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Urteil

3d A 2553/13.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0809.3D.A2553.13O.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. Gründe: I. Der am 22. September 1961 in Radevormwald geborene Beamte trat nach Erlangung des Abschlusszeugnisses der Realschule am 2. Oktober 1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zum Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Mit Wirkung vom 22. September 1988 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt mit Wirkung vom 29. Januar 1998 zum Polizeikommissar. Nach Beendigung seiner Ausbildung leistete er seinen Dienst bei verschiedenen Polizeibehörden zumeist im Posten- und Streifendienst. Zuletzt nahm er diese Aufgabe bis Anfang März 2004 beim Landrat des P. L. als Kreispolizeibehörde wahr. Dieser verbot ihm zunächst mit Verfügung vom 2. März 2004 u.a. wegen eines der Vorwürfe, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, die Führung der Dienstgeschäfte und enthob ihn mit Verfügung vom 30. Juli 2004 vorläufig des Dienstes. Nach der letzten Regelbeurteilung des Beamten vom 11. April 2003 entsprachen seine Leistung und Befähigung im Beurteilungszeitraum vom 2. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 „voll den Anforderungen“. Der Beamte war zweimal verheiratet. Beide Ehen wurden geschieden. Die Trennung von seiner ersten Ehefrau erfolgte im Jahr 2000, die Scheidung im Jahr 2002. Die Trennung von seiner zweiten Ehefrau erfolgte im Jahr 2003, die Scheidung im Jahr 2005. Aus der ersten Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beamte mit Ausnahme der Sachverhalte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht vorbelastet. II. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 ordnete der Landrat als Kreispolizeibehörde Gummersbach wegen einer Wirtshausprügelei disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamten an. Diese dehnt er im weiteren Verlauf der Vorermittlungen durch verschiedene Ausdehnungsverfügungen auf weitere Vorwürfe aus. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 brach der Landrat des P. L. als Kreispolizeibehörde – im Folgenden: Landrat – gemäß § 26 Abs. 6 DO NRW die Vorermittlungen ab und leitete wegen insgesamt 11 disziplinarrechtlichen Verstößen das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, das er jedoch im Hinblick auf laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW aussetzte. Mit bereits erwähnter weiterer Verfügung vom 30. Juli 2004 enthob der Landrat den Beamten gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes. Am 4. April 2005 verurteilte das Amtsgericht X. (4 Ds 83 Js 94/04 – 643/04) den Beamten wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 €. Dieses Urteil ist seit dem 6. Juli 2005 rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung an diesem Tag im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts L1. zurückgenommen hatte. Mit Strafbefehl vom 3. November 2008, rechtskräftig seit dem 21. November 2008, verhängte das Amtsgericht X. (4 Cs – 76 Js 867/08 – 577/08) wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35,00 € gegen den Beamten. In dem Strafbefehl wurde ihm zur Last gelegt, die im Dienst befindlichen Polizeibeamten PHM’in I. und PHK H. am 1. Mai 2008 in S. ohne ersichtlichen Grund mit den Worten beleidigt zu haben: „Ihr seid Ärsche und bleibt Ärsche.“ Mit verschiedenen Ausdehnungsverfügungen – zuletzt unter dem 13. Januar 2009 – hat der Landrat das förmliche Disziplinarverfahren auf weitere gegenüber dem Beamten erhobene Vorwürfe ausgedehnt. Durch Verfügung vom 11. Januar 2007 hat er es gemäß § 15 b DO NRW auf solche Handlungen beschränkt, die für die Art und die Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fallen. Die am 2. Februar 2011 bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er 1. zwischen Mitte November und Mitte Dezember 2003 einem Herrn D. D1. , Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, teilweise während der Ausübung seines Dienstes und in Uniform, unangenehme polizeiliche Ermittlungen und Folgen für den Fall androhte, dass Herr D1. nicht eine bestimmte Summe Geld an den Beamten zahle; seine Drohung habe der Beamte unter anderem auch einmal während des Streifendienstes und in Uniform gegenüber unbeteiligten Angestellten ausgesprochen; aus Angst vor den angekündigten Repressalien habe Herr D1. dem Beamten daraufhin einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro, kurze Zeit später noch einmal 250,00 Euro und bei einem weiteren Mal 100,00 Euro übergeben; 2. am 8. Juli 2004 habe sich der Beamte außerdienstlich in der Gaststätte „Marktstube“ in S. gegenüber Frau B. G. beleidigend und drohend mit den Worten: „Deinem Wichsmann, dem werde ich’s zeigen, ich werde es euch allen zeigen“, geäußert; 3. am 5. August 2004 habe der Beamte außerdienstlich in S. , in der Öffentlichkeit, eine tätliche Auseinandersetzung sowie wechselseitige, lautstarke Beleidigungen mit Herrn T. B1. provoziert; 4. am 29. Januar 2007 habe der Beamte außerdienstlich in X1. -C. am Wohnhaus seiner Ex-Freundin randaliert; er habe durch dieses Verhalten mehrere Personen in Angst versetzt und Sachschäden an dem Wohnhaus angerichtet; 5. am 1. Mai 2008 habe der Beamte außerdienstlich zwei im Einsatz befindliche, uniformierte Beamte der Polizeiwache S. in der Öffentlichkeit vor zahlreichen unbeteiligten Beobachtern unter anderem mit den Worten: „Ihr seid Ärsche und bleibt Ärsche“, beleidigt. In der Hauptverhandlung vom 9. September 2013 hat die Disziplinarkammer das gegen den Beamten gerichtete Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b Satz 4 DO NRW auf die unter den Anschuldigungspunkten 1. und 5. der Anschuldigungsschrift erwähnten Handlungen beschränkt. III. Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts X. vom 4. April 2005 und dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 3. November 2008 zugrunde gelegt und die nachstehend wiedergegebenen Feststellungen getroffen: „Aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten, der Einlassung des Beamten, sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Gerichtsentscheidungen und Zeugenaussagen aus den Straf- und Untersuchungsverfahren geht das Gericht hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte von folgendem Sachverhalt aus: Zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift: Insoweit folgt die Disziplinarkammer den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts X. vom 4. April 2005 – 4 Ds 83 Js 94/04 – 643/04 –, mit dem der Beamte wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt wurde. Die Feststellungen sind für das Disziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW bindend. Im Urteil wird ausgeführt: „Am 23.12.2002 erstritt der Angeklagte unter anderem gegen den Zeugen B1. vor dem Amtsgericht in X. - 1 C 319/02 – ein Urteil, in dem dieser verurteilt wurde, gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz an den Angeklagten zu zahlen. Dieses Urteil versuchte der Angeklagte mit Hilfe seines Verfahrensbevollmächtigten, dem Zeugen Rechtsanwalt L2. , zu vollstrecken. Im Sommer 2003 hat der Zeuge B1. ein Privatinsolvenzverfahren bei dem Amtsgericht L1. – 71 IK 114/03 – beantragt. Zu diesem Verfahren hatte der Zeuge L2. die Forderung des Angeklagten angemeldet und zur Tabelle festgestellt. Mit Schreiben vom 22.10.2003 hat dann der Zeuge L2. den Angeklagten darauf hingewiesen, dass über das Vermögen des Zeugen B1. das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht L1. eröffnet worden ist. In demselben Schreiben hat der Zeuge L2. dem Angeklagten mitgeteilt, dass eine Einzelzwangsvollstreckung deshalb nicht zulässig ist. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag in der Zeit zwischen Mitte November und Mitte Dezember 2003 befand sich der Angeklagte zusammen mit seinem Kollegen PM O. auf Streifendienst und hatte in der Nähe des Garten- und Landschaftsbaubetriebes des Zeugen D. D1. in I1. einen Verkehrsunfall aufzunehmen. Während der Unfallaufnahme beobachtete der Angeklagte auf dem Gelände des Zeugen D1. den Zeugen B1. , der mit einem Arbeitsanzug bekleidet war und aus einem Lkw ausstieg. Der Angeklagte begab sich daraufhin auf das Firmengelände, um Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Zeuge B1. bei der Firma D1. beschäftigt war. Dort traf der Angeklagte jedoch nur die mit der Buchführung beauftragte Zeugin M. an. Der Angeklagte erklärte der Zeugin M. , dass er von dem Zeugen B1. ein Schmerzensgeld zugesprochen bekommen habe und befragte sie danach, ob dieser Zeuge bei der Firma D1. beschäftigt sei. Die Zeugin teilte dem Angeklagten daraufhin mit, dass sie die Frage nicht beantworten könne, da sie nicht wisse, wen der Zeuge D1. in seiner Firma beschäftige. Der Angeklagte erklärte daraufhin der Zeugin, dass er auf jeden Fall das ihm zustehende Geld bekommen wolle. Wenn er dieses nicht erhalte, werde er „die Bude hier auseinander nehmen“. Es werde sich schon irgendetwas finden lassen. Dieses sollte die Zeugin ihrem Chef, dem Zeugen D1. ausrichten. Gleichzeitig übergab der Angeklagte der Zeugin einen Zettel, auf dem er seinen Namen und seine Telefonnummer aufgeschrieben hatte. Diesen Sachverhalt hatte die Zeugin M. daraufhin dem Zeugen D1. telefonisch mitgeteilt. Der Zeugin M. war bekannt, dass der Angeklagte Polizeibeamter war und teilte dieses dem Zeugen D1. ebenfalls mit. Einige Tage später erschien der Angeklagte, wohl nach einem Anruf des Zeugen D1. , erneut in dessen Firma und traf dort auf den Zeugen D1. . Auch dem Zeugen D1. teilte der Angeklagte mit, dass er von dem Zeugen B1. Geld zu bekommen habe. Er befragte den Zeugen D1. , ob der Zeuge B1. bei ihm arbeite. Nachdem der Zeuge D1. dies verneint hatte, erklärte der Angeklagte, dass der Zeuge B1. wohl Schwarzarbeit leisten würde. Er wolle deshalb von dem Zeugen D1. das Geld bekommen, dieser könne es ja gegenüber dem Zeugen B1. dann einbehalten. Gleichzeitig drohte der Angeklagte dem Zeugen D1. , wenn er sein Geld nicht bekommen würde, würde er mit 20 Mann in dem Gartenbaubetrieb erscheinen und schon etwas finden. Aus Angst vor dieser Situation zahlte der Zeuge D1. sofort einen Betrag von 250,00 Euro, kurze Zeit später noch einmal 250,00 Euro und bei einem weiteren Mal weitere 100,00 Euro an den Angeklagten. Der Zeuge D1. hätte die Zahlungen nicht vorgenommen, wenn der Angeklagte kein Polizeibeamter gewesen wäre und er keine Durchsuchung seines Gartenbaubetriebes hätte fürchten müssen.“ Zu Ziffer 5 der Anschuldigungsschrift: Insoweit folgt die Disziplinarkammer den im Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 3. November 2008 niedergelegten Feststellungen, nach denen der Beamte am 1. Mai 2008 in S. ohne ersichtlichen Grund die im Dienst befindlichen Polizeibeamten I. und H. mit den Worten „Ihr seid Ärsche und bleibt Ärsche“ beleidigt hatte und deshalb rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35,00 Euro belegt wurde. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugenaussagen. Er wird auch vom Beamten nicht bestritten, der bei der abschließenden Anhörung am 29. September 2009 angegeben hat, es könnten in diesem Zusammenhang zwar die Worte „Ärsche“ gefallen sein, aber laut habe er das nicht gesagt." IV. Die Disziplinarkammer hat die Verhängung der Höchstmaßnahme zusammengefasst damit begründet, dass der Beamte durch die festgestellten Handlungen im außerdienstlichen Bereich gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (heute: § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ein schwer wiegendes Dienstvergehen begangen habe. Da die Taten in den Jahren 2003 bzw. 2008 begangen worden seien, sei auf die Rechtslage zu diesen Tatzeitpunkten abzustellen, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. April 2009 kein materiell günstigeres Recht für den Beamten ergebe. Die von ihm tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftat der Erpressung sowie die mit einem Strafbefehl geahndete Beleidigung zweier Polizeibeamter stelle einen gravierenden Pflichtenverstoß dar, der, wenn auch außerhalb des Dienstes und damit außerdienstlich begangen, einen engen Bezug zu seinem funktionalen Amt als Polizeibeamter aufweise. Zu seinen Aufgaben gehöre es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Mit diesen Dienstpflichten sei es völlig unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Vorsätzliche Verstöße eines Polizeibeamten gegen die Normen des Strafrechts überschritten daher regelmäßig deutlich die Schwelle der disziplinaren Relevanz einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und wiesen die nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erforderliche Bedeutsamkeit für die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes auf. Nach Abwägung aller Gesamtumstände sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte für den Polizeidienst untragbar geworden sei und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. V. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beamten. Zur Begründung führt er aus, der Anschuldigungsgrund 1. sei bereits am 4. April 2005 zu seinen Lasten entschieden worden. Zugrunde gelegt worden sei ein Einsatz in der Zeit November/Dezember 2003. Er habe bereits darauf hingewiesen, welche persönlichen Lasten damals auf ihm gelegen hätten. Zwei Ehen seien kurz hintereinander geschieden worden, weshalb er sich seinerzeit in Alkohol geflüchtet und sicher zu viel getrunken habe, bis die Kinder aus erster Ehe zu ihm gekommen seien und er für diese habe sorgen müssen. Bliebe nur der Anschuldigungsgrund 5. übrig, sei dies kein Grund, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte beantragt, das Disziplinarverfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine Disziplinarmaßnahme zu erkennen, die unterhalb der verhängten Disziplinarmaßnahme liegt, äußerst hilfsweise den Unterhaltsbeitrag zu verlängern. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. VI. Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg. 1) Das Berufungsverfahren ist nach dem 1. Januar 2005, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Landesdisziplinargesetzes - LDG NRW - (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 16. November 2004, GVBl. NRW S. 624) und des gleichzeitigen Außerkrafttretens der Landesdisziplinarordnung ‑ DO NRW ‑ (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes, a.a.O.), nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Landesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. § 82 Abs. 3 LDG NRW). 2) Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, da der Beamte mit seiner Berufungsbegründung die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht angreift, sondern lediglich seine Entfernung aus dem Dienst beanstandet. Einer ausdrücklichen Erklärung der Beschränkung bedurfte es nicht. Vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2013 – 3 A 10684/12 –, juris, Rdnr. 68. Der Beamte hat diese Einschätzung in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Die wirksame Beschränkung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil und die Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Falles und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten angemessen ist. Mängel des förmlichen Verfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu berücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 3) Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beamten. a) Weil die Disziplinarordnung mit Bezug auf die maßgebenden Zumessungserwägungen keine Vorgaben gemacht hat, § 13 LDG NRW in dieser Hinsicht aussagekräftig ist und insbesondere dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, lässt sich der Senat auch im vorliegenden Verfahren alten Rechts von der zu dieser seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschrift ergangenen Rechtsprechung leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 -, juris, Rdnr. 57. b) Ausgehend von § 13 Abs. 2 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde, angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Wie die Formulierung „insbesondere“ in § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zum Ausdruck bringt, ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 14 = NVwZ-RR 2014, 105, 106 für den wortgleichen § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG, und Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, NVwZ-RR 2016, 876, Rdnr. 10. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, der Art der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines angerichteten Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 DO NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rdnr. 29, und Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, NVwZ-RR 2016, 876, Rdnr. 10. c) Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. aa) Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist bei einem – hier nach der insoweit rechtskräftig gewordenen Bewertung durch das Verwaltungsgericht vorliegenden – außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, auf einer ersten Stufe auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beamte hat sich außerdienstlich wegen Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB sowie wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Erpressung) bzw. bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Beleidigung) vorsieht. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist somit schon allein wegen der vom Beamten begangenen Erpressung eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 15 und 22. bb) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 18. Bei der Einstufung als besonders schweres außerdienstliches Dienstvergehens ist nicht zu übersehen, dass das Amtsgericht jeweils (nur) auf eine Geldstrafe erkannt hat und daraus grundsätzlich darauf geschlossen werden könnte, dass es mangels Verhängung einer Freiheitsstrafe jeweils von einer eher geringen individuellen Schuld des Beamten ausgegangen ist. Die – lediglich - indizielle Wirkung dieser nicht besonders scharfen strafrechtlichen Sanktionen für die Einstufung der Schwere des begangenen Dienstvergehens wird vorliegend jedoch durch gewichtige Umstände erschüttert. Dabei muss zunächst in den Blick genommen werden, dass der Beamte in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 4. April 2005 zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Zudem ist bei der Verhängung einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen zu berücksichtigen, dass gemäß § 47 StGB eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden kann. Die weitere amtsgerichtliche Entscheidung ist im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408a StPO ergangen und die verhängte Rechtsfolge deswegen nicht näher begründet worden. cc) Besonders schwer wiegen sowohl die Erpressung als auch die Beleidigung hier gerade deshalb, weil bei einem außerdienstlichen Verhalten die Frage, ob das für das Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung und davon abhängt, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Statusamt hat. Insoweit ist anerkannt, dass außerdienstlich begangene Straftaten einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten haben, da Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 B 20.16 –, juris, Rdnr. 10 m.w.N.. Neben diesem „allgemeinen“ Bezug zum Amt eines Polizeibeamten ist zusätzlich von besonderem Gewicht, dass der Beamte als Nötigungsmittel im Sinne von § 253 StGB seine Stellung als Polizeibeamter ausgenutzt hat, als er dem Zeugen D1. ausweislich der bindenden amtsgerichtlichen Feststellungen androhte, er werde mit 20 Mann in dessen Gartenbaubetrieb erscheinen und schon etwas finden, wenn er sein Geld nicht bekomme. Das Amtsgericht hat hierzu zudem festgestellt, dass der Zeuge D1. die Zahlungen nicht vorgenommen hätte, wenn der angeklagte Beamte kein Polizeibeamter gewesen wäre und er keine Durchsuchung seines Gartenbaubetriebes hätte fürchten müssen. Der tatbestandliche Erfolg der (vollendeten) Erpressung beruhte demnach ausschließlich auf dem Statusamt des Beamten. Hinzu kommt, dass bei der dem Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 3. November 2008 zugrunde liegenden Straftat zwei im Dienst befindliche Polizeibeamte Geschädigte der Beleidigung waren. dd) Das Dienstvergehen stellt sich demnach bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens als so schwerwiegend dar, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert ist. d) Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beamten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 17 m.w.N., sowie Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rdnr. 9. Das ist nicht der Fall. aa) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ i.S.v.§ 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013– 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 6. aaa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. (1) Insbesondere lag beim Beamten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor. Denn es sind bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem Beamten zu den in Rede stehenden Tatzeitpunkten eines oder mehrere der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben waren, deren Vorliegen auch Voraussetzung für die Annahme einer (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit sind. Solche behauptet der Beamte im Übrigen auch selbst nicht. Sein Verteidiger hat während der Berufungshauptverhandlung – nach erfolgter Rücksprache – insoweit erklärt, er stelle nicht infrage, dass sein Mandant voll schuldfähig gewesen sei. Mit Blick auf etwaige psychische Erkrankungen hat der Beamte im Rahmen der Berufungshauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage selbst angegeben, dass eine psychische Erkrankung nicht diagnostiziert worden sei, als er sich ab 2004/2005 (im Übrigen: nach den Erpressungshandlungen) für etwa zwei Jahre in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Soweit der Beamte im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, er habe sich seinerzeit in Alkohol geflüchtet, weil zwei Ehen kurz hintereinander geschieden worden seien, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einem alkoholbedingten Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden hat. (2) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beamten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rdnr. 40 f., und Beschlüsse vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 –, juris, Rdnr. 11, jeweils m.w.N., sowie vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rdnr. 32. Soweit der Beamte im Rahmen seiner Berufungsbegründung bezogen auf die der Verurteilung durch das Amtsgericht X. vom 4. April 2005 zugrunde liegenden Straftat geltend gemacht hat, seine Ehen seien kurz hintereinander geschieden worden, weshalb er sich seinerzeit in Alkohol geflüchtet und sicher zu viel getrunken habe, ist weder erkennbar noch dargelegt, weshalb die vom ihm verübte Erpressung eine Folge der Trennungen bzw. Scheidungen oder des behaupteten Alkoholkonsums darstellen sollte. Daneben ist mangels Darlegung näherer Einzelheiten hinsichtlich seiner gescheiterten Beziehungen nicht erkennbar, dass die Trennungen oder Scheidungen angesichts ihrer statistischen Wahrscheinlichkeit überhaupt „außergewöhnliche“ Verhältnisse in diesem Sinne sein können. Unabhängig davon ist das Vorliegen dieses Milderungsgrundes jedenfalls deshalb zu verneinen, weil mit Ausnahme der Dienstpflichtverletzung selbst kein Anhaltspunkt für die Annahme greifbar ist, der Beamte wäre seinerzeit aus der Bahn geworfen gewesen. Dagegen spricht vielmehr die Regelbeurteilung vom 11. April 2003, wonach seine Leistung und Befähigung jedenfalls im Beurteilungszeitraum vom 2. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 "voll den Anforderungen" entsprachen. Hinzu kommt, dass die weitere Straftat, die erst am 1. Mai 2008 begangen wurde, nahe legt, dass es sich – auch – bei der Ende 2003 begangenen Erpressung um keine „Entgleisung“ im o.g. Sinne gehandelt hat. Dass die Trennungen noch bis Anfang Mai 2008 Einfluss auf sein Handeln gehabt hätten, behauptet der Beamte nicht einmal selbst. bbb) Stehen dem Beamten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Gesichtspunkte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 25, Beschluss vom 20. Dezember 2013– 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 21. Für den Beamten spricht, dass er seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 4. April 2005 zurückgenommen, gegen den Strafbefehl vom 21. November 2008 keinen Einspruch eingelegt und die Berufung im Disziplinarverfahren auf das Diszi- plinarmaß beschränkt hat. Dies zeigt seine Bereitschaft, zumindest insofern die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Ebenfalls mildernd zu berücksichtigen waren – zumindest betreffend die Erpressung – die durch Trennungen sowie die Scheidung von seiner ersten Ehefrau bedingten schwierigen Lebensumstände. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens vermag ihn dies indes nicht durchgreifend zu entlasten. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rdnr. 13. Ist (auch nach dessen Einschätzung) kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beamten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – bei den zu beurteilenden Tathandlungen (§§ 253, 185 StGB) greifbar, ist schließlich nicht von einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 -. e) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C59.07 –, juris, Rdnr. 15, und vom 20. Oktober 2005– 2 C 12.04 –, juris, Rdnr. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Das in Rede stehende Verhalten des Beamten führt bei einem Polizeibeamten zu einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsausübung endgültig entfallen lässt. Der Beamte hat durch sein Tun gezeigt, dass er der von ihm kraft Berufs zu schützenden und zu verteidigenden Rechtsordnung nicht gerecht wird. Denn Polizeibeamten obliegt es namentlich, wie ausgeführt, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Hinzu kommt, dass die Geschädigten der Beleidigung – wie erwähnt – Polizeibeamte waren. f) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann nicht deshalb abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, ein vom Beamten zerstörtes Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris, Rdnr. 7 m.w.N, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris, Rdnr. 40. g) Angesichts des vom Beamten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beamte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beamten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 4) Da die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme angezeigt ist, war das Verfahren auch nicht gemäß §§ 14 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 7, 75 Abs. 3 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW einzustellen. 5) Gründe, den Unterhaltsbeitrag zu verlängern, sind nicht ersichtlich und vom Beamten auch nicht dargelegt worden. 6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. 7) Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 90 DO NRW.