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Beschluss

19 B 958/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.19B958.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zurückstellung ihres am 30. September 2011 geborenen Sohnes Y. G. vom Schulbesuch beanspruchen kann. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Das Vorliegen solcher Gründe hat die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Erheblich ist ein gesundheitlicher Grund, wenn er so schwerwiegend ist, dass er die Schulfähigkeit des Kindes nach dem Maßstab der Legaldefinition in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW ausschließt. Kampmann, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Stand: November 2016, § 35, Rn. 3.2. Schulfähigkeit liegt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW vor, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Da § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW lediglich auf gesundheitliche Gründe abstellt, kommt es auf die ausreichende Entwicklung des Kindes in seinem sozialen Verhalten nicht an. Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung zu rechtfertigen vermag, kann mithin nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall daran zu messen, dass § 19 Abs. 1 SchulG NRW für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, eine sonderpädagogische Förderung nach deren individuellem Bedarf vorsieht, die nach Maßgabe des § 20 SchulG NRW in den allgemeinen Schulen oder in den Förderschulen stattfindet. Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können daher nur dann "erheblich" sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch nicht möglich ist. Davon ausgehend ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass hier entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts erhebliche gesundheitliche Gründe i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für den Sohn der Antragstellerin vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass den Auffälligkeiten, die der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Stadt X. in seinem schulärztlichen Gutachten vom 28. März 2017 festgestellt habe, nach erfolgter Einschulung mit den Mitteln der sonderpädagogischen Förderung begegnet werden könne. Gegen diese Annahme, die auf der zutreffenden Erwägung beruht, dass die sonderpädagogische Förderung Vorrang vor einer Zurückstellung hat, wendet die Antragstellerin nichts Erhebliches ein. In seinem Gutachten vom 28. März 2017 hat der Kinder- und Jugendärztliche Dienst ausgeführt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung des Sohnes der Antragstellerin bestünden. Es bedürfe allerdings der Prüfung eines "individuellen, besonderen Unterstützungsbedarfs und/oder sonderpädagogischen Förderbedarfs". Sehr auffällig sei die auditive Wahrnehmung des Kindes. Eine Satzbildung sei kaum möglich. Komplexere Aufgabenstellungen könne der Sohn der Antragstellerin nicht umsetzen. Es seien nur kleine Fortschritte durch ständige Wiederholungen möglich. Dringend geboten sei eine pädaudiologische Abklärung sowie eine ausführliche Diagnostik im Sozialpädiatrischen Zentrum. In dem für die behandelnden Ärzte bestimmten Überweisungsschreiben vom 28. März 2017 hat der Kinder- und Jugendärztlichen Dienst weitergehend u. a. darauf hingewiesen, dass eine "Rückstellung … die ausgeprägte Entwicklungsverzögerung nicht deutlich verändern (würde)" und zu überlegen sei, den Sohn der Antragstellerin "auf eine Sprachförderschule zu schicken". Hiernach erscheint naheliegend, dass den aufgezeigten Einschränkungen durch eine sonderpädagogische Förderung nach Maßgabe der §§ 19 f. SchulG NRW, insbesondere an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache, hinreichend Rechnung getragen werden kann. Nach § 4 Abs. 3 AO-SF NRW besteht Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht allein durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann. Die vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst getroffenen Feststellungen deuten darauf hin, dass ein solcher Bedarf für den Sohn der Antragstellerin besteht. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie bezweifle, ob den vorliegenden "Abweichungen … mit sonderpädagogischer Förderung wirksam begegnet werden kann". Schlüssige Gründe für ihre Zweifel zeigt sie schon nicht auf. Der Einwand, dass sich ihr Sohn "durch motivierende Unterstützung des Lehrpersonals … gegängelt" fühle und eine "totale Überforderung" zu erwarten sei, genügt insoweit nicht. Denn auch die Überwindung einer vielleicht zunächst vorhandenen mangelnden Bereitschaft des Kindes, sich auf Fördermaßnahmen einzulassen und an diesen mitzuwirken, ist Ziel einer fachlich adäquaten und geeigneten sonderpädagogischen Förderung. Die Ausbildung der an Förderschulen eingesetzten Sonderpädagogen umfasst auch motivatorische Aspekte, wozu neben einer in besonderer Weise auf die Bedürfnisse der Schüler eingehenden Gestaltung des Unterrichts gerade auch die Unterstützung des für den Lernprozess erforderlichen Selbstbewusstseins gehört. Soweit die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht ferner vorhält, es habe verkannt, dass die bei ihrem Sohn vorliegende Entwicklungsverzögerung auf neurologischen Störungen oder organischen Schädigungen beruhen könne, hat das Verwaltungsgericht zu den mutmaßlichen Ursachen der Entwicklungsverzögerung keine Aussage getroffen. Dies musste es auch nicht, weil erhebliche gesundheitliche Gründe i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW unabhängig von den Ergebnissen der noch ausstehenden Diagnostik nicht erkennbar sind. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, worauf die verzögerte Sprachentwicklung zurückzuführen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Deutschkenntnisse des Sohnes der Antragstellerin seien für seine Altersstufe unzureichend, erweist sich im Übrigen nach den Feststellungen, die sich insbesondere aus dem Schulärztlichen Gutachten des Kinder- und Jugendärztliches Dienstes vom 28. März 2017, dem Therapiebericht der logopädischen Praxis E. vom 10. Mai 2017 und den Berichten der Kindertagesstätte St. F. vom 11. Mai 2017 und 12. Juli 2017 ergeben, als offensichtlich zutreffend. Deren Richtigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Sohn der Antragstellerin seine polnische Muttersprache - wie mit der Beschwerde vorgetragen wird - noch weniger beherrsche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).