauptet, trotz intensiver Arbeit sei in der Prüfungsstunde kein Lernzuwachs erreicht worden, weil die Stunde nicht effektiv gewesen sei. Dies werde durch die Stellungnahme der Frau N. vom 14. Oktober 2013 widerlegt, in der sie ausgeführt habe, dass die Klägerin die Unterrichtsstunde entsprechend ihrer Planung zielgerichtet und sicher durchgeführt habe. Die Kinder seien zu keiner Zeit über- oder unterfordert worden und hätten immer gewusst, was ihre Aufgabe bzw. ihr Ziel gewesen sei. Die Kinder hätten hochmotiviert mitgearbeitet, die Arbeitsaufträge verstanden und umgesetzt. Am Ende der Unterrichtsstunde habe die Klägerin nochmals das zu Beginn der Stunde gestellt Ziel aufgegriffen und überprüft. Schließlich habe der Prüfungsausschuss ausgeführt, die schriftliche Planung lasse nicht erkennen, warum der dargestellte Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler gerade nicht dem Leistungsstand einer vierten Klasse entsprochen habe und welche besonderen Lernvoraussetzungen vorgelegen hätten, die erklärbar machten, dass die Kinder bislang nicht allzu häufig in Sätzen zu sprechen gelernt hätten. Insofern stelle sich die Frage, ob dies überhaupt für die Bewertung der Unterrichtsplanung und -stunde herangezogen werden könne. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Klägerin dafür abgestraft worden sei, dass die Schüler keinen höheren Lernstand gehabt hätten. Dies dürfe für die Bewertung der Unterrichtsstunde selbst keine Rolle spielen. Ferner stelle sich die Frage, ob die Prüferinnen nicht von einer falschen Schwerpunktsetzung ausgingen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2014 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Zweite Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen vom 2. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2014 sowie der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidungen vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, die Klägerin nach erneuter Bewertung der am 2. Oktober 2013 in den Fächern Deutsch und Englisch durchgeführten unterrichtspraktischen Prüfungen und eines ggf. anschließenden Kolloquiums, hilfsweise, nach erneuter Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch und eines ggf. anschließenden Kolloquiums, durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor, die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness und der Chancengleichheit sei nicht ersichtlich, sei zutreffend. Die Prüfungskommission habe in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 bestätigt, dass sie aufmerksam, angemessen und respektvoll Einblick in die Schülerarbeiten genommen habe. Dieser Darstellung trete die Stellungnahme der Schulleiterin nicht entgegen. Die Angabe der Schulleiterin beschränke sich insofern auf die Aussage: „Prüfungskommission ging umher und unterhielt sich „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ usw.“. Diese Angabe lasse sich bereits keiner Prüfungsstunde zuordnen. Ihr lasse sich ferner nicht entnehmen, ob das Zitat so laut gesprochen worden sei, dass es auch die Schülerinnen und Schüler und die Klägerin hätten hören können. Schließlich lasse sich der Stellungnahme auch nicht entnehmen, in welchem Umfang die Mitglieder des Prüfungsausschusses durch den Klassenraum gegangen seien. Die Klägerin und das beklagte Land haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats einverstanden erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X. , K. , N. , N1. , S. , H. und K1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 14 B 929/16 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Berichterstatter entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 2. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2014, mit dem dies die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden erklärt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Prüfungsausschuss hat ihre unterrichtspraktischen Prüfungen am 2. Oktober 2013 in den Fächern Deutsch und Englisch zu Recht mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen vom 2. Oktober 2013 oder auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch. Maßgebend für das Begehren der Klägerin sind die Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593) - OVP 2003 -. Denn nach § 50 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) - OVP 2011 - beenden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593). Die Klägerin befand sich am 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 teilt das Prüfungsamt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 können Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sie einmal wiederholen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn der Prüfling sie zweimal nicht bestanden hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 37 Abs. 2 OVP 2003 ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, wenn a) das Gesamtergebnis (Absatz 1), b) die Note in allen Fächern (§ 36 Abs. 1 OVP 2003) und c) die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs. 1 OVP 2003) mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Hieraus folgt, dass die Zweite Staatsprüfung u.a. dann nicht bestanden ist, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Gesamtnoten der Klägerin in ihren unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27. November 2012 und 2. Oktober 2013 waren jeweils nicht mindestens „ausreichend“ (4,0). Ihre Gesamtnote in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27. November 2012 war „mangelhaft“ (4,5) (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003) und ihre Gesamtnote in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 2. Oktober 2013 war ebenfalls „mangelhaft“ (5,0). Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 OVP 2003 wird die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 entspricht, soweit aus den Noten für einzelne Ausbildungs- und Prüfungsleistung Gesamtnoten gebildet werden, die Notenbezeichnung „mangelhaft“ den Werten über 4,0 bis 5,0. Die Noten der Klägerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27. November 2012 waren im Fach Deutsch „mangelhaft“ (5,0) und im Fach Englisch „ausreichend“ (4,0), insgesamt also „mangelhaft“ (4,5), und in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 2. Oktober 2013 im Fach Deutsch „mangelhaft“ (5,0) und im Fach Englisch ebenfalls „mangelhaft“ (5,0) und damit insgesamt „mangelhaft“ (5,0). Die Bewertungen der unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin vom 2. Oktober 2013 in den Fächern Deutsch und Englisch mit „mangelhaft“ (5,0) sind rechtmäßig. Es liegen keine Bewertungsfehler vor. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Neubewertung. Prüfer haben bei der Bewertung von Prüfungsleistungen einen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum. Sie müssen nämlich bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Die Notendefinitionen der Prüfungsordnungen verlangen das sogar ausdrücklich, soweit sie auf durchschnittliche Leistungen abstellen. Aber auch die Bestehensgrenze, also der Maßstab für eine ungenügende oder mangelhafte Prüfungsleistung, lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. In dem Verwaltungsprozess eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten würde tiefgreifend beeinträchtigt. Sie ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insofern eingeschränkt bleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (51 f.). Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeiner Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar den Prüfern ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (53 ff.); BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rdnr. 16. Letzteres gilt allerdings nur für die Beantwortung und Lösung einzelner Fachfragen, nicht für die Bewertung der Prüfung insgesamt. Die Beurteilung, ob eine Prüfungsleistung insgesamt mangelhaft ist, also den Anforderungen nicht mehr entspricht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003), und daher die Prüfung nicht bestanden ist, ist als prüfungsspezifische Wertung dem Prüfer vorbehalten und gehört zu dem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum des Prüfers. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (51 f.); BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 (1377). Daher greift zunächst das Vorbringen der Klägerin nicht durch, es sei zu prüfen, ob sie einen vertretbaren, aus fachlicher Sicht den Anforderungen genügenden Unterricht erteilt habe, hierzu auf ihre Unterrichtsentwürfe sowie den Verlauf der Unterrichtsstunden verweist und meint, ein auf dieser Grundlage durchgeführter Unterricht sei in jedem Fall als bestanden zu bewerten. Hiermit setzt sie lediglich ihre Bewertung ihrer Unterrichtsentwürfe und ihres Unterrichts an die Stelle der Bewertung der Prüferinnen, was nach dem oben Gesagten unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Klägerin einen (insgesamt) (noch) vertretbaren, aus fachlicher Sicht den Anforderungen (noch) genügenden Unterricht erteilt hat, handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, die allein den Prüferinnen obliegt. Denn diese müssen bei diesem wertenden Urteil von ihren Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden und die das Gericht daher nicht durch seine eigenen Einschätzungen - auch nicht mit Hilfe sachkundiger Dritter - ersetzen kann. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Schulleiterin oder die Ausbildungslehrerinnen die unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin als bestanden bewerten. Auch die Einwände der Klägerin gegen die einzelnen fachlichen Kritikpunkte der Prüferinnen greifen nicht durch. Maßgeblich ist insoweit die Stellungnahme der Prüferinnen vom 3. Februar 2014 und nicht die Begründung in der Niederschrift zu den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 2. Oktober 2013. Erst die Stellungnahme der Prüferinnen vom 3. Februar 2014 enthält die maßgebliche Bewertungsbegründung für ihre Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin vom 2. Oktober 2013 mit „mangelhaft“ und nicht die Begründung in der Niederschrift vom 2. Oktober 2013. Nach § 34 Abs. 6 OVP 2003 ist über jede unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. Letztgenannte Vorschrift zeigt, dass es sich bei den in der Niederschrift festgehaltenen Begründungen nicht um die Bewertungsbegründung handelt, die es dem Prüfling ermöglichen muss, Einwände gegen die Note wirksam vorzubringen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (268). Denn die in der Niederschrift festgehaltene Begründung wird dem Prüfling nicht bekannt gegeben und soll ihm auch nicht bekannt gegeben werden, sondern nach § 34 Abs. 6 Satz 2 OVP 2003 wird die Niederschrift lediglich zur Akte genommen. Nach § 34 Abs. 5 Satz 3 OVP 2003 ist (lediglich) das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. Die Funktion der Begründung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 OVP 2003 besteht daher nicht darin, die Note gegenüber dem Prüfling zu begründen, sondern - auf das Wesentliche beschränkt - für die Akten die Gründe festzuhalten, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes nach § 1 OVP 2003 erreicht hat (vgl. §§ 1 und 27 OVP 2003). Es geht allein um die Dokumentation, warum das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Prüfling zur eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht zu befähigen, nicht oder nur in einem bestimmten Maße erreicht wurde. Es sind deshalb allein die für dieses Ziel des Vorbereitungsdienstes relevanten Vorzüge und Mängel im Ergebnis festzuhalten, die notwendigerweise allgemein gehalten sind und deshalb dem Prüfling noch nicht ermöglichen müssen, hiergegen wirksam Einwände vorbringen zu können. Sollte der Prüfling nach der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs. 5 Satz 3 OVP 2003) die Mängel seiner Prüfungsleistung nicht erkennen, kann er eine schriftliche Begründung der Bewertung verlangen. Erst diese schriftliche Begründung muss die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 ‑ 14 E 1031/15 -, juris, Rdnr. 6. Eine genauere Dokumentation ist auch nicht zu Beweiszwecken geboten. Hierfür reicht es aus, dass dem Prüfling die prozessüblichen Beweismittel (Zeugen- und Parteivernehmung) zur Verfügung stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, NVwZ 1995, 494 (495). Diesbezüglich trifft § 32 Abs. 3 OVP 2003 ausreichende Vorkehrungen. Demnach wird die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Nach der Ziff. 32.3 (zu § 32 Abs. 3 OVP 2003) der Verwaltungsvorschriften zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 30. April 2004 (ABl. NRW. S. 169) sind Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung u.a. Vertreter der Ausbildungsschule. Dementsprechend nahmen an den unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin vom 2. Oktober 2013 die Schulleiterin ihrer Ausbildungsschule und ihre jeweilige Ausbildungslehrerin als Zuhörerinnen teil. Die Prüferinnen bemängeln in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 zunächst, Ziel der Unterrichtsreihe, in die die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch eingebettet gewesen sei, sei es gewesen, dass die Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Prüfung seit maximal 21 Schultagen die 1. Klasse besucht hätten, „literarische Kompetenzen“ erwerben sollten. Dieses Ziel entspreche weder dem Interesse noch der Motivation noch den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 3, vorletzter Absatz). Dem hält die Klägerin zunächst ohne Erfolg entgegen, Frau K. habe in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass die Klägerin die Unterrichtsstunde im Fach Deutsch methodisch und didaktisch einwandfrei geplant habe. Dies beziehe sich eindeutig auch auf die Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen der Kinder am Schulanfang. Hiermit stellt sie jedoch die oben genannte Kritik der Prüferinnen nicht durchgreifend in Frage. Diese bezieht sich auf das von der Klägerin gewählte Ziel der Unterrichtsreihe, nämlich den Erwerb "literarischer Kompetenzen“ durch die Schülerinnen und Schüler, während sich die Ausführungen der Frau K. auf die von der Klägerin geplante Unterrichtsstunde beziehen. Es trifft auch nicht zu, wie die Klägerin meint, dass sich zwischen „Reihenziel“ und „Unterrichtsziel“ nicht differenzieren lasse. Nach ihrer eigenen schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch bestand das Ziel der Unterrichtsreihe u.a. darin, dass die Schülerinnen und Schüler literarische Kompetenzen erwerben sollten. Demgegenüber bestand das Ziel der Unterrichtsstunde darin, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kompetenzen im Bereich Schreiben erweitern sollten, indem sie in Anlehnung an das Bilderbuch „Freunde“ Ideen zu möglichen Traumvorstellungen generierten, diese malten, dann mit Hilfe der Anlauttabelle verschrifteten und so ihre Ideen für die Erstellung eines Klassenbilderbuchs festhielten (Schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, S. 1). Außerdem lässt sich der pauschalen Behauptung der Frau K. , die Klägerin habe die Unterrichtsstunde im Fach Deutsch methodisch und didaktisch einwandfrei geplant, nicht die Aussage entnehmen, der Erwerb literarischer Kompetenzen entspreche entgegen der Beurteilung der Prüferinnen doch dem Interesse, der Motivation und den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang, geschweige denn eine Begründung hierfür. Der Hinweis der Klägerin, Frau K. habe auch der Darstellung widersprochen, dass die Lernvoraussetzungen der Kinder nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, trifft die genannte Kritik der Prüferinnen ebenfalls nicht. Frau K. verweist hierzu in ihrer undatierten Stellungnahme zum Protokoll der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin vom 2. Oktober 2013 (Anlage K 6 zur Klagebegründung vom 9. April 2014) auf die Seiten 3 bis 7 der schriftlichen Planung der Klägerin zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch. Hierin analysiert die Klägerin die allgemeinen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und die speziellen Lernvoraussetzungen für die Unterrichtsstunde. Hierin findet sich jedoch wiederum keine Aussage, die das oben genannte Urteil der Prüferinnen mit Blick auf das Ziel der Unterrichtsreihe in Frage stellen könnte. Mit der ausführlichen Kritik der Prüferinnen an ihrer Analyse (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4 f.: Lernvoraussetzungen) setzt sich die Klägerin - mit Ausnahme eines Absatzes (S. 5, 3. Absatz), auf den noch näher einzugehen sein wird - nicht näher auseinander und vermag daher diesbezüglich auch keine Bewertungsfehler aufzuzeigen. Die Klägerin vermag die genannte Kritik der Prüferinnen auch nicht durch ihren Hinweis auf die Stellungnahme der Frau K. vom 30. April 2014 zu entkräften. Die Kritik der Frau K. , der Prüfungsausschuss gehe offensichtlich von einer falschen Definition des Begriffs „Literatur“ aus, zu dieser zählten auch Bilderbücher und die Eignung von Literatur für den Anfangsunterricht werde in unzähligen Fachschriften bestätigt, trifft wiederum die genannte Kritik der Prüferinnen nicht. Diese behaupten weder, dass Bilderbücher nicht zur Literatur zählten, noch, dass Literatur generell oder die von der Klägerin ausgewählte Literatur in Form eines Bilderbuchs für den Anfangsunterricht nicht geeignet sei, noch, dass die von der Klägerin gewählte Literatur in Form eines Bilderbuchs nicht der Motivation und den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang entspreche, sondern allein, dass das von der Klägerin festgelegte Ziel der Unterrichtsreihe, der Erwerb literarischer Kompetenzen, nicht dem Interesse, der Motivation und den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang entspreche. Die Prüferinnen stellen in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 vielmehr ausdrücklich klar, dass Bilderbücher selbstverständlich zur Literatur gehörten. Nicht der Einsatz des Bilderbuchs „Freunde“, sondern der Umgang damit, d.h. die damit verbundene Zielsetzung, die Sinnhaftigkeit der Lernaufgabe und die Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen seien die Grundlage der Notengebung gewesen (Stellungnahme S. 3, zu 1.). Daher geht der Hinweis der Frau K. auf Fachliteratur zu Bilderbüchern und anderer (Kinder-) Literatur im Anfangsunterricht (Stellungnahme vom 30. April 2014, S. 2) ins Leere und trifft auch ihr Vorwurf nicht zu, die Planungskompetenz der Klägerin werde ausgehend von einer falschen Hypothese in Abrede gestellt, weshalb auch die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer schriftlichen Planung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch und die Durchführung ihres Unterrichts nicht korrekt bewertet worden seien (Stellungnahme vom 30. April 2014, S. 3 oben). Auf die Entgegnung der Prüferinnen hierauf in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014, insbesondere zu den Äußerungen der Frau K. zum „Vier-Säulen-Modell“ (Stellungnahme vom 4. Juni 2014, S. 4, zu 3.), kommt es deshalb nicht an. Einen Widerspruch zwischen der Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 und der Stellungnahme der Prüferinnen vom 4. Juni 2014 vermag das Gericht hier ebenfalls nicht zu erkennen. Die Prüferinnen bemängeln in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 ferner, die Klägerin nenne (in ihrer schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch) das in der Klasse eingesetzte Lehrwerk, unterlasse es aber, die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Stunde und die damit verbundene Reihe in das von der Schule durch die Wahl dieses Lehrwerks vorgegebene Konzept von Anfangsunterricht einzubinden und diese Einbindung zu erläutern. Dies gelte ebenso für die Angabe, die Klasse lerne nach der Methode „Lesen durch Schreiben“. Inwieweit diese Methode in Beziehung zu setzen sei zum Lehrwerk und zu von der Klägerin konzipierten Reihe bleibe offen. Auch die Reihenplanung lasse keinen Rückschluss auf eine konzeptionelle Einbindung zu (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, 1. Absatz (zum Punkt: Planungskompetenz/Konsequenzen für die Durchführung: Legitimation des Unterrichts)). Die Analyse der Sache bezogen auf die Unterrichtsstunde sei mangelhaft. Aussagen zu Bilderbüchern und zum Schriftspracherwerb würden ohne einen Bezug zur eigentlichen Unterrichtsstunde aneinandergereiht. Es fehle eine aussagekräftige Auseinandersetzung mit wichtigen Aspekten des Anfangsunterrichts bezogen auf die ersten Schulwochen und damit auf die gezeigte Unterrichtsstunde, vor allem eine Auseinandersetzung damit, inwieweit die Anlauttabelle als Werkzeug die Kinder unterstützen könne, welche Vorteile dies berge und welche Schwierigkeiten entstehen könnten. Dies sei vor allem in einer Klasse mit einem hohen Anteil an Kindern, für die Deutsch nicht die Erstsprache sei, unerlässlich (Stellungnahme S. 4, 2. Absatz (zum Punkt: Fachliche und sachliche Richtigkeit des Unterrichts)). Hiergegen wendet die Klägerin zunächst ohne Erfolg ein, die Kritik des Prüfungsausschusses ziele im Wesentlichen darauf ab, dass sie die von ihr verwendeten Ansätze und Instrumente näher hätte begründen müssen. Dies stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Eignung der Unterrichtsgestaltung noch dem Erfolg der gezeigten Unterrichtsstunde. Sofern der Unterricht für Schüler einer Deutschklasse geeignet gewesen und letztlich auch erfolgreich durchgeführt worden sei, erscheine es nicht gerechtfertigt, diesen mit „mangelhaft“ zu bewerten. Dementsprechend komme Frau K. auch zu dem Ergebnis, dass die Schlussfolgerung des Prüfungsausschusses unberechtigt erscheine, dass die Klägerin nur unzureichend in der Lage sei, einen zielorientierten Anfangsunterricht im Fach Deutsch durchzuführen. Hiermit zeigt die Klägerin indes keinen Bewertungsfehler der Prüferinnen auf. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 sind unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexe unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Nach § 34 Abs. 4 Satz 5 OVP 2003 legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurze schriftliche Planung des Vorhabens vor. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass auch die Planungskompetenz des Prüflings Gegenstand der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ist, wozu die vorgelegte schriftliche Ausarbeitung in den Blick zu nehmen ist. Diese informiert den Prüfungsausschuss über die methodischen und didaktischen Planungen des Lehramtsanwärters und ermöglicht den Vergleich der theoretisch erarbeiteten Unterrichtsplanung mit der tatsächlichen Durchführung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 19 A 1339/14 -, Beschlussabdruck S. 2 f. Es liegt auf der Hand, dass es für die Bewertung der Qualität der von der Klägerin gezeigten Unterrichtsstunde im Fach Deutsch, zumal im Hinblick auf ihre Planungskompetenz und die Legitimation der von ihr gezeigten Unterrichtsstunde, u.a. von Bedeutung ist, ob und inwieweit die Klägerin diese Unterrichtsstunde unter Berücksichtigung des in der Klasse verwandten Lehrwerks „Zebra“ und der in der Klasse verwandten Methode „Lesen durch Schreiben“ geplant hat oder ob sie die Unterrichtsstunde ohne Rücksicht auf das in der Klasse verwandte Lehrwerk und die in der Klasse verwandte Methode geplant und durchgeführt hat. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Prüferinnen in der Unterrichtsplanung der Klägerin eine nähere Auseinandersetzung mit dem im Unterrichtsziel genannten Werkzeug der Anlauttabelle erwarteten. Nach der schriftlichen Planung der Klägerin für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch war es Ziel der gezeigten Unterrichtsstunde unter anderem, dass die Schülerinnen und Schüler die generierten und gemalten Ideen zu möglichen Traumvorstellungen der Tiere mit Hilfe der Anlauttabelle verschriften. Schon deshalb haben die Prüferinnen zu Recht in der Unterrichtsplanung der Klägerin Ausführungen dazu erwartet, inwieweit die Anlauttabelle als Werkzeug die Kinder dabei unterstützen könne, welche Vorteile dies berge und welche Schwierigkeiten entstehen könnten. Abgesehen davon war dies für die Bewertung der Durchführung der Unterrichtsstunde auch deshalb von Bedeutung, weil die mangelnde Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Werkzeug der Anlauttabelle in der Planung der Unterrichtsstunde nach den Beobachtungen der Prüferinnen auch Konsequenzen bei der Durchführung der Unterrichtsstunde hatte. Die Prüferinnen führen in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 insoweit aus, das Schreiben mit der Anlauttabelle werde als „neu und ungewohnt“ ausgewiesen (siehe schriftliche Planung, Seite 4). Weder in der Reihenplanung noch bei der Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung werde deutlich, dass und wie die Schülerinnen und Schüler gezielt durch die Lehrerin dabei unterstützt würden, dieses Werkzeug erfolgreich zu benutzen. Die Beobachtungen während des Unterrichts ließen darauf schließen, dass dies nicht in dem in der kurzen Zeit möglichen Rahmen geschehen sei. Von daher sei die Lernaufgabe nur mangelhaft auf die Lernvoraussetzungen abgestimmt gewesen (Stellungnahme S. 4, letzter Absatz). Aufgrund fehlender Vorarbeit hätten die Kinder das im Ziel genannte Werkzeug „Anlauttabelle“ nicht gewinnbringend nutzen können (Stellungnahme S. 5, letzter Absatz). Den Kindern sei die geforderte Verschriftung kaum gelungen (Stellungnahme S. 6, 1. Absatz). Ein Lernfortschritt, welcher Art auch immer, sei nicht feststellbar gewesen (Stellungnahme S. 7, 3. Absatz (zur Arbeitsphase von 10 Minuten, in denen die Kinder ihre Ideen für mögliche Traumvorstellungen der Tiere aufmalen und mit Hilfe der Anlauttabelle verschriften sollten)). Diese Beobachtungen der Prüferinnen werden von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt, wie im Folgenden noch weiter auszuführen sein wird. Die Klägerin beanstandet ferner zu Unrecht, die Prüferinnen hätten mit ihrer oben genannten Kritik an ihrer schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, 1. bis 3. Absatz) einen falschen Schwerpunkt gesetzt. Die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels ist Teil des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfer, in den die Gerichte nicht eindringen dürfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris, Rdnr. 16, und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 (1377). Soweit die Klägerin im Weiteren ausführt, sie habe beim Aufbau ihrer Unterrichtsstunde sehr wohl aktuelle fachdidaktische Konzepte berücksichtigt, ihr Unterrichtsentwurf enthalte ab Seite 9 eine umfangreiche didaktische Begründung für die von ihr verwendeten Methoden zum Schriftspracherwerb unter Bezugnahme auf zahlreiche fachwissenschaftliche Quellen, auf Seite 11 führe sie aus, dass in dieser Unterrichtsstunde vor allem die übergreifenden Kompetenzen „Strukturieren und Darstellen“ eine besondere Bedeutung gehabt hätten, da die Kinder sich mit dem Fortgang der Geschichte auseinandersetzen, ihre Ergebnisse formulieren und angemessen in Bild und Wort festhalten sollten, im Weiteren habe sie begründet, warum das Thema Bilderbuch sich in besonderem Maße eigne, alle vier Bereiche des Lehrplans abzudecken und sie führe weiter aus, dass die Unterrichtsstunde sich, ganz den fachdidaktischen Prinzipien folgend, an der Sprachentwicklung der Kinder orientiere, wird nicht deutlich, gegen welche konkrete Kritik der Prüferinnen in ihrer maßgeblichen Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 sich die Klägerin hiermit wendet. Mit ihrem Hinweis auf ihre Ausführungen in ihrer schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, dass die Anlauttabelle verwendet werde, um zu erproben, ob manche Schüler, die sonst eher malen würden, sich trauen würden, mit der Anlauttabelle zu schreiben (schriftliche Planung S. 13, 2. Absatz (Bl. 58 Beiakte Heft 1)), entkräftet die Klägerin nicht die Kritik der Prüferinnen, es fehle eine Auseinandersetzung damit, inwieweit die Anlauttabelle als Werkzeug die Kinder unterstützen könne, welche Vorteile dies berge und welche Schwierigkeiten entstehen könnten (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, 2. Absatz) und weder in der Reihenplanung noch in der Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung werde deutlich, dass und wie die Schülerinnen und Schüler gezielt durch die Lehrerin dabei unterstützt würden, das Werkzeug der Anlauttabelle erfolgreich zu benutzen (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, letzter Absatz). Eine (gezielte) Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Anlauttabelle oder durch die Klägerin bei der Verwendung der Anlauttabelle wird aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Passage ihrer schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch gerade nicht deutlich. Schließlich hält die Klägerin der oben genannten Kritik der Prüferinnen ohne Erfolg entgegen, der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung sei auf 15 Seiten begrenzt gewesen. Sie habe daher nicht detailliert auf alle Aspekte eingehen können, sondern habe Schwerpunkte setzen müssen und ihren Fokus zu Recht auf den Einsatz des Bilderbuchs in einer ersten Klasse und die Stufen des Schriftspracherwerbs gesetzt. Die Prüferinnen bemängeln an dieser Stelle ihrer Begründung der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch gerade die Schwerpunktsetzung durch die Klägerin, die Aussagen zu Bilderbüchern und zum Schriftspracherwerb ohne einen Bezug zur eigentlichen Unterrichtsstunde aneinandergereiht habe, wohingegen eine aussagekräftige Auseinandersetzung mit wichtigen Aspekten des Anfangsunterrichts bezogen auf die ersten Schulwochen fehle, vor allem eine Auseinandersetzung damit, inwieweit die Anlauttabelle als Werkzeug die Kinder unterstützen könne, welche Vorteile dies berge und welche Schwierigkeiten entstehen könnten (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, 2. Absatz). Die Bewertung der Schwerpunktsetzung fällt aber in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris, Rdnr. 16, und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 (1377). Abgesehen davon ist die Kritik der Prüferinnen an der Schwerpunktsetzung der Klägerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar, nachdem die Klägerin es selbst als Ziel der Unterrichtsstunde genannt hatte, dass die Schülerinnen und Schüler die von ihnen generierten und gemalten Ideen zu möglichen Traumvorstellungen der Tiere mit Hilfe der Anlauttabelle verschriften sollten (schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, S. 1). Die „Didaktische Landkarte zum Lesen- und Schreibenlernen“ haben die Prüferinnen lediglich als mögliche Basis erwähnt, mit deren Hilfe die Klägerin hätte klären können, welche Aspekte der Schriftsprache in der gezeigten Unterrichtsstunde zum Tragen kommen, welche grundlegenden Einsichten die Schülerinnen und Schüler gewinnen und welche Fertigkeiten sie erwerben könnten. Die Auseinandersetzung mit einer solchen Konzeption hätte nach Ansicht der Prüferinnen auch verdeutlichen können, dass auch in den ersten Schulwochen bereits fachliches Lernen stattfinde und dem Bedürfnis von Schulanfängern nach Könnenserleben besonders im Bereich Lesen und Schreiben Rechnung getragen werde (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, 3. Absatz). Die Prüferinnen beanstanden in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 weiter, die Darstellung der Lernvoraussetzungen sei insgesamt mangelhaft. Die Aussagen zu den Basiskompetenzen (Seiten 4 bis 7 der schriftlichen Planung) ließen zum Beispiel erkennen, dass die Klägerin keine qualifizierten Aussagen zu Wahrnehmungskompetenzen, zu sozialen und personalen Kompetenzen von Kindern beim Übergang vom Elementarbereich in die Schuleingangsstufe machen könne. Die Aussagen zu den sprachlichen Kompetenzen gingen nicht auf die besondere Situation ein, dass in der Klasse ein hoher Anteil von Schülerinnen und Schülern Deutsch als Zweitsprache spreche. Es fehlten sachlich fundierte Handlungskonsequenzen (Stellungnahme S. 4, 4. und 5. Absatz (zum Punkt: Lernvoraussetzungen)). Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, der Lernstand der Kinder sei zum Zeitpunkt der Prüfung sicherlich unterschiedlich gewesen, aber auch noch nicht so detailliert zu erfassen gewesen, da die Kinder erst seit vier Wochen - seit dem 5. September 2013 - die Schule besucht hätten. Die Prüferinnen kritisieren nicht, dass die Klägerin den Lernstand der Kinder nicht detailliert genug erfasst habe, sondern dass sie keine qualifizierten Aussagen zu Wahrnehmungs-, sozialen und personalen Kompetenzen gemacht habe. Die Prüferinnen bemängeln in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 weiter, die Aufgabe, die Träume der Tiere aufzumalen, setze zudem voraus, dass die Kinder einen Perspektivwechsel vornähmen und die Besonderheiten des jeweiligen Tieres berücksichtigten. Auch diese Schwierigkeit bedenke die Klägerin bei den Lernvoraussetzungen nicht. Für Kinder zu Beginn der Schuleingangsphase sei dies in der Regel nicht zu leisten (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 5, 3. Absatz). Hiergegen wendet die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Frau K. vom 30. April 2014 ohne Erfolg ein, selbst kleine Kinder, die noch nicht einmal den Kindergarten besuchten, spielten „Räuber und Polizist“, „Cowboy und Indianer“ oder „Vater, Mutter und Kind“. Sie übten sich von jüngster Kindheit an in Rollenspielen und verarbeiteten damit ihre Erlebens- und Erfahrungswelt. Sie praktizierten somit auch den Perspektivwechsel, zu dem sie nach der Meinung des Prüfungsausschusses nicht in der Lage seien. Diese Aussage des Prüfungsausschusses müsse als Behauptung betrachtet werden, die jeder Erfahrung widerspreche und mit keiner fundierten Quelle belegt werden könne. Auch im schulischen Alltag würden Schülerinnen und Schüler, zum Beispiel zum Beilegen von Streitigkeiten zwischen ihnen, ausdrücklich zum Perspektivwechsel aufgefordert („Wie würdest du dich fühlen, wenn du von deinem Mitschüler so behandelt würdest? Würdest du es gut finden, wenn deine Mitschülerin dir gegenüber so auftreten würde, wie du es ihr gegenüber getan hast?“). Das Mittel des Perspektivwechsels werde im Schulalltag ständig erfolgreich zur Förderung der Empathie und des Fremdverstehens eingesetzt. Dieser Einwand ist unschlüssig, weil es bei der von der Klägerin gestellten Aufgabe nicht um einen Perspektivwechsel im Rahmen eines Rollenspiels oder einer Streitschlichtung ging, sondern um einen Perspektivwechsel mit dem Ziel des Aufmalens von Träumen von Tieren und deren Verschriftung. Die Prüferinnen legen hierzu in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 nachvollziehbar dar, dass ein Perspektivwechsel im Rahmen eines Rollenspiels oder einer Streitschlichtung für Kinder in der Schuleingangsphase leichter zu bewältigen sei als ein Perspektivwechsel mit dem Ziel des Aufmalens von Träumen von Tieren und deren Verschriftung. Sie führen hierzu in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 nachvollziehbar aus, im Unterschied zu den von der Verfasserin aufgezählten Rollenspielen beziehe sich die Aussage des Prüfungsausschusses (dass ein Perspektivwechsel für Kinder in der Schuleingangsphase in der Regel nicht zu leisten sei) auf schriftliche Texte, die anderen Produktionsbedingungen unterlägen als die aufgeführten mündlichen Texte, um die es in der Unterrichtsstunde jedoch nicht gegangen sei. Auch die von der Verfasserin aufgeführten Beispiele zum Perspektivwechsel aus dem Bereich der Streitschlichtung seien grundsätzlich richtig, aber ebenfalls dem mündlichen Bereich zuzuordnen und für Kinder nach den Erfahrungen der Prüferinnen selbst in der Schuleingangsphase leichter zu verstehen als die schriftliche Bearbeitung der Frage: „Wovon können ein Schwein, ein Hahn und eine Maus träumen?“ (Stellungnahme S. 4 f.). Die Prüferinnen bemängeln in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 weiter, die Zielsetzung der Unterrichtsstunde entspreche aus den oben angeführten Gründen nicht den Anforderungen an Schülerinnen und Schüler in den ersten Wochen der Schuleingangsstufe. Auf Grund fehlender Vorarbeit hätten die Kinder das im Ziel genannte Werkzeug „Anlauttabelle“ nicht gewinnbringend nutzen können (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 5, letzter Absatz (zum Punkt: Zielsetzung und angestrebter Lernzuwachs)). Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, Frau K. führe in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler belegten, dass diese die erwarteten Ideen generiert, gemalt und unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftet hätten. Aufgrund der bereits im Ziel der Unterrichtsstunde vorgesehenen und im Folgenden gut umgesetzten Differenzierung hätten die Schülerinnen und Schüler die ihren individuellen Fähigkeiten entsprechenden Ziele erreichen können. Damit werde nach Meinung der Klägerin deutlich, dass nicht nur die Unterrichtsstunde erfolgreich gewesen sei, sondern dieser Erfolg auch auf einer guten Unterrichtsplanung beruhe. Mit ihrem Hinweis auf die Ausführungen der Frau K. , die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler belegten, dass diese die erwarteten Ideen generiert, gemalt und unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftet hätten und aufgrund der bereits im Ziel der Unterrichtsstunde vorgesehenen und im Folgenden gut umgesetzten Differenzierung hätten die Schülerinnen und Schüler die ihren individuellen Fähigkeiten entsprechenden Ziele erreichen können (Stellungnahme vom 30. April 2014, S. 3, letzter Absatz), stellt die Klägerin zunächst nicht die Kritik der Prüferinnen substantiiert in Frage, die Kinder hätten aufgrund fehlender Vorarbeit das im Ziel (der Unterrichtsstunde) genannte Werkzeug „Anlauttabelle“ nicht gewinnbringend nutzen können. Denn die Prüferinnen stellen in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 weiter fest, dass den Schülerinnen und Schülern die geforderte Verschriftung kaum gelungen sei (Stellungnahme S. 6, 1. Absatz). Diese Feststellung der Prüferinnen wird nicht durch die pauschale Behauptung der Frau K. substantiiert in Frage gestellt, die Schülerinnen und Schüler hätten die erwarteten Ideen unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftet und die ihren individuellen Fähigkeiten entsprechenden Ziele erreichen können. Die Ausführungen der Frau K. lassen nicht erkennen, in welchem Maße den Schülerinnen und Schülern die geforderte Verschriftung gelungen ist und in welchem Maße sie die Ziele der Unterrichtsstunde erreicht haben. Die genannte Feststellung der Prüferinnen wird ferner nicht durch die Aussage der Zeugin X. in der mündlichen Verhandlung substantiiert in Frage gestellt, die Prüferinnen hätten auch nicht gesehen, dass die Kinder vorne auch die Anlauttabelle benutzt hätten, was ihrer Meinung nach eine große Leistung darstelle. Die Aussage der Zeugin gibt nichts für die Beantwortung der Frage her, in welchem Maße den Kindern die Verschriftung mit Hilfe der Anlauttabelle gelungen ist. Abgesehen davon bezweifelt das Gericht, dass die Zeugin X. korrekt wiedergegeben hat, wo und was die Prüferinnen in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch beobachtet haben (siehe unten zur Frage der Gespräche der Prüferinnen während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch). Außerdem setzt sich die Klägerin nicht mit dem Kern der genannten Kritik der Prüferinnen auseinander, die Kinder hätten aufgrund fehlender Vorarbeit das im Ziel (der Unterrichtsstunde) genannte Werkzeug nicht gewinnbringend nutzen können. Hierzu führen die Prüferinnen in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 aus, in der schriftlichen Planung der Klägerin der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch fehle eine aussagekräftige Auseinandersetzung mit wichtigen Aspekten des Anfangsunterrichts bezogen auf die ersten Schulwochen und damit auf die gezeigte Unterrichtsstunde, vor allem eine Auseinandersetzung damit, inwieweit die Anlauttabelle als Werkzeug die Kinder unterstützen könne, welche Vorteile dies berge und welche Schwierigkeiten entstehen könnten. Dies sei vor allem in einer Klasse mit einem hohen Anteil an Kindern, für die Deutsch nicht die Erstsprache sei, unerlässlich (Stellungnahme S. 4, 2. Absatz). Das Schreiben mit der Anlauttabelle werde als „neu und ungewohnt“ ausgewiesen (siehe schriftliche Planung, Seite 4). Weder in der Reihenplanung noch bei der Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung werde deutlich, dass und wie die Schülerinnen und Schüler gezielt durch die Lehrerin dabei unterstützt würden, dieses Werkzeug erfolgreich zu benutzen. Die Beobachtungen während des Unterrichts ließen darauf schließen, dass dies nicht in dem in der kurzen Zeit möglichen Rahmen geschehen sei. Von daher sei die Lernaufgabe nur mangelhaft auf die Lernvoraussetzungen abgestimmt gewesen (Stellungnahme S. 4, letzter Absatz). Dem setzt die Klägerin nichts Substantiiertes entgegen. Die Prüferinnen führen in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 weiter aus, aus allen bereits angeführten Gründen habe die Lernaufgabe in der gezeigten Prüfungsstunde keine sinnstiftende Problemstellung umfasst. Die Schülerinnen und Schüler hätten zwar sehr eifrig und engagiert gearbeitet. Sie hätten den Prüfungskommissionsmitgliedern auf Nachfrage bereitwillig Auskunft über ihr Tun gegeben. Es sei jedoch deutlich geworden, dass sie von der eigentlichen Aufgabe überfordert gewesen seien, weil sich ihre Bilder nicht auf den vom Buch vorgegebenen Rahmen bezogen hätten und ihnen die geforderte Verschriftung kaum gelungen sei (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 6, 1. Absatz (zum Punkt: sinnstiftende Problemstellung)). Dem hält die Klägerin ohne Erfolg die Stellungnahme der Frau K. vom 30. April 2014 entgegen, nach der die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler belegten, dass diese die erwarteten Ideen generiert, gemalt und unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftet hätten. Aufgrund der bereits im Ziel der Unterrichtsstunde vorgesehenen und im Folgenden gut umgesetzten Differenzierung hätten die Schülerinnen und Schüler die ihren individuellen Fähigkeiten entsprechenden Ziele erreichen können (Stellungnahme S. 3 unten). Mit ihrer pauschalen Behauptung, die Schülerinnen und Schüler hätten die erwarteten Ideen unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftet, stellt Frau K. die Feststellung der Prüferinnen, die geforderte Verschriftung sei kaum gelungen, nicht substantiiert in Frage, da die Ausführungen der Frau K. nicht erkennen lassen, in welchem Maße den Schülerinnen und Schülern die geforderte Verschriftung gelungen ist. Außerdem gehen weder Frau K. noch die Klägerin substantiiert auf die weitere Begründung der Prüferinnen ein, die (von den Kindern gemalten) Bilder hätten sich nicht auf den vom Buch vorgegebenen Rahmen bezogen. Die Klägerin führt insoweit lediglich aus, nach der Auffassung der Frau K. sei es für die Bewertung der Unterrichtsstunde und den Lern- und Unterrichtserfolg irrelevant, dass die Bilder sich nicht auf den vom Buch vorgegebenen Rahmen bezogen hätten. Es kommt aber nicht darauf an, was Frau K. für relevant oder irrelevant für die Bewertung der Unterrichtsstunde der Klägerin hält, sondern darauf, was die Prüferinnen für relevant gehalten haben. Die Klägerin und Frau K. begründen ihre Auffassung auch nicht näher, so dass auch hier kein Bewertungsfehler der Prüferinnen erkennbar wird. Außerdem hatte die Klägerin selbst in ihrer schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch als Ziel der Unterrichtsstunde vorgegeben, die Schülerinnen und Schüler sollten in Anlehnung an das Bilderbuch „Freunde“ Ideen zu möglichen Traumvorstellungen generieren, diese malen und mit Hilfe der Anlauttabelle verschriften (schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, S. 1). Die Prüferinnen bemängeln in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 weiter, in der sich (nach einer kurzen Begrüßung, der Stundentransparenz, einem gemeinsamen Lied und dem Öffnen der Tafel durch die Klägerin) anschließenden Phase von zehn Minuten hätten verschiedene Kinder versucht, die Bilder (an der Tafel) in die richtige Reihenfolge zu bringen, was aufgrund der Bildauswahl kaum gelungen sei. Die Kinder seien kaum in der Lage gewesen, die Geschichte an Hand der Bilder zu erzählen, Kinder, die die Handlung aus der Erinnerung hätten erzählen wollen, seien unterbrochen und auf die Bilder verwiesen worden (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 6 Mitte (zum Punkt: Zeitstruktur/effektive Lernzeit)). Dem hält die Klägerin wiederum ohne Erfolg die Stellungnahme der Frau K. vom 30. April 2014 entgegen, nach der die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler belegten, dass diese die erwarteten Ideen generiert, gemalt und unter Verwendung der Anlauttabelle verschriftet hätten. Aufgrund der bereits im Ziel der Unterrichtsstunde vorgesehenen und im Folgenden gut umgesetzten Differenzierung hätten die Schülerinnen und Schüler die ihren individuellen Fähigkeiten entsprechenden Ziele erreichen können (Stellungnahme S. 3 unten). Diese Ausführungen der Frau K. beziehen sich auf die Phase der gezeigten Unterrichtsstunde, in der die Schülerinnen und Schüler ihre Ideen, wovon die Freunde (Tiere) träumen könnten, generieren, malen und mit Hilfe der Anlauttabelle verschriften sollten, nicht jedoch auf die vorhergehende, hier von den Prüferinnen kritisierte Phase der Unterrichtsstunde, in der die Geschichte der Freunde (Tiere) von den Schülerinnen und Schülern an Hand von Tafelbildern wiederholt werden sollte (vgl. die schriftliche Planung der Klägerin zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, S. 15: kommentierte Verlaufsplanung, und die Stellungnahme der Prüferinnen vom 3. Februar 2014, S. 6 f.: Zeitstruktur/effektive Lernzeit (zum Ablauf der Unterrichtsstunde)). Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Ausführungen der Prüferinnen in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014, weder bei der Planung der Unterrichtsreihe noch bei der Planung der Stunde werde deutlich, dass diese Motivation der Kinder (die hohe Motivation, die das Lesen- und Schreibenlernen darstelle und mit der Schulanfänger erwiesenermaßen in die Schule kämen) zielführend berücksichtigt werde, die Kinder im Prozess des Schriftspracherwerbs unterstützt und ihnen Könnenserfahrungen beim Lesen oder Schreiben ermöglicht würden (Stellungnahme S. 4, 1. Absatz). Hierauf kommt es jedoch nicht an. Diese Ausführungen der Prüferinnen sind nicht Teil ihrer maßgeblichen Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014. In diesem Abschnitt ihrer Stellungnahme setzen sich die Prüferinnen vielmehr mit den von Frau K. in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 aufgeführten Fachschriften auseinander (dort S. 2). Auf diese kommt es jedoch nicht an, weil die Kritik der Frau K. , die Prüferinnen gingen von einem falschen Begriff von Literatur aus und Literatur sei sehr wohl für den Anfangsunterricht geeignet, die sie mit diesen Fachschriften untermauern will, ohnehin an der Begründung der Prüferinnen für ihre Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vorbeigeht (siehe oben). Selbst wenn man die vorgenannten Ausführungen der Prüferinnen in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 als Ergänzung ihrer Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 verstehen wollte, zeigt die Klägerin diesbezüglich keine Bewertungsfehler auf. Sie macht insofern geltend, sie habe bereits in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung ausgeführt, dass mit der Unterrichtsstunde eine beginnende Einsicht in den Buchstaben-Laut-Bezug erreicht werden solle (schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung, S. 3 (Bl. 48 der Prüfungsakte (Beiakte Heft 1))). Dies trifft indes nicht zu. Die Klägerin hat an der von ihr angegebenen Stelle ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung nicht ausgeführt, dass mit der Unterrichtsstunde eine beginnende Einsicht in den Buchstaben-Laut-Bezug erreicht werden solle, sondern sie hat lediglich die bereits bestehenden Fähigkeiten der von ihr unterrichteten Schülerinnen und Schüler dieser Stufe des Schriftspracherwerbs zugeordnet. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe im Weiteren ausgeführt, wie sie dieses Ziel unter Verwendung des Bilderbuchs erreichen möchte. Sie habe auf der achten Seite ihres Unterrichtsentwurfs angeführt, dass die Bilder zum Text die Phantasie der Kinder anregen und sie motivieren sollten, eigene Vorstellungen und Phantasien zu entwickeln. Durch das Bilderbuch sei es möglich, die Kinder sowohl sprachlich als auch schriftlich zu fördern. Die Kinder würden zu den Bildern erzählen, aber auch eigene Schreibideen entwickeln. Die Lese- und Schreibmotivation der Kinder werde damit gefördert (schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch, S. 8, 2. Absatz (Bl. 53 der Prüfungsakte (Beiakte Heft 1))). Dieser Einwand der Klägerin ist bereits deshalb unschlüssig, weil sie auf Seite 3 ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung nicht das Ziel formuliert hat, dass mit der Unterrichtsstunde eine beginnende Einsicht in den Buchstaben-Laut-Bezug erreicht werden solle, sie auf Seite 8 somit auch nicht näher ausgeführt hat, wie sie dieses Ziel erreichen wollte. An der fraglichen Stelle ist auch sonst keine Rede von einer beginnenden Einsicht der Kinder in einen Buchstaben-Laut-Bezug. Abgesehen davon ist der Einwand der Klägerin aber auch deshalb nicht geeignet, die oben genannte Kritik der Prüferinnen in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 zu entkräften, weil die Prüferinnen bereits in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Deutsch vom 3. Februar 2014 deutlich gemacht hatten, warum für sie aus den Ausführungen der Klägerin auf Seite 8 ihrer schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch nicht deutlich wurde, dass die Klägerin die hohe Motivation der Kinder zum Lesen- und Schreibenlernen zielführend berücksichtigt habe, sie im Prozess des Schriftspracherwerbs unterstütze und ihnen Könnenserfahrungen beim Lesen oder Schreiben ermögliche. Die Prüferinnen führen diesbezüglich aus, die Analyse der Sache bezogen auf die Unterrichtsstunde sei mangelhaft. Aussagen zu Bilderbüchern und zum Schriftspracherwerb würden ohne einen Bezug zur eigentlichen Unterrichtsstunde aneinandergereiht (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 4, 2. Absatz (zum Punkt: Fachliche und sachliche Richtigkeit des Unterrichts)). Dem setzt die Klägerin nichts Substantiiertes entgegen. Schließlich liegt auch kein Bewertungsfehler darin, dass die Prüferinnen die von der Klägerin vorbereitete Lernumgebung nicht näher inspiziert hätten. Maßgeblich für die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung sind die schriftliche Unterrichtsplanung und die in der Unterrichtsstunde gezeigten Leistungen des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 19 A 2680/07 -, Beschlussabdruck S. 3. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 OVP 2003, wonach unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen sind, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten, und der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vorlegt. Zur Durchführung des Unterrichts mag auch der Einsatz vom Prüfling vorbereiteter Unterrichtsmaterialien gehören. Dass die Prüferinnen die von der Klägerin vorbereitete Lernumgebung nicht näher inspiziert haben, bildet jedoch kein tragfähiges Indiz dafür, dass sie diese nicht zur Kenntnis genommen und in ihre Bewertung einbezogen haben. Nach den von der Klägerin vorgelegten Fotos lagen und hingen die von ihr vorbereiteten Unterrichtsmaterialien im Klassenzimmer frei sichtbar aus. Aus den Aussagen der Zeuginnen X. und K. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts anderes (siehe unten). Die Prüferinnen mussten auch in ihrer Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 nicht näher auf die von der Klägerin vorbereitete Lernumgebung und die Unterrichtsmaterialien eingehen, sondern durften sich auf die Aspekte der schriftlichen Planung und des Unterrichts der Klägerin beschränken, die für die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin durch die Prüferinnen ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (268). Auch die Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Englisch in der Stellungnahme der Prüferinnen vom 3. Februar 2014 lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin wendet hiergegen zunächst ein, Frau N. habe in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2013 die Kritik des Prüfungsausschusses zurückgewiesen, wonach es an Möglichkeiten zu sinnstiftender Kommunikation gefehlt und es einen zu geringen Anteil echter sprachlicher Lernzeit gegeben habe. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die von der Klägerin zitierten Aussagen der Prüferinnen stammen aus der Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch vom 2. Oktober 2013, die jedoch nicht die hier maßgebliche Bewertungsbegründung enthält. Diese ergibt sich vielmehr erst aus der Stellungnahme der Prüferinnen vom 3. Februar 2014. In dieser begründen die Prüferinnen ausführlich, warum es in der von der Klägerin gezeigten Unterrichtsstunde an Möglichkeiten zu sinnstiftender Kommunikation gefehlt habe und der Anteil echter sprachlicher Lernzeit gering gewesen sei. Demnach sei bei der Durchführung des Unterrichts nicht ersichtlich geworden, dass die Klägerin die Schülerinnen und Schüler dabei unterstütze, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig zu sprechen. Der ausgehängte und mehrfach ausgelegte komplette Dialog habe Ablauf, Inhalt und Umfang sehr eng vorgegeben und den Kindern allenfalls ein Einfüllen von Lücken gegeben (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 10, 4. Absatz). Es sei nicht immer so, dass Lernzeit effektiv genutzt werde, wenn Kinder intensiv arbeiteten. Dies sei in der gezeigten Prüfungsstunde der Fall gewesen. Trotz intensiver Arbeit sei kein geplanter Lernzuwachs erreicht worden. Von daher sei die Stunde nicht effektiv gewesen. In der Präsentation, die sich an die Partnerphase angeschlossen habe, hätten die Kinder im Rollenspiel vor der Klasse agieren sollen. Die zunächst sehr zurückhaltenden Kinder seien von der Klägerin aufgefordert worden, ihr Rollenspiel auszuspielen. Durch die Bereitstellung von Requisiten und durch ihren eigenen Spieleinsatz habe sie versucht, dem Rollenspiel Authentizität zu geben. Dabei habe sie verkannt, dass die Schülerinnen und Schüler kaum in der Lage gewesen seien, sich von den schriftlichen Vorgaben zu lösen und diese weiterhin zum Ablesen der Dialoge genutzt hätten, und dass die vorangegangene Arbeitsphase das eigentliche role play nicht vorbreitet habe. Nach mehrmaligem Spielen seien die Kinder ein wenig gelöster geworden, was zur Folge gehabt habe, dass die Dialoge nun ansatzweise mimisch und gestisch gestaltet worden seien. Die Klägerin habe den Kindern vorgemacht, wie sie in ihrem Sinn das Rollenspiel hätten gestalten können, sie habe ihnen Requisiten gereicht und Bewegungen vorgemacht, wie zum Beispiel das Fegen des Tierpflegers. Warum ein fegender Tierpfleger von fotografierenden Menschen nach der Herkunft, der Nahrung und der Bewegungsart von bekannten Tieren befragt worden sei, habe sich dem Prüfungsausschuss nicht erschlossen. Das role play sei zu einem szenisch gestalteten Lesevortrag geworden (Stellungnahme S. 11 f. zum Punkt: Zeitstruktur/effektive Lernzeit). Die von der Klägerin angebotene Partnerarbeit habe zwar die sozialen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler unterstützt, auf Grund der großen Zahl von kleinschrittig und eng vorgegebenen Arbeitsblättern sei die Aktivität jedoch so stark gelenkt worden, dass sprachliche Entwicklungsmöglichkeiten nicht eröffnet worden seien (Stellungnahme S. 12, 5. Absatz). Der von der Klägerin anschließend (nach der Erläuterung des Themas der Unterrichtsstunde mit Hilfe von Piktogrammen) geplante walk and talk eigne sich hervorragend dazu, dass die Kinder im Schutz des Partnergesprächs Fragen stellten. Zu dieser Methode gebe es vielfältige Anregungen. In einer 4. Klasse sei zu erwarten, dass die Kinder einander selbstständig Fragen stellten. Dabei gehe es nicht um Sprachrichtigkeit, sondern um die Erfahrung, die neue Sprache kommunikativ zu erleben. Die Klägerin habe diese Möglichkeit zum sinnvollen Miteinandersprechen auf eine schriftgestützte Question Time reduziert, in der die Kinder ihre Fragen jeweils von vorgegebenen Karten - teilweise in der falschen Aussprache - abgelesen hätten. Der Fragenkatalog sei wenig anspruchsvoll und teilweise nicht kommunikativ gewesen. Die Frage What are you wearing? möge dafür beispielhaft stehen. Der anschließende postertalk habe deutlich gemacht, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, Beiträge von Schülern und Schülerinnen aufzugreifen und für den Lernprozess zu nutzen. Die Kinder hätten sich durchweg in Ein-Wort-Sätzen geäußert oder mit der Struktur I can see … Die Klägerin habe alle Äußerungen der Kinder bestärkt und gelobt, aber jede Unterstützung im Sinne eines scaffolding oder in Form von Fragen oder Hinweisen unterlassen, die geeignet gewesen wären, weitere und qualitätsvollere Äußerungen der Kinder zu elizitieren. Selbst auf die Äußerung eines Kindes, das nach Auflösung des poster talk auf die Klägerin zugegangen sei, um ihr stolz den Satz The penguin eats fish als seinen besonderen Satz mitzuteilen, sei sie nicht eingegangen. Die Beobachtungen, die in dieser Phase und der darauf folgenden, in der die hinlänglich bekannten Wörter noch einmal ohne einen weiteren Kontext geübt worden seien, hätten gemacht werden können, bestätigten die Annahme, dass es der Klägerin nicht gelinge, Kindern vielfältige Chancen zum Sprechen zu eröffnen (Stellungnahme S. 12, letzter Absatz bis S. 13, 3. Absatz (zum Punkt: pädagogisches Klima)). Auf diese konkreten Begründungen der Prüferinnen, warum es in der von der Klägerin gezeigten Unterrichtsstunde an Möglichkeiten zu sinnstiftender Kommunikation gefehlt habe und der Anteil an echter sprachlicher Lernzeit gering gewesen sei, geht die Klägerin mit ihrem bloßen Hinweis auf die Stellungnahme der Frau N. vom 28. November 2013, in der diese deutlich gemacht habe, dass Ziel und Intention der Stunde richtig gewählt und von der Klägerin bei der Durchführung des Unterrichts auch erreicht worden seien, und in der sie auch die Kritik des Prüfungsausschusses zurückgewiesen habe, wonach es an Möglichkeiten zu sinnstiftender Kommunikation gefehlt und es einen zu geringen Anteil echter sprachlicher Lernzeit gegeben habe, nicht konkret ein und vermag sie daher auch nicht substantiiert in Frage zu stellen. Die Prüferinnen führen zu Beginn ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Englisch vom 3. Februar 2014 aus, es bleibe zusammenfassend festzuhalten, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Unterrichtsreihe zu planen, in der die gezeigte Prüfungsstunde sinnvoll und auf dem Stand der Fachdiskussion so eingebunden gewesen wäre, dass eine dem Alter der Schüler und Schülerinnen angemessene Sprachhandlungssituation hätte bearbeitet werden können (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 9, 1. Absatz). Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, Frau N. habe bestätigt, dass die Unterrichtsstunde sinnvoll in die Einheit eingebettet gewesen und die Unterrichtsstunde methodisch und didaktisch einwandfrei geplant worden sei. Denn mit der oben wiedergegebenen Aussage fassen die Prüferinnen lediglich ihre zuvor in der Stellungnahme vom 3. Februar 2014 gegebenen Begründungen zusammen, warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Unterrichtsreihe zu planen, in der die gezeigte Prüfungsstunde sinnvoll und auf dem Stand der Fachdiskussion so eingebunden gewesen wäre, dass eine dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessene Sprachhandlungssituation hätte bearbeitet werden können. Demnach sei in vier Einheiten der themenspezifische Wortschatz erarbeitet worden. Das Kennenlernen der Wörter und das Üben der Aussprache würden als einziges sprachliches Ziel dieser Einheiten genannt. In drei weiteren Einheiten, werde der eingeführte Wortschatz mit Hilfe von Standardangeboten geübt. Die von der Klägerin aufgeführten Lernvoraussetzungen ließen nicht darauf schließen, dass dabei spielrelevante Redemittel angewendet und so eine authentische Sprachverwendungssituation genutzt worden sei. Das bedeute, dass in sieben von elf Einheiten der Bereich „Verfügbarkeit von sprachlichen Mitteln“ mit den Schwerpunkten Aussprache, Intonation und Wortschatz bearbeitet werde und die vom Lehrplan geforderte Integration der Bereiche keine Berücksichtigung finde. Die Reihe umfasse lediglich vier Einheiten, in denen Kinder vom Thema her sprachliches Handeln im Sinne einer task hätte ermöglicht werden können. Dies sei von der aufgeführten Zielsetzung her jedoch nicht erkennbar. (…) Die Prüfungsstunde sei in zwei Einheiten eingebunden gewesen, die geeignet gewesen wären, die Kinder durch eine task herauszufordern. Dies sei jedoch nicht umgesetzt worden. Warum es sich bei in der Prüfungsstunde gezeigten Aktivität nicht um ein role play im Sinne einer task , sondern lediglich um eine Übung mit verteilten Rollen gehandelt habe, werde weiter unten aufgezeigt (Stellungnahme S. 8, 3., 4. und letzter Absatz). Mit dieser ausführlichen Begründung der Prüferinnen setzt sich die Klägerin nicht auseinander und vermag daher auch nicht deren oben wiedergegebene zusammenfassende Begründung in Frage zu stellen. Die Prüferinnen kritisieren in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Englisch ferner, es bleibe offen, welches Verständnis die Klägerin von „erproben“ habe, denn in ihrem Unterricht sei keine Situation zu beobachten gewesen, in der Kinder mit Sprache etwas hätten erproben können (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 11, 2. Absatz). Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, Frau N. habe in ihrer Beschreibung des Unterrichtsablaufs vom 14. Oktober 2013 geschildert, dass die Kinder mit ihren Tischpartnern Gespräche geführt hätten und sich dann an einem Meeting-Point einen weiteren Gesprächspartner hätten suchen können. Frau N. spreche davon, dass die Kinder dabei hochmotiviert gearbeitet hätten und ihre Dialoge in Englisch geführt und gemeinsam überlegt hätten. Damit hätten sie selbstverständlich auch ihre kommunikativen Fähigkeiten, ihr Hörverstehen und ihre Fähigkeiten festigen und erproben können. Im Anschluss hätten einige Partnergruppen ihren Dialog, ihr „role play“, dem Plenum vorgestellt und die Klägerin habe sehr geschickt Höraufträge verteilt. Auch dies habe offensichtlich der Verbesserung des Hörverstehens in der englischen Sprache gedient. Dies war aber nicht das, was die Prüferinnen unter „erproben“ verstehen. Daher geht dieser Einwand an der Kritik der Prüferinnen vorbei. Die Prüferinnen verstehen unter einem Erproben von oder mit Sprache das eigenständige Sprechen und das Ausprobieren von Sprache. Dies ergibt sich aus ihren weiteren Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014. Demnach sei bei der Durchführung des Unterrichts nicht ersichtlich geworden, dass die Klägerin die Schülerinnen und Schüler dabei unterstütze, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig zu sprechen. Der ausgehängte und mehrfach ausgelegte komplette Dialog habe Ablauf, Inhalt und Umfang sehr eng vorgegeben und den Kindern allenfalls ein Einfüllen von Lücken ermöglicht (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 10, 4. Absatz). Die von der Klägerin in ihrer Sachanalyse aufgeführten Satzstrukturen seien allenfalls in der Situation Quizsendung sprachlich relevant, für ein role play eigneten sie sich nicht, denn ein solches verschaffe eine Gelegenheit, Sprache, die in einem Zusammenhang präsentiert worden sei, in einem anderen zu verwenden („provides an opportunity for language that has been presented in one context to be used in another (…)“) (Stellungnahme S. 9, 3. Absatz). Es sei den Schülerinnen und Schülern weder in den Übungsphase an den verschiedenen Treffpunkten noch bei der Präsentation gelungen, ein Rollenspiel im oben beschriebenen Sinne durchzuführen. Dies habe an der mangelhaften Planung durch die Lehramtsanwärterin gelegen, die einen solchen experimentierenden Umgang mit der Sprache nicht zugelassen habe (Stellungnahme S. 11, 4. Absatz). Das role play sei zu einem szenisch gestalteten Lesevortrag geworden (Stellungnahme S. 12, 2. Absatz). Der von der Klägerin anschließend (nach der Erläuterung des Themas der Unterrichtsstunde mit Hilfe von Piktogrammen) geplante walk and talk eigne sich hervorragend dazu, dass die Kinder im Schutz des Partnergesprächs Fragen stellten. Zu dieser Methode gebe es vielfältige Anregungen. In einer 4. Klasse sei zu erwarten, dass die Kinder einander selbstständig Fragen stellten. Dabei gehe es nicht um Sprachrichtigkeit, sondern um die Erfahrung, die neue Sprache kommunikativ zu erleben. Die Klägerin habe diese Möglichkeit zum sinnvollen Miteinandersprechen auf eine schriftgestützte Question Time reduziert, in der die Kinder ihre Fragen jeweils von vorgegebenen Karten - teilweise in der falschen Aussprache - abgelesen hätten (Stellungnahme S. 12, letzter Absatz). Ferner kritisieren die Prüferinnen mit ihrer Aussage, im Unterricht der Klägerin sei keine Situation zu beobachten gewesen, in der Kinder mit Sprache etwas hätten erproben können, nicht, dass die Schülerinnen und Schüler in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch am 2. Oktober 2013 nicht eigenständig kommuniziert haben, sondern dass der Unterricht der Klägerin ihnen hierzu keine ausreichende Möglichkeit eröffnete. Auch dies ergibt sich aus der Stellungnahme vom 3. Februar 2014: „Es ist allerdings auch an keiner Stelle der schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung und vor allem bei der Durchführung des Unterrichts ersichtlich geworden, dass Frau N2. die Schülerinnen und Schüler dabei unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig zu sprechen. Der ausgehängte und mehrfach ausgelegte komplette Dialog gab Ablauf, Inhalt und Umfang sehr eng vor und ermöglichte den Kindern allenfalls ein Einfüllen von Lücken.“ (Stellungnahme vom 3. Februar 2014, S. 10, 4. Absatz). „Der von Frau N2. anschließend geplante walk and talk eignet sich hervorragend dazu, dass die Kinder im Schutz des Partnergesprächs Fragen stellen. Zu dieser Methode gibt es vielfältige Anregungen. In einer 4. Klasse ist zu erwarten, dass die Kinder einander selbstständig Fragen stellen. Dabei geht es nicht um Sprachrichtigkeit, sondern um die Erfahrung, die neue Sprache kommunikativ zu erleben. Frau N2. reduzierte diese Möglichkeit zum sinnvollen Miteinandersprechen auf eine schriftgestützte Question Time , in der die Kinder ihre Fragen jeweils von vorgegebenen Karten - teilweise in falscher Aussprache - ablasen.“ (Stellungnahme S. 12, letzter Absatz). Hierzu verhalten sich weder die Klägerin noch die Stellungnahme der Frau N. vom 14. Oktober 2013. Die Prüferinnen führen in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Englisch vom 3. Februar 2014 ferner aus, es sei nicht immer so, dass Lernzeit effektiv genutzt werde, wenn Kinder intensiv arbeiteten. Dies sei in der gezeigten Prüfungsstunde der Fall gewesen. Trotz intensiver Arbeit sei kein geplanter Lernzuwachs erreicht worden. Von daher sei die Stunde nicht effektiv gewesen (Stellungnahme S. 11, vorletzter Absatz zum Punkt: Zeitstruktur/effektive Lernzeit). Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, Frau N. habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 ausgeführt, dass die Klägerin die Unterrichtsstunde entsprechend ihrer Planung zielgerichtet und sicher durchgeführt habe. Die Kinder seien zu keiner Zeit über- oder unterfordert worden und hätten immer gewusst, was ihre Aufgabe bzw. ihr Ziel gewesen sei. Die Kinder hätten hochmotiviert mitgearbeitet, die Arbeitsaufträge verstanden und umgesetzt. Am Ende der Unterrichtsstunde habe die Klägerin nochmals das zu Beginn der Stunde gestellte Ziel aufgegriffen und überprüft, ob sie es erreicht habe. Auch die Schulleiterin Frau X. habe bestätigt, dass die Stundenziele in beiden Unterrichtsstunden und damit auch im Fach Englisch erreicht worden seien. Hiermit vermag die Klägerin jedoch die oben genannte Kritik der Prüferinnen, dass kein geplanter Lernzuwachs erreicht worden und von daher die Stunde nicht effektiv gewesen sein, nicht zu widerlegen oder auch nur zu entkräften. Denn im Folgenden begründen die Prüferinnen ausführlich, warum in der Stunde aus ihrer Sicht kein geplanter Lernzuwachs erreicht worden und von daher die Stunde nicht effektiv gewesen sei. In der Präsentation, die sich an die Partnerphase angeschlossen habe, hätten die Kinder im Rollenspiel vor der Klasse agieren sollen. Die zunächst sehr zurückhaltenden Kinder seien von der Klägerin aufgefordert worden, ihr Rollenspiel auszuspielen. Durch die Bereitstellung von Requisiten und durch ihren eigenen Spieleinsatz habe sie versucht, dem Rollenspiel Authentizität zu geben. Dabei habe sie verkannt, dass die Schülerinnen und Schüler kaum in der Lage gewesen seien, sich von den schriftlichen Vorgaben zu lösen und diese weiterhin zum Ablesen der Dialoge genutzt hätten, und dass die vorangegangene Arbeitsphase das eigentliche role play nicht vorbreitet habe. Nach mehrmaligem Spielen seien die Kinder ein wenig gelöster geworden, was zur Folge gehabt habe, dass die Dialoge nun ansatzweise mimisch und gestisch gestaltet worden seien. Die Klägerin habe den Kindern vorgemacht, wie sie in ihrem Sinn das Rollenspiel hätten gestalten können, sie habe ihnen Requisiten gereicht und Bewegungen vorgemacht, wie zum Beispiel das Fegen des Tierpflegers. Warum ein fegender Tierpfleger von fotografierenden Menschen nach der Herkunft, der Nahrung und der Bewegungsart von bekannten Tieren befragt worden sei, habe sich dem Prüfungsausschuss nicht erschlossen. Das role play sei zu einem szenisch gestalteten Lesevortrag geworden (Stellungnahme S. 11 f. zum Punkt: Zeitstruktur/effektive Lernzeit). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander und vermag daher diese Begründung auch nicht zu widerlegen oder zu entkräften. Schließlich schreiben die Prüferinnen in ihrer Begründung der Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Englisch vom 3. Februar 2014, die Klägerin führe in ihrer schriftlichen Planung zur Prüfung aus: „Sie [die Kinder] haben bislang noch nicht allzu häufig in Sätzen sprechen gelernt.“ Diese Aussage führe zu zwei Fragen: Warum seien Kinder einer 4. Klasse, die seit mehr als einem halben Schuljahr von der Klägerin unterrichtet würden, nicht in der Lage, mehr als einzelne Wörter zu sprechen? Welche besonderen Lernvoraussetzungen lägen vor? Wie müsste Frau N2. ein role play anlegen, damit diese Kinder die Chance zum Sprechen erhalten, ohne dass sie ihren Text nur ablesen? (Stellungnahme S. 9, letzter Absatz bis S. 10, 1. Absatz (zum Punkt: Lernvoraussetzungen)). Hiergegen wendet die Klägerin zu Unrecht ein, insofern stelle sich die Frage, ob dies überhaupt für die Bewertung der Unterrichtsplanung und -stunde herangezogen werden könne und sich daraus ein Rückschluss darauf ziehen lasse, inwieweit die Planung und Durchführung der Stunde für die Schüler geeignet gewesen sei. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin in der Prüfung ohne nähere Prüfung der Umstände aus dem letzten halben Unterrichtsjahr dafür abgestraft werde, dass die Schüler noch keinen höheren Lernstand gehabt hätten. Dies könne jedoch für die Bewertung der Unterrichtsstunde selbst keine Rolle spielen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Klasse erst seit Mitte Februar 2013 unterrichtet habe. Defizite aus den vergangenen Jahren habe sie nicht innerhalb von ein paar Monaten ausgleichen können. Insofern stelle sich die Frage, ob die Prüferinnen nicht von einer falschen Schwerpunktsetzung ausgingen. Hiermit verkennt die Klägerin indes die Zielrichtung der Kritik der Prüferinnen. Diese ging nicht dahin, die Klägerin für einen ungenügenden Lernstand der Schülerinnen und Schüler abzustrafen, sondern dahin, dass die Klägerin nicht genügend analysiert habe, worauf der nicht altersangemessene Lernstand der Schülerinnen und Schüler beruhte, und hieraus auch keine ausreichenden Konsequenzen für ihre Unterrichtsgestaltung gezogen habe. Dies ergibt sich sowohl aus den beiden von den Prüferinnen gestellten Fragen ([1.] „Warum sind Kinder einer 4. Klasse, die seit mehr als einem halben Schuljahr von Frau N2. unterrichtet werden, nicht in der Lage, mehr als einzelne Wörter zu sprechen? Welche besonderen Lernvoraussetzungen liegen vor?“ (Stellungnahme S. 9, letzter Absatz), [2.] „Wie müsste Frau N2. ein role play anlegen, damit diese Kinder die Chance zum Sprechen erhalten, ohne dass sie den Text nur ablesen?“ (Stellungnahme S. 10, 1. Absatz)), wie auch aus ihren weiteren Ausführungen. Demnach beschreibe die Klägerin die Kinder in Bezug auf die sprachlichen Kompetenzen so, dass angenommen werden müsse, dass die Ausbildungsklasse keinen lehrplanmäßigen Unterricht erhalten habe. Die von ihr aufgeführten Merkmale (vgl. schriftliche Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung S. 4 bis 7) entsprächen nicht einem Leistungsstand, der ein Erreichen der im Lehrplan aufgeführten Kompetenzanforderungen für das Ende der 4. Klasse als möglich erscheinen ließen. Eine Begründung für diesen nicht altersangemessenen Kompetenzstand werde jedoch an keiner Stelle der schriftlichen Planung angeführt. Es sei allerdings auch an keiner Stelle der schriftlichen Planung zur unterrichtspraktischen Prüfung und vor allem bei der Durchführung des Unterrichts ersichtlich geworden, dass die Klägerin die Schülerinnen und Schüler dabei unterstütze, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig zu sprechen. Der ausgehängte und mehrfach ausgelegte komplette Dialog habe Ablauf, Inhalt und Umfang sehr eng vorgegeben und den Kindern allenfalls ein Einfüllen von Lücken ermöglicht (Stellungnahme S. 10, 2. bis 4. Absatz). Daher liegt auch keine falsche Schwerpunktsetzung der Prüferinnen vor. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch. Die von ihr geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor (siehe oben). Die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Die Prüferinnen haben zunächst nicht das Recht der Klägerin auf ein faires Prüfungsverfahren verletzt. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG -) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 ‑ 6 B 51.04 -, juris, Rdnr. 24 m.w.N. Das Verhalten der Prüferinnen in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch am 2. Oktober 2013 war nicht unangemessen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Prüferinnen während der Arbeitsphase in der Unterrichtsstunde Deutsch umhergegangen sind und - auf eine zurückhaltende, respektvolle Art und Weise - Einblick in die Arbeit der Kinder genommen haben, sich dabei jedoch nicht unterhalten haben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin und die Aussage der Zeugin X. , die als einzige Zeugin bekundet hat, die Prüferinnen hätten sich während des Umhergehens in der Unterrichtsstunde Deutsch (leise) unterhalten, sind schon untereinander nicht stimmig. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Prüferinnen seien während der Unterrichtsstunde viel umhergelaufen und hätten sich in etwa in normaler Lautstärke unterhalten, aber nicht den Kindern beim Arbeiten zugesehen. Demgegenüber hat die Zeugin X. bekundet, die Prüferinnen seien umhergegangen und hätten auf die Kinder geschaut, sie seien an der Fensterseite umhergegangen und hätten sich leise unterhalten. Könnten auch die Differenzen hinsichtlich der Wahrnehmung der Lautstärke der Unterhaltung möglicherweise noch mit der unterschiedlichen Sicht eines Prüflings und einer Zuschauerin erklärbar sein, so fällt doch ins Gewicht, dass die Prüferinnen nach der Darstellung der Klägerin sich nicht einmal die Arbeiten der Kinder angeschaut haben sollen, während die Zeugin bekundet hat, die Prüferinnen hätten auf die Kinder geschaut, was bedeutet, dass sie sich die Arbeiten der Kinder sehr wohl angeschaut haben. Hiervon wiederum abweichend hat die Zeugin K. bekundet, sie könne sich noch daran erinnern, dass eine Prüferin durch die Reihen gegangen sei. Die Unterhaltung der Prüferinnen soll ihrer Erinnerung nach hinten im Klassenraum stattgefunden haben, wo die Prüferinnen saßen, was aber wiederum die Zeugin X. nicht bekundet hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin X. wird weiter erschüttert durch die Aussagen der Prüferinnen, der Zeuginnen N1. , S. , H. und K1. . Demnach war es nicht so, dass die Prüferinnen alle oder zumindest zwei von ihnen - sozusagen paarweise - an der Fensterseite umhergegangen sind und sich unterhalten haben, sondern dass die Prüferinnen zu unterschiedlichen Tischen gegangen sind. Die Zeugin N1. hat insoweit bekundet, sie habe sich an einem Tisch hinten im Klassenraum die Arbeiten der Kinder angeschaut, die Kolleginnen seien zu anderen Tischen gegangen. Sie habe sich dabei nicht mit den Kolleginnen unterhalten. Die Zeugin S. hat bekundet, sie sei sich sicher, dass während der Arbeitsphase sie und die Zeugin H. umhergegangen seien und sich die Arbeiten der Kinder angesehen hätten. Sie sei sich sicher, dass sie sich während des Umhergehens nicht mit der Zeugin H. unterhalten habe und sich auch nicht mit ihr über das ausgetauscht habe, was sie gesehen habe. Die Zeugin H. hat bekundet, sie könne sich noch erinnern, dass sie als erste die Fachprüferin Frau S. habe aufstehen lassen. Sie sei dann etwas später aufgestanden und sei nach rechts zu einem Tisch gegangen und habe sich die Arbeiten der Kinder dort angesehen. An Gespräche könne sie sich nicht erinnern, das wäre auch absolut unüblich. Sie könne sich noch daran erinnern, dass die Zeugin N1. sehr weit links gesessen habe und ihrer Meinung nach auch dort verblieben sei. Sie sei sich ziemlich sicher, dass sie sich nicht mit der Zeugin S. unterhalten oder über das ausgetauscht habe, was sie gesehen habe. Frau K1. hat schließlich bekundet, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ein Kind angesprochen zu haben oder sich mit den Prüferinnen unterhalten zu haben. Es könne sein, dass sie aufgestanden sein, sie könne sich aber nicht mehr konkret daran erinnern. Aus diesen Aussagen ergibt sich für das Gericht das stimmige Bild, dass die Prüferinnen unabhängig voneinander während der Arbeitsphase im Klassenzimmer zu den Tischen der Kinder gingen und dort Einblick in die Arbeiten der Kinder nahmen, ohne sich dabei zu unterhalten, und nicht etwa, wie dies die Aussage der Zeugin X. suggeriert, an der Fensterseite umhergingen und sich dabei unterhielten. Die Aussagen der Zeuginnen N1. , S. und H. ergänzen sich insoweit untereinander, ohne abgesprochen zu wirken. Das Gericht sieht keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen die Unwahrheit gesagt haben könnten. Allein die Tatsache, dass hier ein etwaiges Fehlverhalten der Zeuginnen als Prüferinnen in Rede steht, berechtigt nicht zu dieser Annahme. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass sich die Prüferinnen auch nicht hinten im Klassenraum miteinander unterhalten haben, wie dies die Zeugin K. bekundet hat. Das Erinnerungsvermögen der Zeugin ist nicht als zuverlässig einzuschätzen. Denn sie hat auch bekundet, nach ihrer Erinnerung sei nur eine Prüferin durch die Reihen gegangen, während aufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen N1. , S. und H. zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass zumindest die Zeuginnen S. und H. während der Arbeitsphase durch die Klasse gegangen sind. Keine der anderen Zeugin hat bekundet, dass sich die Prüferinnen hinten im Klassenraum unterhalten hätten. Hinzu kommt, dass die Zeugin N1. überzeugend ausgeführt hat, sie habe als Prüfungsvorsitzende die Aufgabe, Gespräche zu unterbinden, das würde auch für Gespräche unter ihren Prüferkolleginnen gelten. Auch als das eine Kind sich gestoßen habe, hätten sie sich unter den Prüferinnen nur mit Blicken verständigt. Sie habe dann zu der Klassenlehrerin - der Zeugin K. - gesagt, dass es ok sei, aber das auch nur ganz zurückhaltend. Sie habe gesagt, dass das ok sei, dass sich die Klassenlehrerin um das Kind kümmerte. Dass die Prüferinnen während der Arbeitsphase in der Unterrichtsstunde Deutsch, als die Kinder ihre Ideen zu möglichen Traumvorstellungen der Tiere aufmalen und mit Hilfe der Anlauttabelle verschriften sollten, umhergegangen sind und Einblick in die Arbeit der Kinder genommen haben, war kein unangemessenes Verhalten. Die Prüferinnen konnten sich auf diese Weise einen Einblick in den Lernprozess verschaffen, der für ihre Beurteilung der Unterrichtsleistung der Klägerin von Bedeutung sein konnte. Dies geschah nach der Überzeugung des Gerichts auf eine zurückhaltende, respektvolle Art und Weise. Die Prüferinnen haben bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 ausgeführt, sie hätten den Unterricht aufmerksam, angemessen und respektvoll beobachtet. Die Zeugin H. hat dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend veranschaulicht, dass sie, als sie zu einem Kind hingegangen sei, um es bzw. seine Arbeit zu beobachten, es angesprochen habe, dass sie ihm jetzt einmal zusehen würde und ob dies für das Kind in Ordnung sei. Sie sei dann in die Hocke gegangen, um mit dem Kind auf einer Ebene zu sein. Mit dem genannten Verhalten haben die Prüferinnen auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen erheblich gestört wird. Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und sie damit gegenüber nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1990 ‑ 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 (325). Das Gericht ist aus den oben genannten Gründen davon überzeugt, dass die Prüferinnen sich während ihres Umhergehens während der Arbeitsphase in der Unterrichtsstunde Deutsch nicht miteinander unterhalten haben und damit den Prüfungsablauf auch nicht erheblich gestört haben. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass sie sich auch nicht hinten im Klassenraum miteinander unterhalten haben. Das Umhergehen und die Einsichtnahme in die Arbeiten der Kinder während der Arbeitsphase der Unterrichtsstunde verursachte keine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs, da es nach der Überzeugung des Gerichts auf eine zurückhaltende und respektvolle Art und Weise geschah. Dass die Kinder in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch nach der Aussage der Zeugin X. einen ein wenig verängstigten Eindruck machten, die Prüfungssituation den Kindern nach der Aussage der Zeugin K. unangenehm war und die Zeugin K. die Atmosphäre in der unterrichtspraktischen Prüfung als kühl empfand, beruhte demnach nicht auf einem unangemessenen Verhalten der Prüferinnen. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Wahrung der Chancengleichheit lag daher ebenfalls nicht vor. Die Prüferinnen haben die Prüfungsleistung der Klägerin in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch auch vollständig zur Kenntnis genommen. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/95 -, NVwZ 1995, 469 (470). Die Prüferinnen haben gegen dieses Erfordernis nicht dadurch verstoßen, dass sie, wie die Klägerin geltend macht, im Fach Deutsch die vorbereitete Lernumgebung nicht näher inspiziert hätten. Maßgeblich für die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung sind die schriftliche Unterrichtsplanung und die in der Unterrichtsstunde gezeigten Leistungen des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 19 A 2680/07 -, Beschlussabdruck S. 3. Dies folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 OVP 2003, wonach unterrichtspraktische Prüfungen so anzulegen sind, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten, und der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vorlegt. Zur Durchführung des Unterrichts mag auch der Einsatz vom Prüfling vorbereiteter Unterrichtsmaterialien gehören. Dass die Prüferinnen die von der Klägerin vorbereitete Lernumgebung nicht näher inspiziert haben, bildet jedoch kein tragfähiges Indiz dafür, dass sie sie nicht zur Kenntnis genommen haben. Nach den von der Klägerin vorgelegten Fotos lagen und hingen die von ihr vorbereiteten Unterrichtsmaterialien im Klassenzimmer frei sichtbar aus. Aus der Aussage der Zeugin X. in der mündlichen Verhandlung ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Prüferinnen die von der Klägerin vorbereitete Lernumgebung nicht zur Kenntnis genommen haben. Nach der Aussage der Zeugin X. haben die Prüferinnen die Lernumgebung „nicht so sehr“ in Augenschein genommen. Sie hätten sich „mehr“ auf der Fensterseite aufgehalten und hätten zum Beispiel dem vorbereiteten Bilderbuch „weniger“ Aufmerksamkeit geschenkt. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin K. . Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob die Prüferinnen die Lernumgebung während der Stunde inspiziert haben. Sie wisse auch nicht, ob sie sie schon vor der Stunde angesehen hätten. Dass die Prüferinnen in ihrer Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 nicht näher auf die von der Klägerin vorbereitete Lernumgebung eingegangen sind, bildet ebenfalls kein tragfähiges Indiz dafür, dass sie sie nicht zur Kenntnis genommen haben. Die Prüferinnen haben sich in der Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 auf die Aspekte des Unterrichts der Klägerin konzentriert, die für die Bewertung der Unterrichtsstunde durch die Prüferinnen mit „mangelhaft“ ausschlaggebend waren. Mehr war auch nicht erforderlich. Die Prüferin S. hat sich durch die Nutzung ihres Handys als Uhr in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch nicht unangemessen verhalten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Prüferin ihr Handy lediglich als Uhr genutzt hat, um davon die jeweilige Uhrzeit für ihre Mitschrift anzulesen, und nicht etwa darauf das Spiel „Angry Birds“ gespielt oder das Handy sonst unangemessen genutzt hat. Die Überzeugung des Gerichts beruht wesentlich auf der Vorlage der Originalmitschrift durch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Aus dieser geht hervor, dass die Zeugin sich tatsächlich fortlaufend Uhrzeiten ‑ 10.10 Uhr, 10.16 Uhr, usw. - notiert und auch inhaltliche Aufzeichnungen zum Ablauf der Prüfung gemacht hat. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Zeugin S. vorgelegten Schriftstück tatsächlich um ihre Originalmitschrift aus der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch handelt. Es ist für das Gericht nicht vorstellbar, dass die Zeugin quasi in der Zwischenzeit zwischen ihren Notizen zum Ablauf der Prüfung oder nebenbei das Spiel „Angry Birds“ auf ihrem Handy gespielt haben könnte. Die Überzeugung des Gerichts wird ferner gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen N1. und K1. . Die Zeugin N1. hat bekundet, sie habe gesehen, dass die Zeugin S. das Handy in der Hand gehabt und sich Zeiten notiert habe. Ansonsten habe sie keine Handynutzung wahrgenommen. Handytöne habe sie nicht wahrgenommen. Die Zeugin K1. hat bekundet, sie habe gesehen, dass die Zeugin S. ihr Handy als Uhr benutzt und sich Zeiten notiert habe. Sie sei sich sicher, dass die Zeugin S. nichts anderes mit ihrem Handy gemacht habe. Sie habe auch keine Handytöne oder eine Melodie des Spiels „Angry Birds“ gehört. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen die Unwahrheit gesagt haben könnten. Allein die Tatsache, dass es um ein etwaiges Fehlverhalten einer Prüferkollegin geht, begründet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine solche Annahme. Die Aussagen der Zeuginnen X. und N. liefern keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, die Zeugin S. könne auf ihrem Handy das Spiel „Angry Birds“ gespielt haben. Die Zeugin X. hat bekundet, zur Handynutzung könne sie aus eigener Anschauung nichts mehr sagen. Später seien Kinder zu ihr gekommen und hätten gesagt, sie hätten eine Melodie gehört, die zu einem Spiel gehört habe. Die Zeugin N. hat bekundet, sie könne sich noch daran erinnern, dass eine der Prüferinnen ein Handy in der Hand gehabt habe, welche das gewesen sei und was sie damit gemacht habe, daran könne sie sich nicht erinnern. Nach der Stunde sei eine Gruppe von Jungs zu ihr gekommen und habe sich massiv darüber beschwert, sie hätten den Anfangston eines Spiels „Angry Birds“ gehört. Ein Junge sei K2. gewesen. Die Kinder hätten gefragt: „Wieso dürfen die das?“ Die Kinder hätten es als ungleichgewichtig empfunden, dass eine Prüferin mit dem Handy spielen dürfe. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die Kinder sich lediglich eingebildet haben, sie hätten die Melodie, den Anfangston oder die Anfangstöne des Spiels „Angry Birds“ gehört, weil sie es als ungerecht („ungleichgewichtig“) empfanden, dass eine Prüferin während der Prüfung ihr Handy nutzen durfte. Das Gericht glaubt der Klägerin nicht, dass die Kinder ihr gesagt haben, sie hätten das Spiel auf dem Display gesehen, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2015 behauptet hat. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 16. Dezember 2013 hat sie lediglich vorgetragen, einige Kinder hätten das Spiel am Klingelton erkannt. Die Zeuginnen X. und N. haben übereinstimmend bekundet, die Kinder hätten lediglich von einer Melodie bzw. dem Anfangston des Spiels „Angry Birds“ berichtet. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin hier die Unwahrheit vorgetragen und den Sachverhalt ohne tatsächliche Grundlage weiter ausgeschmückt hat. Dass die Prüferin S. ihr Handy als Uhr nutzte, um sich die Uhrzeiten für ihre Mitschrift des Ablaufs der Unterrichtsstunde Englisch zu notieren, und hierbei auch die Tastatur betätigte, um die Beleuchtung des Handys einzuschalten (nach der Beobachtung der Klägerin: „etwas eintippte“), war kein unangemessenes Verhalten, dass einen verständigen Prüfling hätte verunsichern können. Viele Menschen benutzen heutzutage ihr Handy anstelle einer Armbanduhr. Dass die Prüferin S. dann und wann auf ihr Handy schaute, um die Uhrzeit abzulesen, und hierbei auch die Beleuchtung einschaltete, um sich sodann etwas zu notieren, hätte daher einen verständigen Prüfling nicht verunsichert. Die Prüferin S. hat mit ihrer Nutzung ihres Handys als Uhr auch nicht den Prüfungsablauf erheblich gestört. Es mag sein, dass einige Kinder es als ungerecht empfunden haben, dass die Prüferin S. ihr Handy benutzen durfte. Es mag ferner sein, dass sie dies auch als Desinteresse an ihren Leistungen interpretiert haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies den Ablauf der Stunde erheblich gestört hat. Die Zeugin X. hat bekundet, besondere Reaktionen der Kinder darauf (auf die Handynutzung der Prüferin S. ) habe sie nicht beobachtet. Die Kinder seien allgemein aufgewühlt gewesen wegen der (Prüfungs-) Situation. Die Zeugin N. hat ebenfalls keine Reaktionen der Kinder während der Stunde auf die Handynutzung der Prüferin S. bekundet. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Prüferin S. trotz ihrer Nutzung ihres Handys als Uhr und ihrer Mitschrift die Prüfungsleistung der Klägerin vollständig zur Kenntnis genommen hat. Auf eine Voreingenommenheit der Prüferin gegenüber der Klägerin lässt die Nutzung ihres Handys als Uhr erst Recht nicht schließen. Soweit ein ungemessenes Verhalten oder eine Beeinflussung des Prüfungsverlaufs durch abwertende Bemerkungen der Prüferinnen über den Leistungsstand der Schüler während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch in Rede stehen, ist dies unbeachtlich. Die Klägerin hat einen solchen Mangel des Prüfungsverfahrens nicht (rechtzeitig) gerügt. Die Obliegenheit des Prüflings, Mängel des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen, ergänzt als ungeschriebene Regel die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung. Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Sie soll es zum anderen der Prüfungsbehörde ermöglichen, den gerügten Mangel zeitnah aufzuklären und unter Umständen noch rechtzeitig zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 6 B 24.10 -, juris, Rdnr. 3, und Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126 (129 f.). Die Klägerin hat hier nicht unverzüglich gerügt, die Prüferinnen hätten während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch abwertende Bemerkungen über den Leistungsstand der Schüler gemacht. Insbesondere lässt sich ihrer Widerspruchsbegründung vom 16. Dezember 2013 eine solche Rüge nicht entnehmen. Sie hat hierin lediglich gerügt, dass die Prüfungskommission während der Unterrichtsstunde im Fach Deutsch umhergegangen sei und sich unterhalten habe und dass die Prüferin S. in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch mit ihrem Handy gespielt habe. Auch ihre Rüge, die Prüferinnen hätten es vorgezogen, sich lautstark über den aus ihrer Sicht „mangelnden Lernzuwachs“ der Kinder zu beklagen, bezog sich nach dem vorhergehenden Kontext - die Prüferinnen hätten sich nicht die Mühe gemacht, die vorbereitete Lernumgebung zu inspizieren und sich z.B. die Tipptische und das selbst zu erstellende Klassenbilderbuch anzuschauen - eindeutig auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Die schriftliche Aussage der Zeugin X. in ihrem Vermerk vom 9. Oktober 2013 (Anlage 1 der Widerspruchsbegründung): „Prüfungskommission ging umher und unterhielt sich „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ usw.“ hat die Klägerin durch ihre Rüge, die Prüfungskommission sei während der Unterrichtsstunde im Fach Deutsch umhergegangen und habe sich unterhalten, eindeutig und ausschließlich auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch bezogen. Ferner hatten die Schulpflegschaftsvorsitzenden in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 (Anlage 7 der Widerspruchsbegründung) im Zusammenhang mit dem Englischunterricht in der Klasse 4b ausgeführt, Prüfer hätten während des Unterrichts laut über einzelne Kinder und deren Lernstände gelästert. Die Klägerin hat dies in ihrer Widerspruchsbegründung vom 16. Dezember 2013 jedoch nicht aufgegriffen und auch nicht gerügt. Daher hatte das Landesprüfungsamt auch keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. Dementsprechend haben die Prüferinnen in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 auch nur zu den Vorwürfen des Umhergehens und der Unterhaltung während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch und der Handynutzung der Prüferin S. während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch Stellung genommen, aber nicht zu einem Vorwurf, sie hätten sich während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch abwertend über den Leistungsstand der Schüler geäußert (Stellungnahme S. 1 unten und 2 oben). Die Klägerin hätte das genannte angebliche Verhalten der Prüferinnen während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch spätestens in ihrer Widerspruchsbegründung vom 16. Dezember 2013 rügen können und müssen. Ihr lagen zu diesem Zeitpunkt der Vermerk der Zeugin X. vom 9. Oktober 2013, die Stellungnahme der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 15. Oktober 2013 und, wie sich aus ihrer Widerspruchsbegründung ergibt, die Stellungnahme der Zeugin N. vom 14. Oktober 2013 vor. Diesen hätte sie entnehmen können, dass sich der von der Zeugin X. in ihrem Vermerk vom 9. Oktober 2013 wiedergegebene Satz „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ nicht auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch, sondern auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch bezog. Nach der Stellungnahme der Zeugin N. vom 14. Oktober 2013, die die Klägerin erst im Berufungsverfahren vorgelegt hat, hätten einige Kinder irritiert reagiert, als die in dieser Phase umhergehenden Prüfer sich darüber unterhalten hätten, dass Kinder eines 4. Schuljahres doch schon mehr können müssten bzw. mehr auswendig wissen müssten. Wenn die Klägerin das genannte Verhalten der Prüferinnen in ihrer Widerspruchsbegründung vom 16. Dezember 2013 gerügt hätte, hätte das Landesprüfungsamt dem angeblichen Mangel jedenfalls noch einigermaßen zeitnah nachgehen, diesen aufklären und, wenn ein Mangel vorgelegen hätte, durch Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch kompensieren können. Unabhängig davon vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Prüferinnen während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch untereinander oder gegenüber den Kindern abwertende Bemerkungen über deren Leistungsstand gemacht haben, etwa mit den Worten „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ oder „Das könnt ihr doch schon länger, das habt ihr doch schon gemacht“. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Allerdings hat die Zeugin X. bereits in ihrem Vermerk vom 9. Oktober 2013 niedergelegt, die Prüfungskommission sei umhergegangen und habe sich mit den Worten unterhalten: „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“. In der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Satz spontan der Unterrichtsstunde Englisch zugeordnet. Die Aufzeichnung und die Aussage der Zeugin X. werden gestützt durch die Stellungnahme der Zeugin N. vom 14. Oktober 2013. Demnach hätten einige Kinder irritiert reagiert, als die in dieser Phase (der Arbeitsphase in der Unterrichtsstunde Englisch) umhergehenden Prüfer sich darüber unterhalten hätten, dass Kinder eines 4. Schuljahres doch schon mehr können müssten bzw. mehr auswendig wissen müssten. In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin N. bekundet, die Prüferinnen hätten auch abwertende Bemerkungen über die Arbeit der Kinder gemacht, so in etwa: „Das müsst ihr jetzt doch schon können.“ Ein Indiz für eine abwertende Bemerkung einer Prüferin über den Leistungsstand der Kinder während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch ist ferner die Stellungnahme der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 15. Oktober 2013, wonach Schüler sich schuldig gefühlt hätten, weil Prüfer während des Unterrichts laut über einzelne Kinder und deren Lernstände gelästert hätten. Schließlich bildet es einen Hinweis darauf, dass tatsächlich eine derartige Bemerkung durch eine Prüferin während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch gefallen sein könnte, dass die Prüferinnen den aus ihrer Sicht für Schüler einer 4. Klasse ungenügenden Leistungsstand auch in ihrer Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 thematisiert haben. Gleichwohl vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Satz „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ oder eine ähnliche abwertende Bemerkung seitens einer Prüferin während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch gefallen ist, und dies aus folgenden Gründen: Der Vermerk der Zeugin X. vom 9. Oktober 2013 und ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung sind mit Vorsicht zu betrachten. Ob der von der Zeugin X. in ihrem Vermerk vom 9. Oktober 2013 wiedergegebene Satz „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ auf eigener Wahrnehmung beruht, ist unsicher. Im Vermerk folgt unmittelbar darauf der Satz: „Am folgenden Tag beschwerten sich die Kinder bei mir. „Wir haben es doch neu gelernt, wir konnten es noch gar nicht.“ (Zeugin Frau A. vom Ganztag)“. Dies lässt es als ernsthaft möglich erscheinen, dass der zuerst wiedergegebene Satz nicht auf eigener Wahrnehmung der Zeugin, sondern auf Beschwerden der Kinder am folgenden Tag beruht. In ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin den Satz „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ auf Vorhalt zwar spontan der Unterrichtsstunde Englisch zugeordnet, ist im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung zum Ablauf der Unterrichtsstunde Englisch hierauf jedoch nicht zurückgekommen, sondern hat vielmehr behauptet, die Prüferinnen seien direkt auf die Kinder zugegangen und hätten sie auch angesprochen, zum Beispiel mit den Worten: „Das könnt ihr doch schon länger, das habt ihr doch schon gemacht“; diesen Satz habe sie selbst gehört. Das Aussageverhalten der Zeugin ist allgemein als phantasievoll zu bezeichnen, denn sie hat in der mündlichen Verhandlung auch von angeblichen Gesprächen der Prüferinnen während der Unterrichtsstunde Deutsch berichtet, von denen sie selbst Fragmente vernommen haben will, die nach der Überzeugung des Gerichts aber nicht stattgefunden haben. Die Aussage der Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung war von großer Unsicherheit geprägt. Sie habe sich von der Atmosphäre her, allgemein unwohl gefühlt, sie könne das jetzt schwer an Einzelheiten festmachen. Die Prüferinnen hätten abweisende Gesichter gemacht. Die Kinder hätten sich auch nicht wohl gefühlt in der Prüfungssituation. Die Prüferinnen hätten auch abwertende Bemerkungen über die Arbeit der Kinder gemacht, so in etwa: „Das müsst ihr jetzt doch schon können.“ Insgesamt schien die Aussage der Zeugin dem Gericht mehr von der Erinnerung an (eigene) Gefühle als von der Erinnerung an Fakten geprägt. Dies wirft auch Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Angabe in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 auf, einige Kinder hätten irritiert reagiert, als die in dieser Phase herumgehenden Prüfer sich darüber unterhalten hätten, dass Kinder eines 4. Schuljahres doch schon mehr können müssten bzw. mehr auswendig wissen müssten. Die Zeugin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 auch ausgeführt, sie habe sich selbst sehr verunsichert gefühlt durch die abweisende, unnahbare Art der Prüfungskommission (Stellungnahme S. 3, 2. Absatz). Außerdem hat die Zeugin die Gesprächssituation in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 und in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich dargestellt. Nach ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 haben sich die Prüferinnen untereinander unterhalten, während der von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zitierte Satz „Das müsst ihr jetzt doch schon können“ suggeriert, eine Prüferin habe sich direkt an die Kinder gewandt. Die schriftliche Stellungnahme der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 15. Oktober 2013 ist sehr emotional und parteiergreifend zu Gunsten der Klägerin gehalten und daher mit großer Vorsicht zu betrachten („Die Kinder sind von „Ihrer Frau N2. “ und deren Unterricht völlig begeistert. Die Schüler der Klasse 4 b kommen nach dem Englischunterricht strahlend nach Hause und berichten davon. (…) Und plötzlich heißt es, der Unterricht, der soviel Spaß gemacht hat, ist mangelhaft. Nicht nur ein Schock für die Kinder, sondern auch für die Eltern. Weinende Schüler, die die Welt nicht mehr verstehen und sich schuldig fühlen, weil Prüfer während des Unterrichts laut über einzelne Kinder und deren Lernstände gelästert haben.“). Die Thematisierung des Leistungsstands der Schüler in der Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 ist lediglich ein schwaches Indiz dafür, dass dies bereits während der Unterrichtsstunde geschehen sein könnte. Demgegenüber haben die Zeuginnen N1. , S. , H. und K1. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet, sie hätten keine abwertenden Bemerkungen über den Leistungsstand der Kinder während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch gemacht. Die Zeugin N1. hat insoweit ausgesagt, als sie während der Arbeitsphase (der Unterrichtsstunde Englisch) die Gespräche der Kinder beobachtet habe, habe sie nicht mit diesen gesprochen und habe die Gespräche der Kinder auch nicht kommentiert. Die Zeugin S. hat ausgesagt, sie sei nicht mit den Worten „Das könnt ihr doch jetzt schon“ auf die Kinder zugegangen. Sie sei sich sicher, dass auch der Satz „Das müssen die doch jetzt schon wissen“ nicht von ihr oder Frau H. gefallen sei. Sie könne nicht ausschließen, dass sie irgendwie ein Kind angesprochen habe oder ein Kind sie angesprochen habe. Es sei möglich, dass sie auf eine Frage eines Kindes einmal die Antwort gegeben habe: „Das weist du doch jetzt schon“ oder „Das kannst du jetzt schon wissen“. Sie könne sich aber konkret nicht mehr an etwas erinnern. Die Zeugin H. hat ausgesagt, sie sei sich ziemlich sicher, dass sie die Leistungen der Kinder nicht mit den Worten kommentiert habe „Das müssen die doch jetzt schon wissen“. Auch an den Satz „Das weist du doch jetzt schon“ könne sie sich nicht erinnern. Die Zeugin K1. hat ausgesagt, sie habe einen solchen Satz („Das müssen die doch jetzt schon wissen“) nicht gesagt. Den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen kann nicht von vornherein deshalb jeder Beweiswert abgesprochen werden, weil hier ein etwaiges Fehlverhalten einer Prüferin in Rede steht. Nach alledem vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Satz „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ oder eine ähnliche abwertende Bemerkung seitens einer Prüferin während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch tatsächlich gefallen ist. Das Gericht hält es auch ernsthaft für möglich, dass eine Prüferin während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch auf eine Frage eines Kindes eine Antwort gegeben hat, die das Kind (möglicherweise auch erst im Nachhinein) als abwertend empfunden hat, die aber in Wahrheit nicht abwertend war. Eine sichere Überzeugung davon, was genau von wem in welchem Kontext gesagt worden ist und wie die Kinder hierauf in der Unterrichtsstunde reagiert haben, vermag sich das Gericht bei einer Gesamtschau aller schriftlichen und mündlichen Aussagen und Stellungnahmen in diesem Verfahren nicht zu bilden. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Fehlen ausdrückliche Regeln, geht die Nichterweislichkeit einer bestimmten Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 -, NVwZ 2017, 232 (234), Rdnr. 29. Eine ausdrückliche Regel zur Beweislastverteilung enthält die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung weder allgemein noch für die hier in Rede stehenden Verfahrensfehler des unangemessenen Verhaltens der Prüfer oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs. Die Klägerin will aus der hier streitigen Äußerung einen Verfahrensfehler und daraus die für sie günstige Rechtsfolge eines Anspruchs auf eine erneute unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch herleiten. Daher trägt sie auch die Beweislast für die einen solchen Verfahrensfehler begründenden Tatsachen. Selbst wenn eine der Prüferinnen in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch bemerkt hätte „Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen“ und einige Kinder hierauf irritiert reagiert hätten, würde dies keinen Verfahrensfehler begründen, der auf einen Anspruch der Kläger auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch führen würde. Das Recht der Klägerin auf ein faires Prüfungsverfahren wäre hierdurch nicht verletzt worden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin einen solchen Satz, wenn er denn gefallen sein sollte, nicht vernommen hat und daher hierdurch auch nicht verunsichert worden ist. Denn sie hat dies weder im Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren noch in ihrer Berufungsbegründung gerügt, sondern angebliche Äußerungen der Prüferinnen allein der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch zugeordnet. Das Gericht vermag in einer solchen Bemerkung einer Prüferin und der irritierten Reaktion einiger Kinder hierauf während der Arbeitsphase der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch auch keine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs zu erblicken. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies geeignet gewesen sein könnte, die Leistungsfähigkeit der Klägerin und damit ihre Chancen in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch zu beeinträchtigen. Gegenstand der Bewertung der Prüferinnen waren nicht die Leistungen der Kinder in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch, sondern die Leistungen der Klägerin. Die Prüferinnen haben in ihrer Bewertungsbegründung vom 3. Februar 2014 nicht die Schülerinnen und Schüler dafür kritisiert, dass sie in der unterrichtspraktischen Prüfung nicht in der Lage gewesen seien, mehr als nur einzelne Wörter auf Englisch zu sprechen, sondern sie haben kritisiert, dass die Klägerin in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung keine Begründung für ihren eigenen Befund angeführt habe, dass die Kinder bislang noch nicht allzu häufig in Sätzen zu sprechen gelernt hätten, und dass in der schriftlichen Planung und bei der Durchführung des Unterrichts auch nicht ersichtlich geworden sei, dass die Klägerin die Schülerinnen und Schüler dabei unterstütze, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigenständig zu sprechen (Stellungnahme S. 9 f. zum Punkt: Lernvoraussetzungen). Ferner haben die Prüferinnen an der Präsentation des Rollenspiels auch nicht kritisiert, dass die Kinder sehr zurückhaltend gewesen seien, sondern dass die Klägerin verkannt habe, dass die Schülerinnen und Schüler kaum in der Lage gewesen seien, sich von den schriftlichen Vorgaben zu lösen, und dass die vorangegangene Arbeitsphase das eigentliche role play nicht vorbereitet habe (Stellungnahme S. 11 f. zum Punkt: Zeitstruktur/effektive Lernzeit). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).