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Beschluss

26 L 1563/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1005.26L1563.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die am 0. Juni 0000 geborene Antragstellerin besuchte seit dem Schuljahr 2015/2016 die Katholische Grundschule der Stadt N. (R./ H.). Dort wiederholte sie das zweite Schuljahr. Bei der Antragstellerin wurde ein Asperger-Syndrom und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Die Eltern der Antragstellerin beantragten für diese am 6. Dezember 2018 beim Jugendamt der Antragsgegnerin eine Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). Sie führten aus, dass die Antragstellerin mittlerweile schon die Lust an der Schule verliere und aufgrund der fehlenden Unterstützung im Schulalltag es nicht schaffe, ihren Tag zu strukturieren und planen und in soziale Kontakte zu treten. Deswegen sei sie depressiv. Sie wünsche sich jemanden an ihrer Seite. Sie legten einen Elternfragebogen vor, in dem sie angaben, dass der am 00. August 0000 geborene Bruder der Antragstellerin die LVR-Förderschule in G. besuche. Der Bruder sei auch Autist. Deshalb sei die Kommunikation oft schwierig. Die Antragstellerin spreche sehr viel. Sie mache Geräusche und spreche hölzern. Sie gebe Antworten, die mit der Frage nichts zu tun hätten. Sie rede ununterbrochen und könne nicht abwarten. Sie unterbreche andere. Sie habe einen heilpädagogischen Kindergarten besucht. Dabei habe es Trennungsschwierigkeiten gegeben. Sie habe dort nur mit einem Jungen gespielt. Sie habe auf Anraten der Schule die 2. Klasse wiederholt. Sie habe keine sozialen Kontakte in der Schule und komme mit Veränderungen nicht klar. Sie habe in der Schule keine Freunde, weil sie Schwierigkeiten habe, Kontakte zu bilden und zu halten. Sie werde von den anderen Kindern ausgegrenzt und gemobbt. Zu Hause weine sie viel und sei depressiv. In der Freizeit sei sie lieber für sich allein oder mit jüngeren Kindern zusammen. Sie habe durch Unterstützung durch die Eltern eine jüngere Freundin. Sie brauche in der Schule jemanden an ihrer Seite, um wieder Freude an der Schule zu bekommen. Bisher hätten die Eltern versucht der Antragstellerin mit Zusprache Sicherheit zu vermitteln und sie zu motivieren. Die Eltern der Antragstellerin legten eine Ärztliche Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII des Sozialpädiatrischem Zentrums Q. vom 28. November 2018 vor. Dort heißt es, dass bei der Antragstellerin ein Asperger-Syndrom (F84.5) und bereits 2017 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) diagnostiziert worden seien. Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich. Es hätten sich Hinweise auf deutliche soziale Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule und Selbst/Persönliches ergeben. Im ebenso vorgelegten Zwischenbericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 12. November 2018 heißt es u.a., dass sich bei der Antragstellerin ein erschwertes Verständnis für Gefühle und Bedürfnisse anderer sowie die Natur zwischenmenschlicher Beziehungen gezeigt habe. Es falle ihr schwer, den eigenen Anteil an sozialen Interaktionen zu erkennen. Es habe sich ein auffälliges Interaktions- und Kommunikationsverhalten gezeigt. Es sei die Anmeldung in einem Autismus-Therapie-Zentrum empfohlen worden. Bezüglich der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung werde weiterhin eine medikamentöse Stimulanzientherapie empfohlen. Diese werde von der Familie nicht gewünscht. Bei einem Gespräch im Jugendamt am 29. November 2018 gab die Mutter der Antragstellerin u.a. an, dass diese durch ihre Form der Kontaktaufnahme immer wieder anecke. Sie habe mitgeteilt, dass ihre Mitschülerinnen immer wieder sagten, dass sie nerve und weggehen solle. Sie weine nahezu täglich, wenn sie nach Hause komme. Zu ihrer Klassenlehrerin habe die Antragstellerin ein gutes Verhältnis. Diese zeige sich bereit, Veränderungen vorzunehmen, sofern diese der Antragstellerin hülfen. Trotzdem habe die Antragstellerin große Probleme, eigene Bedürfnisse kundzutun, sich zu erklären und mitzuteilen. Sie falle durch ihre unkonzentrierte Arbeitsweise auf und habe einen Einzelplatz vorne im Klassenraum. Im Spiel mit anderen Kindern zeige sie sich meist dominant, wodurch es immer zu Konflikten komme. Die Konfliktsituationen seien für sie schwer auszuhalten. Eigene Anteile an Konflikten könne sie nicht erkennen. Veränderungen seien für sie nur schwer zu ertragen und führten oftmals zu verweigernden Verhaltensweisen. Auch in der Schule führten Kleinigkeiten bereits zu großer Verunsicherung. Zu Hause falle auf, dass sie ununterbrochen rede, wobei sie sich nicht auf wechselseitige Gespräche einlassen könne. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 gewährte die Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Autismus-Therapie durch das Therapiezentrum A. im Umfang von 240 Fachleistungsstunden für zwei Jahre. Der Bescheid wurde durch Bescheid vom 24. Januar 2019 dahingehend geändert, dass die Therapie durch das Therapiezentrum U. erbracht werde. Im Zeugnis vom 8. Februar 2019 heißt es zum Arbeits- und Sozialverhalten der Antragstellerin, dass diese eine sehr freundliche und hilfsbereite Schülerin sei, die zu den meisten Schülern und Lehrern ein gutes Verhältnis habe. Sie halte sich meist an die Klassenregeln und erinnere auch gerne ihre Mitschüler daran. Wenn es Streit gebe, entwickle sie häufig eigene Ideen zur Konfliktlösung. Wenn sie sich sicher sei, beteilige sie sich gerne im Unterricht und gebe überlegte Antworten. In letzter Zeit beteilige sie sich häufig. Sie verstehe Arbeitsanweisungen nicht immer und benötige häufig Unterstützung von der Lehrkraft oder anderen Kindern, damit sie mit der Arbeit beginnen könne. Der Notendurchschnitt betrug 2,6. Mit am 7. März 2019 beim Jugendamt eingegangenem Schulbericht führte die Grundschule u.a. aus, dass die Antragstellerin kaum sozialen Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern aufnehme, während der Pausenzeiten sei sie meist allein. Sie habe große Schwierigkeiten, ihre Gefühle zu äußern und anzusprechen, wenn sie etwas störe. Gegenüber den Lehrkräften habe sie wenig Berührungsängste. Sie könne schlecht mit Veränderung der gewohnten Struktur umgehen. Die anderen Kinder verhielten sich normal ihr gegenüber. Viele Kinder seien sehr offen und spielten mir ihr, wenn sie das wolle, akzeptierten aber auch, wenn sie das nicht wolle. Sie wirke seit einiger Zeit sehr viel strukturierter. Sie habe geäußert, dass ihr ihr neuer Sitzplatz sehr gut gefalle. Bei einem Gespräch in der Schule am 13. März 2019 teilte die Mutter der Antragstellerin u.a. mit, dass die Antragstellerin sich eine Schulbegleitung wünsche. Die Klassenlehrerin berichtete, dass die Antragstellerin keine Probleme mit Veränderungen in der Schule habe. Sie kommt gut zurecht im Alltag. Mittlerweile könne sie auch gut mit Veränderungen der Sitzordnung umgehen. Sie sitze aktuell an einem Gruppentisch. Sie sei in Gruppensituationen verhältnismäßig unauffällig. Sie bringe Ideen ein und engagiere sich im Unterricht. Der Schulsozialarbeiter berichtete, dass die Antragstellerin auf ihn im Sportunterricht glücklich und fröhlich in der Gruppe gewirkt habe. Die Schule bestätigte, dass eine Begleitung nicht erforderlich sei. Ein AOSF-Verfahren sei nicht eingeleitet worden, weil die Eltern sich dagegen ausgesprochen hätten. Nach Erklärung, dass dies nicht bedeute, dass die Antragstellerin auf eine Förderschule müsse, erklärten sich die Eltern mit der Einleitung des AOSF-Verfahrens einverstanden. In der Erziehungskonferenz am 7. Mai 2019 beschloss das Jugendamt, den Antrag auf eine Hilfe durch einen Schulbegleiter abzulehnen. Die Antragstellerin zeige keine Beeinträchtigungen, welche ihr die Teilnahme am Unterricht massiv erschwerten. Fehlende Sozialkontakte erschienen nicht ausreichend, um eine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule zu konstatieren. Ihr erschwertes Verständnis für die Gefühle und Bedürfnisse anderer sowie zwischenmenschlicher Beziehungen sei bereits Thema der gewährten Autismus-Therapie. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hörte die Antragsgegnerin die Eltern der Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe an und führte aus, die Antragstellerin sei in ihrer Teilhabe in der Schule nicht weiter beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen im sozialen Miteinander seien Thema der bereits gewährten Autismus-Therapie und erschienen nicht ausreichend, um eine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule zu konstatieren. Die Antragstellerin werde im Rahmen der Autismus-Therapie lernen, ein Gefühl für die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu entwickeln, eigene Anteile an sozialen Interaktionen zu erkennen und wechselseitige Gespräche einzuüben. Hierdurch werde sich unter anderem auch der Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern verbessern. Eine Integrationshilfe sei somit nicht notwendig. Mit Bescheid vom 14. Juni 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung ab. Im Zeugnis vom 25. Juni 2019 heißt es u.a., dass die Antragstellerin Arbeitsanweisungen jetzt meist sofort verstehe. Sie habe nur noch selten Schwierigkeiten damit, mit ihr zugewiesenen Partnern zusammen zu arbeiten. Der Notendurchschnitt betrug 2,3. Bei einem Gespräch in der Schule am 13. Januar 2020, berichtete der Therapeut des ATZ von zwanghaften Verhaltensweisen der Antragstellerin und der großen Schwierigkeit, etwas für sich selbst zu entscheiden. Die Mutter erklärte dazu, dass die Antragstellerin sich morgens nur schwer für Kleidung entscheiden könne. Sie nehme in den Schulpausen nicht an den Spielen der anderen Kinder teil. Sie stehe immer auf einem Fleck. Dies begründe sie damit, dass sie immer dieselben Hin- und Rückwege nehmen müsse und da ihr dies zu anstrengend sei, bleibe sie auf einem Fleck stehen. Zu Hause breche sie dann oftmals zusammen und weine sehr viel. Sie versuche sich generell immer anzupassen und dies sei sehr anstrengend für sie. Sie habe vermehrt Angst zur Schule zu gehen. Die Klassenlehrerin erklärte, dass sich die Zwänge in der Schule ebenfalls zeigten. Auch habe sie viele Ängste. Die Schule habe die Befürchtung, dass sich hieraus eine Schulangst entwickle, vor allem bei dem Wechsel zur weiterführenden Schule. Sie sehe die Notwendigkeit einer Schulbegleitung. Es müsse keine ausgebildete Fachkraft sein. Während des Unterrichts müssten der Antragstellerin die Aufgaben oftmals mehrfach erklärt werden, weil sie die verwirrend finde und nicht verstehe, obwohl sie sonst kognitiv sehr fit sei. In diesen Momenten könne sie auch nicht selber um Hilfe fragen. Sie sei momentan noch beschulbar, aber wenn sie keinen festen Platz mehr habe oder eine Störung auftrete, verunsichere dies die Antragstellerin sofort und bringe sie in eine Zwangssituation. Die Schule und die Mutter der Antragstellerin äußerten den Wunsch, dass bis Ostern eine Schulbegleitung bestehe, damit die Antragstellerin diese kennenlernen könne, bevor der Schulwechsel anstehe. Die Eltern übergaben ein Schreiben vom gleichen Tag, mit dem sie für die Antragstellerin eine Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshelferin im Umfang aller Unterrichtsstunden und der Pausen beantragten. Im Elternfragebogen vom 21. Januar 2020 gaben die Eltern der Antragstellerin u.a. an, dass die Antragstellerin bedingt durch zu viel Stress in der Schule unter Zwängen leide. Sie möge ihre Klassenlehrerin. Sie fühle sich im Klassenverband nicht wohl, sie habe dort keine Freunde, es sei zu laut und alles sei zu viel. Sie kämpfe sich jeden Tag durch, um den Schulalltag zu bewältigen. Das zwanghafte Verhalten erschwere ihr mittlerweile den ganzen Alltag. Dieses Verhalten gebe es erst seit der Schulzeit und zeige, dass sie alleine den für sie stressigen Schulalltag nicht mehr schaffe. Soziales Miteinander falle ihr schwer. Sie erhalte eine ruhigere Umgebung bei Tests und Arbeiten und Aufgabenerklärung. Mit Schulbericht vom 28. Januar 2020 führte die Schule aus, dass es teilweise bedingt durch Verweigerung auf Basis von Schulangst zu Fehlzeiten komme. Die Antragstellerin klage über Gefühle der sozialen Isolation, sei sehr unbeholfen in der Kontaktaufnahme mit Peer und könne eigenständig keine Entscheidungen treffen. Sie zeige ein überangepasstes Verhalten und Zwangsverhalten. Sie sei nicht in der Lage, eigene Bedürfnisse zu formulieren. Sie sei hochgradig angewiesen auf Bezugspersonen. Das Zeugnis vom 31. Januar 2020 weist bei sehr guten bis befriedigenden Leistungen und 13 entschuldigten Fehltagen einen Notendurchschnitt von 2,3 aus. Die Antragstellerin erhielt eine Realschulempfehlung. Bei einem Gespräch zur Überprüfung der Teilhabebeeinträchtigung am 4. Februar 2020 sprach die Antragstellerin kaum und konnte nach dem Vermerk der Antragsgegnerin auch Smileys als Hilfe nicht nutzen. Oftmals habe sie nur mit den Schultern gezuckt. Zwischendurch habe sie einzelne Sätze gesprochen. Mit ihren Eltern habe sie keine Probleme. Mit ihrem Bruder sei es schwierig. Die Mutter gab an, dass die Antragstellerin keine Freundschaften habe, da sie oft bestimmen wolle und das Verhalten der anderen Kinder nicht verstehe. Mit Nähe und Distanz könne sie schlecht umgehen und sich schlecht abgrenzen. Zur Schule befragt konnte die Antragstellerin keine Rückmeldung geben. Die Mutter gab an, dass es der Antragstellerin sehr schwer falle, in die Schule zu gehen und sie manchmal zu Hause bleibe wegen Albträumen etc. Das komme aber selten vor. Das Zeugnis und die Leistungen seien eigentlich ganz gut. Wenn das Umfeld stimme, funktioniere es auch einigermaßen. Die Antragstellerin verstehe oft die Aufgaben nicht. In den Pausen stehe F. nur auf einem Fleck. Im Moment werde sie in den Pausen durch die Kindesmutter unterstützt. In der Bedarfsanalyse des Jugendamtes der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2020 heißt es u.a., dass aus fachlicher Sicht eine Schulbegleitung, wenn nur in einem geringen Umfang für einzelne Bereiche erforderlich sei. Sie sollte nicht durch eine Fachkraft erbracht werden. In der Erziehungskonferenz am 3. März 2020 entschied das Jugendamt der Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. Eine drohende Teilhabeeinschränkung in der Schule könne zur Zeit noch nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin sei in der Lage am Schulalltag teilzunehmen. Die bestehenden leichten Einschränkungen könnten noch durch die bestehenden Ressourcen und Unterstützungen ausgeglichen werden. Das ATZ U. führte unter dem 11. März 2020 u.a. aus, dass jegliche Entscheidungsfindung zur Zeit der Unterstützung einer Vertrauensperson bedürfe, damit die Antragstellerin diese Entscheidung als „sicher“ einstufen könne. Die psychische Verfassung der Antragstellerin werde zeitweise von einer massiven Versagensangst geprägt, die nur durch intensive dialogische Intervention seitens einer Vertrauensperson aufgefangen werden könne. Sie habe auch oft starke Zwänge, die sie ausführen müsse und sie auch teilweise in eine Depression stürzten. Sie erkenne zwar selber, dass es eine Zwangshandlung sei, könne sich aber aus eigener Kraft heraus nicht befreien. Innerhalb der jetzigen, kleinen Grundschule sei die Antragstellerin schon sehr auf eine gesonderte Unterstützung angewiesen, die bis jetzt teilweise aus der Not heraus seitens der Mutter übernommen worden sei, was wiederum eine massive Belastung der Familie darstelle. Um ihr die Anpassung an ein neues, größeres schulisches Umfeld zu ermöglichen, sei dringend eine feste Vertrauensperson nötig, die ihr die nötige Sicherheit biete, in den organisatorischen Abläufen. Dies sollte durch die Installation einer Hilfe in Form eines Integrationshelfers ermöglicht werden. Die Grundschule führte mit undatierter Stellungnahme (später datiert auf den 1. April 2020) der Klassenlehrerin und der zuständigen Sonderpädagogin aus, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Autismus-Spektrum-Störung im schulischen Kontext erhebliche Schwierigkeiten zeige. Diese umfassten u.a. die phasenweise Unfähigkeit, schulische Aufgaben zu beginnen und selbstständig zu vervollständigen, soziale Interaktionen und Kommunikationsprozesse mit ihren Peers und Lehrkräften selbstständig und altersangemessen zu gestalten und den Umgang mit unvermeidbaren Abweichungen von schulischen Routinen erfolgreich zu bewältigen. Sie sei nicht durchgängig in der Lage, schriftliche Aufgaben selbständig zu beginnen. Ihr sei es dann kaum möglich, ihre Schwierigkeiten zu identifizieren und anschließend zu kommunizieren. Sie benötige im Schwimm- und Sportunterricht engmaschige Begleitung und Anleitung. Sie sei nicht ausreichend in den Klassenverband integriert. Sie verstehe die Intentionen und Kommunikationsstile ihrer Klassenkameraden nicht und könne daher nicht angemessen reagieren. In jeder Pause sei sie alleine. Nach den Pausen sei sie sehr erschöpft. Um F. die dringend benötige Entlastung zu gewähren, fahre die Mutter seit Anfang des Jahres in nahezu jeder Pause in die Schule, um die Antragstellerin adäquat zu begleiten. Aus pädagogischer Sicht sei dies nicht sinnvoll, da F. das Bedürfnis habe, den familiären und schulischen Lebensbereich klar zu trennen. In Stresssituationen verhalte sie sich nicht altersentsprechend, sie falle in die Babysprache zurück oder verweigere die Kommunikation komplett. Dies könne von den Mitschülern trotz Aufklärungsversuchen nicht eingeordnet und oft nicht verstanden werden. Es komme daher zu ersten Hänseleien und ablehnendem Verhalten. Die Schule halte den zeitnahen Einsatz einer Integrationskraft für unumgänglich, um der Antragstellerin den Schulalltag ihren Möglichkeiten entsprechend anzupassen und Barrieren abzubauen. Der morgendliche Lösungsprozess vom Elternhaus zeige sich als deutlich erschwert und als angstbehaftet. Daher zeige es sich als keine kompatible Lösung, dass die Mutter die Antragstellerin in den Pausen weiterhin begleite, um ihr so zu einer entspannten Auszeit zu verhelfen. Die Antragstellerin benötige Unterstützung in den Bereichen: Lenkung der Aufmerksamkeit auf und Verdeutlichen von Arbeitsaufträgen der Lehrkraft; Zurückführen bei Ablenkung; Lernen der Aufmerksamkeit auf das Wesentliche; Struktur und Sicherheit bei Stundenplanänderungen, unbekannten Vertretungslehrern; während der unstrukturierten Zeit der Pausen, Hilfestellung geben, damit das Kind die strukturellen Veränderungen annehmen, verarbeiten und adäquat damit umgehen kann; Strukturierung von Texten; Förderung der sozialen Integration wie Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Mitschülern; Training sozialer Kompetenzen; Vermittlung sozialer Regeln; Vermittlung angemessener Strategien zur Konfliktbewältigung; Ausgleichen der sozialen Defizite; Unterstützung/Erklärung von Gestik und Mimik bei Mitschülern, Lehrkräften u.ä.; Orientierung beim Raumwechsel; Hilfe beim An- und Auskleiden; Stressvermeidung und Ermöglichen von Rückzug bei Reizüberflutung; Schutz vor Mobbing und Ausgrenzung. Die schulischen Fördermaßnahmen seien bereits in vollem Umfang ausgeschöpft. Mit Schreiben vom 27. März 2020 hörte die Antragsgegnerin die Eltern der Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Die Antragstellerin sei in ihrer Teilhabe in der Schule nicht weiter beeinträchtigt. Sie zeige sich in der Lage, am Schulalltag teilzunehmen. Die Lehrkräfte hätten die besonderen Bedürfnisse der Antragstellerin im Blick und reagierten hierauf mit individuellen Förderungsangeboten. Sie werde im kooperativen Lernen gefördert. Die bestehenden Schwierigkeiten würden durch die schulischen und familiären Ressourcen ausreichend kompensiert. Durch die Autismus-Therapie werde sich auch der Kontakt zu den Mitschülerinnen und Mitschülern verbessern. Es bestehe ein enger Austausch zwischen dem Therapeuten und der Schule, so dass sich die Beteiligten über die Inhalte der Therapie austauschen und diese auf den Schulalltag übertragen könnten. Eine Integrationshilfe sei somit nicht notwendig. Mit Schreiben vom 3. April 2020 führten die Eltern der Antragstellerin u.a. aus, dass die Antragstellerin seit einiger Zeit von der Mutter in den Pausen begleitet werde, da es ihr sonst unmöglich sei, an dem Schulalltag teilzunehmen. Die Schule könne das nicht leisten. Die Mutter könne das auf Dauer nicht leisten und es sei für die Antragstellerin nicht förderlich. Die Antragstellerin zeige jeden Morgen Schulangst. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Eingliederungshilfe ab und führte u.a. aus, dass die Antragstellerin in der Lage sei am Schulalltag teilzunehmen. Die Schule kenne ihre Bedürfnisse und sei bemüht, engmaschig hierauf einzugehen. Die Antragstellerin zeige gute Leistungen. Die Versagensängste und Verständnisschwierigkeiten zeigten sich in allen Alltagsbereichen und würden mithilfe der Autismustherapie bearbeitet. Die Antragstellerin sei trotz dieser Ängste in der Lage, normal am Schulalltag teilzunehmen. Die Antragstellerin gehe zwar nicht gerne in die Schule, zeige aber keine Schulangst- oder Verweigerung. Inwieweit ein Schulwechsel wirklich zu einer Verschlechterung der Schulteilnahme führe, sei derzeit nicht einschätzbar, insbesondere wenn eine Förderschule mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden würde. Da die Mutter derzeit die Pausenbegleitung leisten könne, könne dies als Ressource zur Unterstützung der Antragstellerin eingeschätzt werden. Die von der Schule benannten Einschränkungen würden von der Autismustherapie gefördert. Die Antragstellerin nehme die dortige Therapie gut an und arbeite dort gut mit, so dass von einer zeitnahen positiven Förderung ausgegangen werden könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2020 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. Mai 2020 Widerspruch, welchen die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2020 zurückwies. Das Zeugnis vom 26. Juni 2020 weist bei sehr guten bis befriedigenden Leistungen und 4 entschuldigten Fehltagen einen Notendurchschnitt von 2,3 aus. Die Antragstellerin besucht seit dem Schuljahr 2020/2021 die J.-Realschule in K.. Diese führte mit Stellungnahme vom 3. September 2020 aus, dass die Klasse der Klägerin sich aus 28 Schülerinnen und Schülern zusammensetze. Aufgrund der Coronamaßnahmen sei das Lehrerraumprinzip ausgesetzt. Die Klasse habe aktuell einen fest zugewiesenen Klassenraum. Die Klasse werde täglich von drei bis fünf unterschiedlichen Fachlehrern und dem Klassenlehrer unterrichtet. Die Antragstellerin zeige große Schwierigkeiten im Umgang mit Veränderungen, Entscheidungen, Spontanität, Flexibilität, Strukturlosigkeit und in der Kontaktaufnahme mit anderen Kindern. Im Unterricht zeige sie sich sehr ruhig und in sich zurückgezogen, was auf eine internalisierende Verhaltensauffälligkeit hindeute. Die Klasse werde zwar stellenweise sonderpädagogisch begleitet, dennoch seien die Ressourcen nicht ausreichend, um der Antragstellerin einen geregelten Schulalltag zu garantieren. Die passende Begleitung könnte durch eine fachlich versierte Integrationshilfe erfolgen, die gemeinsame Zielvereinbarungen vermittle und erwünschte Verhaltensweisen mit der Antragstellerin einübe und Handlungsroutinen mit ihr gemeinsam erarbeite. In den Pausen stehe die Antragstellerin alleine auf dem Schulhof und könne sich nur durch aktive Unterstützung einer Lehrkraft zu den anderen Kindern setzen. Die Antragstellerin sei zwar in der Lage, zu Hause für sie schwierige Situationen klar zu benennen, sie sei aber noch nicht in der Lage, in der akuten Situation sich auch der jeweiligen Lehrkraft mitzuteilen. Dies habe bereits mehrfach dazu geführt, dass sie sehr still geworden sei und auf Nachfrage über starkes Unwohlsein geklagt habe und sich von ihrer Mutter habe abholen lassen. Dadurch seien bereits mehrere Unterrichtsstunden versäumt worden. Auch der Sportunterricht stelle für die Antragstellerin eine enorme Stresssituation dar. Sie benötige ihren persönlichen und sicheren Bereich, um sich allein in einer Einzelkabine umziehen zu können. In diesen Stunden benötige die Antragstellerin eine sehr klare Struktur und ein transparentes Vorgehen der Lehrperson. An den Sportstunden werde ebenfalls deutlich, dass eine Integrationshilfe dringend erforderlich sei. Die Sportstunden könnten aus logistischen Gründen nicht durch den Fachlehrer oder eine zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung abgedeckt werden. Es sei ein Antrag zur Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gestellt worden. Die sonderpädagogischen Fachkräfte seien nur in wenigen Stunden zusätzlich zur Lehrkraft in den Unterrichtsstunden vertreten. Die Antragstellerin habe aufgrund ihrer stark ausgeprägten Autismus-Spektrums-Störung und der damit verbundenen Angstsymptomatik hohen Bedarf an individueller Unterstützung, der sonderpädagogisch nicht abgedeckt werden könne. Fachlich zeige die Antragstellerin gute Schulleistungen, die dem Realschulniveau entsprächen. Aufgrund der hohen Belastung durch die vielfältigen sozialen Anforderungen und die für die Antragstellerin oft nicht eindeutig einschätzbaren Situationen im Schulalltag, werde sie aktuell kurzzeitbeschult und nehme nicht am Nachmittagsunterricht teil. Die ergriffene Maßnahme stelle eine Ausnahmesituation dar, weil die Antragstellerin keine Schülerin mit ausgewiesenem Unterstützungsbedarf sei und somit zielgleich unterstützt werde. Die Kurzzeitbeschulung solle als Überbrückungsmöglichkeit verstanden werden, mit der die Schule den Schwierigkeiten der Antragstellerin begegnen und ihr die Teilhabe am Unterricht weitestgehend ermöglichen wollten. Um der Antragstellerin eine gelungene und angemessen Teilhabe an der Schule zu ermögliche, sei eine feste und kontinuierliche Integrationshilfe zum Abbau von Ängsten und zum schrittweisen Aufbau sozialer Kompetenzen aktuell dringend erforderlich. Gerade der Schulwechsel und der Übergang auf eine weiterführende Schule sei eine große Herausforderung und bedeute besonders für Menschen mit einer Autismus-Spektrums-Störung eine Flut an neuen Informationen und Gegebenheiten, die sie oft nicht in der Lage seien, ohne Hilfe angemessen zu verarbeiten. Bei einer Autismus-Spektrums-Störung sei die Fähigkeit, Gelerntes von einem Kontext in einen anderen zu übertragen häufig Kern der Schwierigkeiten. Dies treffe bei der Antragstellerin aufgrund der starken Ausprägung ihrer Störung mit massiver Angstsymptomatik besonders zu. Sie werde derzeit von einem multiprofessionellen Team aus Heilpädagogen, Sonderpädagogen und Klassenlehrer begleitet und unterrichtet. Aus der fachlichen Sicht des Teams benötige die Antragstellerin zusätzlich zur Autismus-Therapie dringend eine fachlich ausgebildete Integrationshilfe, um ihr im Kontext Schule die Teilhabe zu ermöglichen und den sich bereits zeigenden Tendenzen der Schulverweigerung gezielt entgegen zu wirken. Das Sozialpädiatrische Zentrum Q. führte mit ärztlicher Stellungnahme vom 16. September 2020 aus, dass neben der Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (F84.5G) und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0G) eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (F42.1G) und eine Psycho-emotionale Störung mit depressiver Symptomatik (F93.9G) bestehe. Neben der Unfähigkeit zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen komme die Antragstellerin mit Veränderungen im schulischen Alltag nicht zurecht (z.B. bei Änderungen des Sitzplatzes, des Zimmers, des Stundenplanes). Aufgrund der autismusspezifischen Besonderheiten in der Wahrnehmung habe sie häufig Probleme, die Inhalte von Schulaufgaben zu verstehen. Hierdurch werde die Leistungserbringung bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz beeinträchtigt. Diverse Zwänge behinderten eine altersgemäße Alltagsbewältigung. Die Störungen könnten chronischen schulischen Misserfolg, Schulabsentismus sowie Chronifizierung und Zunahme psychischer Erkrankungen zur Folge haben. Die Antragstellerin hat am 28. August 2020 Klage erhoben (26 K 4698/20) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Schule den Einsatz einer Integrationskraft als unumgänglich ansehe. Die Zeugnisse allein bildeten ihre Behinderung nur unvollständig bzw. unzureichend ab. Die ärztliche Stellungnahme des sozialpädagogischen Zentrums sowie des Autismuszentrums sprächen eine klare Spreche im Sinne der Notwendigkeit, eine Integrationshilfe einzurichten. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für sie vorläufig eine ambulante Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Bemerkungen in den Zeugnissen zum Sozialverhalten ein differenzierteres Bild als die Stellungnahmen der Schulen vermittelten. Auch habe die Antragstellerin eine uneingeschränkte Realschulempfehlung erhalten. Aus dem Entwicklungsbericht des ATZ vom 3. Dezember 2019 gehe eindeutig eine positive Entwicklung der Antragstellerin hervor. Symptome, die auf eine auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, eine Schul- oder Lernverweigerung, einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule schließen ließen, seien nicht erkennbar. Es könne nicht erkannt werden, dass die Antragstellerin im schulischen Bereich teilhabebeeinträchtigt sei. Mit Beschluss vom 8. September 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 30. September 2020 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Klassenlehrer der Antragstellerin und den zuständigen Sonderpädagogen als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag, über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Soweit der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem Antragsteller für die Dauer eines gesamten Widerspruchs- und Klageverfahrens die in der Hauptsache angestrebte Rechtsposition uneingeschränkt und für die Vergangenheit ohne Rückabwicklungsmöglichkeit einräumen würde, darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Denn vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Das grundsätzliche Verbot einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Es müssen allerdings zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Anordnungsanspruch). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter – teilweiser – Vorwegnahme der Hauptsache zudem nur dann gebieten, wenn dem Antragsteller durch den Verweis auf die Entscheidung in der Hauptsache gravierende, unzumutbare Nachteile entstünden und die beantragte Maßnahme rückwirkend nicht mehr realisiert werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten zudem gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 -, juris m.w.N; dass., Beschluss vom 5. Juli 2017 – 12 B 500/17, juris. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden. Die genannten Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor. So ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Autismus-Spektrumsstörung zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehört. So hat die Antragsgegnerin ihr auf Grundlage des § 35a SGB VIII eine Eingliederungshilfe in Form der Autismustherapie gewährt. Allerdings besteht kein Anspruch gerade auf die Bewilligung einer Schulbegleitung. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches (SGB IX), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. § 112 SGB IX umfasst auch Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Dazu zählen gemäß dessen Absatz 1 Satz 3 auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014- 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris. Dem Anspruchsberechtigten steht ein Anspruch auf eine bestimmte und beantragte Hilfe mithin nur zu, wenn der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers diese Hilfeart als einzig rechtmäßige Entscheidung zuließe, jede andere Hilfe also nach allgemein gültigen fachlichen Gesichtspunkten dem erzieherischen Bedarf nicht gerecht würde. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2000 – 12 A 12335/99 –, Orientierungssatz 2 – juris. Die Gewährung einer Schulbegleitung – zusätzlich zu oder anstatt der bereits gewährten Autismustherapie und der nunmehr im Erörterungstermin angebotenen heilpädagogischen Tagesgruppe bzw. sozialen Gruppenarbeit – stellt nicht die einzig rechtmäßige Entscheidung dar, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken. Zwar wirken sich die Einschränkungen der Klägerin im Bereich der Fähigkeit, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten, ihre Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen und sich bei Unklarheiten hilfesuchend an andere zu wenden, naturgemäß auch im schulischen Alltag aus. Auch spricht sich die Schule in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 für die Einrichtung einer Schulbegleitung aus und bezeichnet diese als aktuell dringend erforderlich. Diese Einschätzung wird allerdings von den Schilderungen des Verhaltens der Antragstellerin und ihrer Integration innerhalb der Schule durch ihre Lehrer nicht getragen. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass gerade im schulischen Bereich eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit droht. Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt im schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie vor, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 – 12 B 1124/17 –, juris Rn. 10, m.w.N. Aus den Äußerungen der Lehrer der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 3. September 2020 und ihren Aussagen im Erörterungstermin am 30. September 2020 folgt, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in diesem Sinne bzw. Ausmaß nicht vorliegt bzw. die Schule in der Lage ist, auf den Bedarf der Antragstellerin in einer Weise einzugehen, die das Auftreten gravierenderer Schwierigkeiten vermeidet. Dies gilt zunächst auf die Beschulung im engeren Sinn. Die Antragstellerin ist nach Aussage der Lehrer in der Lage, sich auf eigene Initiative im Unterricht zu beteiligen. So hat sie etwa im Deutschunterricht eine selbstgeschriebene Geschichte vorgetragen und sich auch am Tag des Erörterungstermins im Fach Biologie maßgeblich am Unterrichtsgespräch beteiligt. Der Klassenlehrer hat es als eine Stärke der Antragstellerin bezeichnet, dass sie sich meldet, wenn sie eine Antwort weiß. Die Schwierigkeiten im Unterricht resultieren nach Aussage des Klassenlehrers und des Sonderpädagogen daraus, dass die Antragstellerin in unstrukturierten Situationen, in der für sie die an sie gestellten Anforderungen nicht transparent sind, dem Unterricht nicht mehr folgt und in eine Art stille Verkrampfung gerät. Der Klassenlehrer hat aber auch ausgeführt, dass die Antragstellerin, die einen Sitzplatz in der ersten Reihe hat, von ihm aus diesen Situationen durch direkte Ansprache gelöst werden kann und sie in der Lage ist, das in diesem Zeitraum verpasste schnell wieder aufzuholen. Dass die Antragstellerin dem Schulunterricht folgen kann und beachtliche Lernerfolge erzielt, folgt auch daraus, dass sie die ersten Klassenarbeiten an der Realschule nach Aussage des Klassenlehrers mit „befriedigend“ und in einem Fall mit „sehr gut“ absolviert hat. Der Klassenlehrer hat auch angegeben, dass es sich Ausnahmefälle handelt, wenn die Antragstellerin aus der Schule abgeholt werden muss. Eine Anzahl derartiger Situationen konnte er nicht angeben. Die Kurzzeitbeschulung, wegen der die Klägerin zwei Unterrichtsstunden pro Woche verpasste, beruhte nach Angaben des Klassenlehrers auf der coronabedingten Schließung der Schulmensa und der daraus resultierenden größeren Unstrukturiertheit der Mittagspause. Inzwischen ist die Mensa wieder geöffnet und die Kurzzeitbeschulung läuft zu den Herbstferien aus. Soweit angegeben wird, dass die Antragstellerin große Probleme mit Veränderungen im geplanten Ablauf des Schultages habe (z.B. im Falle einer Regenpause bzw. einer Vertretungsstunde), so ist nicht ersichtlich, dass dies bisher zu nicht durch die Lehrkräfte aufzulösenden Schwierigkeiten geführt hätte. Eine Teilhabebeeinträchtigung folgt auch nicht aus der mangelnden Integration der Antragstellerin in die Klassen- und Schulgemeinschaft. Insbesondere ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule kann nicht angenommen werden. Die Antragstellerin wird von ihrem Klassenlehrer insgesamt als „auf ihre Art und Weise“ in die Klasse und Schule integriert bezeichnet. Zwar hat die Antragstellerin Schwierigkeiten damit, Kontakte zu anderen Kindern aufzubauen und zu halten. Sie ist aber in der Lage, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten, wenn es sich um eine strukturierte Situation handelt, etwa wenn die Kinder in „Zweierreihe“ zum Sportplatz gehen oder ihr sonst ein fester Gesprächspartner zugeordnet ist. Die Tatsache, dass es ihr in der (unstrukturierten) Situation der Pause schwerfällt, von sich aus Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern aufzubauen bzw. einen solchen zu halten, stellt noch keine Vereinzelung oder einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt dar. Insbesondere reagiert die Antragstellerin positiv auf die Bemühungen der Schule bzw. des Sonderpädagogen, ihr auch im Rahmen der Pause soziale Kontakte zu vermitteln. Der Klassenlehrer hat zudem angegeben, dass die Antragstellerin auch die Ruhe in der Pause genießen würde. Auch sei sie durchaus in der Lage sei mit anderen ins Gespräch zu kommen. Zwar bleibe es bei wenigen netten Worten, sie verweigere aber die Interaktion nicht. Aus den Aussagen der Lehrer der Antragstellerin im Erörterungstermin folgt für das Gericht, dass nach deren Sicht eine Schulbegleitung wünschenswert wäre, um stärker als dies durch die Schule möglich ist, für die Klägerin Kontaktaufnahmen zu Mitschülerinnen und Mitschülern zu initiieren. Daraus folgt aber nicht, dass sie erforderlich wäre, um eine Vereinzelung der Klägerin zu vermeiden. Konflikte oder Streitigkeiten mit Mitschülerinnen und Mitschülern oder Mobbing durch diese hat es nicht gegeben. Eine Teilhabebeeinträchtigung im o.g. Sinne ist aufgrund der Schilderungen der Lehrer auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, also mit einer Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 %, BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 –, Rn. 16, juris zu erwarten (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Wirkt sich die seelische Störung der Antragstellerin nicht dergestalt aus, dass sie zu einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung auch im schulischen Bereich führen, so überschreitet das Jugendamt seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn es statt einer Hilfe im schulischen Bereich mit der Autismustherapie bzw. der Gruppenarbeit Hilfen gewährt bzw. anbietet, mit der die Fähigkeiten der Klägerin soziale Kontakte aufzunehmen und diese zu halten, gezielt gestärkt werden sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.