OffeneUrteileSuche
Urteil

2 D 72/16. NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0711.2D72.16NE.00
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den nordwestlichen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 401 „I.-----straße - Fläche X.         “ der Stadt S.     -X1.           vom 6. Juni 2016 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den nordwestlichen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 401 „I.-----straße - Fläche X. “ der Stadt S. -X1. vom 6. Juni 2016 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 401 „Hauptstraße - Fläche X. “. Er ist Eigentümer eines Grundstücks (I1.----straße 49-61), das von der Veränderungssperre erfasst ist. Bei dem Gelände handelt es sich um das Areal eines früheren Gewerbebetriebes, auf dem der Antragsteller im Wesentlichen Einzelhandelsnutzungen auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten etablieren möchte. Ein Bebauungsplan existiert für das im Übergangsbereich der Stadtteile S. und X1. gelegene Gelände bisher nicht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nach Aktenlage bereits seit dem Jahr 1999, unter anderem für das nunmehr im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Am 9. Dezember 1999 fasste der Rat der Antragsgegnerin erstmals den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 349 „I1.----straße /S1.---straße “. Dessen Geltungsbereich erfasst(e) dabei ein ausgedehntes, vornehmlich gewerblich – auch durch verschiedene Einzelhandelsbetriebe - genutztes Gebiet zwischen der Autobahn A2, der I1.----straße , dem Westring und der S1.---straße . Vorgesehen war/ist ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB mit auf § 9 Abs. 2a BauGB beschränkten Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung. Nach Aktenlage blieb der Aufstellungsbeschluss in den folgenden neun Jahren folgenlos, Planungsaktivitäten sind in den überreichten Aufstellungsvorgängen jedenfalls nicht dokumentiert. Am 20. November 2008 beschloss der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 349. Im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss vom 9. Dezember 1999 blieb das Plangebiet im Wesentlichen unverändert. In der Begründung des Beschlussvorschlages heißt es, der im Jahre 1999 gefasste Aufstellungsbeschluss werde „bestätigt“. Wesentliches Ziel des Planverfahrens sei die Nutzungszuweisung des in einer Umstrukturierung befindlichen Gewerbebereichs zum Ausschluss weiteren großflächigen Einzelhandels. In diesem Siedlungsbereich habe sich neben den Stadtteilzentren ein Einzelhandelsschwerpunkt entwickelt, der massiven Einfluss auf die Versorgungsbereiche in den Innenstädten von S. und X1. ausübe. Derzeit zeichneten sich über den Bestandsschutz hinausgehende Entwicklungen im innenstadtrelevanten Sortimentsbereich ab, denen mit der Bauleitplanung begegnet werden solle. Konkret gehe es darum, zu verhindern, dass sich ein bestehender Lebensmittelmarkt in die Großflächigkeit entwickle. Ein entsprechendes Baugesuch wurde in der Folge zurückgestellt. Offenbar im März 2012 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Die in den übersandten Aufstellungsvorgängen enthaltenen Verfahrensvermerke tragen insoweit indes kein Datum (00.00.2012). Während der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gingen verschiedene Einwände und Anregungen ein. Nach Aktenlage wurde in der Folgezeit kein Abwägungsvorschlag erarbeitet. Am 2. Juli 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin mit Blick auf die während der Offenlage eingegangenen zahlreichen, im Einzelnen noch abzuwägenden Bedenken und Anregungen und ein gegen die Zurückstellung eines Baugesuches zur Ansiedlung zweier weiterer Einzelhandelsbetriebe gerichtetes verwaltungsgerichtliches Verfahren den Erlass einer Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 349. In den zugehörigen Sitzungsvorlagen werden unter anderem der „komplexe Sachverhalt“ und die städtebauliche Problematik im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes in Verbindung mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin hervorgehoben. Der Satzungsbeschluss wurde am 9. Juli 2012 vom Bürgermeister ausgefertigt und am 13. Juli 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Vom 21. Oktober 2013 bis 22. November 2013 lag der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 349 erneut öffentlich aus. Die in dieser Zeit eingegangenen Einwendungen sind nach Aktenlage ebenfalls (noch) nicht abgewogen worden. Am 19. Mai 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. In der Begründung heißt es insoweit, dass weitere Entwicklungen im Plangebiet die Notwendigkeit ergeben hätten, das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin und die spezifische Sortimentsliste der Stadt S. -X1. einem Änderungsverfahren zu unterziehen. Dies erfordere voraussichtlich eine neuerliche Offenlage des zu ändernden Planentwurfs. Daher könne das Bauleitplanverfahren nicht rechtzeitig vor Ablauf der Veränderungssperre abgeschlossen werden. Für die Überarbeitung des aus dem Jahr 2008 stammenden Einzelhandelsgutachtens werde voraussichtlich ein Zeitraum bis zur zweiten Hälfte des Jahres 2014 benötigt. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 6. Juni 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Im Mai 2015 gab die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben die Überarbeitung des Einzelhandelsgutachtens in Auftrag. In seiner Sitzung vom 1. März 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die erneute Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 349 „bis zur gesetzlich möglichen Höchstfrist“, d. h. bis zum 12. Juli 2016. Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit Blick auf die geplante und seit Mai 2015 beauftragte Überarbeitung des Einzelhandelskonzepts und der nach § 18 Abs. 1 BauGB möglicherweise fälligen Entschädigungsleistungen bislang auf eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre vom 12. Juli 2012 verzichtet worden sei. Die Überarbeitung des Einzelhandelsgutachtens habe indes noch nicht abgeschlossen werden können, dies sei nunmehr bis zur Sommerpause ins Auge gefasst. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels habe sich der Entwicklungsdruck speziell hinsichtlich des innenstadtrelevanten Einzelhandelssektors auf weitere Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans massiv erhöht, so dass es geboten sei, die außer Kraft getretene Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB bis zur gesetzlich möglichen Höchstfrist erneut zu beschließen. Die erneute Veränderungssperre wurde am 3. März 2016 ausgefertigt und am 11. März 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Gegen diese erneute Veränderungssperre hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag (Az.: 2 D 21/16.NE) gestellt und zugleich beantragt, die Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesem Antrag hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2016 - 2 B 282/16.NE -, juris, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass die hier einschlägigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, weil besondere Umstände, die eine Verlängerung über eine Geltungsdauer von drei Jahren hinaus rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien. Den Aufstellungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, warum es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sein könnte, das Bebauungsplanverfahren innerhalb von drei Jahren seit Erlass der Veränderungssperre zum Abschluss zu bringen. Dies gelte umso mehr, als der Aufstellungsbeschluss bereits im November 2008 gefasst worden sei und selbst wiederum nur den im Jahre 1999 erfolgten ersten Aufstellungsbeschluss wiederholt habe. Das Planungsverfahren sei im Übrigen auch nicht außerordentlich komplex. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 2016 Bezug genommen. Nach Ablauf der beschlossenen Geltungsdauer dieser Veränderungssperre haben die Beteiligten das Normenkontrollverfahren 2 D 21/16.NE übereinstimmend für erledigt erklärt. Ebenfalls in der Ratssitzung vom 1. März 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 401 „I1.----straße – Fläche X. “. Dessen Plangebiet erfasst den südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 349 im Bereich I1.----straße /X2.---ring einschließlich des Grundstücks des Antragstellers und bezieht darüber hinaus weitere Bereiche östlich der I1.----straße sowie im südlichen Bereich bis zum X3.----weg /zur Paul-T. -Straße ein. Nach der zugehörigen Beschlussvorlage soll der Bebauungsplan Nr. 401 als qualifizierter Bebauungsplan unter anderem den Masterplan 2020 umsetzen, die Gestaltung von Übergängen und Nutzungen sowie die Definition von städtebaulichen Raumkanten enthalten, Immissionskonflikte im Plangebiet in der vorhandenen Gemengelage (Wohnen, Gewerbe, Dienstleister, vorhandener Einzelhandel) bewältigen und den Verkehr am Verkehrsknotenpunkt I1.----straße /X2.---ring -O.---ring neu regeln (großer Kreisverkehr). Dabei solle das Gebiet nördlich des X4.---rings und westlich der I1.----straße als Gewerbegebiet mit Ausschöpfung der Differenzierungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung und das südlich des X4.---rings gelegene Gebiet als gegliedertes Misch- oder Gewerbegebiet mit Feindifferenzierung ausgewiesen werden. Die östlich der I1.----straße einbezogenen Flächen könnten als gegliedertes Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der bisherigen Nutzung erhalten und entwickelt werden. Das Gewerbegebiet stelle einen für die Antragsgegnerin wichtigen innerstädtischen Gewerbestandort dar, den sie planungsrechtlich sichern wolle. Im Stadtgebiet fehlten insbesondere Flächen für kleine und mittelständische Betriebe, die hier angesiedelt werden sollten. Einzelhandelsnutzungen seien dementsprechend nach Möglichkeit auszuschließen. Diese Ziele seien insgesamt nur mittels eines qualifizierten Bebauungsplanes zu erreichen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4. März 2016 im Amtsblatt der Stadt S. -X1. bekannt gemacht. Mit der gleichen Beschlussvorlage wurde zudem der Erlass einer Veränderungssperre allein für den nördlich des X4.---rings und westlich der I1.----straße gelegenen Teil des Plangebiets des Bebauungsplanes Nr. 401, der im Wesentlichen das Grundstück des Antragstellers umfasst, vorbereitet, die der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 19. Mai 2016 - einen Tag nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 349 durch den erkennenden Senat – beschloss. Insoweit enthalten die Beschlussvorlagen unter dem Stichwort „Ziele des Bebauungsplans im Bereich der Veränderungssperre“ folgende Ausführungen (Fettdruck jeweils im Original): - Sicherung und Entwicklung eines Gewerbegebietes mit Differenzierungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung zum Ausschluss von zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen - dabei: Berücksichtigung der umgebenden Wohnbebauung - Berücksichtigung und langfristige Sicherung benachbarter Gewerbebetriebe außerhalb des Plangebiets - Strukturfestlegung entlang der I1.----straße durch Vorgabe von Gebäudehöhen und -maßen sowie Geschossigkeiten - planerische Steuerung der Verkehrssituation - Berücksichtigung des vorhandenen nahversorgungrelevanten Einzelhandelsstandortes gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO Zur Begründung der Notwendigkeit des Erlasses einer Veränderungssperre für diesen Teil des Plangebietes werden mehrere Bauvoranfragen des Antragstellers vom 16. bzw. 26. Februar 2016 angeführt. Insoweit bestehe ein Sicherungserfordernis, da nicht auszuschließen sei, dass die Bauvoranfragen nach derzeitigem Stand positiv zu bescheiden wären und dies dann die beabsichtigte Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und die geplante Steuerung von zentrenrelevantem Einzelhandel beeinträchtigen könne. Eine Zurückstellung nach § 15 BauGB reiche nicht aus, da die Dauer des Bebauungsplanverfahrens voraussichtlich zwölf Monate überschreiten werde. Die für den Bebauungsplan Nr. 349 erlassene Veränderungssperre könne nach zweimaliger Verlängerung nicht erneut ausgeweitet werden. Die Veränderungssperre wurde am 6. Juni 2016 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 10. Juni 2016 im Amtsblatt für die Stadt S. -X1. bekannt gemacht. Am 23. August 2016 hat der Antragsteller hiergegen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Die Datierung des Bebauungsplanes Nr. 401 auf den 6. Juni 2016 in der Überschrift des Amtsblattes sei unzutreffend. Auch die Satzung sei fehlerhaft mit diesem Datum versehen. Zudem sei in der Sitzungsvorlage eine falsche Bezeichnung des Bebauungsplanes enthalten gewesen. Zumindest sei die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre nicht ordnungsgemäß, nämlich unter der falschen Bezeichnung „O1. Wall“ und mit dem falschen Datum 6. Juni 2016 bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei die Veränderungssperre rechtswidrig, weil es sich um eine als solche rechtswidrige Erneuerung der früheren, sein Grundstück betreffenden Veränderungssperre handele. Insoweit habe der erkennende Senat bereits festgestellt, dass schon die als zweite Verlängerung zu wertende erneute Veränderungssperre vom 3. März 2016 rechtswidrig gewesen sei. Dies gelte dann erst recht für die hier vorliegende weitere Verlängerung. Tatsächlich verfolge die Antragsgegnerin keine maßgeblich neuen Planungsziele, solche würden letztlich nur fingiert mit dem Ziel, die Vorschriften des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB zu umgehen. Eine selbstständige neue Veränderungssperre liege hier nicht vor. In der Sache handele es sich vielmehr um die Fortführung derselben Planung, die lediglich inhaltlich konkretisiert worden sei. Dies lasse bereits die Ratsvorlage V-70/2016 zweifelsfrei erkennen. Hiergegen spreche auch nicht die Aufteilung des Plangebietes und die Erweiterung um Flächen, die bisher vom Entwurf des Bebauungsplans Nr. 349 nicht erfasst worden seien. Dies sei letztlich nur Folge des zu großflächig angelegten Ansatzes der Ursprungsplanung. Dies könne sich nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin auswirken. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über die Anordnung einer Veränderungssperre für den nordwestlichen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 401 „I.-----straße - Fläche X. “ vom 6. Juni 2016, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt S. -X1. vom 10. Juni 2016, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die angegriffene Satzung inhaltlich hinreichend bestimmt. Das angeführte Datum beziehe sich nicht auf den Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 401 und bezeichne auch nicht das Datum des Satzungsbeschlusses, sondern gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 der BekanntmVO das (korrekte) Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister. Bei der fehlerhaften Benennung des Bebauungsplanes in der Überschrift handelte es sich um eine offensichtliche und einmalige Falschbezeichnung, die zu keinen Missverständnissen bei den Betroffenen hätte führen können. Die Annahme des Antragstellers, bei der vorliegenden Veränderungssperre handele es sich um eine bloße Erneuerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 349, sei eine reine und unhaltbare Spekulation. Hierfür liefere er auch kein stichhaltiges Argument. Tatsächlich liege ein solcher „Etikettenschwindel“ mehr als fern. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht auf eine gewisse zeitliche Kontinuität der Bebauungsplanverfahren stützen. Maßgeblich seien hier die inhaltlichen Unterschiede. Während die alte Planung noch allein auf eine Steuerung der Einzelhandelsnutzung abgezielt habe, solle der Bebauungsplan Nr. 401 nunmehr ergänzend auch deutlich weitergehende Ziele berücksichtigen, z. B. die Schaffung eines eingeschränkten Gewerbegebietes entsprechend den Zielen der Raumordnung, die Definition von städtebaulichen Raumkanten durch Festlegung von Vollgeschossen und Höhenentwicklungen entlang der I1.----straße sowie die Regelung der verkehrlichen Erschließung. Dies bedeute ein deutliches Mehr und damit eine andere Planung. Es bestehe auch zweifelsfrei ein Sicherungsbedürfnis. Die Besorgnis, dass der Antragsteller durch seine Planung die weitere geordnete städtebauliche Überplanung des Geländes vereiteln könne, werde weiter genährt, wenn man berücksichtige, dass er offenbar noch weitergehende Planungen als die bisher bekannten verfolge. Dem zeitgleich vom Antragsteller gestellten Antrag auf vorläufiger Außervollzugsetzung der angegriffenen Veränderungssperre hat der Senat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 B 994/16.NE -, NVwZ 2017, 975 stattgegeben. Es liege offensichtlich eine rechtswidrige erneute und keine neue Veränderungssperre vor. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Im Anschluss an diese Entscheidung haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 994/16.NE, 2 B 282/16.NE und 2 D 21/16.NE sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines in dem in der Satzung ausgewiesenen Gebiet der Veränderungssperre gelegenen Grundstücks, der die Erteilung von Bauvoranfragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit verschiedener Einzelhandelsvorhaben verfolgt, antragsbefugt. Zugleich besteht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Die Zulässigkeit des Antrags wird nicht dadurch ernsthaft in Frauge gestellt, dass die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide mit Verweis (auch) auf die vorliegende Veränderungssperre inzwischen abgelehnt hat. Zum einen hat der Antragsteller hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben, zum anderen wirft ihm die Antragsgegnerin gerade vor, er habe noch weitere Pläne in der Hinterhand. II. Der Antrag ist auch begründet. Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 401 der Antragsgegnerin ist rechtswidrig. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner bereits im zugehörigen Eilverfahren im Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 B 994/16.NE - vertretenen Auffassung fest. Die Antragsgegnerin ist den dortigen Ausführungen des Senats im hiesigen Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Es kann dahinstehen, ob die Veränderungssperre in der vom Rat der Antragsgegnerin am 19. Mai 2016 beschlossenen und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2016 am 10. Juni 2016 bekannt gemachten Fassung an durchgreifenden formellen Fehlern leidet, wie der Antragsteller im Einzelnen geltend macht. Insofern neigt der Senat allerdings weiterhin zu der Auffassung, dass die vom Antragsteller aufgezeigten und objektiv bestehenden handwerklichen Mängel die ordnungsgemäße Bekanntgabe und inhaltliche Bestimmtheit der Satzung nicht durchgreifend in Frage stellen. Die angegriffene Veränderungssperre erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil es sich um eine nach § 17 Abs. 3 BauGB zu beurteilende und danach rechtswidrige erneute Veränderungssperre handelt und nicht – wie die Antragsgegnerin annimmt - um eine neue Veränderungssperre, für die §§ 16, 17 Abs. 1 BauGB gälten. Jedenfalls im Hinblick auf das von der Veränderungssperre erfasste Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 401 stellt sich der Bebauungsplan nicht als die für eine eigenständige neue Veränderungssperre erforderliche „neue“ Planung im Vergleich zu dem ursprünglich für dieses Gebiet aufgestellten Bebauungsplan Nr. 349 dar, sondern lediglich als eine Konkretisierung der (bereits) dort verfolgten Planungsabsichten. Eine selbstständige andere Veränderungssperre setzt jedenfalls voraus, dass die Sperranordnung auf verschiedenen, inhaltlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruht, sich also auf formell und materiell unterschiedliche Planungen bezieht. Demnach ist zunächst verfahrensmäßig zu fordern, dass ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst und damit ein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet wurde. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss die Gemeinde mit der neuen Bauleitplanung eine völlig neue Planungskonzeption verfolgen. So BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 50.06 -, BRS 70 Nr. 114 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 58; Runkel, ebd., § 18 Rn. 13; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Januar 2017, § 17 Rn. 13; wohl auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 -, juris Rn. 85. Sie muss demnach zumindest entweder ein völlig neues städtebauliches Ziel verfolgen oder unter Berücksichtigung desselben städtebaulichen Ziels jedenfalls andere und ihrerseits hinreichend gewichtige Festsetzungen in den Blick nehmen. Vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand November 2016, § 17 Rn. 61; ähnlich Schäling, NVwZ 2003, 149, 150 f. Dies ist auch dann der Fall, wenn der von einer früheren Veränderungssperre gesicherte Bebauungsplan in einem Normenkontrollurteil für insgesamt unwirksam erklärt wird und die Gemeinde einen neuen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan fasst, mit dem (nur) die im Normenkontrollurteil beanstandeten Festsetzungen geändert werden sollen. Denn wenn der Bebauungsplan wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen für insgesamt unwirksam erklärt wird, sind diese Festsetzungen regelmäßig derart gewichtig, dass die Änderung der beanstandeten Festsetzungen als eine insgesamt neue Planung anzusehen ist. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 – 4 BN 11.07 -, BauR 2007, 1383 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2008 – 1 N 08.140 -, BRS 73 Nr. 114 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2011 - 2 A 16.09 -, juris Rn. 10; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand November 2016, § 17 Rn. 61; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 58; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Januar 2017, § 17 Rn. 13. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan, dessen Aufstellung durch die neuerliche Veränderungssperre gesichert wird, diese Mängel ausräumen möchte. Dadurch wird die neue Planung zwangsläufig zu einer inhaltlich anderen Planung, weil die Gemeinde, um ihre möglicherweise in der Sache kaum veränderten Planungsziele zu verwirklichen, eine maßgebliche inhaltliche Korrektur vornehmen und verfahrensmäßig wieder „von vorne“ beginnen muss. Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2008 – 1 N 08.140 -, BRS 73 Nr. 114 = juris Rn. 24. Einen sinnfälligen Anwendungsfall dieser Fallgruppe stellt es dar, wenn die Gemeinde im Anschluss an eine erfolgreiche Normenkontrollklage zur Gewährleistung einer rechtmäßigen Bauleitplanung eine Aufteilung des Plangebietes vornimmt, um etwa für eine Teilfläche die – insoweit unbeanstandeten – Festsetzungen hier lediglich zu bestätigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 – 4 BN 11.07 -, BauR 2007, 1383 = juris Rn. 5; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand November 2016, § 17 Rn. 61; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 58. Diese Annahme beruht zugleich auf der teleologischen Überlegung, dass in diesen Fällen auch ohne zeitliche Zäsur erst gar nicht die Gefahr besteht, die Gemeinde könne zum Mittel einer neuen Veränderungssperre greifen, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB zu umgehen. Den Bebauungsplan kann nur das zuständige Oberverwaltungsgericht aufheben, ohne dass die Gemeinde dies antizipieren oder daraus einen Vorteil ableiten könnte. Das wirksamste Mittel zur Steuerung der Bebauung bleibt ein wirksamer Bebauungsplan. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 – 4 BN 11.07 -, BauR 2007, 954 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2008 – 1 N 08.140 -, BRS 73 Nr. 114 = juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2011 - 2 A 16.09 -, juris Rn. 10. Auf den – hier vorliegenden – Fall, dass die Planung noch nicht formell abgeschlossen wurde, sind diese Erwägungsgründe damit von vornherein so nicht übertragbar. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2008 – 1 N 08.140 -, BRS 73 Nr. 114 = juris Rn. 25. Hier liegt der „Verdacht“ einer Umgehung abstrakt nahe, so dass die inhaltlichen Anforderungen an eine neue Planung regelmäßig höher sind. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass bei einer bloßen Konkretisierung der ursprünglichen Planungsabsichten keine im vorgenannten Sinne „neue“ Planung vorliegt, die durch eine selbstständige neue Veränderungssperre gesichert werden könnte. Um keine neue Planungskonzeption handelt es sich, wenn sich die neue Planung lediglich als ein Vorgang der Konkretisierung, Fortschreibung oder auch Weiterentwicklung der ursprünglichen, nicht durch einen Satzungsbeschluss abgeschlossenen Gestaltungsabsichten darstellt, wie er im Grunde genommen für jedes Verfahren der Bauleitplanung als einer dynamischen, nicht von vornherein auf bestimmte Inhalte festgelegten Tätigkeit mehr oder minder kennzeichnend ist. OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109. Insofern stellen sich diese Kriterien als Spiegelbild der grundsätzlich geringen inhaltlichen Anforderungen an die Konkretisierung der Planungsabsichten als Voraussetzung für eine rechtmäßige Veränderungssperre dar. Dazu OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE -, juris, und vom 13. Dezember 2016 - 2 D 23/16.NE -. Gerade deshalb sind weitreichendere Modifikationen der Planung in diesem weiten Rahmen der durch eine Veränderungssperre gesicherten Planung immanent. In diesen Fällen stets eine neue Planung anzunehmen, überdehnte die Verpflichtung des Eigentümers, planbedingte Nutzungsbeschränkungen seines Grundstücks vorübergehend hinnehmen zu müssen. Deshalb ändert es grundsätzlich nichts an der weiterverfolgten Planungskonzeption, wenn der ursprüngliche Planentwurf für den von der Veränderungssperre erfassten Teilbereich zwischenzeitlich durch räumliche Veränderungen, insbesondere Verkleinerungen des Gebietszuschnittes, und Änderung einzelner Festsetzungen über das bauliche Nutzungsmaß, die Stellung der Baukörper, die überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen usw. nicht unerheblich modifiziert wird. OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2003 - 1 KN 104/02 -, juris Rn. 5; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand November 2016, § 17 Rn. 60. Wann dabei die Modifikationen qualitativ und/oder quantitativ so gewichtig sind, dass sie bei verständiger Würdigung in eine faktische Neuplanung umschlagen, ist einer abstrakten Betrachtung allerdings entzogen und stets nur nach Maßgabe der je besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 -, juris Rn. 81 ff.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 18 Rn. 13. Ob bei der Beantwortung der Frage, ob eine neue Veränderungssperre oder eine erneuerte Veränderungssperre anzunehmen ist, hierneben dem Zeitmoment ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommt, dass zwischen den Veränderungssperren ein hinreichender zeitlicher Abstand bestehen muss, so OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 -, juris Rn. 85, und vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 -; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Januar 2017, § 17 Rn. 13; Rieger, in: Schrödter, BauGB – Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 17 Rn. 12; dagegen (mit umfangreichen Nachweisen auch zur Gegenauffassung) Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand November 2016, § 17 Rn. 61; Schäling, NVwZ 2003, 149, 150 f.; ähnlich Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 58 („allenfalls Anhaltspunkt“), mag hier dahinstehen. Allerdings wird es regelmäßig so sein, dass je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Veränderungssperren ist, desto eher eine Kontinuität der Planungsabsichten angenommen werden kann und sich deshalb die „neue“ Planung von der alten inhaltlich umso klarer absetzen muss, damit eine tatsächlich vollständig neue Planungskonzeption konstatiert werden kann. Denn insbesondere bei sich zeitlich unmittelbar anschließenden oder sich sogar überlappenden Veränderungssperren liegt die Annahme einer Umgehung der Anforderungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB nicht fern; zugleich stellt sich die Problematik des Art. 14 GG als besonders akut dar. Dies wird insoweit auch nicht durch eine mögliche Entschädigungspflicht nach § 18 BauGB kompensiert, da Art. 14 GG das Eigentum in seinem Bestand und seiner Privatnützigkeit garantiert und nicht auf den durch Entschädigungen allein erreichbaren Werterhalt zu reduzieren ist. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109; Schäling, NVwZ 2003, 151 ff.; siehe auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 53; Runkel, ebd., § 18 Rn. 13. Umgekehrt gilt, dass je länger der veränderungssperrenlose Zeitraum angedauert hat, desto eher eine Eigenständigkeit einer am Ende dieses Zeitraums beschlossenen Veränderungssperre anzunehmen sein wird. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 58. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dieser Zeitraum realistischerweise erlaubt hätte, eine Genehmigung für Bauvorhaben auf den Grundstücken zu erhalten. Vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 18 Rn. 13; Rieger, in: Schrödter, BauGB - Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 17 Rn. 12; siehe aber auch OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109 (4 Jahre im Einzelfall nicht ausreichend). Nach diesen Grundsätzen ist hier aufgrund der konkreten Sachverhaltsumstände nicht von einer eigenständigen neuen Veränderungssperre auszugehen, vielmehr liegt in der Sache eine erneute Veränderungssperre vor. Zwar sind die formalen Anforderungen für eine neue Veränderungssperre erfüllt, da die hier angegriffene Veränderungssperre der Sicherung eines anderen Bebauungsplans dient als die vorangegangene, nämlich dem mit Beschluss vom 1. März 2016 neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. 401. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 2 B 282/16.NE -, juris (Verfahren gleichen Rubrums). Dieser verfolgt im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 349 jedoch ersichtlich keine vollständig neue Plankonzeption, so dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer im Rechtssinne neuen Veränderungssperre nicht gegeben sind. Dies gilt – bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (I1.----straße 49-61) – schon deshalb, weil der Rat der Antragsgegnerin zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 401 die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 349 auch für dieses Grundstück erneuert hat. Damit hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass aus ihrer Sicht die Weiterverfolgung der „alten Planidee“ durch den neuen Aufstellungsbeschluss in keiner Weise beeinträchtigt wird. Da zu unterstellen ist, dass sich die Antragsgegnerin rechtmäßig verhalten wollte, lässt dies nur den Schluss zu, dass keine neue, die alte ersetzende Konzeption in Rede steht, es sich mit anderen Worten tatsächlich nur unter formalen Gesichtspunkten um eine „neue“ Planung handelt, nicht aber in der hier entscheidenden materiellen Dimension. Sonst hätte sie die am 4. März 2016 beschlossene erneute Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 349 nicht auch auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 401 erstrecken dürfen. Zugleich spricht damit nach oben angeführten Grundsätzen auch der – wie ausgeführt zwar nicht entscheidende, aber indizielle – zeitliche Aspekt sehr klar für eine lediglich erneuerte Veränderungssperre. Tatsächlich überlappten sich diese Sperren nach dem Willen der Antragsgegnerin um mehr als einen Monat. Diese zunächst wiederum formalen Anhaltspunkte finden ihre inhaltliche Bestätigung in dem Umstand, dass auch der neue Bebauungsplan Nr. 401 die tragende Planungsleitlinie weiterverfolgt, in dem hier in Rede stehenden Gebiet (nahversorgungs- und zentrenrelevanten) Einzelhandel zu verhindern, wie insbesondere in den Ratsdokumenten zum Beschluss über die Veränderungssperre vom 19. Mai 2016 klar zum Ausdruck gebracht wird. zur Bedeutung durchgehender Verhinderungsabsichten allgemein auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2003 - 1 KN 104/02 -, juris Rn. 5. Nicht nur die zu diesem Zweck erstellte Powerpoint-Präsentation nennt als Ziel des Bebauungsplans Nr. 401 im Bereich der Veränderungssperre an erster Stelle die Sicherung des Gewerbegebietes durch Ausschlussfestsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Andere Ziele sind „dabei“ ausdrücklich nur „zu berücksichtigen“, haben also nur ergänzende Funktion im Plankonzept und sind damit zugleich als von untergeordneter Bedeutung markiert. Handschriftlich ist zudem die Auffassung „mehrerer Ratsmitglieder“ festgehalten, man „sehe keine Einzelhandelsentwicklung“ auf den X. -Flächen. Die Annahme einer vollständig neuen Planungskonzeption ist mit dieser von der Antragstellerin selbst herausgestellten Kontinuität des Hauptplanungsanliegens und –ziels von vornherein nicht zu vereinbaren. Dies ändert sich in der gegebenen Planungssituation auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin dieses Ziel nunmehr mit dem Bebauungsplan Nr. 401 im Wege einer qualifizierten Bebauungsplanung verfolgt und sich nicht mehr ausschließlich auf die Aspekte der Einzelhandelssteuerung durch Ausschlussfestsetzungen beschränkt, wie es im Rahmen des auf § 9 Abs. 2a BauGB basierenden Bebauungsplans Nr. 349 der Fall gewesen wäre. In der konkreten baulichen Ausgangskonstellation stellt sich dies vielmehr als organische Weiterentwicklung der ursprünglichen Planungsabsichten dar, zumal die „qualifizierenden“ Elemente weitgehend den bisherigen baulichen Bestand aufgreifen und damit in der Sache nicht über das hinausgehen, was auch bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gründenden Bebauungsplan planungsrechtlich Bestand gehabt hätte. Hinzu kommt, dass bereits der Bebauungsplan Nr. 349 der Umsetzung des „Masterplans 2020“ und des Einzelhandelskonzeptes (mit damaligem Stand) 2007/2008 diente. Ausweislich der Verwaltungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss verfolgt auch der Bebauungsplan Nr. 401 die Umsetzung des „Masterplans 2020“ und behält das Ziel einer aus dem Einzelhandelskonzept abgeleiteten Feingliederung des Gewerbe- bzw. Mischgebietes bei. Soweit durch die „Betonung von Raumkanten“ oder die „Steuerung der Verkehrssituation“ neue Aspekte hinzugetreten sein mögen, geht dies nicht über eher randbedeutsame Modifikationen hinaus, die zudem angesichts der zeitlichen Zusammenhänge zumindest bei abstrakter Betrachtung den Verdacht nicht zerstreuen können, dass sie dazu dienen sollen, die Planung als neu erscheinen zu lassen. Dagegen, dass es sich bei der Planung für den Bebauungsplan Nr. 401 der Sache nach um eine - modifizierte - Fortsetzung der (bereits) mit dem Bebauungsplan Nr. 349 verfolgten Planung handelt, spricht auch nicht, dass es sich nunmehr ausweislich einer handschriftlichen Notiz seitens der Antragsgegnerin (Bl. 42 der Aufstellunsvorgänge) um eine tatsächliche städtebauliche Neuordnung handeln soll, die durch die Betriebsaufgabe X. erforderlich geworden sei. Dies unterstreicht vielmehr die hier vorliegende Planungskontinuität. Denn bereits der (erneute) Ratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 349 aus dem Jahr 2008 verweist ausdrücklich darauf, dass es sich bei dem Plangebiet um einen „in Umstrukturierung befindlichen Gewerbebereich“ handelt. Auf diesen Prozess sollte damit bereits der Bebauungsplan Nr. 349 die für erforderlich gehaltene planerische Antwort geben. Nichts anderes gilt nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin für den Bebauungsplan Nr. 401. In diesem Kontext ist zudem zu beachten, dass die ursprüngliche Planungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB selbst im Rahmen des § 16 BauGB wesensnotwendig nur einen geringen planerischen Konkretisierungsgrad aufweist und damit auch weitreichendere Modifikationen durchaus angelegt waren. Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris. Dies gilt hier um so mehr, als das ursprünglich von der Veränderungssperre erfasste Plangebiet für einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB großzügig bemessen war und insbesondere bereits mehrere nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsstandorte einschloss. Dementsprechend musste von vornherein fraglich sein, ob allein Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zielführend sein konnten. Angesichts dessen führt schließlich auch die Tatsache, dass das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 401 nicht lediglich einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 349 umfasst, sondern in Teilen auch Erweiterungen, nicht ausschlaggebend auf eine neue Plankonzeption für das von der hier in Rede stehenden Veränderungssperre allein umfasste Gebiet, für das seit mehr als 15 Jahren der Bebauungsplan Nr. 349 vorgesehen war. Dieses Plangebiet tritt auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin eigenständig den übrigen Baugebieten des Bebauungsplans Nr. 401 als Gewerbegebiet im Verhältnis zu Misch- und Wohngebieten gegenüber. Deren planerische Zusammenfassung erscheint auch objektiv nicht als zwingend. Signifikante Änderungen an der Plankonzeption für das von der Veränderungssperre weiterhin und allein erfasste Gebiet sind damit ebenfalls nicht verbunden und rechtfertigen insbesondere nicht, diesen Bereich einer weiteren Veränderungssperre allein deswegen zu unterwerfen, weil in anderen Plangebieten möglicherweise neue Planungsabsichten greifen. Lediglich ergänzend sei schließlich angemerkt, dass der inhaltliche Zusammenhang der Bebauungspläne Nr. 349 und 401 - aus der Perspektive der Antragsgegnerin - auch daran deutlich wird, dass in den Anhörungen zur Ablehnung der Bauvoranfragen des Antragstellers vom 17. Mai 2016 sowohl auf den Bebauungsplan Nr. 349 als auch auf den Bebauungsplan Nr. 401 abgestellt wird. Angesichts dessen erweist sich die erneute Veränderungssperre deshalb als rechtswidrig mit der Folge ihrer Unwirksamkeit, weil die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BauGB nicht vorlagen. Denn die Veränderungssperre genügt nicht den Anforderungen aus § 17 Abs. 2 BauGB. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer erneuten Veränderungssperre anwendbar, wie der Senat bereits im Beschluss vom 18. Mai 2016 - 2 B 282/16.NE -, juris, ausgeführt hat. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = juris Rn. 41. Besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB, die eine Fortdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsabsichten - nunmehr für den Bebauungsplan Nr. 401 - über vier Jahre hinaus rechtfertigen könnten, zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Überschreitung dieser Frist bei einer erneuten Veränderungssperre vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand November 2016, § 17 Rn. 56; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 47, 48a; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Januar 2017, § 17 Rn. 12, sind nicht zu erkennen. Besondere Umstände i. S. v. § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, mag es sich bei dieser Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs handeln. Weiter muss gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzukommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, z. B. eine zu Verzögerungen führende Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = juris Rn. 42; Stock: in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 36. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wie sich bereits daraus ergibt, dass schon die Erneuerung der auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 349 beschlossenen Veränderungssperre unwirksam war, weil die besonderen Umstände für eine Verlängerung über drei Jahre hinaus nicht vorlagen, wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2016 - 2 B 282/16.NE -, juris (Verfahren gleichen Rubrums) im Einzelnen ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies gilt dann erst recht für die hier in Rede stehende weitere Verlängerung über vier Jahre hinaus, deren Zulässigkeit noch einmal gesteigerten Anforderungen unterliegt. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109 (S. 244 f.); Stock: in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 47, 48a; Außergewöhnliche, für die Antragsgegnerin nicht vorhersehbare Umstände, die nunmehr mit Blick auf den neuen Aufstellungsbeschluss eine andere Beurteilung erlaubten, liegen ebenfalls nicht vor. Namentlich der von der Antragsgegnerin betonte Umstand, dass durch die Aufgabe der gewerblichen Nutzung der Firma X. überraschend eine neue planungsrechtliche Situation eingetreten sei, gibt hierfür in der konkreten Planungssituation nichts her. Denn schon der erneute Ratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 349 aus dem Jahr 2008 verweist - wie oben bereits ausgeführt - ausdrücklich darauf, dass es sich bei dem Plangebiet um einen „in Umstrukturierung befindlichen Gewerbebereich“ handelt. In einem solchen Gebiet kann die Aufgabe eines einzelnen Gewerbebetriebs nicht als außergewöhnlicher und nicht zu erwartender Umstand gewertet werden, der eine Erneuerung einer Veränderungssperre auf mehr als vier Jahre trüge. Unbeschadet dessen hat die Antragsgegnerin auch mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden der Betriebsaufgabe mit einem neuen Aufstellungsbeschluss zugewartet und allein damit gegen das jedenfalls ab dem vierten Geltungsjahr einer Veränderungssperre besonderes zu beachtende Gebot verstoßen, die Bauleitplanung unverzüglich und mit allen zur Gebote stehenden Mitteln abzuschließen. Die erste Ratsbefassung mit der Problematik „X. “ fand bereits am 25. März 2015 statt. In der Ratsvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 401 (V-70/2016) wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass „nach Auffassung von Politik, Verwaltung und Gestaltungsbeirat schon nach Aufgabe der bestehenden Nutzung klar (war), dass für die Gesamtfläche langfristig ein Bebauungsplan notwendig ist, um die städtebauliche Entwicklung des Gebietes sinnvoll steuern zu können.“ Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Umdeutung der vom Rat der Antragsgegnerin ausdrücklich beschlossenen neuen Veränderungssperre in eine erneute Veränderungssperre überhaupt in Betracht kommt. Zum Problem vgl. OVG Saarl., Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109 (S. 245 f.); Stock: in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand August 2016, § 17 Rn. 51, 54, 60. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.