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Beschluss

13 A 1555/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.13A1555.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.      aus L1.    wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L1. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus L1. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 13 A 1245/16.A – juris, Rn. 6 m. w. N., vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 14. Juni 2005 ‑ 11 A 4518/02.A -, juris, Rn. 10 ff. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger unter Berufung auf „die aufgrund der Anschläge im Mai in Kabul“ dramatisch geänderte Sicherheitslage sinngemäß aufgeworfene Frage, ob in Kabul willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 AsylG herrscht, nicht. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39 und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats sowie aktueller Erkenntnisse mit der Begründung abgelehnt, dass in Kabul kein bewaffneter Konflikt herrsche und nicht ersichtlich sei, dass dort ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrsche, der dadurch gekennzeichnet sei, dass praktisch jede Einzelperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Der Kläger hat nicht - was jedoch zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage erforderlich wäre - durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Gefahrverdichtung entnehmen. Der Verweis auf die Anschläge in Kabul im Mai 2017 und den von der Regierung beschlossenen Abschiebestopp für Afghanistan genügt insoweit nicht. Die Gefahrverdichtung ist vielmehr konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. Der Sache nach beschränkt sich das Zulassungsvorbringen letztlich auf Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, namentlich gegen die Beurteilung der allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Afghanistan bzw. in Kabul durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind allerdings kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).