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Beschluss

18 A 3366/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0709.18A3366.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine (sinngemäß geltend gemachte) grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einen derBeurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das (fristgemäße) Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Dezember 2018, mit der der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Koch/Caterer abgelehnt worden sei, sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Der Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Von der Voraussetzung der Einhaltung des Visumverfahrens sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Der Kläger erfülle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG). Die Nachholung des Visumverfahrens sei auch nicht unzumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprächen insbesondere Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Ausländer durch eine illegale Einreise vollendete Tatsachen schaffen wolle. Solle das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen können, dürften auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden. Besondere Umstände, derentwegen demgegenüber im Lichte von Art. 8 EMRK oder aufgrund sonstiger Vorschriften hier ausnahmsweise von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen sei, seien nicht gegeben. Soweit der Kläger angebe, im Fall der Durchführung des Visumverfahrens Kunden zu verlieren, sei ein solcher Verlust nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt, derzeit Anfragen aus gesundheitlichen Gründen ablehnen zu müssen. Im Übrigen sei der Kläger derart lange in diesem Bereich tätig, dass nicht zu erwarten sei, dass während der Durchführung des Visumverfahrens ein Kundenverlust eintrete, zumal für eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer des Visumverfahrens keine belastbaren Anhaltspunkte vorlägen. Zudem sei es dem Kläger bereits jetzt möglich, aus dem Inland heraus Vorbereitungen für die Durchführung des Visumverfahrens zu treffen. Soweit der Kläger nunmehr behaupte, ihm werde ohnehin kein Visum erteilt, sei diese Äußerung durch nichts nachgewiesen und widerspreche zudem den Erfahrungen des Gerichts. Ausgehend davon sei auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angebrachten europarechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen die Durchführung des Visumverfahrens für ihn nicht unzumutbar. Dies gelte auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK und dem Gesundheitszustand des Klägers. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juli 2016 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG zur Tätigkeit als Projektführer des Projekts „N. “. Der Anspruch scheitere schon am Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; zudem sei die Nachholung des Visumverfahrens nicht unzumutbar. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 sei unzulässig. Der Kläger weise nicht das erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Januar 2017 sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Dem Kläger stehe sowohl mit Blick auf seinen Gesundheitszustand als auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Die vom Kläger dagegen (fristgemäß) vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -, m. w. N. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Koch/Caterer (Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2018). Insofern wird die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hiervon könne auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, nicht erschüttert. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Klageverfahren übermittelten Anlagen K1 und K2 vorträgt, er habe auch nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2018 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Koch/Caterer in Höhe von über 50.000 Euro erwirtschaftet, ist das Vorbringen bereits nicht schlüssig. Die Anlage K1 enthält ein Angebot an die T. E. Filmproduktion GmbH vom 24. Juli 2018 sowie eine „Absichtserklärung zwischen der Fa. I. E1. GmbH, I1. […] und Herrn N. N1. Ben G. , L. […]“ vom 3./7. August 2018. Die Anlage K2 umfasst betriebswirtschaftliche Unterlagen des Klägers aus den Jahren 2016 bis 2018. Diesen Dokumenten lässt sich - gerade unter zeitlichen Gesichtspunkten - nichts dafür entnehmen, dass der Kläger nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2018 Einkünfte in Höhe von über 50.000 Euro erwirtschaftet hat. Die bloße Behauptung des Klägers, es sei „plausibel und nachvollziehbar“, dass er im Falle der Ausreise samt Nachholung des Visumverfahrens seine Kunden verliere, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Monitum, er habe entgegen der Darstellung im Urteil nicht vorgetragen, „aktuell überhaupt keine Aufträge“ zu haben, ist ebenfalls unschlüssig. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr lediglich festgehalten, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, „derzeit Anfragen aus gesundheitlichen Gründen ablehnen zu müssen“. Wieso die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne bereits jetzt Vorbereitungen für die Durchführung des Visumverfahrens treffen, „offensichtlich theoretischer Natur“ sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Denn der Kläger könnte sich zumindest bereits jetzt um einen Termin bei der deutschen Botschaft in U. bemühen. Inwiefern dies „vor dem Hintergrund der Einreisesperre und der dann in der Visa-Historie und im Ausländerzentralregister vermerkten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sowie der bisherigen Ablehnungspraxis der Auslandsvertretungen nicht richtig und ernst gemeint sein“ kann, ist für den Senat ebenfalls nicht recht nachvollziehbar. Denn das auf (nur) sechs Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hindert den Kläger gerade nicht daran, Vorbereitungen für das Visumverfahren zu treffen, zumal es nur im Falle einer Abschiebung in Kraft tritt. Vielmehr böte es sich sogar an, diese Zeitspanne entsprechend zu nutzen, da der Kläger vorträgt, die Bearbeitung eines Antrags „auf Nationales Visum“ dauere mehrere Monate. Entgegen der Ansicht des Klägers steht mithin nicht fest, dass er „mindestens 1 Jahr Zeit verlier[t]“. Selbst wenn das Visumverfahren mindestens ein Jahr dauerte, läge es nicht auf der Hand, dass der Kläger seinen Kundenstamm verlöre. Entgegen der bloßen Behauptung des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser nach einer solchen Zeitspanne nicht in der Lage sein könnte, sein Geschäft (weiter) zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als er auch während eines Aufenthalts in U1. mit (potentiellen) Kunden problemlos in Kontakt bleiben kann. Darlegungen dazu, warum allein die „Visa-Historie“ und die Eintragungen im Ausländerzentralregister die Erteilung eines Visums verhindern sollen, fehlen. Hierfür spricht auch ansonsten nichts. Mit Blick auf die vom Kläger behauptete Ablehnungspraxis der Auslandsvertretungen kann von ihm - soweit er meint, eine (unterstellte) Ablehnung sei rechtswidrig - im Übrigen verlangt werden, um einstweiligen Rechtsschutz nach zu suchen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 -, juris, Rn. 40. Der nicht weiter erläuterte Vortrag, „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts L. stehen gerade die oben unter 1.2 getätigten Ausführungen zu den Bestimmungen des Mittelmeer-Abkommens auch in Bezug auf das Visumerfordernis in § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Vielmehr sind aufgrund der U2. Staatsbürgerschaft und des Mittelmeer-Abkommens besondere Umstände gegeben, die ein Absehen vom Visumverfahren erfordern.“, genügt angesichts seiner Substanzlosigkeit bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Ungeachtet dessen sei mit Blick auf die vom Kläger angestellten Überlegungen zu europarechtlichen und völkerrechtlichen Einflüssen auf den Sachverhalt Folgendes angemerkt: Dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/U1. kommt nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) in Ausnahmefällen aufenthaltsrechtliche Wirkung zu. Zwar untersagt dieses Verbot einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit erhalten hat. Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts. Dennoch bejaht der EuGH in Ausnahmefällen eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots und begründet sie damit, dass nicht angenommen werden könne, dass die Mitgliedstaaten in der Weise über das Diskriminierungsverbot verfügen dürften, indem sie dessen praktische Wirksamkeit durch Bestimmungen des nationalen Rechts beschränken. Eine solche Möglichkeit würde die Bestimmungen eines von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommens beeinträchtigen und die einheitliche Anwendung des Verbots infrage stellen. Insbesondere könne der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen infrage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen. vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009- 1 C 16.08 -, juris, Rn. 15 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006- Rs. C-97/05, Gattoussi -, juris, Rn. 39 f.; siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, juris, Rn. 3 ff. Die aufenthaltsrechtliche Wirkung des Abkommens beruht damit auf einer durch das nationale Recht eines Mitgliedstaates eingeräumten überschießenden beschäftigungsrechtlichen Position in Verbindung mit der praktischen Wirksamkeit (effet utile) des Diskriminierungsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009- 1 C 16.08 -, juris, Rn. 16; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 - 1 C 96.16 -, juris, Rn. 4, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 19 ZB 15.510 -, juris, Rn. 12. Dafür, dass diese besonderen Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist nichts ersichtlich. Der Kläger übersieht, dass die Berechtigung zur Beschäftigung und/oder freiberuflichen Tätigkeit als Koch bei P. U3. I2. sowie die selbständige Tätigkeit als Leiter des Projektes „N. “ klar an den Bestand des konkreten Titels - hier: § 16 Abs. 1 AufenthG, siehe z. B. Bearbeitungsverfügungen der Beklagten vom 1. Dezember 2010 und vom 9. August 2011 - gebunden ist und kein von diesem losgelöstes und weitergehendes Recht vermittelt. Die Ansicht des Klägers, dass in dem Aufenthaltstitel keine ausdrückliche oder zeitliche Beschränkung der Zulassung zur Beschäftigung bzw. selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit enthalten und die erteilte „Arbeitserlaubnis“ mithin unbefristet sei, vernachlässigt, dass es wegen der systematischen Verknüpfung von Aufenthaltserlaubnis und gesetzesunmittelbar an den Titel anknüpfender, akzessorischer Berechtigung zur Ausübung einer „Arbeitstätigkeit“ dieser Beschränkung nicht bedarf. Anders als der Kläger meint, ergibt sich nichts Gegenteiliges aus einer Aktenauswertung der Beklagten vom 12. Mai 2015 und einem Vermerk der Beklagten vom 30. April 2008. Damit kann der Kläger - anders als von ihm selbst vorgetragen - nichts Tragfähiges aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/U1. herleiten. Wieso der Kläger ferner die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/U1. , „Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.“, die nach ihrem Wortlaut nur Regelungen für Gesellschaften trifft, für sich in seiner konkreten Situation fruchtbar machen können soll, wird nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt ebenso mit Blick auf die Zitierung von Art. 88 des Abkommens. Der Hinweis auf Art. 25 Abs. 6 RL 2016/801/EU führt nicht weiter. Danach gilt: „Liegt der Nachweis über ein Hochschuldiplom, ein Zertifikat oder ein sonstiger Nachweis einer formellen Qualifikation oder die Bestätigung der Forschungseinrichtung über den Abschluss der Forschungstätigkeit nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des nach Art. 17 ausgestellten Aufenthaltstitels vor, und sind alle anderen Bedingungen erfüllt, so gestatten die Mitgliedstaaten dem Drittstaatsangehörigen im Einklang mit nationalem Recht den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet, damit er einen derartigen Nachweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorlegen kann.“ Hier geht es nicht um einen lediglich fehlenden Nachweis einer (inhaltlich bereits erworbenen) Qualifikation. Im Übrigen irrt der Kläger, wenn er meint, die Beklagte habe „faktisch bereits einen Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG erteilt bzw. dürfte unter dem Gesichtspunkt des Treu und Glaubens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG nicht verweigern dürfen“, da die Beklagte ihm im letzten Aufenthaltstitel entgegen Art. 24 Abs. 1 und 3 RL 2016/801/EU eine selbständige Tätigkeit ohne zeitliche Begrenzung erlaubt habe. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Erlaubnis zur „Arbeitstätigkeit“ (ausdrücklich) akzessorisch an den befristeten Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums anknüpft. Schließlich genügt die bloße Bezugnahme auf die schriftlichen Ausführungen des Klägers in der ersten Instanz nicht den Darlegungsanforderungen. Damit kommt es auf das weitere (umfassende), im Zusammenhang mit der Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2018 stehende Vorbringen im Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19. September 2019 nicht an. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Projektführer des Projekts „N. “ (Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016) werden durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die (fristgemäß) erhobenen Einwände setzen sich nicht bzw. nicht in dem erforderlichen Maße mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor; die Nachholung des Visumverfahrens sei auch nicht unzumutbar, insbesondere habe der Kläger eine besondere Dringlichkeit nicht dargetan. Die Ausführungen unter Ziffer 2.1 des Schriftsatzes vom 19. September 2019 befassen sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen von § 16 Abs. 4 AufenthG, § 21 AufenthG, der Frage, welchen Antrag der Kläger bei der Behörde gestellt hat (Seite 18, 19, 1. Absatz, 20, 2. und 3. Absatz), der Vorlage von Unterlagen (Seite 19, 3. Absatz) und der Beteiligung weiterer Institutionen (Seite 19, 3. Absatz). Soweit der Kläger meint (Seite 19, 2. Absatz), die Beklagte habe „aufgrund besonderer Umstände die Unzumutbarkeit der Einreisevoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für gegeben“ angesehen, irrt er. Den - lediglich - internen Emails der Beklagten, auf die er insoweit Bezug nimmt, lässt sich allein entnehmen, dass die Beklagte gewillt war, die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 AufenthG zu prüfen. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Voraussetzungen als gegeben angesehen haben könnte. Im Übrigen besitzt die alleinige Nennung von „§ 5 Abs. 2 AufenthG“ (Seite 20, 1. und 4. Absatz) keine Aussagekraft. Die Ausführungen unter Ziffer 2.2 des Schriftsatzes vom 19. September 2019 sprechen zwar ein „Memorandum of Understanding zwischen Deutschland und U1. von 1998“ (Seite 20 unten), ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik U1. “ (Seite 21), „Art. 31 aus Mittelmeerabkommen“ (Seite 21 unten) sowie Art. 179 AEUV (Seite 21 unten und 22, 1. und 2. Absatz) an, lassen indes jede substantiierte Begründung vermissen, warum daraus folgen soll, dass die Nachholung des Visumverfahrens für den Kläger unzumutbar sein könnte. Das Vorbringen auf Seite 22, 3. Absatz, „Trotz der Verpflichtung für die Beklagte als Exekutivinstanz der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Vorschriften in § 21 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 4 oder auch § 5 Abs. 2 AufenthG, Erleichterungen für den Aufenthalt des Klägers als Forschungspersonal zu gewährleisten, hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufenthaltserlaubnis nach 4 Jahren Verfahrensdauer abgelehnt. Dies verstößt gegen das höherrangigere Recht in Art. 3 Abs. 1 des Abkommens, was das Verwaltungsgericht L. nicht gewürdigt hat. Die aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen sind auch vor dem Hintergrund des Art. 179 Abs. 2 AEUV zu erwarten, wenn es dort heißt, dass es darum geht, auch rechtliche Hindernisse zu beseitigen.“, greift zumindest die entscheidende Norm in Teilen auf („§ 5 Abs. 2 AufenthG“), enthält ansonsten jedoch lediglich rechtlich nicht weiter unterfütterte Behauptungen, ohne sich zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu verhalten. Aus welchen Gründen der Hinweis auf eine Entscheidung des EGMR vom 17. Januar 2006, in der angemerkt worden sein soll, die dortige Beschwerdeführerin hätte bei zeitnaher Entscheidung sowohl nach EU-Recht als auch nach französischem Recht Anspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis gehabt (Seite 22 unten, 23 oben), Relevanz für das vorliegende Verfahren besitzen könnte, legt der Zulassungsantrag nicht im Ansatz dar. Die Ausführungen auf Seite 23 Absätze 3 bis 5 zur Richtlinie 2016/801/EU entsprechen denen auf Seite 14 Absätze 1 bis 3. Insoweit wird auf die obigen Erläuterungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Abgesehen davon geht der Vortrag - bis auf die zweimalige Nennung der Norm „§ 5 Abs. 2 AufenthG“ - nicht substantiiert auf die Frage der Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens ein. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 sei unzulässig, da keine Erledigung nach Klageerhebung eingetreten sei, wird vom Zulassungsantrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die Begründung des Zulassungsantrags ist insoweit bereits inkonsistent. Der Kläger trägt vor: „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts L. ist dieser Hilfsantrag zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Kommentierung […] ist nicht einschlägig. Denn diese betrifft lediglich die Anfechtungssituation. Vorliegend ist aber keine Anfechtungssituation gegeben, in der sich ein Verwaltungsakt erledigt hätte. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich zu keinem Zeitpunkt erledigt [sic!]. Vielmehr verfolgt er weiterhin das Begehren, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zur Durchführung des Projekts ‚N. ‘ zu erhalten. […] Vielmehr würde Erledigung nur eingetreten sein, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits bewilligt oder der Kläger abgeschoben worden sein sollte, was jeweils nicht vorliegt [sic!]. […] Da somit das Verpflichtungsbegehren sich nicht [sic!] erledigt hat, ist das Feststellungsinteresse gegeben. Dies gilt auch deswegen, weil vorliegend eine Wiederholungsgefahr dahingehend besteht, dass im Falle eines erneuten Antrags nach § 21 AufenthG für Führung des Projekts ‚N. ‘ die Beklagte erneut durch unnötige und langwierige Beteiligung von Stellen das Projektkonzept des Klägers zunichtemachen könnte.“ In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage- auch in Gestalt einer Bescheidungsklage - unzulässig geworden ist, weil sich das mit ihr verfolgte Begehren erledigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017- 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28. Ohne Erledigung des Begehrens ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in einem solchen Fall indes unstatthaft. Wenn der Kläger vor diesem rechtlichen Hintergrund davon ausgeht, ein Verpflichtungsbegehren stehe in Rede und mehrfach ausdrücklich betont, das Begehren habe sich gerade nicht erledigt, dann ist für eine Fortsetzungsfeststellungsklage von vornherein kein Raum. Danach ist es auch - anders als der Kläger meint - nicht „unbillig“, ihn anlässlich seines Schadensersatzbegehrens (vollständig) auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Warum sich aus der (erneut in Bezug genommenen) Entscheidung des EGMR vom 17. Januar 2006 etwas Tragfähiges für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ergeben soll, legt der Zulassungsantrag nicht im Ansatz dar. Damit kommt es auf das weitere Vorbringen (Schriftsatz vom 19. September 2019 Seite 25 letzter Absatz und 26 erster Absatz), das sich (wohl) zur Begründetheit des Fortsetzungsfeststellungsantrags verhält, nicht entscheidungserheblich an. Schließlich werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2017) durch das (fristgemäße) Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste falsch gewürdigt, es sei angesichts der Verfahrenshistorie vielmehr nachvollziehbar, dass er „einer schweren depressiven Störung unterf[alle] und sogar mit Suizidgedanken spiel[e]“, greift nicht durch. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich mit der Erwägung begründet hat, es spreche nichts für eine Reiseunfähigkeit im Rechtssinne. Diese liege nur vor, wenn selbst bei ärztlicher Begleitung und/oder Gabe von Medikamenten gerade die Reise selbst das Leben oder die Gesundheit des Ausländers unzumutbar gefährde oder sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtere. Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn könne daher bei einer psychischen Erkrankung nur dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung drohe, der auch nicht durch ärztliche Hilfe begegnet werden könne. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beklagte könne gegebenenfalls bestehenden Gefahren jedenfalls durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen entgegenwirken. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht im erforderlichen Maße auseinander. Ferner führt das Monitum des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei kein faktischer Inländer. Hierbei hat es insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger erst im Alter von 22 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hier mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und über mehrere Jahre ohne entsprechende Erlaubnis selbständig tätig gewesen ist, er weiterhin die Sprache seines Heimatlandes spricht und dort noch seine Eltern wohnen. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Der Vortrag zur angeblichen sozialen und wirtschaftlichen Integration bleibt gänzlich oberflächlich. Er geht zudem auch nicht auf das Argument des Verwaltungsgerichts ein, der Kläger sei ohne Erlaubnis selbständig tätig gewesen. Das Vorbringen, er habe kaum soziale Kontakte in U1. , ist ebenfalls pauschal. Die bloße Behauptung, seine Eltern könnten ihn „wegen des betagten Alters“ nicht unterstützen, genügt mangels näherer Angaben nicht den Darlegungsanforderungen. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 18 A 1974/17 -, juris, Rn. 31, m. w. N. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein solcher Anlass hier nicht besteht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Vorlagepflicht des Senats nach Art. 267 AEUV problematisiert, wird auf die nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Die Berufung ist nicht wegen der - sinngemäß - geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 5. Eine Rechtssache hat auch dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird. Vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 -, juris, Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 136. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger thematisiert zwar an unterschiedlichen Stellen die (behauptete) Pflicht des Senats zur Vorlage nach Art. 267 AEUV und beantragt jeweils, „diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen“. Es wird indes keine einzige grundsätzlich klärungsbedürftige, dem EuGH vorzulegende Frage konkret formuliert oder zumindest umrissen. Abgesehen davon gilt Folgendes: Eine Vorlagepflicht besteht nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018- C-416/17 -, juris, Rn. 110. Danach kommt hier eine Vorlage auch aus den nachstehenden Erwägungen nicht in Betracht. Soweit der Kläger meint, im Zusammenhang mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/U1. seien Fragen dem EuGH vorzulegen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, in welcher Hinsicht vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 -, juris, noch entscheidungserheblicher Klärungsbedarf bestehen soll. Mit Blick auf die obenstehenden Ausführungen zu Art. 24 und 25 RL 2016/801 EU ist die richtige Anwendung des Unionsrechts - soweit sie hier überhaupt in Rede steht und entscheidungserheblich ist - offenkundig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des erneuten Aufwerfens der Problemstellung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke der selbständigen Leitung des Projekts „N. “. Die im Zulassungsantrag vertretene Ansicht, es bedürfe auch mit Blick auf die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage einer Vorlage an den EuGH, da die Versagung des Feststellungsinteresses „den Prozessrechten des Klägers aus höherrangigen Europarecht aus Art. 6 EMRK“ widerspräche, ist nicht tragfähig. Es fehlt schon an jeglichen substantiierten Darlegungen dazu, inwiefern Art. 6 EMRK in diesem Zusammenhang überhaupt einschlägig sein könnte. Der bloße (erneute) Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Januar 2006 genügt dabei augenscheinlich nicht. Ferner ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, in welchem hier entscheidungserheblichen Punkt die Rechtsprechung des Senats zu gesundheitsbedingten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60a Abs. 2 AufenthG mit Blick auf „Art. 5 lit. c Richtlinie 2008/115/EG, Art. 2 EMRK sowie Art. 2 und 3 der EU-Charta der Menschenrechte sowie mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2001, Rs C-411/10 und C-493/10, sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.09.1995, Az. 18984/91, McCANN u.a./Großbritannien“ klärungsbedürftig sein könnte. Die Berufung ist nicht wegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsantrag macht zunächst einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) geltend. Er rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht hätte durch Befragung der Beklagten aufklären müssen, weshalb diese den Kläger als Koch habe arbeiten lassen, wenn doch gleichzeitig eine Tätigkeit für Studenten nur unter engen Voraussetzungen für gestattungsfähig gehalten werde. Im Ergebnis hätte sich herausgestellt, dass die Beklagte „just nach Gusto und schlichtweg willkürlich entscheide[…]“. Zum Klageantrag zu 2 seien Zeugenbeweise angeboten worden, um den Grund für das Scheitern des Projekts N. und das Vertrauen des Klägers in die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG belegen zu können, das auf das entsprechende Verhalten der Beklagten zurückzuführen gewesen sei. Auch hätte mit dem Zeugenbeweis nachgewiesen werden können, dass das DLR das Projekt des Klägers auch ohne das FI unterstütze und dem Kläger zur Finanzierung Drittmittel ohne Eigenkapital hätte zusprechen können. In Bezug auf den Klageantrag zu 3 hätte das Gericht zur Frage der Erkrankung des Klägers und seiner Reisefähigkeit bzw. des Grades seiner suizidalen Gefährdung Beweis erheben und Nachforschungen anstellen müssen. Überdies hätte das Verwaltungsgericht die Umstände der Verwurzelung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sowie die fehlende Möglichkeit der Reintegration in U1. aufklären bzw. dem Kläger nach entsprechender Hinweiserteilung die Möglichkeit zu weiterem Vortrag geben müssen. Die Aufklärungsrüge erfordert indes die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020- 4 B 44.19 -, juris, Rn. 15, und vom 25. Juni 2012‑ 7 BN 6.11 ‑, juris, Rn. 7. Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020- 4 B 28.19 -, juris, Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013- 4 BN 36.13 -, Rn. 13. Eine schriftsätzliche Beweisanregung genügt hingegen zur Erfüllung dieser prozessualen Obliegenheiten nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2019- 4 B 29.19 -, juris, Rn. 7, vom 10. Oktober 2013- 10 B 19.13 -, juris, Rn. 3, und vom 20. September2007 - 4 B 38.07 -, juris, Rn. 3. Eines förmlichen Beweisantrages - der hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Juli 2019 nicht gestellt worden ist - bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019- 4 B 40.18 -, juris, Rn. 11. Maßgeblich ist (auch) dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, selbst wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998- 11 C 11.96 -, juris, Rn. 74. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, denn es zeigt das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bereits nicht im Ansatz auf. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es ihn nicht auf die Erforderlichkeit der Vorlage weiterer Unterlagen zu seiner Geschäftsidee bzw. Nachweise über seine Einkünfte nach Erlass der Ordnungsverfügung und auf die Ungeeignetheit der ärztlichen Bescheinigung vom 26. Juni 2019 hingewiesen hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG). Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2018- 2 C 64.17, u. a. -, juris, Rn. 4, und vom 5. Juli 2011- 5 C 8.11, u. a. -, juris, Rn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2016- 5 P 4.16, u. a. -, juris, Rn. 3, und vom 1. März 2010 - 8 C 48.09, u. a. -, juris, Rn. 4. Dabei müssen Verfahrensbeteiligte, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018 - 1 BvR 426/13 -, juris, Rn. 2. Gemessen daran legt der Kläger nicht im Ansatz dar, dass das Verwaltungsgericht hier (ausnahmsweise) vorab hätte Hinweise erteilen müssen. Inwieweit der Vortrag des Klägers, er habe auf Vermerke und Ausführungen der Beklagten hingewiesen, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung der Beklagten nicht nachvollziehbar sei, auf einen durchschlagenden Verfahrensmangel führen soll, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), geht fehl. Anders als der Kläger meint, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des „GVG“ oder der „§§ 5 und 6 VwGO“ nur dann verfassungsgemäß besetzt ist, wenn Verwaltungsrichter die Spruchkörper besetzen und nicht - wie hier - eine Richterin am Amtsgericht. Der Kläger übersieht, dass gemäß § 37 DRiG bei den Verwaltungsgerichten im Wege der Abordnung auch Lebenszeitrichter eingesetzt werden können, denen eine Planstelle bei einem anderen Gericht zugewiesen worden ist. Vgl. Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 15 VwGO Rn. 5; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2018- 5 A 2439/17.A -, juris, Rn. 4 ff. Dass die Voraussetzungen der Abordnung hier nicht vorgelegen haben könnten, behauptet der Kläger selbst nicht einmal. Soweit der Kläger meint, er könne aus Äußerungen oder Handlungen der Richterin am Amtsgericht Rückschlüsse auf ihre fachliche Qualifikation zur Bearbeitung verwaltungsgerichtlicher Verfahren ableiten, wird nicht näher dargelegt, wie dies auf einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter führen soll. Das Monitum, der Übertragung der Entscheidung „auf diese Richterin als Einzelrichterin im Sinne von § 87a Abs. 2 VwGO“ sei widersprochen worden, dennoch sei „sie zur Entscheidung als Einzelrichterin eingesetzt“ worden, vernachlässigt bereits, dass hier die Entscheidung durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) und nicht durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) getroffen worden ist. Ferner fehlt es vor dem Hintergrund von § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO und dem Umstand, dass sich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger rügelos eingelassen hat, vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 3 B 62.04 -, juris, Rn. 5, an jeglichen Darlegungen dazu, warum sein Monitum auf einen Verfahrensfehler führen soll. Unverständlich bleibt die Rüge eines Verfahrensfehlers mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe einen Bußgeldbescheid im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt, obwohl dieser noch gar nicht „rechtskräftig“ sei. Denn das Verwaltungsgericht hat genau diesen Umstand - „Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid liegt bisher nicht vor“ (UA Bl. 20) - gesehen. Der bloße Einwand, „die Richterin [habe] ihr Urteil bereits gefällt […], bevor sie die mündliche Verhandlung zu Ende geführt“ habe, ist unsubstantiiert und vermag daher die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Inwiefern der Umstand, dass die „Verstöße gegen Bestimmungen des Völker- und Europarechts auch zum Gegenstand einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission gemacht worden“ seien, zur Zulassung der Berufung führen soll, wird nicht näher erläutert und erschließt sich auch sonst nicht. Das außerhalb der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die am 19. September 2019 ablief, erfolgte - sehr umfangreiche - Vorbringen des Klägers verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Denn damit ist der Kläger bereits größtenteils ausgeschlossen. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019- 8 A 3309/17 -, juris, Rn. 5, vom 29. September 2017 - 6 A 1660/17 -, juris, Rn. 4, und vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris, Rn. 13. Um eine solche Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung handelt es sich bei dem entsprechenden Vorbringen des Klägers im Wesentlichen nicht. Im Übrigen ist der Vortrag nicht entscheidungserheblich. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 hat der Kläger einen Arbeitsvertrag einer Bekannten eingereicht und möchte damit eine „willkürliche“ Verfahrensweise der Beklagten belegen. Denn im Gegensatz zu seiner Bekannten habe die Beklagte ihn als Selbständigen im Rahmen seines Projekts „N. “ tätig werden lassen und halte seinem aufenthaltsrechtlichen Begehren nunmehr entgegen, das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen zu haben. Die Benennung einer konkreten Person samt Vorlage eines Arbeitsvertrags stellt einen gänzlich neuen Aspekt dar. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese- lediglich behauptete - „willkürliche“ Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen entscheidungserheblich sein könnte. Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2020 unter Vorlage mehrerer Dokumente darauf hinweist, die Beklagte erwäge offenbar, dem Klagebegehen zu entsprechen und die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 erklärt, man prüfe, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden könne, handelt es sich ebenfalls um gänzlich neue Umstände. Dasselbe gilt für das (mehrfach wiederholte) Vorbringen des Klägers zum angeblichen Führen eines „Sonderbands“ durch die Beklagte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bestehen eines „Sonderbands“ zum Erfolg des Zulassungsantrag führen sollte. Das Monitum im Schriftsatz vom 30. März 2020 - teilweise wiederholt im Schriftsatz vom 16. April 2021 -, die Beklagte habe eine Niederschrift über eine Besprechung mit einer Delegation des U4. Generalkonsulats am 1. September 2020 nicht übermittelt und es sei davon auszugehen, dass es weitere Gespräche zwischen der Beklagten (unter Einschaltung des MKFFI) und offiziellen U5. Stellen gegeben habe, stellt einen neuen Umstand dar. Darüber hinaus fehlt es auch diesbezüglich an der Verfahrensrelevanz. Der Schriftsatz vom 16. April 2021 enthält ebenso (im Wesentlichen) neue Umstände. Die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG erfüllt, wurde innerhalb der Begründungsfrist nicht thematisiert und war auch für das Verwaltungsgericht nicht von Bedeutung. Soweit der Kläger im Übrigen „anregt“, der Senat möge aufklären, welchen Inhalt die Gespräche zwischen der Beklagten und U6. Stellen hatten, verkennt er die prozessuale Lage im Zulassungsverfahren, in dem es am jeweiligen Rechtsmittelführer ist, die Gründe darzulegen, die zur Zulassung der Berufung führen sollen. Abgesehen davon ist für die Entscheidung über den Zulassungsantrag rechtlich ohne Belang, welche Gespräche die Beklagte mit Dritten über das Verfahren des Klägers führt. Die Problematik, welche Arten von Duldungen von § 25b AufenthG erfasst werden, stellt einen bislang vom Zulassungsantrag nicht angesprochenen Umstand dar. Das Vorbringen, nach dem Klageerfolg werde zugleich festgestellt sein, dass die bisherigen von der Beklagten ausgestellten Duldungen, in denen die selbständige Tätigkeit nicht gestattet werde, rechtswidrig seien, es gebe keine rechtliche Grundlage, dem Kläger die selbständige Tätigkeit zu verbieten, die Verbote aus § 60a Abs. 6 AufenthG seien nicht einschlägig, bei jeder Duldung liege ein Ermessensnichtgebrauch vor und das Finanzamt L. gehe davon aus, dass die Tätigkeiten erlaubt seien, ist neu. Abgesehen davon ist es auch nicht entscheidungserheblich. Bei dem Vortrag des Klägers zu einem weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland an seiner Tätigkeit als Projektführer im Projekt „N. “, zu angestrengten und beabsichtigten Rechtsstreitigkeiten mit dem Fraunhofer Institut, zur fehlerhaften Suche der Beklagten „um sachlichen Rat“, zu aktueller Kommunikation u. a. mit einem Wirtschaftsnetzwerk, handelt es sich entweder um bloße Wiederholungen bisherigen Vorbringens oder um neue Umstände. Ungeachtet dessen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Beklagte hätte auch bezüglich der begehrten Erlaubnis nach § 21 AufenthG zur selbständigen Tätigkeit als Koch/Caterer weitere (öffentliche) Institutionen beteiligen müssen, um das wirtschaftliche Interesse an seiner Unternehmung zu belegen, handelt es sich um eine bloße Wiederholung bisherigen Vorbringens. Bei der Ansicht des Klägers, die Beklagte habe bei der Sachverhaltsaufklärung auch Privatpersonen einbeziehen müssen, handelt es sich um neues Vorbringen. Dies gilt augenscheinlich auch für die Behauptung, er könne sich aktuell mit dieser Tätigkeit trotz der Corona-Pandemie einen Verdienst von ca. 2.000 Euro sichern. Der „rein vorsorgliche“ Hinweis, dass es rechtlich betrachtet im Rahmen von § 21 AufenthG auf ein regionales Bedürfnis nicht ankomme, ist ebenfalls neu. Abgesehen davon sind die vorgenannten Aspekte allesamt nicht entscheidungserheblich. Der (sinngemäße) Hinweis, angesichts der Corona-Pandemie sei die Nachholung eines Visumverfahrens unzumutbar, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg, da es sich hierbei (offensichtlich) um einen neuen Umstand handelt. Der Gedankengang, nach „Art. 31 Abs. 1 des Abkommens [sei] das Niederlassungsrecht von tunesischen Gesellschaften und damit auch tunesischen Selbständigen in den Geltungsbereichen des Abkommens einzubeziehen“, ist so vom Kläger bislang nicht geäußert worden. Im Übrigen ist anzumerken, dass es angesichts des Wortlauts der Norm, der allein vom Recht der Gesellschaften zur Niederlassung bzw. zur Erbringung von Dienstleistungen spricht, (eher) fernliegend ist, anzunehmen, hiervon seien auch tunesische Selbständige (ohne Gründung einer Gesellschaft) erfasst. Dessen ungeachtet ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung, „Im Übrigen [sei] die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Abkommens im Sinne des GATS tunesischen Staatsangehörigen in ihren jeweiligen Dienstleistungssektoren eine Meistbegünstigung zu gewähren“, hieraus folgten erleichterte Aufnahmebedingungen i. S. v. § 41 Abs. 1 AufenthV, wird erstmals im Schriftsatz vom 16. April 2021 erwähnt. Es fehlt überdies an der Entscheidungserheblichkeit. Das Ansinnen des Klägers, durch eine Bezugnahme auf eine EuGH-Vorlage des Verwaltungsgerichts E2. die Pflicht des Senats zu belegen, im hiesigen Verfahren (ebenfalls) ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, ist nicht tragfähig. Auch insofern handelt es sich um neuen Vortrag. Ungeachtet dessen ist der Sachverhalt, wie er vom Kläger geschildert wird, mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht ansatzweise vergleichbar. Abgesehen davon fehlt es an der Formulierung einer konkreten Frage. Aus den vorstehenden Gründen sind auch die dem Schriftsatz vom 16. April 2021 beigefügten Anlagen A (Bescheinigung Steuerberatungsgesellschaft vom 23. März 2021), B (Schreiben des Finanzamts L. -B. vom 4. Januar 2021), C (Einbürgerungstest mit Fragen aus Nordrhein-Westfalen), D (Dokumente zum Patentverfahren), E (offenbar Antragsunterlagen zu einem Forschungsprojekt), F und G (Kommunikation mit dem Wirtschaftsnetzwerk B1. ), H (amtliche Dokumente aus U1. samt deutscher Übersetzungen) sowie I (Mitteilung des MKFFI NRW) für das Zulassungsverfahren ohne Belang. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers schließlich mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 die Ausführungen im vom Kläger persönlich verfassten Schreiben vom 21. April 2021 (in leicht abgewandelter Form doppelt übersandt) zu eigen macht, wird damit der Begründungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge getan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs überantwortet. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des Vertretungszwangs (beispielsweise) nicht, wenn ein Rechtsanwalt auf die Ausführungen eines Dritten offen Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2019- 5 B 18.19 -, juris, Rn. 6. Für eine solche selbständige Sichtung, Prüfung und Durchdringung des Streitstoffs bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.