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Beschluss

4 A 1274/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.4A1274.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht beschränke den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren – im Sinne eines ungefragt auf Andersgläubige Zugehens –, während es eine passive Missionierung, nämlich die Information über Glaubensinhalte auf entsprechende Anfragen hin, nicht als religiöses Verhalten mit Wirkung in der Öffentlichkeit gelten lasse. Hierin liege eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 ‒, nach der eine relevante Verfolgungsgefahr für Ahmadis, die ihren Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise öffentlich in Pakistan ausüben, nicht nur in Fällen aktiven Missionierens anzunehmen sei. Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm als flüchtlingsrechtlich erheblich bewerteten Erscheinungsformen öffentlicher Glaubensbetätigung nicht in der vom Kläger behaupteten Weise enggezogen. Es ist vielmehr – allgemein, ohne Beschränkung auf bestimmte Verhaltensweisen – davon ausgegangen, dass Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar lebten, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10, achter Absatz). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat es weiter angenommen, die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis müsse für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar sein, wobei dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Glaubensgemeinschaft zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, dabei indizielle Wirkung zukommen könne; in diesem Zusammenhang erwähnt das Verwaltungsgericht als mögliche Form öffentlicher Glaubensbetätigung lediglich beispielhaft („z. B.“) eine Missionierung (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14, zweiter Absatz). Auch konkret in Bezug auf den Kläger verlangt das Verwaltungsgericht nicht speziell eine Missionstätigkeit bzw. eine darauf gerichtete Absicht, sondern kommt zu der Einschätzung, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger aufgrund seiner religiösen Identität zwingend seinen Glauben in Pakistan – wie auch immer – öffentlich leben müsse, u. a. weil er, was seine Vergangenheit in Pakistan betrifft, „typische öffentlich bemerkbare Verhaltensweisen“ nicht in einer prägenden Weise geschildert habe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14, vierter Absatz). Soweit das Verwaltungsgericht zu einer vom Kläger behaupteten Tätigkeit als u. a. für Missionierung zuständiger Vizepräsident ausführt, er habe seinen diesbezüglichen Aufgabenbereich dergestalt passiv beschrieben, dass er auf Nachfragen seine Religion erläutert habe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 15, dritter Absatz), so hat es sich damit nicht auf den seinen sonstigen Ausführungen widersprechenden Standpunkt gestellt, eine relevante Verfolgungsgefahr sei nur bei aktiver Missionierung anzuerkennen. Es hat vielmehr angenommen, auch insoweit sei der klägerische Vortrag nicht geeignet, ihm die Überzeugung einer von dem Kläger als verpflichtend empfundenen öffentlichen Glaubensbetätigung zu vermitteln. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Charakterisierung der behaupteten Tätigkeit als „passiv“ steht dabei im Zusammenhang mit der Würdigung eines weiteren, eine aktive Missionstätigkeit betreffenden Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung als gesteigert und deshalb nicht glaubwürdig. b) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 ‒ genannten drei Ansätze zur Ermittlung der religiösen Identität nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger in Bezug genommenen Randnummer 31 des genannten Urteils ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. dieser Entscheidung entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 7 und 13 f.), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedurfte. Ihm lagen Auskünfte der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Deutschland vor, und es hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Kläger benennt nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Klägers keinen Bedarf gesehen hat, eine solche Befragung durchzuführen, genügt hierfür nicht. 2. Der Antragsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vorliegt. Der Kläger zeigt keine klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von fallübergreifender Bedeutung auf. 3. Schließlich ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 – 9 B 41.09 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2. Gemessen daran macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die bei ihm attestierte Nervenerkrankung, eine beginnende Polyneuropathie, übergangen, die auch eine Erklärung sein könne für seine Schwierigkeiten, sich mündlich zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat den gesundheitlichen Zustand des Klägers in den Urteilsgründen ausdrücklich insoweit gewürdigt, als es auf seine Diabeteserkrankung eingegangen und ein daraus resultierendes Abschiebungshindernis verneint hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 16, letzter Absatz). Eines ausdrücklichen Eingehens auch auf die – gemeinsam mit dem Diabetes diagnostizierte – beginnende Polyneuropathie bedurfte es nicht. Zu ihr bzw. damit einhergehenden physischen oder psychischen Einschränkungen hat der Kläger erstinstanzlich nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.