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Urteil

26 K 11393/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0417.26K11393.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage in dem Verfahren 26 K 2127/15 als zurückgenommen gilt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 4. November 2016 in dem Verfahren 26 K 2127/15 wird für gegenstandslos erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die       Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht          der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu         vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klage in dem Verfahren 26 K 2127/15 als zurückgenommen gilt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 4. November 2016 in dem Verfahren 26 K 2127/15 wird für gegenstandslos erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1956 geborene Kläger begehrt sinngemäß Fortsetzung des am 4. November 2016 durch Beschluss nach § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellten Verfahrens 26 K 2127/15 und hat am 18. November 2016 zugleich Anhörungsrüge erhoben. Der Kläger hatte bereits seit 2006 wegen der Trennung von seiner Mutter und anschließender Heimaufenthalte ab Oktober 1956 Verfahren bei den Staats-anwaltschaften Mönchengladbach und Aachen, der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Landgericht Mönchengladbach und dem Sozialgericht Düsseldorf (S 6 (36) VG 54/09) geführt und sich an den Petitionsausschuss des Landtags gewendet, der darüber in seiner Sitzung vom 23. Januar 2007 entschieden hatte. Der Beklagte veröffentlichte Ende 2010 die Ergebnisse einer Studie, die ab 2008 von Wissenschaftlern verschiedener Universitäten durchgeführt wurde, unter dem Titel „Verspätete Modernisierung – Öffentliche Erziehung im Rheinland 1945 – 1972 / Heimerziehung 2010“. Darin waren die Vorgänge in seinen Heimeinrichtungen und seine Rolle als Heimaufsicht im Zeitraum von Kriegsende bis in die 1970er Jahre untersucht und das Fazit gezogen worden, dass es die „schwarze Pädagogik“ gegeben habe, und zwar je weiter zurück, desto mehr. Im September 2012 rief der Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an, richtete eine Petition an die Europäische Union, eine Beschwerde an die Europäische Kommission und eine Anzeige an den International Criminal Court (Bl. 101, 26 K 2127/15). Im Jahr 2014 betrieb der Kläger ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Essen L 13 VG 80/14, wahrscheinlich wegen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die Klage auf Leistungen nach dem Opfer-entschädigungsgesetz war jedenfalls abgewiesen worden. Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Opferentschädigungs-ansprüche betreffende negative Entscheidung des Landessozialgerichts nach Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 10. April 2019 zurück. Die Staatsanwaltschaft Aachen teilte dem Kläger unter dem 1. April 2019 im Verfahren 000 AR 00/00 mit, dass hinsichtlich sämtlicher mit seiner Mail vom 26. November 2018 geschilderten Taten bereits das Strafverfolgungshindernis der Verjährung eingetreten sei, so dass sich weitere Ermittlungen verböten. Schon zum 1. Januar 2012 war der Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ errichtet worden. Bis zum 31. Dezember 2014 konnten betroffene ehemalige Kinder aus Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen ihre Ansprüche bei ihrer zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle anmelden. Zum 31. Dezember 2018 stellte der Fonds seine Arbeit ein. Seit Januar 2017 gibt es die Stiftung „Anerkennung und Hilfe“, die sich an Personen richtet, die in den alten Bundesländern im Zeitraum von 1949 bis 1975 und in den neuen Bundesländern von 1949 bis 1990 in Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Kinder- und Jugend-psychiatrien oder in ehemaligen Sonderschulen mit angeschlossenem Internatsbetrieb untergebracht waren. Sie können Ansprüche bis 31. Dezember 2020 anmelden. Neben finanziellen Hilfen erfolgt bis 2020 auch eine wissenschaftliche Aufarbeitung durch eine Forschungsgruppe. Anlauf- und Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen waren der Beklagte und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Bereits am 30. Juli 2012 erhob der Kläger gegen den Beklagten, den Kreis I1. und die Stadt F. Feststellungsklage - 2 K 1934/12 - vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Die elf Feststellungsanträge, Bl. 4 der Gerichtsakte 26 K 2127/15, Bl. 17 dieser Gerichtsakte, hatten das Ziel, die Rechtswidrigkeit von verschiedenen ihn betreffenden Entscheidungen der Beklagten in Zusammenhang mit seinen Heimaufenthalten in den Jahren 1956 bis 1974, ab 21. Juni 1971 in dem Landesjugendheim „B. “ des Beklagten, feststellen zu lassen und zwar unter dem Vorbringen einer rechtswidrigen Trennung von seiner Mutter und seinem Bruder S. , erlittener körperlicher Misshandlungen, Freiheitsberaubungen, sexueller Übergriffe und Verpflichtung zu Zwangsarbeit. Er berief sich zudem auf rechtswidrige Ausübung der Heimaufsicht. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Tatsache, dass er im Nachgang zu diesem Verfahren beabsichtige, Haftungsansprüche geltend zu machen. Der Kläger hatte zudem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Amtshaftungsklage gegen die oben genannten Beklagten erhoben - 26 K 4930/12 -, die er am 14. August 2012 zurücknahm. Der Beklagte hatte sich in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen unter dem 13. September 2012 u.a. auf eine unzulässige Klage wegen ausschließlicher Zuständigkeit der Landgerichte, §§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG), § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), auf Verjährung aller denkbaren Ansprüche und darauf berufen, dass die dem beim Beklagten angesiedelten Landesjugendamt obliegende Heimaufsicht lediglich struktureller Art gewesen sei und nach wie vor sei. Es sei nicht seine Aufgabe, in den unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen das Verhalten einzelner Beschäftigter oder die Lebensumstände der Heimbewohner zu überwachen. Der im November 2017 bei einem Verkehrsunfall auf der X 00 tödlich verunglückte Herr S1. T. , bestellte sich in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Aachen 2 K 1934/12 unter dem 25. März 2014 als Prozessbevollmächtigter und nahm Akteneinsicht. Das Verwaltungsgericht Aachen informierte diesen unter dem 14. November 2014 über den Fonds für ehemalige Heimkinder. Aus diesem Fonds erhielt der Kläger 2014 Gesamtleistungen von 15.400,00 €. Mit Beschluss vom 5. März 2015 trennte das Verwaltungsgericht Aachen das Verfahren, soweit die Feststellungsklage gegen den Beklagten gerichtet war, zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung ab und verwies das abgetrennte Verfahren 2 K 478/15 mit Beschluss vom 7. April 2015 an das Verwaltungsgericht Köln (26 K 2127/15). Mit Beschluss ebenfalls vom 5. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Aachen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem gegen den Kreis I1. und die Stadt F. gerichteten Verfahren 2 K 1934/12 ab. Unter dem 22. Juni und 23. November 2015 bat das entscheidende Gericht die Beteiligten im Verfahren 26 K 2127/15 um Unterrichtung über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem die Prozess-kostenhilfeablehnung betreffenden Beschwerdeverfahren. In der Folgezeit erfolgte keine Stellungnahme. Unter dem 29. März 2016 bat das Gericht die Klägerseite erneut um Information über den etwaigen Ausgang eines Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, wie das Gericht nicht durch telefonische Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht Aachen am 29. April 2016, aber durch Seite 6 des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2016 erfuhr, bereits mit Beschluss vom 17. Februar 2016 – 12 E 337/15 – zurückgewiesen. Ende April 2016 teilte die Serviceeinheit der Berichterstatterin allerdings mit, dass die mündliche Verhandlung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am 21. Juni 2016 erfolgen solle. Unter dem 11. Juli 2016, Caesarfaxsendebericht Bl. 261 der Gerichtsakte 26 K 2127/15, forderte das Gericht die Klägerseite auf, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 binnen 3 Wochen mitzuteilen, das Urteil vorzulegen und, sofern an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr bestehe, eine verfahrens-beendende Erklärung vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit dem oben schon genannten Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 K 1934/12 - hatte das Verwaltungsgericht Aachen die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Es hatte ausgeführt, das Verfahren diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Es sei primär eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht zu erheben. Es sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Feststellungsinteresse wegen eines Rehabilitierungs-interesses oder der Wiederholungsgefahr scheide ebenfalls aus. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Bl. 13 bis 26 dieser Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2017 – 12 A 1609/16 – lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers ab. Es führte aus, dass für eine Feststellungsklage, die auf die (Amts-)Haftung für staatliches Handels wegen eines bereits erledigten Verwaltungsakts abziele, kein Feststellungsinteresse bestehe, weil das Verwaltungsgericht nur über eine Vorfrage nicht hingegen über den Amtshaftungsanspruch selbst urteilen könne. Es sei Aufgabe des Zivilgerichts, gegebenenfalls das Vorliegen einer Amtspflichtwidrigkeit festzustellen. Ein Zivilprozess könne zudem aus anderen Gründen (etwa Fehlen eines ersatzfähigen Schadens oder Verjährung) erfolglos enden. Auf Bl. 132 ff. der Gerichtsakte und die Veröffentlichung in juris wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Unter dem 15. August 2016, Caesarfaxsendebericht Bl. 266 Gerichtsakte 26 K 2127/15, richtete das Gericht im Verfahren 26 K 2127/15 eine Betreibensaufforderung an die Klägerseite, die dahin ging, auf die gerichtlichen Verfügungen, die seit 29. März 2016 erfolgt waren, zu antworten und gegebenenfalls die Klage ergänzend zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte sendete das Empfangsbekenntnis auch nach der Erinnerung vom 23. August 2016 nicht zurück. Die Betreibensaufforderung vom 15. August 2016 wurde erneut abgesendet und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. September 2016 zugestellt, Postzustellungsurkunde Bl. 270 Gerichtsakte 26 K 2127/15. Mit Beschluss von Freitag, dem 4. November 2016, dem Prozessbevollmächtigten am gleichen Tag per Caesarfax übermittelt (Bl. 274 GA 26 K 2175/15), stellte das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Unter dem 16. November 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte die Zulassung der Berufung. Diesen Zulassungsantrag verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 A 2348/16 -. Mit am 18. November 2016 übersendetem auf den 17. August 2016 datiertem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem gerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge erhoben und Wiederaufnahme des Verfahrens 26 K 2127/15 beantragt. Er hat einen auf den 15. August 2016 datierten Schriftsatz an das entscheidende Gericht sowie das Sitzungsprotokoll und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen in dessen Verfahren 2 K 1934/12 beigefügt. Nach gerichtlicher Eingangsmitteilung zu dem auf den 17. August 2016 datierten Schriftsatz hat er diesen am 24. November 2016, diesmal mit dem Schriftsatzdatum 18. November 2016, erneut übersendet. Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, mit Fax vom 15. August 2016 die Klage weiter begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Juni 2016 übersendet zu haben. Der Faxversand von 22 Seiten habe am 15. August 2016 um 17.35 Uhr begonnen und gegen 17.52 Uhr mit einer OK-Meldung geendet. Bereits in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln sei es zu erheblichen Faxproblemen gekommen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen sei Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden. Der Kläger hat einen Beschluss des Landgerichts Münster vom 15. November 2017 in einem von einem Dritten betriebenen Verfahren 015 O 1/15 vorgelegt, in dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage wegen Freiheitsberaubung, körperlichen und seelischen Misshandlungen, sexuellem Missbrauch und Zwangsarbeit während der Heimerziehung vom 22. Februar 1952 bis 29. März 1966 gegen 10 Beklagte, u.a. das Landesjugendamt Münster und das Land Nordrhein-Westfalen, zurückwies. Zur Begründung hatte es ausgeführt, etwaige Ansprüche seien bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bereits verjährt gewesen. Es hatte in Bezug auf die verschiedenen Begehren Verjährungseintritte am 30. März 1996 und 23. Februar 2003 ermittelt. Spätestens im Jahr 2013 bzw. 2014 sei in dem Fall absolute Verjährung eingetreten. Auf Bl. 146 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gemäß Pressemitteilung vom 25. Oktober 2017 gewann dieser andere Kläger, auf den der Kläger dieses Verfahrens sich mehrfach berief, ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Essen auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger trägt vor, es sei nichts verjährt. Es gehe um eine Feststellungsklage und Völkermord. Der Prozessbevollmächtigte hat zudem bereits unter dem 20. Januar 2017 ausgeführt, falls der Anspruch auf dem falschen Rechtsweg verfolgt werden sollte, werde eine Verweisung an das zuständige Landgericht Köln angeregt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren 26 K 2127/15 fortzusetzen und festzustellen, dass 1. die Anordnung des Aufenthalts im Landesjugendheim B. I. /T. rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, 2. die in dem Landesjugendheim B. /I. verrichtete Arbeit unter Zwang, die dort geschehenen Gefängnisaufenthalte, der Lehrvertrag zum Maler und Lackierer rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben, 3. das Geschehenlassen der Punkte 1 – 10 seiner Klage gemäß Klageschrift vom 28. Juli 2012 durch die Heimaufsicht und das Landesjugendamt rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter anderem vor, der Vortrag zur angeblich nicht gegebenen Empfangsbereitschaft des Telefax beim VG Köln erscheine nicht plausibel. Ein derartiges Szenario sei ihm, der jährlich in einer Vielzahl von Verfahren mit dem VG Köln korrespondiere, nicht bekannt geworden. Auch er regt eine Verweisung an das Landgericht Köln an und erhebt erneut die Einrede der Verjährung. Faxstörungsmeldungen der Eingangsregistratur hat das erkennende Gericht u.a. für den 23. November 2016 und den 9. Dezember 2016 erhalten (Bl. 372 Gerichtsakte 26 K 2127/15 und Bl. 121 GA 26 K 11393/16), nicht für den 15. August 2016. Mit Beschluss vom 3. Januar 2018 ist das Befangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 2127/15 ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers ohne ihn mündlich verhandeln und entscheiden, worauf er in der Ladungsverfügung vom 15. März 2019 hingewiesen worden ist. Sein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Offen bleiben kann die Zulässigkeit des Begehrens. Fraglich erscheint diese, da der seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger in dem Verfahren 26 K 2127/15 nach der am 4. November 2016 erfolgten Übermittlung des Einstellungsbeschlusses am 16. November 2016 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde, § 133 VwGO, eingelegt und zugleich den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO gestellt hat, was eine die erste Instanz abschließende Entscheidung voraussetzt. In diesem bestimmenden Schriftsatz hat er also konkludent erklärt, von einer Beendigung der Instanz durch den Einstellungsbeschluss vom 4. November 2016, den er als Urteil bezeichnet hat, auszugehen. Erst am 18. November 2016 hat er eine Anhörungsrüge erhoben sowie sinngemäß den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Das Verfahren 26 K 2127/15 ist jedenfalls aufgrund Nichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 2 VwGO beendet. Danach gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann nur eine rechtmäßige bzw. zulässigerweise ergangene Betreibensaufforderung diese Rücknahmefiktion auslösen. Dies verlangt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2019 - 6 A 155/18 -, juris, Rn. 7ff. m.H.a. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, juris, Rn. 27 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1.05 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -, juris Rn. 6, und vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris Rn. 6. Die diesen Anforderungen entsprechende Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO vom 15. August 2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 3. September 2016 zugestellt. Übermittelt wurde sie ihm ausweislich des Sendeberichts, Bl. 266 der Gerichtsakte, bereits am 15. August 2016. Am 23. August 2016 wurde der Prozessbevollmächtigte erfolglos an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert. Die darauf unter dem 1. September 2016 veranlasste Zustellung der Betreibensaufforderung erfolgte gemäß der Postzustellungsurkunde, Bl. 270 der Gerichtsakte, jedenfalls am 3. September 2016. Die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung lagen am 15. August 2016, dem Datum dieser Aufforderung, vor. Es bestanden konkrete, sachlich begründete Zweifel an dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. Die Betreibensaufforderung war darauf gestützt, dass der anwaltlich vertretene Kläger seine Mitwirkungspflichten u.a. aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 VwGO, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einzureichen, wozu das Gericht unter Fristsetzung auffordern kann, seit vielen Monaten nicht erfüllt hatte. Seit dem 21. September 2015 fragte das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen den im Parallelverfahren ergangenen, Prozesskostenhilfe versagenden, Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. März 2015 - 2 K 1934/12 -. Diese Frage beantwortete der Prozessbevollmächtigte auch auf die Erinnerung vom 29. März 2016 nicht. Eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin bei dem VG Aachen ergab dann am 29. April 2016, dass mündliche Verhandlung auf den 21. Juni 2016 terminiert war. Auch auf die gerichtliche Aufforderung vom 11. Juli 2017 in dem gerichtlichen Verfahren 26 K 2127/15, Caesarfaxsendebericht Bl. 261 der Gerichtsakte, binnen 3 Wochen das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen im Verfahren 2 K 1934/12 mitzuteilen und auf die Anregung, für den Fall, dass an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr bestehen sollte, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, erfolgte keinerlei Reaktion. Im Hinblick auf die inzwischen ausweislich des Tatbestands eröffnete und dem Prozessbevollmächtigten durch das Verwaltungsgericht Aachen auch mitgeteilte Möglichkeit, Ansprüche bei dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ anzumelden, die Ausführungen in der Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen vom 3. März 2015, die fehlende Beantwortung der Anfragen zum Ausgang eines Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die fehlende Mitteilung des (erwartet negativen) Ausgangs des Klageverfahrens 2 K 1934/12 bei am 21. Juni 2016 verkündeter Entscheidung bestand am 15. August 2016 aller Anlass, an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Klägers an dem gerichtlichen Verfahren 26 K 2127/15 zu zweifeln. Als am Freitag, dem 4. November 2016, der deklaratorische Einstellungsbeschluss gefasst wurde, war die o.a. Zweimonatsfrist abgelaufen. Dafür, dass der Prozessbevollmächtigte die Betreibensaufforderung tatsächlich schon am 15. August 2016 erhielt und lediglich den Empfang nicht bestätigte, damit also die Betreibensfrist sogar bereits am Montag, dem 17. Oktober 2016 abgelaufen wäre, spricht neben dem Caesarfaxsendebericht, Bl. 266 der Gerichtsakte, dass der Prozessbevollmächtigte im November 2016 auf einen Vortrag vom 15. August 2016 verwies, der durch die gerichtliche Verfügung vom 15. August 2016 veranlasst gewesen sein soll. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers – wie schon ausgeführt – einen schriftsätzlichen Vortrag vom 15. August 2016, 17.35 bis 17.52 Uhr, behauptet, hätte dieser zeitlich nach der Betreibensaufforderung gleichen Datums von 14.46 Uhr gelegen, also die Berechtigung der Betreibensaufforderung nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen schon nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorgehen des Gerichts, also die Erinnerung an die Übersendung des Empfangsbekenntnisses unter dem 23. August 2016 und die erneute Veranlassung der Zustellung der Betreibensaufforderung vom 15. August 2016 unter dem 1. September 2016, war ebenfalls von diesen Grundsätzen ausgehend nicht zu beanstanden, denn Postzugang der Klägerseite vom 15. August 2016 lag dem Gericht bis zum 18. November 2016, also bis zwei Wochen nach dem deklaratorischen Einstellungsbeschluss, nicht vor. Die Eingangsregistratur hat auch für diesen Tag im August nicht, wie sonst üblich, Probleme mit dem Eingangsfax ans Haus gemeldet. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers tatsächlich am 15. August 2016 vorgetragen, hätte er zudem aus der schon genannten Nachfrage des Gerichts nach dem die Betreibensaufforderung betreffenden Empfangsbekenntnis vom 23. August 2016 schließen müssen, dass der Vortrag nicht angekommen war. Spätestens nach der Zustellung der Betreibensaufforderung am 3. September 2016 musste eindeutig klar sein, dass ein etwaiger Vortrag nicht bei dem Gericht eingegangen war. Dass der Prozessbevollmächtigte auch danach den vorgeblichen Vortrag vom 15. August 2016 nicht (erneut) übersendete, lässt ebenfalls nur den Schluss zu, dass es diesen Vortrag an das Gericht nicht gab. Dafür spricht ferner, dass der Prozessbevollmächtigte auch den Antragsschriftsatz vom 18. November 2016 zunächst falsch und zwar auf den 17. August 2016 vordatiert hatte und erst nach dem gerichtlichen Hinweis vom 21. November 2016, Bl. 57 GA, am 24. November den Schriftsatz mit einem auf den 18. November 2016 korrigierten Datum erneut vorgelegt hat. Auf Bl. 90 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Auch zur Zeit der erneuten Übersendung der Betreibensaufforderung unter dem 1. September 2016 lagen die Voraussetzungen einer solchen Aufforderung wegen nach wie vor dem Gericht nicht vorliegender Reaktionen der Klägerseite auf die vielfältigen ihm seit Monaten zugeleiteten gerichtlichen Verfügungen vor. Etwaige Versäumnisse des Prozessbevollmächtigten muss der Kläger sich gemäߠ § 173 VwGO i.V.m. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen. Vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - OVG 3 N 8.18 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris, Rn. 15. Eine hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die - da § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine richterlich gesetzte Ausschlussfrist darstellt - nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2019 - 6 A 155/18 -, juris, Rn. 22 ff. m.H.a. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, NVwZ 2014, 1237 = juris Rn. 29 ff., und Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19 = juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris, Rn. 12, ist nicht zu gewähren. Der Begriff der „höheren Gewalt“ entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anwendung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berück-sichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – durch zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, NVwZ 2014, 1237 = juris Rn. 30. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerseite hat schon keine Begründung für die fehlende Reaktion nach Zustellung der Betreibensaufforderung am 3. September 2016 vorgetragen, die auf höhere Gewalt hätte zurückgeführt werden können. Der Vortrag, am 15. August 2016 per Fax vorgetragen zu haben, reicht insoweit nicht. Denn wenn nicht schon nach der gerichtlichen Erinnerung an das Empfangsbekenntnis vom 23. August 2016 musste sich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls spätestens bei Zustellung der Betreibensaufforderung am 3. September 2016 der Verdacht aufdrängen, dass dem Gericht ein solcher Schriftsatz – hätte er denn überhaupt existiert – nicht vorlag. Er hätte also in der Zweimonatsfrist unbedingt reagieren müssen und hat schon nichts dazu vorgetragen, weshalb er diesen Vortrag ab dem 3. September 2016 unterlassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.