Beschluss
2 B 202/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0316.2B202.12.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 3204/11 - gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Eilantrag der Antragstellerin ist - aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen - zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids vom 25. November 2011 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sie mit dem Hinweis darauf im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet, dass die sofortige Vollziehung gewährleiste, dass die Erreichung der Ziele des künftigen Bebauungsplans Nr. 6/11 (630) "Zentraler Versorgungsbereich M. Straße" (im Folgenden: Bebauungsplan) durch die von der Antragstellerin geplante Bebauung - Nutzungsänderung einer Vergnügungsstätte/Einrichtung einer Spielstätte mit Ausschank (ohne Alkohol) auf dem Grundstück M. Straße 32 (Gemarkung I. , Flur 29, Flurstück 159) - nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werde. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich - so die Antragsgegnerin - daraus, dass sie nur durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von der Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Bauantrags der Antragstellerin befreit werde. Diese Begründung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, weil insofern im Hinblick auf den Zweck der auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Maßnahme, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 1, und vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 28. 2. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Zurückstellung vom 25. November 2011 ist bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (dazu a). Auch eine rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung führt nicht zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis (dazu b). a) Der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid ist voraussichtlich formell - die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar - und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, unter denen die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen hat, liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. aa) Eine Zurückstellung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zunächst zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen. Dies ist hier der Fall. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 6. Oktober 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans. Diese Planung ist sicherungsfähig. Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist hinreichend konkretisiert (dazu [1]). Eine Veränderungssperre wäre als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel rechtmäßig erreichen lässt (dazu [2]). (1) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist konkretisiert genug, um eine Veränderungssperre zu tragen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = BRS 67 Nr. 11 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3. Diese Maßgaben sind erfüllt. Aus dem Aufstellungsbeschluss vom 6. Oktober 2011 und der Beschlussvorlage 0748/2011 geht hervor, dass die Antragsgegnerin das (positive) Planungsziel entwickelt hat, einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a) BauGB zur Sicherung der (Nah-)Versorgungsfunktion des X.--ringhausener Stadtteilzentrums durch den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros mit Spielhallencharakter zu erlassen. Damit will die Antragsgegnerin vornehmlich ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 Rechnung tragen, welches das Stadtteilzentrum Wehringhausen als zentralen Versorgungsbereich definiert, dessen Angebotsstrukturen zur Sicherung der Nahversorgung mit den Mitteln der Bauleitplanung langfristig gestärkt werden sollen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben durch Spielhallen und Wettbüros mit Spielhallencharakter verhindert werden. Der Aufstellungsbeschluss grenzt auch den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans genau ab. Die so umrissene Planungsabsicht erschöpft sich nicht (negativ) darin, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Die positive Planungskonzeption, welche die Antragsgegnerin verfolgt, liegt in der Umsetzung ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für den zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum X.--ringhausen ". Auch dass die Antragsgegnerin den Genehmigungsantrag der Antragstellerin zum Anlass für die Planaufstellung genommen hat, nimmt der Planung ihre positive Ausrichtung für sich genommen nicht. Einen höheren Konkretisierungsgrad, um eine Veränderungssperre erlassen - und einen Bauantrag zurückstellen - zu können, verlangt das planungsrechtliche Instrument des § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht. Nach § 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2 a) Satz 2 BauGB). Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 a) BauGB ist an § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Anders als diese Bestimmungen erfordert er lediglich nicht die vorherige Festsetzung eines Baugebiets, um die von der Norm eröffneten Ausschlussmöglichkeiten - namentlich zur Einzelhandelssteuerung - aktivieren zu können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 55 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, Bundestagsdrucksache 16/2496, S. 10 und S. 11. Dass ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a) BauGB in Anlehnung an die zu § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit eines partiellen Ausschlusses einzelner Nutzungsarten voraussetzt, dass dieser Ausschluss durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 57 ff., und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 120 ff., und dass er nur dann im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsgerecht sein kann, wenn ihm eine sorgfältige Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen vorausgeht, vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 109, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 126 ff., erhöht die Konkretisierungsanforderungen für die Verhängung einer Veränderungssperre nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um spezifische Rechtmäßigkeitsbedingungen eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB, die erst nach seinem Inkrafttreten nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens darüber entscheiden, ob er wirksam ist oder nicht. Sie haben keinen Rückbezug zu dem Konkretisierungsgrad, der für eine Veränderungssperre - und eine Zurückstellung - zu verlangen ist. Die Ausschlusstendenz eines auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a) BauGB erlassenen Bebauungsplans und sein begrenzter Regelungsumfang bringen es im Gegenteil mit sich, dass das ihm zugrunde liegende planerische Konzept nicht dieselbe Dichte aufweisen muss wie bei anderen Bebauungsplänen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2008 - 10 B 286/08 -, juris Rn. 7 ff., und vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 B 66/11 -, juris Rn. 6. (2) Eine Veränderungssperre wäre auch als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 57, und vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 20 und 38. Das ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan, dessen Erlass die Antragsgegnerin anstrebt und sichern will, wäre nicht offensichtlich unwirksam. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist anwendbar, obwohl der Geltungsbereich des Bebauungsplans weite Teile des zentralen Versorgungsbereichs "Stadtteilzentrum X1.--ringhausen " einschließt (dazu [a]). Im Übrigen ist nicht von vornherein zu ersehen, dass der Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig wäre (dazu [b]). (a) § 9 Abs. 2 a) BauGB ermächtigt die Gemeinde grundsätzlich auch zum Erlass von Bebauungsplänen, die - ganz oder, wie hier, teilweise - für einen zentralen Versorgungsbereich selbst gelten. Offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 28 ff.; wie hier: VG Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 K 94/09 -, juris Rn. 31 ff.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Loseblatt, Stand August 2008, § 9 Rn. 515p; wohl auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand September 2011, § 9 Rn. 242, demzufolge § 9 Abs. 2 a) BauGB lediglich "vor allem" außerhalb des zu sichernden zentralen Versorgungsbereichs zum Tragen kommt; Klinge, BauR 2008, 770, 771; anders Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 98l; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, Band I, Loseblatt, Stand April 2008, § 9 Rn. 73r; wohl auch Reidt, BauR 2007, 2001, 2007. Der Wortlaut der Bestimmung enthält keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs und der von ihr eröffneten Ausschlussmöglichkeiten ausschließlich auf Gebiete außerhalb zentraler Versorgungsbereiche. Er schreibt lediglich in § 9 Abs. 2 a) Satz 1 Halbsatz 1 BauGB vor, dass der Bebauungsplan (als solcher der Innenentwicklung) sich auf den (unbeplanten) Innenbereich nach § 34 BauGB beziehen und dass die planende Gemeinde einen oder mehrere (vgl. § 9 Abs. 2 a) Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze 2 und 3 BauGB) zentrale Versorgungsbereiche aufweisen muss, um deren Erhaltung oder Entwicklung es ihr geht. Auch aus dem Begriff des zentralen Versorgungsbereichs ergibt sich nicht, dass ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a) BauGB nicht für einen zentralen Versorgungsbereich selbst aufgestellt werden darf. Der zentrale Versorgungsbereich wird als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 95. Dieser Begriff des zentralen Versorgungsbereichs zeichnet aber nicht vor, dass § 9 Abs. 2 a) BauGB nur außerhalb dieser Bereiche Anwendung finden kann. Wesentliches Merkmal eines zentralen Versorgungsbereichs ist danach - wie auch § 9 Abs. 2 a) Satz 1 Halbsatz 1 BauGB mit dem Hinweis auf das Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung hervorhebt -, dass die gerade in ihrer Eigenschaft als Verbraucher angesprochene Bevölkerung sich in ihm mit Waren versorgen und er dabei als urbanes (Unter-)Zentrum auch seine Grund- und Nahversorgungsfunktion erfüllen kann. Dies vermag er aber nur dann, wenn in ihm Einzelhandelsbetriebe dominieren oder zumindest in hinreichender Anzahl vorhanden sind. Um zu verhindern, dass andere Nutzungsarten ohne spezifische Versorgungsfunktion den Einzelhandel in einem zentralen Versorgungsbereich ver- oder übermäßig zurückdrängen oder zurückzudrängen drohen, bietet § 9 Abs. 2 a) BauGB der Gemeinde seinem Wortlaut nach die Möglichkeit, diese anderen - an sich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen - Nutzungsarten auch im - unter Umständen noch zu entwickelnden - zentralen Versorgungsbereich selbst auszuschließen. Diese Wortlautauslegung wird vom Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 a) BauGB gestützt. Wie gesagt, dient ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a) BauGB der Innenentwicklung und dabei zuvörderst der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung mit Waren, wobei der Gesetzgeber insbesondere auch die demographische Entwicklung und die geringere Mobilität älterer Menschen im Blick hatte. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, Bundestagsdrucksache 16/2496, S. 10. Dazu soll § 9 Abs. 2 a) BauGB die Planungsbefugnisse der Gemeinde zur Stärkung urbaner Stadtzentren und -quartiere in Ergänzung zu § 34 Abs. 3 BauGB erweitern. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Praktikabilität dadurch eingeschränkt, dass er oftmals einer detaillierten Begründung im Einzelgenehmigungsverfahren bedarf, die innerhalb der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden kurzen Fristen nur unter großen Schwierigkeiten geleistet werden kann. Deshalb solle der mit § 34 Abs. 3 BauGB verfolgte Zweck (Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben) zukünftig in einem einfachen Bebauungsplan - nach § 9 Abs. 2 a) BauGB - umgesetzt und verbindlich gemacht werden können, der mit seinen konkreten Festsetzungen im Bauaufsichtsverfahren praktikabel angewandt werden könne. Ermöglicht werden solle ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden könnten. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung, Bundestagsdrucksache 16/2496, S. 10. Diese gesetzgeberische Absicht, für die § 13 a BauGB auch noch ein beschleunigtes Verfahren zur Verfügung stellt, würde aber konterkariert, wenn eine Gemeinde auf Fehlentwicklungen innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs zum Nachteil des Anteils von Einzelhandelsbetrieben beziehungsweise -ansiedlungsmöglichkeiten, die ihrem städtebaulichen Entwicklungskonzept zuwiderlaufen, nicht planerisch mit dem (einfacheren) Instrument des § 9 Abs. 2 a) BauGB reagieren könnte, sondern in einem solchen Fall - wie vor dessen Einführung - erst Baugebietsausweisungen beschließen müsste, um diese dann mit Nutzungsausschlüssen nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO verbinden zu können. Diesen Regelungsweg will § 9 Abs. 2 a) BauGB im Hinblick auf zentrale Versorgungsbereiche gerade entbehrlich machen. Vgl. dazu auch VG Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 K 94/09 -, juris Rn. 33 f.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Loseblatt, Stand August 2008, § 9 Rn. 515p. Dass der Gesetzgeber § 9 Abs. 2 a) BauGB auch als Ergänzung zu § 34 Abs. 3 BauGB sieht, der - ebenso wie § 9 Abs. 2 a) BauGB auf der planungsrechtlichen Ebene - typischerweise eine Zulassungsschranke für Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs darstellt, spricht nicht entscheidend für eine restriktive Handhabung von § 9 Abs. 2 a) BauGB nur außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen. Zum einen hat ein direkter Bezug von § 9 Abs. 2 a) BauGB zu § 34 Abs. 3 BauGB im Normtext keinen Niederschlag gefunden. Zum anderen will § 9 Abs. 2 a) BauGB der Gemeinde gerade im Verhältnis zu § 34 Abs. 3 BauGB planerisch-städtebauliche Steuerungserleichterungen verschaffen, die nicht über eine teleologisch-systematische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift sogleich wieder einkassiert werden dürfen. Ein weiterer Unterschied zwischen § 34 Abs. 3 BauGB und § 9 Abs. 2 a) BauGB liegt zudem darin, dass § 9 Abs. 2 a) BauGB anders als § 34 Abs. 3 BauGB das Vorhandensein eines zentralen Versorgungsbereichs nicht voraussetzt, sondern auch erst dessen Entwicklung ermöglicht. Vgl. zum Verhältnis von § 9 Abs. 2 a) BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB: VG Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 K 94/09 -, juris Rn. 35; den Unterschied zwischen § 9 Abs. 2 a) BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB betonen auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, BRS 74 Nr. 100 = juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, BRS 73 Nr. 89 = juris Rn. 56 ff. Schließlich spricht für eine Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 a) BauGB auch innerhalb zentraler Versorgungsbereiche, dass die Gemeinde im Rahmen ihres durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenzten Planungsermessens prinzipiell zwischen verschiedenen planungsrechtlichen Instrumenten frei wählen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 64 (zum Wahlrecht zwischen Angebotsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan). Dieses Wahlrecht besteht für Ausschlussregelungen innerhalb unbeplanter zentraler Versorgungsbereiche selbst mangels entgegenstehender Aussage des § 9 Abs. 2 a) BauGB auch zwischen Bebauungsplänen, die auf dieser Vorschrift beruhen, und Bebauungsplänen, die vorherige Baugebietsausweisungen mit Ausschlüssen aufgrund von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO belegen. Dass sich ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a) BauGB, der sich auf einen zentralen Versorgungsbereich selbst bezieht, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Norm an den oben angesprochenen spezifischen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines solchen Bebauungsplans messen lassen muss, ist eine Frage, die über die bloße Wahl des jeweiligen planungsrechtlichen Instruments und die Vorfrage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 a) BauGB innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs hinausgeht. (b) Ist § 9 Abs. 2 a) BauGB demnach auch im zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum X1.--ringhausen " anwendbar, bei dem es sich - soweit ersichtlich - um unbeplanten Innenbereich handelt, ist im Weiteren nicht offensichtlich, dass der Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig sein wird. Das Planungsziel, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie das Vergnügungs-stättenkonzept von November 2011 - als städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - im Stadtteilzentrum X1.--ringhausen nachhaltig umzusetzen und dessen Versorgungsfunktion durch den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros mit Spielhallencharakter zu sichern, ist prinzipiell von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt. Ob der geplante Ausschluss darüber hinaus - wie § 9 Abs. 2 a) BauGB es verlangt - durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, die sich aus der konkreten Planungssituation ergeben und die Abweichungen von den an sich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen, vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 57 ff., wird sich im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens erweisen müssen. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a) BauGB zumindest erfüllt werden können, spricht, dass das Vergnügungsstättenkonzept auf S. 78 für das Stadtteilzentrum X1.--ringhausen - auch angesichts der offenbar vorhandenen Leerstände plausibel - besagt, dass ein Ausschluss von Vergnügungsstätten die Entwicklungsziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in geeigneter Weise unterstütze. Ob die auf S. 165 ff. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts dargestellte Nutzungssituation im Stadtteilzentrum X1.--ringhausen - und die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35 ff. des "Integrierten Handlungskonzepts für den Stadtteil X1.--ringhausen " aus dem Jahr 2008 - den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Ausschluss letztlich tragen, wird sich erst nach der von der Antragsgegnerin noch im Einzelnen zu leistenden aktualisierten Bestandsanalyse zeigen. Erst nach einer sorgfältigen Bestandsaufnahme wird sich auch beurteilen lassen, ob der Bebauungsplan das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB beachtet. Vgl. hierzu nochmals OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 109, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 126 ff. Für die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung muss dies aber noch nicht geklärt sein. Eine vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet nicht statt. bb) Im Weiteren ist im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu befürchten, dass die Durchführung der in Rede stehenden Planung durch das Vorhaben der Antragstellerin wesentlich erschwert würde. Denn bei dem Vorhaben der Antragstellerin - einer Spielhalle mit Café - handelt es sich um eine Nutzungsform, welche die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan gerade ausschließen will. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 17. cc) Die Antragsgegnerin hat schließlich den Zurückstellungszeitraum - bis zum 25. November 2012 - nicht fehlerhaft bestimmt. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zwölf-Monats-Frist ist nicht zugunsten der Antragstellerin wegen einer vorausgegangenen "faktischen Zurückstellung" ihres Bauantrags zu verkürzen. Von einer "faktischen Zurückstellung" ist zu sprechen, wenn die Bauaufsichtsbehörde einen an sich (positiv) bescheidungsfähigen Bauantrag verzögerlich bearbeitet und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Der Zeitraum, der - nach im Einzelfall angemessener, mit § 75 VwGO abzustimmender (und im Baurecht wohl häufig drei Monate unvermeidbar überschreitender) Bearbeitungsfrist - dadurch vergeht, dass ein (positiv) bescheidungsfähiger Bauantrag verzögerlich behandelt wird, ist auf eine nachträglich ausgesprochene Zurückstellung anzurechnen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2003 - 4 B 75.02 -, juris Rn. 19, und vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76 = juris Rn. 19, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 19. Gemessen an diesen Maßstäben sind zugunsten der Antragstellerin keine Zeiten einer "faktischen Zurückstellung" auf den von der Antragsgegnerin verfügten Zurückstellungszeitraum anzurechnen. Die Antragsgegnerin hat keinen positiv bescheidungsfähigen Bauantrag der Antragstellerin zögerlich behandelt. Auch wenn das auf der Grundlage einer veränderten Grundrisszeichnung am 28. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein sollte, ist jedenfalls noch die bauordnungsrechtliche Stellplatzproblematik ungelöst, weil die Antragstellerin die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW notwendigen - wohl vier - Stellplätze nicht nachweisen konnte. Zu der zunächst avisierten Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nach § 51 Abs. 5 BauO NRW kam es nicht, nachdem die Bezirksvertretung einer solchen Vereinbarung am 21. September 2011 nicht zugestimmt hatte. Ab diesem Zeitpunkt lag allenfalls ein ablehnungsreifer Bauantrag vor. Für die "faktische Zurückstellung" würde nichts anderes gelten, wenn man eine Ablehnung des Bauantrags aus stellplatzrechtlichen Gründen mit der Antragstellerin für rechtswidrig erachtete. Ab der Nichtzustimmung vom 21. September 2011 hatte die Antragsgegnerin noch einmal Zeit, um eine verfahrensabschließende Entscheidung zu prüfen. Diese Zeitspanne reicht jedenfalls bis zum Ergehen der Zurückstellung am 25. November 2011. 2. Eine rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung führt ebenfalls nicht zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie ausgeführt, rechtfertigt die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dass vorliegend trotz der überwiegend wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids etwas anderes zu gelten hätte, trägt die Antragstellerin weder substantiiert vor noch ist dies sonst zu ersehen. Der Umstand allein, dass sie für das derzeit leer stehende Objekt Miete - in allerdings nicht spezifizierter Höhe - zu zahlen habe, begründet kein überwiegendes privates Aufschubinteresse der Antragstellerin. Dass sie in dem Haus M. Straße 32 gegenwärtig keine Spielhalle betreiben darf, bedeutet nicht, dass sie die Räumlichkeiten nicht zu anderen Zwecken baurechtlich legal - und wirtschaftlich sinnvoll - nutzen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).