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Beschluss

12 B 500/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0705.12B500.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2016/2017 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter (im Folgenden jeweils nur "Schulbegleiter") zu bewilligen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Die zuletzt genannte Voraussetzung, auf die es hier ankommt, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, ist nicht erfüllt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, lässt sich nicht feststellen. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014- 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris. Dies zugrundegelegt dürfte die mit der Beschwerde vorgebrachte Kritik an den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen nicht ausreichen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Zweifel zu ziehen, auch wenn es angezeigt erscheinen mag, die beim Antragsteller unzweifelhaft vorliegenden "Störungen" noch genauer abzuklären und zu klassifizieren. Durchgreifend ist das Beschwerdevorbringen jedoch, soweit sich der Antragsgegner sinngemäß auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (von ihm als Auswahlermessen bezeichnet) beruft und diesen nicht dahingehend reduziert sieht, dass allein ein Schulbegleiter die einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme darstellt. Dies erweist sich vor dem Hintergrund als zutreffend, dass es, wie ebenfalls vom Antragsgegner mit der Beschwerde sinngemäß geltend gemacht, an ausreichenden Feststellungen zu einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung gerade im schulischen Bereich fehlt und dementsprechend ein Bedarf, der über die dem Antragsteller gewährte Förderung zur Überwindung der vorliegenden Dyskalkulie hinaus den Einsatz eines Schulbegleiters erfordert, nicht ersichtlich ist. Dass von vielen Seiten der Einsatz eines Schulbegleiters für sinnvoll erachtet wird, ist dabei ohne Relevanz. Dadurch werden den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gegebenenfalls reduzierende Feststellungen zu einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich und einem sich daraus ergebenden konkreten, gerade durch einen Schulbegleiter zu deckenden Förderungsbedarf nicht ersetzt. Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken: Den fachärztlichen Stellungnahmen kann im Hinblick auf den zuvor angesprochenen entscheidenden Gesichtspunkt nichts Hinreichendes entnommen werden. Die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. C. vom 26. Januar 2007 ist insoweit völlig unergiebig. Was konkret in Bezug auf die Schule mit der in der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn M. -X. vom 21. November 2016 angeführten gravierenden sekundären neurotischen Fehlentwicklung gemeint ist, die verhindert werden solle, erschließt sich nicht. Im Übrigen ergibt sich aus einem Telefonvermerk des Antragsgegners vom 4. Mai 2017, dass der zuvor genannte Facharzt seine Stellungnahme ohne Austausch mit der Schule abgegeben hat und er allgemein eine Schulbegleitung nicht uneingeschränkt positiv bewertet, sondern auch negative Auswirkungen für möglich hält. Dass die Schule die zuvor aus der Stellungnahme des Facharztes M. -X. zitierte Begrifflichkeit in ihren Bericht zur Beantragung einer Schulbegleitung vom 22. Dezember 2016 übernommen hat, trägt mangels jeglicher Konkretisierung nicht zu einer Klärung bei. Ansonsten führt der Schulbericht eher auf die Erforderlichkeit einer (weiteren) (son- der-)pädagogischen Förderung des Antragstellers zur Überwindung von Lernschwierigkeiten, insbesondere im Fach Mathematik. In eine solche Richtung dürfte auch die zuletzt erwähnte fachärztliche Stellungnahme weisen, in der eine pädagogisch geschulte Integrationshilfe zur Unterstützung der Lehrer gefordert wird. Soweit in dem Schulbericht von einem hohen Sicherheitsbedürfnis des Antragstellers die Rede ist, erschließt sich nicht hinreichend, wie sich dieses konkret äußert und wo dementsprechend genau der durch einen Schulbegleiter abzudeckende Förderungsbedarf liegen soll. Der weitere, vom Sonderpädagogen Herrn I. erstellte (Schul-) Bericht vom 15. Februar 2017 zeigt zwar diverse Schwierigkeiten vor allem in Bezug auf das Lern-/Arbeitsverhalten des Antragstellers auf, gibt jedoch hinreichend Konkretes zu einem offenen, von der Schule nicht gedeckten und auch nicht zu deckenden Förderungsbedarf, der den Einsatz eines Schulbegleiters erfordert, nichts her. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand bisher trotz der angesprochenen Schwierigkeiten bis auf das Fach Mathematik auch ohne Schulbegleiter an der Schule sowohl leistungsmäßig als auch im sozialen Miteinander mit den Mitschülern zurecht gekommen ist. Hierfür sprechen unter anderem auch die Feststellungen, welche der Antragsgegner ausweislich seines Vermerks vom 6. April 2017 über einen am 29. März 2017 durchgeführten Unterrichtsbesuch in den Fächern Mathematik und Musik getroffen hat. Soweit in dem Vermerk erwähnt wird, dass der Antragsteller im Mathematikunterricht isoliert von den Mitschülern ganz vorne gesessen habe, dürfte es sich um eine (Förderungs-) Maßnahme gehandelt haben, um angesichts der Schwierigkeiten des Antragstellers in Bezug auf sein Lern-/Arbeitsverhalten eine volle Konzentration auf den Unterrichtsstoff zu ermöglichen. Ob sich die damit einhergehende gewisse Ausgrenzung durch den Einsatz eines Schulbegleiters verhindern ließe, erscheint zweifelhaft. Zum einen ist ungewiss, ob ein Begleiter von Mitschülern ausgehende Ablenkungen des Antragstellers verhindern könnte. Zum anderen führte es ebenfalls zu einer gewissen Ab-/Ausgrenzung, wenn der Antragsteller ständig einen erwachsenen Begleiter um oder bei sich hätte. Es liegen ferner keine genügenden Anhaltspunkte im Tatsächlichen dafür vor, dass die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende Einschätzung, der Antragsteller werde bei Inanspruchnahme der von der Schule angebotenen und gewährten Unterstützung- und Förderungsleistungen im weiteren Sinne auch zukünftig ohne Schulbegleiter zurechtkommen, nicht zutrifft. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass gegen Ende des Jahres 2016 fachärztlich beim Antragsteller auch eine Störung aus dem autistischen Formenkreis diagnostiziert worden ist. Dies führt nicht zu einer Änderung der beim Antragsteller unzweifelhaft seit Anbeginn des Schulbesuchs vorliegenden Schwierigkeiten vor allem in Bezug auf das Lern-/Arbeitsverhalten. Dementsprechend irrelevant ist es, dass die Förderkonferenz der vom Antragsteller besuchten Schule eine Schulbegleitung für den Antragsteller "aufgrund der Diagnose Asperger" als sehr dringlich ansieht. Dies gibt für die Beantwortung der Fragen, um welchen offenen Förderungsbedarf des Antragstellers in der Schule es konkret geht und woraus sich (nunmehr) die Notwendigkeit eines Schulbegleiters ergeben sollte, wenn der Antragsteller bisher ohne einen solchen zurecht gekommen ist, nichts her. Sollten die Schwierigkeiten des Antragstellers in der Schule gerade auf eine dem autistischen Formenkreis zuzuordnende Störung (Erkrankung) zurückzuführen sein, erscheint im Übrigen ein Förderungsbedarf in Gestalt einer gerade darauf bezogenen (Autismus-)Therapie, die ebenfalls vom Antragsteller bei dem Antragsgegner beantragt ist, naheliegend(er). Dass eine solche Therapie zu ihrer Wirksamkeit den (begleitenden) Einsatz gerade eines Schulbegleiters in der Schule erfordert, liegt jedenfalls nicht auf der Hand und ergibt sich auch aus der Stellungnahme der M1. I1. vom 13. Februar 2017 nicht. Weiterhin wird den besonderen schulischen Schwierigkeiten des Antragstellers im Fach Mathematik, beruhend auf einer diagnostizierten Dyskalkulie, bereits mit einer speziell darauf bezogenen Lerntherapie außerhalb der Schule Rechnung getragen. Auch insoweit liegt weder auf der Hand noch ergibt sich aus den Stellungnahme der Lerntherapeutin vom 18. Februar 2017, dass diese Therapie zu ihrer Wirksamkeit den (begleitenden) Einsatz gerade eines Schulbegleiters in der Schule erfordert. Die vom Antragsteller in Bezug genommene E-Mail der Lerntherapeutin vom 2. Januar 2017 führt auf kein anderes Ergebnis. Zwar ist unzweifelhaft, dass der Antragsteller, wie in der E-Mail betont, "enorm viel Orientierung" im Fach Mathematik braucht. Soweit die Lerntherapeutin daran anschließend eine Schulbegleitung für sinnvoll hält, kann dies nach dem Kontext zum einen allein für das Fach Mathematik Geltung beanspruchen. Zum anderen ergibt sich daraus noch keine Erforderlichkeit eines Schulbegleiters, weil nicht deutlich wird, was genau mit Orientierung gemeint ist, welche Orientierung die Schule gegebenenfalls nicht leistet oder nicht leisten kann und welcher offene Bedarf an "Orientierung" daran anschließend verbliebe, der von einem Schulbegleiter abzudecken wäre. Zusammengefasst kann aufgrund der vorstehenden Überlegungen eine angesichts der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des verfolgten Anspruchs nicht angenommen werden, weil sich eine Reduzierung des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums nicht feststellen lässt. Dies zeigt auch die unterschiedliche Bewertung des zuletzt vom Antragsgegner vorgelegten Vorschlags des Dipl. Psychologen T. . Im Übrigen dürfte dieser Vorschlag, wenn denn eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im schulischen Bereich angenommen wird, dem Hilfebedarf des Antragstellers deutlich näher kommen als die bisher erhobene, eher pauschale Forderung nach einem nicht näher spezifizierten Schulbegleiter während der gesamten Schulzeit. Schließlich kann eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht, wie es in der Beschwerdeerwiderung anklingt, mit der Erwägung angenommen werden, der Antragsgegner habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt oder verzögere eine Aufklärung. Unabhängig davon, dass bereits der rechtliche Ansatz zweifelhaft erscheint, kann von einer unzureichenden oder verzögernden Aufklärung durch den Antragsgegner keine Rede sein. Dieser hat zeitnah nach Antragseingang mit der Aufklärung begonnen und diese fortlaufend fortgesetzt. Die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Schwierigkeiten bei der Feststellung eines offenen, den Einsatz eines Schulbegleiters erfordernden Förderungsbedarfs haben ihre Ursache jedenfalls nicht in mangelhafter oder verzögernder Aufklärung des Antragsgegners. Es geht auch nicht zu dessen Lasten, dass seine Bemühungen, die Personensorgeberechtigten des Antragstellers in das vorgeschriebene Hilfeplanverfahren (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) einzubinden, keinen Erfolg hatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.