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Beschluss

14 A 1674/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0816.14A1674.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht erfüllt. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht ausreichend dargelegt. Aus der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Zulassungsantragsbegründung vom 19.8.2015 folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der Kläger macht geltend: Die vom Vermessungsbüro der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Dr.-Ing. C. /Dipl. Ing. U. erarbeitete Grenzanzeige habe ergeben, dass der Beklagte entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „bei der Neuabmarkung der Grenzen O und P zu falschen Ergebnissen gelangt“ sei. Der Beklagte habe das „Prinzip der Nachbarschaft“ nicht berücksichtigt. Er habe sich augenscheinlich nicht an den nachbarschaftlichen Vermessungen orientiert, sondern den Grenzverlauf allein über großräumige Messungslinien rekonstruiert, die in älteren Vermessungen nachgewiesen seien. Die chronologisch späteren Katastervermessungen über den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 516 und 41 habe er anders als erforderlich nicht ausgewertet. Demgegenüber habe sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dr.-Ing. C. schwerpunktmäßig auf die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungen gestützt, die sich auf die unmittelbare Nachbarschaft der betroffenen Grundstücke bezögen. Er habe die abweichenden rückwärtigen Grenzpunkte im Grenzverlauf zwischen dem Flurstück 516 des Klägers und dem Nachbarflurstück 40 wiederhergestellt. Dabei sei er in erster Linie von den Katastervermessungen im Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 516 und 41 ausgegangen, in dem der abweichende Grenzpunkt P liege. Dies sei die zutreffende Vorgehensweise gewesen, da für diesen Grenzverlauf eine größere Anzahl von Vermessungen aus der jüngeren Vergangenheit beim Katasteramt vorliege und hier auch in der Örtlichkeit - wenn auch nicht für den streitigen Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 516 und 40 selbst - „identische Punkte zum Katasternachweis vorgefunden“ worden seien. Beispielsweise sei die Gebäudeeinmessung auf dem Nachbarflurstück 41 aus dem Jahr 1994 dokumentiert, die den Abstand des Gebäudes zur Grenze zwischen den Flurstücken 516 und 41 angebe. Diese Messung nehme wiederum Bezug auf eine Vermessung aus dem Jahre 1939, bei der „der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 516 und 41 über die Örtlichkeit (Mauerverhältnisse) angegeben“ werde. Auf die im erstinstanzlichen Urteil (S. 12) herausgearbeiteten verschiedenen messtechnischen Übereinstimmungen geht die Antragsbegründung vom 19.8.2015 nur insoweit ein, als es im Zusammenhang mit Vermessungen aus der jüngeren Vergangenheit heißt, „einzig eine Gebäudeeinmessung auf dem … Flurstück 516 aus dem Jahre 1961 (habe) als Anhaltspunkt“ gedient. Die Zulassungsantragsbegründung erweckt den Eindruck („dieser Weg war zutreffend“), die vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dr.-Ing. C. gewählte, an den Vermessungen in der Nachbarschaft orientierte Vorgehensweise sei im Vergleich zu der vom Beklagten gewählten eine vorrangige Vermessungsmethode gewesen. Dr.-Ing. C. selbst sieht sich demgegenüber in seinem Schreiben vom 15.12.2015 veranlasst klarzustellen, er habe seine „Vorgehensweise nie als die einzig Richtige dargestellt, sondern die Methode von ÖbVI Dipl.-Ing. I. neben (s)einer betrachtet.“ Mit diesen Einwänden sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Ermächtigungsgrundlage der streitbefangenen Abmarkung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 (heute Abs. 8) des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW). Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Das gilt auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt werden. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Grundstücksgrenze zwischen den Messpunkten O - P um eine festgestellte Grenze handelt, hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt (S. 9 f. des Urteils). Grundstücksgrenzen werden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25.10.2006 (DVOzVermKatG) in der im Zeitpunkt der Abmarkung geltenden Fassung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Erhebt ein Beteiligter Einwendungen gegen die Lage einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen. Insoweit trägt der Kläger nichts Relevantes vor. Die Richtigkeit der Katasternachweise, aus denen der Beklagte die Lage des hier streitigen Grenzpunktes P ermittelt hat, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er wendet auch nichts Erhebliches gegen die Übertragung der vom Beklagten herangezogenen Katasternachweise in die Örtlichkeit ein, da er sich allein auf eine Übertragung anderweitiger, vom Beklagten gerade nicht herangezogener Katasternachweise in die Örtlichkeit stützt. Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung aber, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2013 ‑ 14 A 506/12 ‑, NRWE, Rn. 23; Beschluss vom 5.7.2013 ‑ 14 A 985/11 ‑, NRWE, Rn. 22. Dass dies hinsichtlich des Grenzpunktes P aufgrund der vom Beklagten herangezogenen Katasterkoordinaten nicht der Fall wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Im Kern besteht vielmehr allein ein Streit darüber, nach welcher Vermessungsmethode die Lage des Grenzpunkts P vorzugswürdig zu ermitteln ist, wobei der Sachverständige Dr.-Ing. C. selbst - wie dargelegt - nicht für sich in Anspruch nimmt, die einzig richtige Methode verwandt zu haben. Das stellt die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Abmarkung nicht in Frage. Sollte der Kläger der Auffassung sein, bestimmte Katasternachweise seien unrichtig, kann er bei der Katasterbehörde unter genauer Bezeichnung des fehlerhaften Katasternachweises und Begründung des Fehlers die Korrektur des Fehlers im Rahmen der Fortführung des Liegenschaftskatasters nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG anregen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 ‑ 14 A 1391/14 ‑, NRWE, Rn. 21, 30 ff. Sollte ‑ unabhängig von den für sich das Eigentum nicht begründenden Nachweisen des Katasters ‑ zwischen dem Kläger und einem Nachbarn das Eigentum an einer bestimmten Grundstücksfläche streitig sein, steht es ihm frei, seine Rechte daraus zivilrechtlich geltend zu machen (Herausgabe, Unterlassung einer Eigentumsstörung, Feststellung des Eigentums). Vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 920, Rn. 1. Kann der Grenzverlauf nicht bewiesen werden, kann ein Grenzscheidungsanspruch nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht werden. Derartige Entscheidungen können dann Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sein (§ 3 Abs. 3 VermKatG). Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz, 3. Aufl., § 3, Anm. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).