Beschluss
12 A 1453/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.12A1453.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 3.420,00 € festgesetzt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 3.420,00 € festgesetzt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. G r ü n d e 1. Die vom Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2017 eingelegte "Beschwerde", die nach seinem weiteren Schreiben vom 21. Juli 2017 (auch) einen Antrag auf Zulassung der Berufung darstellt, ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger bereits in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Literatur ist das Verfahren nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Verfahren betreffend Wohngeld nach § 1 WoGG sind keine Fürsorgeangelegenheiten im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO. Der Begriff "in Angelegenheiten der Fürsorge" in § 188 Satz 1 VwGO geht auf Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3302) zurück. Er trat seinerzeit an die Stelle des Begriffs der Sozialhilfe, der aufgrund des Übergangs des Sozialhilferechts in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gestrichen wurde. Die Einführung des Begriffs der Fürsorge sollte dazu dienen, dass verwaltungsgerichtliche Verfahren, die aufgrund des weit verstandenen Begriffs der Sozialhilfe in der alten Fassung des § 188 VwGO gerichtskostenfrei waren, auch weiterhin kostenfrei geführt werden konnten. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. August 2007- 4 OA 12/06 -, juris Rn. 9, unter zutreffendem Hinweis auf BT-Drucks. 15/3867, S. 4. Daraus kann abgeleitet werden, dass mit der zuvor behandelten Änderung des § 188 VwGO durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes eine Änderung der Sachgebiete, hinsichtlich derer Gerichtskostenfreiheit bestand, nicht beabsichtigt war. Unter Geltung der u. a. noch auf die Sozialhilfe abstellenden Fassung des § 188 VwGO war jedoch ebenso wie unter der davor geltenden Ursprungsfassung des § 188 VwGO (BGBl. I 1960, S. 40), die u. a. auf "Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge" abstellte, anerkannt, dass Verfahren betreffend Wohngeld nicht hierunter fielen, weil Wohngeld nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge und zu anderen Fürsorgeleistungen gehörte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VIII C 127.71 -, juris Rn. 40. Diese Einschätzung beruhte darauf, dass der Gewährung von Wohngeld jedenfalls keine primär fürsorgerische Intention zugrundelag. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 4/69 -, juris Rn. 2, 18, 20; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VIII C 127.71 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 3. August 2007- 4 OA 12/06 -, juris Rn. 13. Zwar handelt es sich bei Wohngeld nach den § 11 Satz 1, § 26 SGB I um eine Sozialleistung. Allein daraus ergibt sich jedoch noch keine fürsorgerische Intention. So ist im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - (Erstes Buch) sowohl darauf hingewiesen worden, dass das Wohngeld ein Instrument der Wohnungsbauförderung sei, vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 39 (Stellungnahme des Bundesrates), als auch darauf, dass mit der Einstufung des Wohngelds als Sozialleistung und dessen Einbeziehung in das Sozialgesetzbuch der funktionelle Zusammenhang mit anderen wohnungspolitischen Zielen nicht beeinträchtigt werde. Vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 44 (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates). Unabhängig davon, wie der Begriff der Fürsorge im Einzelnen zu definieren ist, kann angesichts des Vorstehenden von einer primär fürsorgerischen Intention des Wohngelds keine Rede sein. Auch die Befürworter einer Gerichtskostenfreiheit von Wohngeldverfahren weisen indes darauf hin, dass unter "Angelegenheiten der Fürsorge" im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO insbesondere Sachgebiete fallen, in denen es um Leistungen mit primär fürsorgerischer Intention geht. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2014- 3 O 24/14 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke/Hug, in: Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 188 Rn. 2; Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 188 Rn. 4. Im Übrigen ist im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Siebte Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes in Bezug auf die vorgeschlagene Einfügung des Begriffs "Angelegenheiten der Fürsorge" in § 188 Satz 1 VwGO auf den Fürsorgebegriff in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG verwiesen und die Auffassung geäußert worden, darunter fielen insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichten, das der Menschenwürde entspreche. Vgl. BT-Drucks. 15/3867, S. 4. Unabhängig davon, ob dies den Begriff der Fürsorge in § 188 Satz 1 VwGO vollumfänglich ausfüllt, lässt sich eine dahingehende Zwecksetzung des Wohngelds nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen. Gegen ein entsprechendes Verständnis des Wohngelds spricht schließlich, dass es kompetenzrechtlich nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erfasst wird, sondern von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil es als Teil der Materie "Wohnungswesen" angesehen wird. Vgl. dazu BR-Drucks. 178/06, S. 30 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, u. a. betreffend Art. 74 GG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der festgesetzte Wert entspricht dem Jahresbetrag des Mietzuschusses, den der Kläger bei Unterstellung plausibler Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätte erlangen können. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Bezieht sich der Antrag auf den mit Schreiben vom 27. Juni 2017 vom Kläger persönlich gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung, kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Berufungszulassungsantrag ist nämlich nach den vorstehenden Ausführungen bereits unzulässig. Ist der Prozesskostenhilfeantrag als isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines erst noch beabsichtigten, von einem Prozessbevollmächtigten zu beantragenden Zulassungsverfahrens auszulegen, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls aus. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder zwecks späterer Beauftragung eines Rechtsanwaltes beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 12 A 165/10 -, juris. Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf dieser Grundlage kommt jedoch nicht in Betracht, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig ist und der Kläger dementsprechend mit einer Ablehnung rechnen musste. Die Unvollständigkeit ergibt sich daraus, dass die Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen offensichtlich unplausibel sind. Aus den Angaben ergibt sich nicht schlüssig, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. (Wird ausgeführt) Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).