Beschluss
13 A 1519/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.13A1519.17A.00
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Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Der Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 - 13 A 1304/17.A - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2017 statt verworfen zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird fortgesetzt. Der Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 - 13 A 1304/17.A - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2017 statt verworfen zurückgewiesen wird. Gründe: Die Anhörungsrüge, als solche ist das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Juni 2017 mit seinem telefonisch erteilten Einverständnis auszulegen, hat zwar Erfolg (1). Sie führt aber nicht zur Zulassung der Berufung (2). 1. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt der Kläger, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Begründung als unzulässig verworfen hat. Der Kläger hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017, der dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorlag, begründet. Der Kläger hat somit die Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG gewahrt. Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer hierüber zu treffenden förmlichen Senatsentscheidung bedarf es nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2014 - 14 B 528/14 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 4 OB 132/11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 L 46/08 ‑, jeweils juris. 2. Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung führt im Ergebnis nicht zur Zulassung der Berufung. Der Antrag ist zulässig - insoweit war der Beschluss vom 13. Juni 2017 - 13 A 1304/17.A - abzuändern -, aber in der Sache zurückzuweisen. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend geltend gemacht. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 13 A 1245/16.A – juris, Rn. 6 m. w. N., vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 10 ff. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Sein - unter Verweis auf den Anschlag vom 31. Mai 2017 in unmittelbarer Nähe der deutschen Botschaft in Kabul - sinngemäßes Vorbringen, die im Urteil angeführten Rechtsentscheidungen entsprächen nicht der aktuellen Sicherheitslage in Kabul, zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Es ist bereits nicht zu erkennen, welche konkrete, ober- oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich (auch) in einem Berufungsverfahren stellen würde, der Kläger für klärungsbedürftig hält. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Formulierung, wonach die Sicherheitslage in Kabul abweichend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts instabil sei, „sodass grundsätzlich wiederum zu klären ist, wovon der Kläger ausgeht, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, derzeit Abschiebungsverbote zu Gunsten des Klägers nachzuweisen sind“. Das Zulassungsvorbringen verhält sich auch nicht zur Frage der für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen Bedrohungssituation i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, insbesondere lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Gefahrverdichtung entnehmen. Der Verweis auf den Anschlag vom 31. Mai 2017 genügt den Darlegungsanforderungen insoweit nicht. Die Gefahrverdichtung ist vielmehr konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. Der Sache nach beschränkt sich das Zulassungsvorbringen letztlich auf Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, namentlich gegen die Beurteilung der allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Afghanistan bzw. in Kabul durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind allerdings kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich der in dem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 13 A 1304/17.A – getroffenen Kostenentscheidung ergibt sich keine Änderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).