Beschluss
12 A 1609/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0717.12A1609.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ausgehend von der Annahme, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, hat das Verwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Klage mangels Vorliegens eines berechtigten Feststellungsinteresses verneint. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Das Zulassungsvorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt solche nicht dar. Es geht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend ein oder an diesen vorbei. Das bloße Äußern der Rechtsauffassung, es bestehe ein fortgesetztes Feststellungsinteresse, stellt die anderslautende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, weil nicht auf dessen ausführliche Begründung eingegangen wird. Das Zulassungsvorbringen zu den Fristen (§ 58 Abs. 2, § 74 Abs. 1 VwGO) ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage nicht wegen einer Fristversäumung als unzulässig angesehen hat. Ebenfalls unerheblich ist das Vorbringen zu Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit, weil kein Bezug zu dem vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Feststellungsinteresse besteht und sich das Verwaltungsgericht auch nicht zur Rechtswidrigkeit von vergangenen Maßnahmen geäußert hat. Die Ausführungen des Klägers zu einem Feststellungsauftrag des Verwaltungsgerichts sowie zu einem zu gewährenden gerichtlichen Primärrechtsschutz in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit führen ebenfalls nicht auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Sie stellen die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend auf eine vorrangige Amtshaftungsklage vor einem Zivilgericht verweist, nicht in Frage. Zwar mag die klägerische Auffassung zutreffen, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage besteht, wenn diese einen einfacheren oder kostengünstigeren Weg zur Zielerreichung darstellt. Abgesehen davon, dass sich nicht erschließt, was der Kläger mit einem "sozialgerichtlichen Verwaltungsgerichtsverfahren" meint, gilt dies jedoch nicht für die hier vorliegende Feststellungsklage, wenn es dem Kläger, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und mit dem Zulassungsantrag nicht infrage gestellt, letztlich um (Amts-)Haftung für staatliches oder staatlich geduldetes Unrecht geht. In diesem Fall ist gerade bei einem bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt nicht das Verwaltungsgericht sachnäher, weil es allenfalls über eine Vorfrage urteilen könnte, nicht aber über den Amtshaftungsanspruch selbst. Insoweit dringt der Kläger auch nicht mit seinem Argument durch, die Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse unterliege nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle. Dies mag gelten, wenn es originär um die Kontrolle einer staatlichen Maßnahme geht. Dies ist jedoch nicht die Konstellation, wenn letztlich ein Amtshaftungsanspruch verfolgt wird. Bei einem solchen gehört es zu den Aufgaben des Zivilgerichts, gegebenenfalls das Vorliegen einer Amtspflichtwidrigkeit festzustellen. Im Übrigen würde das Risiko eines erfolglosen Zivilprozesses durch die Bejahung der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nicht ausgeschlossen. Da über den Amtshaftungsanspruch nur ein Zivilgericht entscheiden kann und im Verwaltungsgerichtsprozess lediglich eine Vorfrage geklärt werden würde, könnte ein Zivilprozess für den Kläger aus anderen Gründen (etwa Fehlen eines ersatzfähigen Schadens, Verjährung) erfolglos enden. Schließlich legt der Kläger mit seinem Hinweis auf das Vorliegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat näher begründet, warum ein solcher Eingriff allein zur Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht ausreicht, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegentritt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls weder darlegt worden noch liegen solche vor. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen wiederholt lediglich mit anderen Worten die bereits im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vertretene Auffassung, dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung berufen sei. Dabei wird wiederum übersehen, dass dann, wenn es im Ergebnis um ein "Haftungsverfahren" geht, die (unterstellte) verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit amtlicher Maßnahmen einen weiteren Prozess, nämlich den vor einem Zivilgericht, in dem es um den Anspruch aus Amtshaftung ginge, eben nicht verhindern würde, d. h. entbehrlich machte, weil lediglich eine Vorfrage geklärt wäre, während weitere wesentliche Anspruchsvoraussetzungen gleichwohl noch der zivilrechtlichen Klärung bedürften. Sollte der Kläger, wie mit dem Zulassungsvorbringen wohl geltend gemacht, "minderbemittelt" sein und das Prozesskostenrisiko eines Zivilverfahrens scheuen, steht ihm die Möglichkeit offen, zuvor lediglich Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage zu beantragen. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem umfangreichen diesbezüglichen Zulassungsvorbringen kann nicht hinreichend entnommen werden, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage sich in einem Berufungsverfahren stellen sollte. Der Kläger legt auch in Ansehung der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts nicht nachvollziehbar dar, welche "weiteren zu veranlassenden Rechtseinpassungen" in einem Berufungsverfahren vorzunehmen sein sollten. Insbesondere wird nicht deutlich, welche Rolle die Europäische Menschenrechtskonvention bei der hier zu beurteilenden Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage spielen sollte. Ebenso wenig erschließt sich, welche Relevanz es diesbezüglich haben sollte, dass in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Rüge erhoben werden kann, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht berücksichtigt. Schließlich ist Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht rechtssatzmäßig von der Entscheidung (Beschluss) des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR461/03 - abgewichen ist. Das Zulassungsvorbringen zum Maßstab bei einem auf ernstliche Richtigkeitszweifel gestützten Zulassungsantrag gibt diesbezüglich nichts her. Darüber hinaus kann dem Zulassungsvorbringen nicht entnommen werden, welchen Rechtssatz oder welche Rechtssätze der Kläger den von ihm konkret benannten Randnummern 25 bis 28 (juris) der zuvor benannten Entscheidung entnimmt und welchen (abstrakten) anderslautenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht die zuvor zitierten Randnummern nicht missachtet. Die Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht steht in Einklang mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Rn. 27 zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Rechtsverletzungen in der Vergangenheit. Die in Randnummer 28 beschriebene Konstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Schließlich ist effektiver Rechtsschutz gegebenenfalls durch eine Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.