Beschluss
19 A 1063/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.19A1063.17.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, die er indes sämtlich schon nicht den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend darlegt. Um den Darlegungsanforderungen zu genügen, ist unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ 1 A 2575/15 ‑, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf „veralteten Erkenntnissen, die bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 überholt waren“. Wie sich aus am 1. März 2017 ausgestellten Zertifikaten „telc Deutsch B1“ ergebe, sei eine „Neustrukturierung des Testes Deutsch B1“ erfolgt, die eine „ganz andere Schwerpunktbildung“ als noch zu seiner Prüfungszeit vorsehe. Aufgrund dieser Neustrukturierung sei davon auszugehen, dass er die schriftliche Prüfung bestanden habe. Dieses Vorbringen vermag die oben angegebenen Zulassungsgründe schon deshalb nicht auszufüllen, weil der Kläger seinerzeit das andersartige Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ erworben hat. Eine insoweit relevante „Neustrukturierung“ ergibt sich daher keineswegs allein daraus, dass den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Zertifikaten „telc Deutsch B1“ ein abweichendes Punktesystem zugrunde liegt. Selbst wenn unterstellt wird, dass der „Deutsch-Test für Zuwanderer“, wie ihn der Kläger abgelegt hat, jedenfalls mit Blick auf den schriftlichen Teil nach dem für die „telc Deutsch B1“-Prüfung vorgesehenen Punktesystem bewertet werden könnte, ist es nicht mehr als eine Behauptung „ins Blaue hinein“, dass der Kläger nach diesem anderen System seinerzeit im Bereich „Schreiben“ das B1-Niveau erreicht hätte. Auch zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf, weshalb das eine Punktesystem die (schrift-)sprachlichen Fähigkeiten des Probanden besser abbilden soll als das andere. Auch soweit der Kläger „im Übrigen“ auf die Protokollerklärung seines Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2017 hinweist, werden die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes verfehlt. In der besagten Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die Formulierung in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG sei dahin zu verstehen, dass nicht zwingend auch „beim Schreiben“ das Niveau B1 erreicht werden müsse; ausreichend sei vielmehr das Zertifikat „Deutsch“ mit dem Gesamtniveau B1, das erfolgreiche Bestehen des Testes „Leben in Deutschland“ sowie das Zertifikat Integrationskurs. Durch die bloße Bezugnahme auf diese Erklärung setzt sich der Kläger nicht mit der abweichenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).