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Beschluss

15 E 648/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0822.15E648.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, juris Rn. 2, und vom 4. April 2012- 2 E 293/12 -, juris Rn. 2. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Wendet sich der Kläger gegen den Anschluss- und Benutzungszwang, will er damit finanzielle Aufwendungen vermeiden. Diese umfassen zum einen die Kosten für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation. Zum anderen bestehen die zu vermeidenden finanziellen Aufwendungen in den Gebühren, die mit der Benutzung des gemeindlichen Kanals verbunden sind. Ungeachtet dessen ist es mit Blick auf den erwähnten pauschalierenden Ansatz bei der Streitwertbemessung aber regelmäßig gerechtfertigt, in Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen die exakten Anschlusskosten in der Regel nicht fest. Die potentiellen Benutzungsgebühren sind nicht Streitgegenstand, so dass § 52 Abs. 3 GKG nicht herangezogen werden kann. Die Benutzungsgebühren müssten je nach Fallgestaltung auch erst allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung ermittelt werden. Dies würde den von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG gesetzten Prüfungsrahmen überschreiten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2015- 15 E 284/15 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 4 C 11.1625 -, juris Rn. 5, und vom 11. Februar 2008 - 4 C 07.3169 -, juris Rn. 4; siehe außerdem Ziffer 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013, der zwar auf die ersparten Anschlusskosten abhebt, aber einen Mindestwert von 5.000,- € vorschlägt. Etwas anderes gilt allenfalls ausnahmsweise dann, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten von vornherein hinreichend belastbar beziffert werden können. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, juris Rn. 8, und vom 16. April 2008 - 15 E 246/08 -. Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Streitwertbestimmung den Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt hat. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der streitigen Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht drückt sich nach dem oben Gesagten nicht allein in der Höhe der Niederschlagswassergebühren aus, die er mit der erstrebten Befreiung vermeiden will. Dies zeigt sich auch daran, dass er ausweislich der Klageschrift Investitionen für eine Niederschlagswassersammelanlage in Höhe von insgesamt 2.000,- € getätigt habe, um das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser selbst beseitigen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).