Beschluss
6 B 1042/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1005.6B1042.17.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Obergerichtsvollziehers, der sich gegen die Aufforderung wendet, mit dem Amtsarzt ein Gespräch zu führen, das der Vorbereitung der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dient.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Obergerichtsvollziehers, der sich gegen die Aufforderung wendet, mit dem Amtsarzt ein Gespräch zu führen, das der Vorbereitung der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dient. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es handele sich bei dem angeordneten Gespräch nicht lediglich um eine vorbereitende Maßnahme, sondern bereits um einen wesentlichen Teil bzw. Ausschnitt einer (amts-)ärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, an den folgerichtig diejenigen formellen und materiellen Anforderungen zu stellen seien, die für die Aufforderung gelten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Jenen Anforderungen sei indes nicht genügt. Dieses Vorbringen geht schon in seinem Ausgangspunkt fehl, bei dem Gespräch handele es sich bereits um einen Teil bzw. Ausschnitt einer (amts-)ärztlichen Untersuchung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW; dementsprechend sind auch die daraus gezogenen Folgerungen nicht tragfähig. Der Senat hat hierzu - ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG - in dem Beschluss vom 6. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris Rn. 9 ff., bereits ausgeführt: "Die an einen Polizeivollzugsbeamten, der krankheitsbedingt längere Zeit seinen Dienst nicht wahrgenommen hat, gerichtete Aufforderung des Dienstvorgesetzten, sich beim örtlichen Polizeiarzt vorzustellen, dient der Vorbereitung evtl. weiterer Maßnahmen, wie etwa einer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW möglichen Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit. Die Berechtigung des Dienstvorgesetzten zu dieser vorbereitenden Maßnahme folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Die Vorstellung beim Polizeiarzt ermöglicht es, die tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, zu ermitteln. Nur auf diese Weise kann der Dienstherr den von der Rechtsprechung an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NW gestellten Anforderungen, auf die die Antrags- und Beschwerdebegründung Bezug nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 -, juris, entsprechen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorstellung entscheiden, ob weitere Anordnungen zu treffen oder von ihnen abzusehen ist. Auf den Charakter als erste Aufklärungsmaßnahme hat bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Polizeiarzt zu übertragen. Ob Zweifel an der Polizeidienst-/Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen, soll gerade erst durch das mit dem Polizeiarzt zu führende Gespräch festgestellt werden." Von diesen hier entsprechend geltenden Maßgaben abzurücken gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Der Senat verweist ergänzend auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Aufgrund welcher Zusammenhänge die Ausführungen der Amtsärztin vom 18. April 2017 die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung zur Folge haben sollen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Amtsärztin an Recht und Gesetz gebunden ist; auf eine diese Verpflichtung beachtende Dienstausübung hat der Dienstherr erforderlichenfalls hinzuwirken. Abgesehen davon lässt es die Beschwerde an jeder Auseinandersetzung mit der insoweit selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlen, die Amtsärztin sei von ihren Ausführungen im Nachhinein abgerückt. Die Beschwerde macht schließlich nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Maßnahme unverhältnismäßig wäre, weil der Antragsgegner Eingriffsmöglichkeiten wählen könnte, die den Antragsteller geringer belasten. Dass letzterer von sich aus angeben würde, aus welchem Formenkreis seine Erkrankungen stammen, wird (auch) mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Vielmehr hält diese es für angezeigt, dass der Antragsgegner beim Antragsteller diesbezüglich anfragt, und sich im - wohl zu erwartenden - Weigerungsfall darauf beruft, dass Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung nicht eingegrenzt werden können. Ein derartiges Vorgehen ist unter anderem aufgrund seiner Langwierigkeit schon nicht gleich geeignet wie die gewählte Vorgehensweise, und es ist wegen der dem Antragsteller drohenden nicht eingegrenzten Untersuchung erst recht für diesen nicht weniger belastend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.