OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1660/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.6A1660.17.00
9mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe Die Anhörungsrüge, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat. Aus dem Vorbringen zur Juris-Dokumentation des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts ergibt sich kein Gehörsverstoß durch den nunmehr angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Mit der Rüge, der Senat habe im Zulassungsverfahren lediglich das Vorbringen des vormaligen Prozessbevollmächtigten, nicht aber die nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des neuen Prozessbevollmächtigten berücksichtigt, indem er die vorgenommenen Vertiefungen fälschlich als neue Gesichtspunkte qualifiziert habe, wird nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag übersehen, übergangen oder wesentlich verkannt hätte. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies bedeutet, dass nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich lediglich um eine Erläuterung oder Verdeutlichung der fristgerecht dargelegten Zulassungsgründe handelt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris, Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124a Rn. 50; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 133. Die fristgebundene Verpflichtung zur Darlegung der Zulassungsgründe dient der Verfahrensbeschleunigung und Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 180. Mit den Begriffen "Erläuterung" und "Verdeutlichung" wird vorausgesetzt, dass die Umstände, die Gegenstand einer Erläuterung oder Verdeutlichung sein sollen, schon in dem vorhergehenden (fristgerechten) Vorbringen zumindest in den wesentlichen Einzelheiten und in einer solchen Weise Erwähnung gefunden haben, dass das nachträgliche Vorbringen sich nicht als eine Erweiterung des Vorbringens darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris, Rn. 8. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist damit ausgeschlossen. Vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 53. Aus § 86 Abs. 1 und 3 VwGO ergibt sich angesichts dessen nichts anderes, insbesondere keine Pflicht des Gerichts, frühere eigene Entscheidungen grundsätzlich zu berücksichtigen, die Verfahrensbeteiligten hierauf oder auf sonstige fallrelevante Aspekte hinzuweisen. Auch der Umstand, dass der Senat auf Antrag des neuen Prozessbevollmächtigten Stellungnahmefristen zu Schriftsätzen des beklagten Landes verlängert hat, vermag das Erfordernis der fristgerechten Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Ausschlussfrist nicht außer Kraft zu setzen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, das umfängliche Vorbringen des neuen Prozessbevollmächtigten stelle sich nur als Erläuterung des fristgemäß Vorgebrachten dar und hätte deshalb nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen. Mit dem pauschalen Hinweis, „allein schon die Absolutheit der Nichtanerkennung einer so großen Vielzahl von Vertiefungen“ spreche „nach allen Gesetzen der Wahrscheinlichkeit gegen die Rechtmäßigkeit dieser pauschalen Entscheidung“, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie auf Argumente des beklagten Landes in dessen Erwiderung auf die Zulassungsbegründung repliziert habe, ergibt sich daraus nicht, dass auch neue Rügen nach Ablauf der Begründungsfrist zu berücksichtigen wären. Die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Gesichtspunkte aus den Schriftsätzen des neuen Prozessbevollmächtigten sind nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs unberücksichtigt geblieben. Die meisten von ihnen (S. 8 ff. des Anhörungsrügeschriftsatzes vom 19. Juli 2017, Spiegelstriche 3, 4, 5 und 7) stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob die nach altem Recht gewährten Beurlaubungszeiten bei der Berechnung der 12-Jahres-Höchstgrenze zu berücksichtigen sind. Hierzu verhält sich der Senatsbeschluss und verweist unter anderem auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem Argument der Klägerin hierzu im Zulassungsbeschluss erfordert der Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil bei Beschlüssen über die Zulassung der Berufung nur eine „kurze“ Begründung vorgeschrieben ist, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 22 ZB 09.2541 -, juris, Rn. 4. Soweit die weiter von der Klägerin angeführten, aus ihrer Sicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkte (S. 8 ff. des Schriftsatzes vom 19. Juli 2017) andere Fragen betreffen, wird ebenfalls nicht aufgezeigt, dass der Senat sie zu Unrecht außer Acht gelassen hat: Zur Internetrecherche des Verwaltungsgerichts zum Thema „Bewerbung Rosenheim-Cops“ (1. und 12. Spiegelstrich) verhält sich der Senatsbeschluss unter V. (S. 5 des Beschlussabdrucks). Mit der Anhörungsrüge wendet die Klägerin sich insoweit zum einen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die schon nicht Gegenstand der Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung sein kann. Zum anderen richtet sie sich gegen die Annahme des Senats, dass die angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend waren und eine Besorgnis der Befangenheit zu verneinen ist. Für Angriffe gegen die gerichtliche Würdigung steht aber die Anhörungsrüge nicht zur Verfügung. Das Vorliegen eines Härtefalls im Hinblick auf den Ehemann der Klägerin (2. und 9. Spiegelstrich) wird in der Zulassungsbegründung vom 28. Februar 2016 nur insoweit angeführt, als es um den geltend gemachten Verfahrensfehler in Bezug auf die Internetrecherche des Verwaltungsgerichts geht. Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Pflegebedürftigkeit begründe keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Dienst, weil die Pflegeleistungen nicht zwingend sämtlich von der Klägerin erbracht werden müssten, werden – auch sinngemäß – nicht geltend gemacht. Eine bloße Erläuterung und Vertiefung nach Fristablauf scheidet damit aus. Zu dem Umstand, dass die Klägerin statt der Beurlaubung aus familiären Gründen teilweise Erziehungsurlaub hätte in Anspruch nehmen können (6. Spiegelstrich), verhält sich der angefochtene Beschluss (II., S. 3/4 des Beschlussabdrucks). Auch die Neuregelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW 2016 wird erwähnt (S. 4 des Beschlussabdrucks) und damit das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz nicht außer Acht gelassen (8. Spiegelstrich). Das Thema „unterbliebene Belehrung der Klägerin“ wird in der fristgerechten Antragsbegründung vom 28. Februar 2016 nur im Zusammenhang mit der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung erwähnt, ohne dass insoweit eine konkrete Frage formuliert und damit den Darlegungsanforderungen genügt würde. Dies kann mit nach Fristablauf eingereichten Schriftsätzen nicht nachgeholt werden. Im Übrigen wird in den Ausführungen unter 2. des Schriftsatzes vom 28. Februar 2016 auch nicht – im Sinne einer Geltendmachung ernstlicher Zweifel der Sache nach – ausgeführt, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit fehlerhaft wäre, etwa weil sich aus der unterbliebenen Belehrung ein Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung ergebe. Entsprechendes gilt für die Kritik an der Begutachtung durch den Amtsarzt (11. Spiegelstrich). Mit dem fristgerechten Schriftsatz vom 28. Februar 2016 werden – auch bei entsprechender Auslegung der Ausführungen – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Dienst lasse sich nicht aus den psychischen Beschwerden der Antragstellerin ableiten. Es handelte sich deshalb um eine neue Rüge. Im Schriftsatz vom 28. Februar 2016 wird allein im Zusammenhang mit der angeführten Informationspflicht angemerkt, dass die amtsärztliche Begutachtung lediglich 1 Stunde 45 Minuten gedauert habe; das Gutachten selbst wird nicht angegriffen, dessen Verwertung nicht gerügt. Es wird lediglich angeführt, dass die „belegte Dienstunfähigkeit eine Urlaubsrückkehr der Klägerin bislang nicht möglich machte“. Die weiter gerügten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 und 4 GG verhelfen der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit dieser können nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO lediglich Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihnen zu folgen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).